Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juli 2015 - III-1 Ws 81/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers P aus W gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2015 – 014 KLs 10/12 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
3I.
4Der Angeklagte ist durch – nicht rechtskräftiges – Urteil der 14. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wegen vierfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (begangen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In dem vorangegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren waren zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der deliktisch geschädigten Personen
5- 6
1. Vermögenswerte des Angeklagten aufgrund einer gegen ihn ergangenen Arrestanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 (151 Gs 839e/12) gepfändet sowie
- 7
2. im Wege der Rechtshilfe Vermögenswerte von insgesamt elf im Ausland ansässigen Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden, auf deren Konten betrügerisch erlangte Anlegergelder geflossen sein sollen und gegen die das Landgericht daher am 31. August, 3. September, 10. Oktober und 15. November 2012 Arrestbeschlüsse gemäß § 73 Abs. 3 StGB erlassen hatte.
Der Antragsteller hat aufgrund eines aus den Straftaten des Angeklagten erwachsenen Anspruchs in Höhe von 69.151,98 € nebst Zinsen und Kosten im Verfahren 10 O 415/13 LG Düsseldorf am 3. Juni 2014 ein Teil-Versäumnisurteil gegen den Angeklagten erwirkt. Seinem – unter Bezugnahme auf die öffentliche Bekanntmachung der Beschlagnahmegegenstände im Bundesanzeiger gestellten - Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung „in die von dem Gericht arretierten Vermögensgegenstände“ hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss nur in Bezug auf gepfändete Vermögenswerte des Angeklagten stattgegeben (Nr. I des Beschlusstenors). Mit seiner „Beschwerde“ wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags hinsichtlich der mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände der – drittbegünstigten – Auslandsfirmen (Nr. II des Beschlusstenors).
9II.
10Das als sofortige Beschwerde gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet.
111. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nur hinsichtlich derjenigen staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht, auf die der Verletzte mit dem von ihm erwirkten Titel auch Zugriff hat. Sein Titel muss sich daher gegen den von der staatlichen Beschlagnahme betroffenen Arrestschuldner richten, denn Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen, § 750 Abs. 1 ZPO (ebenso OLG Hamm 3 Ws 560/07 vom 8. Oktober 2007
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar bleibt es dem Antragsteller unbenommen, aufgrund seines Titels gegen den Angeklagten dessen gegenwärtige oder künftige Ansprüche gegen die Auslandsfirmen aus dem Treuhandverhältnis zu pfänden. Hieraus ergibt sich indes keine Rechtsgrundlage für die Zulassung der hier begehrten Zwangsvollstreckung unmittelbar in die arretierten Vermögenswerte der Auslandsfirmen. Ein nunmehr unter Umständen – erstmals – beabsichtigter Antrag auf Zulassung der Pfändung etwaiger Forderungen des Angeklagten gegen die Auslandsfirmen ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und unterliegt daher auch nicht der Prüfung durch den Beschwerdesenat. Er wäre aber auch unbegründet, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. öffentliche Bekanntmachung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Bundesanzeiger, Stand 11. September 2014), dass derartige Forderungen des Angeklagten aufgrund der gegen ihn ergangenen Arrestanordnung überhaupt staatlicherseits gepfändet wurden. Da die „Zulassung“ von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deliktisch Geschädigter gemäß § 111g Abs. 2 StPO im Ergebnis nur eine Rangrücktrittserklärung des aufgrund strafprozessual begründeter Pfändungsmaßnahmen als Pfändungspfandgläubiger vorrangigen Staates darstellt, kommt sie in Bezug auf staatlicherseits nicht verstrickte Vermögenswerte von vornherein nicht in Betracht (Senatsbeschluss III-1 Ws 47/10 vom 4. März 2010 m. w. N.).
13III.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juli 2015 - III-1 Ws 81/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juli 2015 - III-1 Ws 81/15
Referenzen - Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung - StPO | § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.