Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Okt. 2015 - III-1 Ws 180/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller E und K K aus N gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 – 014 KLs 10/12 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
3I.
4Der Angeklagte ist durch – nicht rechtskräftiges – Urteil der 14. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wegen vierfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (begangen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In dem vorangegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren waren zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der deliktisch geschädigten Personen im Wege der Rechtshilfe Vermögenswerte diverser (teils im Ausland ansässiger) Treuhänder sowie Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden, auf deren Konten betrügerisch erlangte Anlegergelder geflossen sein sollen und gegen die das Landgericht daher Arrestbeschlüsse gemäß § 73 Abs. 3 StGB erlassen hatte (vgl. im Einzelnen die öffentliche Bekanntmachung der Beschlagnahmegegenstände im Bundesanzeiger, Landgericht Düsseldorf 014 KLs – 130 Js 44/09 – 10/12, Stand 11. September 2014).
5Die Antragsteller haben aufgrund ihrer aus den Straftaten des Angeklagten erwachsenen Ansprüche in zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg am 31. Januar 2013 einen Arrestbefehl (3 O 266/13) und am 12. Februar 2014 ein Versäumnisurteil (3 O 1182/13) gegen den Angeklagten erwirkt. Sie beantragen nunmehr gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung in etwaige Guthaben auf zwei näher bezeichneten „Treuhandkonten aus Arrest“ (T Bank und C B, Nr. 1-2 des Antrags) sowie auf „sämtlichen Treuhandkonten des Beschuldigten“ (Nr. 3 des Antrags).
6Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 3. November 2014, die sie mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Juni 2015 näher haben begründen lassen.
7II.
8Das gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet.
91. Die durch einen deliktisch Geschädigten betriebene Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung bedarf nur dann der Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn sie sich auf einen Vermögenswert bezieht, der im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe staatlicherseits beschlagnahmt oder gepfändet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss III-1 Ws 47/10 vom 4. März 2010 m. w. N.). Um dem Gericht die Prüfung dieser Normanwendungsvoraussetzung zu ermöglichen, muss ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung daher die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme und die Vermögensposition, die von ihr betroffen sein soll, konkret bezeichnen. Dies ist hier schon nicht geschehen, soweit die Antragsteller pauschal eine Zulassung der Zwangsvollstreckung in „sämtliche auf den Treuhandkonten des Beschuldigten beschlagnahmten Geldbeträge“ begehren (Nr. 3 des Antrags).
10Zu Nummer 1 nennt der Antrag zwar ein individuell bezeichnetes Konto der T Bank B, das Gegenstand beabsichtigter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein soll. Dass in Bezug auf dieses Kontoguthaben allerdings jemals ein staatliches Pfändungspfandrecht begründet worden ist, ergibt sich weder aus dem Antragsvorbringen noch aus der Veröffentlichung beschlagnahmter Vermögensgegenstände im Bundesanzeiger; auch in den – umfangreichen – elektronischen Verfahrensakten findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Hinsichtlich dieses Kontoguthabens kommt daher mangels staatlicher Verstrickung eine Zulassungserklärung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schon deshalb nicht in Betracht, weil es ihrer nicht bedarf.
112. Das Guthaben auf dem zu Nummer 2 des Antrags bezeichneten Konto bei der C B wurde zwar ausweislich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger aufgrund einer dinglichen Arrestanordnung des Landgerichts gegen die Kontoinhaberin (M T) staatlicherseits beschlagnahmt. Insoweit ist dem Zulassungsantrag der Antragsteller jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kein Erfolg beschieden.
12Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nur hinsichtlich derjenigen staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht, auf die der Verletzte mit dem von ihm erwirkten Titel auch Zugriff hat. Sein Titel muss sich daher gegen den von der staatlichen Beschlagnahme betroffenen Arrestschuldner richten, denn Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen, § 750 Abs. 1 ZPO (ebenso OLG Hamm 3 Ws 560/07 vom 8. Oktober 2007
III.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.