Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Feb. 2014 - II-8 UF 236/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31.07.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vereinbarung der Beteiligten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 26.01.2011 (3 F 215/10) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 09.01.2013 an den Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt von 353 € zu zahlen hat.
Der weitergehende Abänderungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 5.226 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners (…1986). Dieser ist behindert und steht unter der Betreuung seiner Mutter, bei der er auch wohnt; er ist in einer Behindertenwerkstatt tätig und erzielt dort ein monatliches Einkommen von ca. 249 €. Zudem bezieht der Antragsgegner nach wie vor Kindergeld von 184 € monatlich. Eine Leistungsfähigkeit der Mutter zur Zahlung von Barunterhalt ist nicht gegeben.
4Im Vorverfahren 3 F 215/10 haben sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht in Villingen-Schwenningen am 26.01.2011 dahingehend verglichen, dass der Antragsteller an den Antragsgegner monatlichen Kindesunterhalt von (Tabellenbetrag Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 5 von 586 € - 184 € Kindergeld =) 402 € ab Februar 2011 zahlt; die damaligen Einkünfte des Antragsgegners bei der Behindertenwerkstatt in Höhe von ca. 161 € netto sind dabei nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen worden. Die Frage möglicher Grundsicherungsleistungen an den Antragsgegner gem. SGB XII wurde im Vorverfahren nicht thematisiert.
5Im vorliegenden Abänderungsverfahren (der Antrag vom 16.11.2012 wurde dem Antragsgegner am 09.01.2013 zugestellt) begehrt der Antragsteller die Abänderung des Unterhalts auf 0 € ab November 2012. Er hatte zuvor mit Schreiben vom 31.10.2012 die Einstellung der Unterhaltszahlungen ab November 2012 angekündigt und dabei die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner wegen des Wegfalls des Unterhalts Grundsicherungsleistungen erhalten könne. Seit November 2012 leistet der Antragsteller seine Zahlungen i.Ü. unter Vorbehalt.
6Ein Antrag des Antragsgegners auf Grundsicherung vom 16.11.2012 wurde von der Stadt M. am 19.11.2012 abgelehnt, ein weiterer Antrag vom 08.02.2013 sodann am 13.02.2013. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragsgegners vom 22.02.2013 hat die Stadt am 03.04.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin am 08.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben (S 52 SO 240/13); dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
7Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag des Antragstellers, der nach seinem eigenen Vorbringen nunmehr in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist, zurückgewiesen, da es an maßgeblichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse fehle, die eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeuten könnten. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Abänderungsantrag weiter: Das Eigeneinkommen des Antragsgegners sei im Vergleich zum Vorverfahren auf ca. 250 € gestiegen, und der Bezug des Kindergeldes sei zu berücksichtigen. Zudem bestehe die „gesicherte Erkenntnis“, dass der Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung erhalten werde, sobald die Unterhaltszahlungen ausblieben.
8Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Er hat i. Ü. auf Vorschlag des Senats die Erklärung abgegeben, im Falle der rechtskräftigen Verurteilung der Stadt Mülheim an der Ruhr im sozialgerichtlichen Verfahren dem Antragsteller die entsprechenden ihm zufließenden Leistungen zu erstatten.
9II.
10Die Beschwerde des Antragstellers ist nur teilweise begründet.
11Der auf einen vollständigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gerichtete Abänderungsantrag des Antragstellers hätte gemäß §§ 239 FamFG, 313 BGB Erfolg, wenn schwerwiegende Änderungen betreffend die Geschäftsgrundlage eingetreten wären; dies ist indes nur teilweise der Fall.
12Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die „gesicherte Erkenntnis“ bestehe, dass der Antragsgegner Grundsicherungsleistungen erhalten werde. Die Stadt M. als Grundsicherungsträger hat dies ausdrücklich abgelehnt und den dagegen gerichteten Widerspruch des Antragsgegners zurückgewiesen. Ob das Sozialgericht im noch laufenden Verfahren zu einem abweichenden Ergebnis kommt, ist keinesfalls „gesichert“ zu erwarten.
13Der Antragsgegner war i.Ü. gem. § 19 Abs. 2 SGB XII zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 26.01.2011 grundsicherungsberechtigt; tatsächlich hatte der Antragsgegner bereits zuvor – bis Dezember 2009 – Grundsicherungsleistungen erhalten. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse iSd § 313 BGB liegt somit in diesem Zusammenhang nicht vor. Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, mit der der BGH im Urteil vom 20.12.2006 (XII ZR 84/04 = FamRZ 2007, 1158 ff) befasst war; dort war bei Titulierung der Vorentscheidung am 12.12.2001 ein Anspruch auf Grundsicherung noch nicht gegeben – ein solcher besteht erst seit dem 01.01.2003 - und konnte mithin nicht Eingang in die Unterhaltsberechnung finden.
14Die Problematik des Falles besteht darin, dass die Frage der Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen im Vorverfahren schlichtweg „übersehen“ wurde, so dass sich die Stadt M. bislang darauf berufen kann, dass mit dem dort titulierten Unterhalt ein eigenes Einkommen des Antragsgegners vorhanden ist; ob dies zu Recht erfolgt, wird im Verfahren vor dem Sozialgericht zu klären sein. Keinesfalls geht es an, dem Antragsgegner, der mit der entsprechenden Antragstellung seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit gegenüber dem Antragsteller erfüllt hat, fiktiv Grundsicherungsleistungen zuzurechnen, wie es der Antragsteller erstrebt (vgl. Scholz in FamRZ 2007, 1161).
15Der Umstand, dass der Antragsteller seine Zahlungen ab November 2012 unter Vorbehalt erbringt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es handelt sich insoweit nicht um eine Änderung der Geschäftsgrundlage, denn der Antragsteller hätte diesen „Vorbehalt“ schon im Ausgangsverfahren – durch den Einwand vorrangiger Inanspruchnahme von SGB XII-Leistungen – geltend machen können. Im Übrigen geht es nicht an, dass der durch einen Zahlungstitel verpflichtete Unterhaltsschuldner sich dadurch einen Abänderungsgrund „verschafft“, dass er einseitig zu den von ihm zu leistenden Zahlungen einen Vorbehalt erklärt.
16Das Beschwerdevorbringen zur Berücksichtigung des Kindergeldes liegt neben der Sache, denn eine bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes in voller Höhe ist schon im Vergleich vom 26.01.2011 vorgenommen worden.
17Die Erhöhung der Bezüge aus der Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt rechtfertigt es jedoch, die im Zuge des Vergleichsabschlusses vorgenommene Bewertung, dass diese als überobligatorisch anzusehen sind (dazu auch Wendl/Klinkhammer Unterhaltsrecht 8. Aufl. § 2 Rn. 534), jedenfalls hinsichtlich des „Mehrverdienstes“ zu korrigieren. Die Bewertung als „überobligatorisch“ wird allgemein damit begründet, dass Einkünfte in der Behindertenwerkstatt meist nur gering sind und allenfalls zur teilweisen Deckung des Taschengeldes herangezogen werden können. Lässt sich diese Wertung – wie im Vergleich vom 26.01.2011 geschehen – bei einem Betrag von 161 € noch nachvollziehen, so erscheint es doch bei einem Einkommen von knapp 250 € geboten, dieses nicht mehr als gering zu bewerten (Eschenbruch/Schwonberg Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 882); in diesem Zusammenhang ist beispielhaft darauf zu verweisen, dass sich der dem Berechtigten zustehende (dem Taschengeld entsprechende) Barbetrag gem.§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf monatlich ca. 100 € beläuft.
18Der Differenzbetrag zwischen dem im Vorverfahren von den Beteiligten als überobligatorisch bewerteten Einkommen und den jetzigen Bezügen beläuft sich auf(249 € - 161 € =) 88 € monatlich. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der gestiegenen Einkünfte des Antragstellers der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners von 402 € auf 441 €, mithin um 39 € monatlich erhöht hat, so dass die Differenz zur Ausgangsentscheidung (88 € - 39 €=) 49 € beträgt.
19In diesem Umfang hat die Beschwerde für die Zeit ab dem 09.01.2013 Erfolg, so dass sich der vom Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt auf (402 € - 49 € =) 353 € beläuft; die Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung um ca. 12 % ist als wesentlich iSd § 313 BGB zu bewerten (vgl. Wendl/Schmitz aao § 10 Rn. 196; Prütting/Helms/ Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 80). Im Hinblick auf § 4 der Vereinbarung vom 26.01.2011 ist die Abänderung i.Ü. erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags, die am 09.01.2013 eingetreten ist, vorzunehmen.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 116 Abs. 3, 243 FamFG.
21Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; eine Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht erforderlich.
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(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.