Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2014 - II-1 UF 102/14
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 31.03.2014 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.12.2011 (Az. 252 F 1/11) das Recht und die Pflicht zum Umgang mit A… in folgendem Umfang hat:
1. außerhalb der Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen (Herbst-, Weihnachts-, Oster- und Sommerferien), wobei zu den Schulferien auch die Samstage und Sonntage zählen, die den Ferientagen nach dem offiziellen Schulferienkalender unmittelbar, das heißt ohne dazwischenliegende Schultage, vorangehen oder nachfolgen (z.B. zählt das Wochenende 04./05.10.2014 zu den Herbstferien 2014):
jeweils ab dem ersten Wochenende nach Schulferienende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, und zwar alle 14 Tage, erstmals von Samstag, 25.10.2014, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 26.10.2014, 18.30 Uhr, dann wieder von Samstag, 08.11.2014, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 09.11.2014, 18.30 Uhr, usw.;
2. in den Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen im oben genannten Sinn wie folgt:
a) in den Herbstferien beginnend am Samstag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag am Ende der ersten Ferienwoche, 18.30 Uhr,
hiervon abweichend in den Herbstferien 2014 von Donnerstag, 02.10.2014, 16.30 Uhr, bis Donnerstag, 09.10.2014, 18.30 Uhr;
b) in den Weihnachtsferien vom 2. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr, bis zum 31.12., 18.30 Uhr,
hiervon abweichend in den Weihnachtsferien 2014/2015 vom 20.12.2014, 10.00 Uhr, bis zum 25.12.2014,18.30 Uhr;
c) in den Osterferien von Ostermontag, 10.00 Uhr, bis zum folgenden Sonntag, 16.00 Uhr;
d) in den Sommerferien beginnend mit dem auf das Schulende folgenden ersten Samstag, 10.00 Uhr, endend mit dem Samstag in der dritten vollen Ferienwoche, 18.30 Uhr (in den Sommerferien 2015 also von Samstag, 27.06.2015, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.07.2015, 18.30 Uhr);
3. am Pfingstmontag von 10.00 Uhr bis 18.30 Uhr;
4. am 04.09. eines Jahres von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr.
Die Übergabe des Sohnes A… erfolgt jeweils an der Eingangstür des Hauses, in dem A… mit der Kindesmutter wohnt. Der Kindesvater holt A… jeweils dort ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück.
Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen, sei es durch den Kindesvater, sei es durch die Kindesmutter, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann; Ordnungshaft kann sogar sofort angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.
Im Übrigen werden die Anträge und Rechtsmittel der Kindeseltern zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
II. Beschwerdewert: 3.000 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihre Trennung erfolgte im Mai 2009. Seitdem betreut und versorgt die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn A....
4Mit Beschluss vom 12.12.2011 regelte das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit A… dahin, dass der Kindesvater den Jungen an jedem Wochenende zu sich nimmt, und zwar im Wechsel am Sonntag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr bzw. von Samstag um 10 Uhr bis zum Sonntagmorgen um 10 Uhr, und darüber hinaus im jährlichen Wechsel am Ostermontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr bzw. am Ostersonntag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr und von Heiligabend um 15 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag um 10 Uhr (Az. 252 F 1/11).
5Der Kindesvater hat beantragt, ihm über die mit dem vorbezeichneten Beschluss zuerkannten Kontakte hinaus Umgang zuzuerkennen in den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien für einen zusammenhängenden Zeitraum im Umfang einer Ferienhälfte nach Abstimmung zwischen den Beteiligten spätestens zwei Monate vor Ferienbeginn, bei fehlender Einigung jeweils in der ersten Ferienhälfte, am 04.09. eines Jahres nach Schulschluss bis 19.30 Uhr sowie während der Schulzeit jeweils am Dienstag und am Donnerstag nach Schulschluss bis 18.30 Uhr, und für den Fall des Ausfalls eines Umgangs aus wichtigem Grund den Umgang am darauffolgenden oder nächstmöglichen Wochenende bzw. Schultag nachzuholen. Zur Durchführung der Kontakte sei das Kind jeweils von dem Elternteil, bei dem es sich befinde, zum anderen zu bringen.
6Die Kindesmutter hat geltend gemacht, wegen des hoch konfliktbehafteten und labilen Elternverhältnisses und der Verhaltensauffälligkeiten des Jungen seien die Umgangskontakte nicht auszuweiten. Insbesondere entspreche eine Ausdehnung auf zwei Nachmittage in der Woche nicht dem Kindeswohl, da dies den Jungen überfordere und ihm nach der Schule Zeit für die Verabredung mit Freunden und anderweitige eigene Aktivitäten bleiben müsse.
7Das Amtsgericht hat den Umgang nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Päd. und Familientherapeuten B… dahin geregelt, dass der Kindesvater Umgang mit A… hat alle 14 Tage an den Wochenenden von Samstag um 10 Uhr bis Sonntag um 18.30 Uhr, jeweils in der ersten Hälfte der Sommerferien und je eine Woche lang zu Beginn der Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien, am 04.09. eines Jahres nach der Schule bis 18.30 Uhr sowie am Pfingstmontag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr. Hinsichtlich der Feiertage im Übrigen hat das Amtsgericht die diesbezügliche Regelung im Beschluss vom 12.12.2011 (Az. 252 F 1/11) aufrechterhalten (Umgang im jährlichen Wechsel am Ostermontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr bzw. am Ostersonntag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr und von Heiligabend um 15 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag um 10 Uhr). Den Kindesvater hat das Amtsgericht verpflichtet, A… zu Beginn der Kontakte bei der Kindesmutter abzuholen und ihn zum Ende der Kontakte zur Kindesmutter zurückzubringen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der vierzehntägige Umgangsrhythmus sei zur Vermeidung eines zu häufigen Wechsels der Umgebung, der dem Jungen aufgrund der unterschiedlichen familiären Strukturen eine enorme Anpassungsleistung abfordern würde, angezeigt. Ein zusätzlicher Umgang in der Woche komme aufgrund des konflikthaften Elternverhältnisses nicht in Betracht. Durch die längeren Ferienaufenthalte könne die Bindung des Jungen zum Kindesvater gestärkt werden. Eine Regelung zu Ersatzterminen habe zur Vermeidung eines häufigen Wechsels der Umgebung A… zu unterbleiben.
8Die Kindesmutter rügt mit ihrer Beschwerde, diese Regelung sei nicht hinreichend konkret und vollstreckbar. Zudem seien die bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses gebuchten Urlaubsreisen der Kindesmutter mit A… in den Herbstferien vom 10.10.2014 bis zum 18.10.2014 und in den Weihnachtsferien vom 27.12.2014 bis zum 03.01.2015 zu berücksichtigen.
9Der Kindesvater fordert mit seiner Beschwerde zusätzlichen Umgang während der Schulzeit nach Absprache entweder am Dienstag- oder Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis 18.30 Uhr, in den Schulferien Umgang für einen zusammenhängenden Zeitraum im Umfang einer Ferienhälfte nach Abstimmung zwischen den Beteiligten spätestens zwei Monate vor Ferienbeginn, bei fehlender Einigung jeweils in der ersten Ferienhälfte, eine Erweiterung des Umgangs am 04.09. eines Jahres bis 19.30 Uhr sowie eine Regelung zur Nachholung aus wichtigem Grund ausgefallener Umgangskontakte. Die Umstellung auf einen regelmäßigen vierzehntägigen Umgangsrhythmus widerspreche dem Wohl und den Wünschen A…. Umgang müsse auch in der Woche stattfinden, damit er, der Kindesvater, den Jungen in der Schulzeit begleiten und fördern könne und beide auch den Alltag gemeinsam erleben könnten. Zur Durchführung der Kontakte sei das Kind jeweils von dem Elternteil, bei dem es sich befinde, zum anderen zu bringen.
10II.
11Die zulässigen Rechtsmittel haben teilweise Erfolg und führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Umgangsregelung.
12Die angefochtene Entscheidung ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit überzeugender Begründung gemäß §§ 1684, 1696 Abs. 1 BGB eine abgewogene Umgangsregelung getroffen, die lediglich zu Einzelpunkten zu konkretisieren und anzupassen ist.
131.
14Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen vierzehntägigen Rhythmus der Wochenendkontakte angeordnet. Dieser Rhythmus ist schon deshalb geboten, weil auch die Kindesmutter regelmäßig Gelegenheit haben muss, mit A… nach der Arbeits- und Schulwoche ohne Unterbrechung ein freies Wochenende zu verbringen. Die unterschiedliche Bewertung im Vergleich zur Regelung im Beschluss des Amtsgerichts vom 12.12.2011 (Az. 252 F 1/11) rechtfertigt sich bereits daraus, dass seinerzeit, als A… noch in den Kindergarten ging, keine so spürbare Trennung zwischen dem Alltag des Jungen in der Woche und der Freizeit am Wochenende zu verzeichnen war.
152.
16Ein zusätzlicher Umgang an einem Tag während der Woche entspricht dem Kindeswohl nicht am besten.
17Mit Blick auf die erheblichen Spannungen im Verhältnis der Kindeseltern geht der Senat mit dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der Bewertung des Sachverständigen Brand in seinem Gutachten vom 11.10.2013 davon aus, dass eine Durchbrechung der Betreuungs- und Erziehungskontinuität für eine sehr kurze Zeit während der Woche dem Jungen eine nicht dem Kindeswohl dienliche Anpassungsleistung abverlangt. Schlüssig und nachvollziehbar legt der Sachverständige insoweit dar, besondere Belastungen seien in der vorliegenden Familienkonstellation darin zu sehen, dass die Eltern nicht miteinander reden und konstruktiv die Belange des Kindes in den Vordergrund stellen, so dass A… sich mit dem auseinandersetzen müsse, was der eine oder andere Elternteil ihm, dem Jungen gegenüber, an Nachteiligem über den anderen Elternteil vermittle (Seite 51 des Gutachtens, Bl. 174 GA). Ein solches Verhalten, das das Kind in Loyalitätskonflikte bringt, muss nicht auf konkreten Aussagen eines Elternteils beruhen, sondern kann sich ebenso gut aus dem Gesamtverhalten, etwa schon aus Gesten, ergeben. Auch kommt es nicht darauf an, ob einem Elternteil insoweit ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, weil das objektiv zu bestimmende Kindeswohl den Ausschlag gibt. Dass die Kindeseltern ein schlechtes Verhältnis zueinander haben, stellt auch der Kindesvater nicht in Abrede.
18Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen an, dass der erst sieben Jahre alte A… im Interesse seiner psychischen Entwicklung gleichförmiger Abläufe in seinem Alltag ohne ein ständiges Herausreißen aus seinem gewohnten familiären Umfeld bedarf (vgl. Seite 47 des Gutachtens, Bl. 170 GA). Einer solchen Kontinuität widerspricht der vom Kindesvater begehrte zusätzliche Umgang an einem Tag während der Woche, abgesehen davon, dass es unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten im Rahmen des offenen Ganztags in der Schule, der regelmäßig gegen 15.30 Uhr endet, ohnehin nur um ein recht kurzes Zusammensein geht.
193.
20Hinsichtlich der Ferienregelung folgt der Senat, was den Umfang betrifft, der Regelung des Amtsgerichts, die von den Eltern insoweit nicht angegriffen wird. Die grundsätzlich hälftige Aufteilung der Ferienzeiten ist nicht zu beanstanden, und zwar mit Blick auf die erkennbar engen Bindungen zwischen Kindesvater und Sohn insbesondere auch nicht der sich hieraus ergebende Kontakt für die Dauer dreier Wochen in den Sommerferien.
21Die Festsetzung der Ferienumgangszeiten bedarf indes mit Blick auf die eingeschränkte Elternkommunikation einer jede Unklarheit schon im Ansatz ausschließenden Konkretisierung. Wegen des angespannten Elternverhältnisses ist auch von einem jährlichen Wechsel von Ferienblöcken abzusehen. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ferienregelung.
22Den Kindeseltern bleibt es unbenommen, bei beiderseitigem Einvernehmen nach vorheriger Abstimmung von der vorliegenden starren Regelung abzugehen und den Umgang anderweitig zu vereinbaren.
23Die Abweichungen für die Herbstferien 2014 und die Weihnachtsferien 2014 rechtfertigen sich aus den schon vor Erlass des angefochtenen Beschlusses von der Kindesmutter gebuchten Urlaubsreisen mit A… für die Zeit vom 10.10.2014 bis zum 18.10.2014 und vom 27.12.2014 bis zum 03.01.2015. Zwar wird dem Kindesvater damit eine nicht unerhebliche Berücksichtigung der Urlaubswünsche der Kindesmutter abverlangt. Dies erscheint letztlich aber zumutbar, weil die Kindesmutter im Zeitpunkt der Buchung mangels Erlasses noch keine Umgangsregelung beachten konnte, weil kollidierende Urlaubsbuchungen des Kindesvaters nicht vorliegen und weil es gewiss nicht im Sinne des Kindes wäre, die Urlaubsreisen ausfallen zu lassen.
244.
25Der Feiertagsumgang ist hinsichtlich Weihnachten und Ostern in die Ferienregelung eingebettet, um eine jährlich gleichförmige Umgangspraxis zu etablieren und auch insoweit möglichst wenig Streitpotenzial zu schaffen. Zu einem Zusammentreffen von Wochenendumgang und Umgang am Pfingstmontag kommt es nach dem hier angeordneten Umgangsrhythmus, der jeweils an dem zweiten Wochenende nach Ostern (erstes Wochenende nach den Osterferien) einsetzt, nicht.
265.
27Bedenken gegen den Wunsch des Kindesvaters, den jährlichen Umgang anlässlich seines, des Kindesvaters, Geburtstag, am 04.09. erst um 19.30 Uhr enden zu lassen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Dieser Umgang am 04.09. soll allerdings wie im Übrigen auch mit der Abholung bei der Kindesmutter (nach Rückkehr von der Schule) beginnen, um mögliches Konfliktpotenzial aus einer abweichenden Regelung über ein Abholen des Kindes an der Schule von vornherein auszuschließen. Soweit am 04.09. ohnehin Umgang stattfindet, wirkt sich das Umgangsrecht zu Ziffer 4. der Beschlussformel in dem jeweiligen Jahr nur insoweit aus, als ein Umgangskontakt am 04.09. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Geburtstagsfeier jedenfalls erst um 19.30 Uhr endet.
286.
29Das Amtsgericht hat zu Recht angeordnet, dass der Kindesvater A… zu Beginn der Kontakte bei der Kindesmutter abholt und ihn zum Ende der Kontakte zur Kindesmutter zurückbringt. Das Abholen und Zurückbringen des Kindes ist grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Auflage, § 1684 BGB Rn. 30). Besondere Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht.
307.
31Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht von einer Regelung zu Ersatzterminen abgesehen, da diese zu einem – zu vermeidenden – häufigeren Wechsel der Umgebung A… führen würden, zumal die Festlegung solcher Ersatztermine nicht unerhebliches Konfliktpotenzial birgt, dem es vorliegend aus den erörterten Gründen bestmöglich vorzubeugen gilt.
32III.
33Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hat seine Grundlage in § 89 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FamFG.
34IV.
35Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wird gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
36V.
37Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG.
38Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
39Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2014 - II-1 UF 102/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.