Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2014 - I-3 Wx 71/14

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte ist die Tochter des Erblassers, der – soweit bekannt – nicht testiert hat. Da die in Betracht kommenden weiteren gesetzlichen (Mit-)Erben – die Witwe des Erblassers/Stiefmutter der Beteiligten und der Sohn des Erblassers/Halbbruder der Beteiligten – nach Ansicht der Beteiligten ihr keine ausreichende Auskunft über den Nachlass erteilt haben, hat sie vor dem Landgericht Düsseldorf Auskunftsklage erhoben. Das Landgericht Düsseldorf hat sie darauf hingewiesen, dass nach § 2003 BGB jeder Miterbe den Antrag auf amtliche Inventaraufnahme stellen könne und ihr anheimgestellt, den entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht zu stellen.
4Das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu ihrem hiernach gestellten Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB darauf hingewiesen, die Antragsberechtigung ergebe sich aus § 1994 BGB; § 2003 BGB bestimme nur, dass der Erbe, wenn er das Inventar selbst errichten möchte, die Aufnahme des amtlichen Inventars beantragen könne.
5Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Die Errichtung des Inventars könne nur ein Nachlassgläubiger beantragen.
6Der dagegen erhobenen Beschwerde (auch ein Miterbe sei Nachlassgläubiger) hat es nicht abgeholfen, weil die Beteiligte Forderungen gegen den Nachlass nicht dargetan habe. Es hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass der Miterbe, der nicht Nachlassgläubiger ist, nach der Senatsrechtsprechung die Bestimmung einer Inventarfrist nicht beantragen könne, hat die Beteiligte mitgeteilt, sie bitte um Entscheidung, eine weitere Einlassung werde nicht erfolgen.
8II.
91.Die gemäß §§ 58 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
10Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB zu Recht zurückgewiesen.
11Mit einem Antrag nach § 2003 BGB kann die Beteiligte ersichtlich ihr Antragsziel nicht erreichen. Sie möchte die übrigen potentiellen gesetzlichen (Mit-)Erben auf diese Weise zur Erteilung der von ihr gewünschten Auskünfte über den Nachlass bewegen. § 2003 BGB regelt aber das Verfahren bei der Aufnahme des Inventars unter Mitwirkung des (antragstellenden) Erben und gibt ihm das Recht, die Aufnahme durch eine amtliche Stelle besorgen zu lassen. Der Erbe ist dabei seinerseits verpflichtet, die für das Inventar erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 2003 Abs. 2 BGB. Gerade dazu ist die Beteiligte aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage und hierum geht es ihr ganz offensichtlich auch nicht, wie sich daraus zeigt, dass sie ihren Antrag „gegen“ (!) die übrigen Miterben richtet.
12Aber auch als Antrag nach § 1994 BGB hat das Begehren der Beteiligten keinen Erfolg. Denn antragsberechtigt nach § 1994 BGB ist – worauf die Beteiligte bereits durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hingewiesen worden ist – der Nachlassgläubiger. Dabei mag hier dahinstehen, ob dem Miterben, der zugleich Nachlassgläubiger ist ein solches Antragsrecht zusteht (verneinend: Staudinger/Marotzke, BGB, § 1994, Rdnr. 8 und § 2063; Rdnr. 19; Palandt/Weidlich, BGB, § 1994 Rdnr. 3; KG OLGZ 1979, 276 f.; a.A. z.B. Soergel/Stein, BGB, § 1994, Rdnr. 2). Denn die Beteiligte macht nicht geltend, dass sie auch Nachlassgläubigerin sei.
132.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.