Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Nov. 2016 - I-3 Wx 12/16
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 2. November 2015 – Az. 14 VI 355/15 – wird geändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen.
Beschwerdewert: 60.000,00 €
1
G r ü n d e
2I.
3Die Erblasserin und ihr Vater K. G. H. kamen beim Absturz des Flugzeugs der German Wings GmbH auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf in Prads-Haut-Bléone (Alpes-de-Haute-Provence) ums Leben. Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ihre Mutter ist vorverstorben. Die Mutter hat zwei Geschwister, den Beteiligten zu 2 und S. R.. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Vaters der Erblasserin. Daneben gibt es drei weitere Geschwister des Vaters: M. W. H., R. B. H. und M. W. H.. Zwei Schwestern des Vaters der Erblasserin, G. H. H. und U. M. H., sind ebenfalls vorverstorben.
4Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. April 2015 schlugen die Beteiligte zu 1, M. W. H. und dessen Sohn, C. H., das Erbe aus, wobei sie den auf sie entfallenen Nachlasswert mit 20.000,00 € angaben.
5Am 11. Juni 2015 meldete sich die Beteiligte zu 1 telefonisch beim Nachlassgericht und teilte mit, sie bereue die Ausschlagung und wolle sie rückgängig machen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage erklärte sie die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung vom 28. April 2015. Zur Begründung gab sie an, sie habe sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt. Aufgrund des Flugzeugabsturzes stünden der Erblasserin Schadensersatzansprüche gegen die Germanwings GmbH/ Deutsche Lufthansa AG in noch nicht bezifferbarer Höhe zu, die auf dessen Erben übergingen. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung sei sie aufgrund einer Auskunft des beurkundenden Notars davon ausgegangen, dass nur die Hinterbliebenen der Absturzopfer Schadensersatzansprüche gegenüber der Germanwings GmbH/ Deutsche Lufthansa AG hätten, während der Erblasserin Ansprüche (insbesondere auf Schmerzensgeld) nicht zustünden. Tatsächlich stellten diese Ansprüche der Erblasserin einen bedeutenden Posten dar, der den Wert des Nachlasses ganz erheblich erhöhe, zumal französische Gerichte bekanntlich deutlich höhere Schmerzensgelder zusprächen als deutsche Gerichte. Sie habe sich damit über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses, nämlich über die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlass als verkehrswesentliche Eigenschaft, geirrt. Dementsprechend hätten diese Rechte auch in dem der Erbschaftsausschlagung zugrunde gelegten Nachlasswert keine Berücksichtigung gefunden. In Kenntnis der Ansprüche der Erblasserin hätte sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
6Am 1. Juli 2015 wiederholte die Beteiligte zu 1 die Anfechtung in notariell beurkundeter Form.
7Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 3. Juli 2015 haben die Beteiligten Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den Beteiligten zu 2 und S. R. zu je ¼-Anteil und die Beteiligte zu 1, R. B. H. und M. W. H. zu je 1/6-Anteil als Erben ausweist. Die Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, der Erblasserin stünden aufgrund der erlittenen Todesangst eigene Ansprüche gegen die Germanwings GmbH/ Deutsche Lufthansa AG zu. Davon habe sie erst am 26. Mai 2015 anlässlich eines Beratungsgesprächs in den Kanzleiräumen ihres Verfahrensbevollmächtigten erfahren.
8Mit Beschluss vom 2. November 2015 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs. 2 BGB vor. Zwar könnten Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen, wenn diese objektiv erheblich und ursächlich für die Ausschlagung gewesen seien, beispielsweise bei Überschuldung des Nachlasses. Hier sei der Beteiligten zu 1 jedoch bewusst gewesen, dass der Nachlass werthaltig sei. Erst als aufgrund von Schadensersatzansprüchen ein höherer Nachlass zu erwarten gewesen sei, habe sie die Ausschlagung angefochten. Das lasse vermuten, dass der Nachlass zunächst – gerade in Anbetracht der schwierigen und belastenden Umstände des Erbfalls – als finanziell uninteressant angesehen worden sei. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtige jedoch grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Wer eine Erbschaft zunächst subjektiv für finanziell uninteressant gehalten habe, könne nicht anfechten, wenn sich der Nachlass später als wertvoller herausstelle als angenommen. Als Erben verblieben daher nur die Geschwister des Vaters der Erblasserin R. B. H. und M. W. H. sowie die Geschwister der Mutter der Erblasserin F. S. und S. R. zu je ¼-Anteil.
9Gegen diesen ihr am 5. November 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer am 4. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, die Größe des Nachlasses sowie das Bestehen einer wesentlichen Nachlassforderung stellten eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses könnten einen Anfechtungsgrund darstellen, soweit sie objektiv erheblich und ursächlich für die Ausschlagung gewesen seien. Das sei hier der Fall, nachdem der vererbte Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Angebots der Germanwings GmbH an die hinterbliebenen Erben jedenfalls mit 25.000,00 € beziffert werden könne. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass sich noch weitere Ansprüche gegen andere Anspruchsgegner, insbesondere in den USA, realisieren ließen. Es liege auch ein Irrtum der Beteiligten zu 1 vor. Sie sei zum Zeitpunkt der Erbschaftsausschlagung davon ausgegangen, dass dadurch mögliche Ansprüche der Erblasserin gegenüber der Germanwings GmbH nicht tangiert würden. Dieser Irrtum sei ursächlich für die Erbschaftsausschlagung gewesen. Die Nachricht vom Tod der Erblasserin und ihres Vaters sei für die sie ein traumatisches Erlebnis gewesen, durch das sie in einen schockartigen Zustand mit Verwirrung und großer Traurigkeit geraten sei. Sie habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Alpträume, erhöhte körperliche Anspannung, Schlafstörungen und Vermeidungsverhalten gezeigt. Sie sei daher kaum in der Lage gewesen, sich den unmittelbar nach dem Unglück andeutenden Konflikten hinsichtlich der anstehenden Erbauseinandersetzung zu stellen. Aus diesem Grund habe sie sich an den Notar gewandt und ihn um notarielle Beurkundung der Erbschaftsausschlagung gebeten. Dabei sei es ihr entscheidend darauf angekommen, zu klären, ob auch den Passagieren persönlich vererbbare Ansprüche gegen die Germanwings GmbH als potentielle mittelbare Verursacherin des Unglücks zustünden. Denn sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass etwaige Schadensersatzzahlungen der Germanwings GmbH – als „Wiedergutmachung“ bzw. zur Linderung des Leids – für sie einen wesentlichen Bestandteil der Trauerbewältigung ausmachen würden. Aus diesem Grund habe sie den Notar R. nach möglichen Ansprüchen der Erblasserin gegenüber der Germanwings GmbH sowie deren Vererbbarkeit befragt. Der Notar habe jedoch einen Zusammenhang zwischen der Ausschlagung und Ansprüchen gegenüber der Germanwings GmbH verneint. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts habe sie die Erbschaft keinesfalls für finanziell uninteressant gehalten. Vielmehr sei Beweggrund für die Ausschlagung die Vermeidung familiärer Konflikte gewesen, denen die sie aufgrund ihres krankheitsbedingten psychischen Ausnahmezustands nicht gewachsen gewesen sei. Hätte sie Kenntnis von den persönlichen vererbbaren Ansprüchen der Erblasserin gegenüber der Germanwings GmbH gehabt, hätte sie die drohenden familiären Auseinandersetzungen aber in Kauf genommen.
10Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 7. Januar 2016 nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, da der Nachlass insgesamt werthaltig gewesen sei, könne die Kenntnis über das Bestehen einzelner Vermögensgegenstände keinen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen. Eine möglicherweise fehlerhafte Beratung der Beteiligten zu 1 begründe keinen Anfechtungsgrund.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Akten Amtsgericht Dinslaken, Az. 14 VI 244/15 Bezug genommen.
12II.
13Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.
14In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Beteiligten zu 1 ist ein Erbschein entsprechend ihrem Antrag zu erteilen. Dem steht nicht die von der Beteiligten zu 1 am 28. April 2015 erklärte Erbausschlagung entgegen, weil sie die Ausschlagungserklärung erfolgreich angefochten hat. Ein rechtlich erheblicher Irrtum der Beteiligten zu 1 ist hier anzunehmen.
15Allerdings ergibt sich der Anfechtungsgrund nicht aus § 119 Abs. 1 BGB. Zwar kann ein Inhaltsirrtum auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden, wobei ein solcher Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt (BGH NJW 2016, 2954). Die Beteiligte zu 1 hat sich hier aber nicht über die Rechtsfolge ihrer Ausschlagungserklärung im Hinblick auf mögliche Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin geirrt, sondern darüber, wo solche Ansprüche anzusiedeln sind. Dabei ist sie irrtümlich davon ausgegangen, dass Schmerzensgeldansprüche nicht Bestandteil des Nachlasses seien.
16Es liegt aber ein Irrtum der Beteiligten zu 1 über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor, § 119 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich wird die Erbschaft als Sache i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB angesehen, so dass ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung berechtigt (Senat FamRZ 2011, 1171; Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1954 Rn. 11). Bei dem Irrtum der Beteiligten zu 1 über die Zugehörigkeit der Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin zum Nachlass handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft.
17Allerdings stellt ein Irrtum über die Größe des Nachlasses grundsätzlich keinen Anfechtungsgrund dar, da nicht der Wert selbst, sondern die wertbildenden Faktoren als Eigenschaften anzusehen sind (Leipold, a.a.O., Rn. 12). Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstandes herausstellt oder sich ein Nachlassgegenstand als wertvoller herausstellt, als bei der Ausschlagung angenommen wurde (Senat, Beschluss vom 5. September 2008 - I-3 Wx 123/08; BayObLG NJW-RR 1995, 904; Otte, in: Staudinger, BGB; Neubearbeitung 2008, § 1954 Rn. 14). Zu den Eigenschaften der Erbschaft gehört dagegen die Zusammensetzung des Nachlasses, so dass ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlass zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung berechtigen kann, wenn es sich dabei um eine wesentliche Eigenschaft handelt (vgl. KG OLGZ 1993, 1; Leipold, a.a.O., Rn. 11). Das wird bei einem Irrtum darüber angenommen, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, sofern der Irrtum auf falschen Vorstellungen über das Vorhandensein von Nachlassgegenständen oder –verbindlichkeiten beruht, nicht aber auf einer fehlerhaften Einschätzung des Wertes (Senat, ErbR 2015, 91; FamRZ 2011, 1171; OLG Stuttgart FamRz 2009, 1182; KG NJW-RR 2004, 941; BayObLG NJW 2003, 2016; Leipold, a.a.O., Rn. 13 f.).
18Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes bzw. einer Forderung zum Nachlass kann aber auch dann eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft darstellen, wenn – wie hier – eine mögliche Überschuldung des Nachlasses nicht im Raum steht. Verkehrswesentlich sind dabei wertbildende Faktoren von besonderem Gewicht, die im Verhältnis zur gesamten Erbschaft eine erhebliche und für den Wert des Nachlasses wesentliche Bedeutung haben (vgl. Siegmann/Höger, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 1954 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 11. Januar 1999, 1Z BR 113/98 – zitiert nach juris; NJW-RR 1999, 590; ZEV 1998, 430).
19Vorliegend ist allein aufgrund der Höhe der von der Beteiligten zu 1 vermuteten Schmerzensgeldansprüche im Verhältnis zum gesamten Nachlass ein Irrtum der Beteiligten zu 1 über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft anzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Angebot der Germanwings GmbH in Höhe von 25.000,00 €. Denn ob sich darüber hinaus – wie die Beteiligte zu 1 meint – weitere Ansprüche, insbesondere in den USA, realisieren lassen, ist vollkommen offen. Dem Betrag von 25.000,00 € steht der im Erbscheinsantrag angegebene Nachlasswert von 35.000,00 € gegenüber, so dass der Zuordnung der Schmerzensgeldansprüche erhebliche Bedeutung für den Wert des Nachlasses zukommt.
20Der Irrtum des Erben muss ferner kausal für die Erbausschlagung geworden sein. Es muss dargetan werden, dass der Erbe bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles (§ 119 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB) die Ausschlagung nicht erklärt hätte, wobei wirtschaftlichen Erwägungen besonderes Gewicht zukommen dürfte (Leipold, a.a.O., Rn. 17). Das ist vorliegend der Fall. Die Beteiligte zu 1 gibt an, sie habe die Ausschlagung im Hinblick auf sich andeutende Konflikte über die Erbauseinandersetzung erklärt, denen sie sich aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht gewachsen gefühlt habe. Im Hinblick auf diesen Beweggrund hätte sie die Ausschlagung bei verständiger Würdigung nicht erklärt, wenn sie von der Zugehörigkeit des Schmerzensgeldanspruchs zum Nachlass gewusst hätte. Zwar dürfte bei einem höheren Nachlasswert eher noch mit einer verschärften Erbauseinandersetzung zu rechnen gewesen sein. Allerdings trägt die Beteiligte zu 1 vor, die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs sei für sie persönlich zur Verarbeitung des traumatischen Verlusts ihrer Verwandten wichtig. Insoweit ist der dem Nachlass zuzurechnende Schmerzensgeldanspruch als symbolische Wiedergutmachung zur Trauerbewältigung – jedenfalls aus Sicht der Beteiligten zu 1 – geeignet. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 1 die Ausschlagung nicht erklärt hätte, wenn ihr die Zugehörigkeit des Schmerzensgeldanspruchs zum Nachlass bekannt gewesen wäre.
21Die Beteiligte zu 1 hat die Anfechtung fristgerecht erklärt: Sie hat nach eigenen Angaben am 26. Mai 2015 in den Kanzleiräumen ihres Verfahrensbevollmächtigten von der Zugehörigkeit der Schmerzensgeldansprüche zum Nachlass und damit von dem Anfechtungsgrund erfahren, so die Frist des § 1954 Abs. 1 BGB gewahrt ist.
22III.
23Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
24Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.
25Die Wertfestsetzung stützt sich auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 61 GNotKG. Dabei hat der Senat den Wert des dem Nachlass zuzurechnenden Schmerzensgeldanspruchs mit 25.000,000 € in Ansatz gebracht.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
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Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.