Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 102/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 15.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 3.758,98 nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 76% und die Beklagten zu 24%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64% und die Beklagten zu 36%.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 15.05.2015 ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von € 1.015,55 angefallener Notarkosten und von € 2.743,43 aufgewandter Rechtsanwaltskosten, mithin gesamt € 3.758,98 nebst Zinsen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
41.
5Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die damalige Betreuerin des vormaligen Beklagten (Frau K., vgl. Bestellungsurkunde Anl. K1) die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum notariellen Kaufvertrag vom 07.10.2013 (Notar Dr. W., UR-Nr. 0933/2013, Anl. K2) verzögert hat. Diese hätte nach der schriftlichen Mitteilung des AG Neuss vom 15.04.2014 (Anl. K22 = GA 69) unstreitig im April 2014 erteilt werden können, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt der Kläger bereits durch sein Schreiben vom 11.02.2014 (Anl. 5) die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages gem. §§ 1829 Abs. 2, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB herbeigeführt hätte. Die Untätigkeit der Betreuerin bei der Einholung der betreuungsrechtlichen Genehmigung stellte eine dem inzwischen verstorbenen Beklagten zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzung dar.
6Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass im Normalfall eines genehmigungsbedürftigen Vertrags beide Vertragspartner gegenseitig verpflichtet sind, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun; bei Verletzung dieser Pflicht haften sie auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. (BGH v. 22.05.1970, V ZR 130/67, Rn. 11 mwN). Dementsprechend hat auch ein Betreuer im Interesse des Betreuten dessen Genehmigungsförderungspflicht wahrzunehmen. Der betreute, inzwischen verstorbene vormalige Beklagte muss sich insoweit auch das Verschulden seiner Betreuerin gem. § 278 BGB zurechnen lassen; entlastende Umstände gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sind weder dargetan noch ersichtlich.
72.
8Allerdings fehlt es - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - nicht an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit der Betreuerin und Schaden.
9Es trifft zwar zu, dass das Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages letztlich daran gescheitert ist, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Frist gem. § 1829 Abs. 2 BGB gesetzt hatte und diese fruchtlos verstrichen war. Mithin sind die geltend gemachten Schäden (auch) auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen. Allerdings kann hier nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich die durch die Untätigkeit der Betreuerin verursachten Verzögerungen den Kläger zur Fristsetzung veranlasst haben. In Fällen, in denen ein Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht, ist eine psychische Kausalität zu bejahen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (vgl. BGHv. 17.10.2000, X ZR 169/99, Rn. 15, juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., 2014, Vorb v. § 249 Rn. 41). Entsprechendes ist hier anzunehmen. Da einerseits die Betreuerin auf die Aufforderungen des Betreuungsgerichts nicht reagiert hatte (vgl. Schreiben AG Neuss v. 21.01.2014, K4 = GA 36), andererseits aber die Übergabe der Eigentumswohnung zum 17.02.2014 vertraglich vereinbart war, durfte der Kläger mit Schreiben vom 11.02.2014 (K5 = GA 37) um eine entsprechende Erklärung bitten, um Klarheit über das Wirksamwerden des Kaufvertrages zu erhalten.
103.
11Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und geltend gemachten Schaden ist gegeben.
12Ein Schaden ist nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm dann erstattungsfähig, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, Vorb v § 249 Rn. 29). Nichts anderes kann für den im Falle einer schuldhaften vorvertraglichen Pflichtverletzung zu ersetzende Vertrauensschaden gelten. Die o.g. Pflicht einer jeden Vertragspartei, bei einem genehmigungsbedürftigen Vertrag das Ihrige zur Herbeiführung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu tun, dient gerade dazu, dem schwebend unwirksamen Vertrag möglichst zügig zur Wirksamkeit zu verhelfen, um den Interessen des Vertragspartners am Wirksamwerden des Vertrages, mithin an der Amortisation seiner Aufwendungen Rechnung zu tragen.
13Es fehlt hier auch nicht – wie das Landgericht meint - an dem nötigen schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Dies kann nicht damit verneint werden, dass das Zustandekommen des Notarvertrages von Anfang an unter dem Vorbehalt der betreuungsgerichtlichen Genehmigung stand, was dem Kläger bekannt war. Für den Sonderfall der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ergeben sich zwar aus § 1829 BGB Grenzen der Genehmigungsförderungspflicht: Das Gesetz berechtigt und verpflichtet den gesetzlichen Vertreter dann, wenn er bei einem genehmigungspflichtigen Vertrag Interessen seines Mündels für gefährdet hält, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu unterlassen oder nach Antragstellung und vor der Entscheidung dem Vormundschaftsgericht seine Bedenken mitzuteilen oder sogar noch nach Erteilung der Genehmigung von deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen und es dadurch bei der Unwirksamkeit des Vertrags zu belassen (BGH v. 22.05.1970, V ZR 130/67, Rn. 11, juris). Allerdings haben sich vorliegend weder die Unwägbarkeiten in der pflichtgemäßen Beurteilung des Betreuers noch diejenigen in der Entscheidung des Betreuungsgerichtes ausgewirkt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass eine Gefährdung der Interessen des Betreuten möglich erschien - bezeichnenderweise hatte hier die Betreuerin für den Verkäufer unterschrieben -, noch dass einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sonstige Versagungsgründe entgegenstanden; hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen (GA 113, 178). Dann aber kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er habe im Hinblick auf das Erfordernis der betreuungsrechtlichen Genehmigung ohnehin nicht auf das Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages vertrauen dürfen.
144.
15Hinsichtlich des Umfangs des zu ersetzenden Schadens ist zu berücksichtigen, dass bei der Entstehung des Schadens zum Teil ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat und aufgrund dessen gem. § 254 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen ist.
16a.
17Dies gilt für die Finanzierungskosten der I. gem. Forderungsaufstellung vom 16.04.2014 iHvon € 6.239,32 (Anl. K14 = GA 53), die mithin nicht erstattungsfähig sind. Es trifft zwar zu, dass es dem Käufer obliegt, vor Unterzeichnung eines Notarvertrages die Finanzierung des Kaufpreises sicherzustellen. Allerdings bedarf es hierzu nicht der finalen Unterzeichnung von verbindlichen Darlehensverträgen; es genügt - worauf im Übrigen auch der Kläger erstinstanzlich hingewiesen hat (GA 113) - eine verbindliche Finanzierungszusage des finanzierenden Kreditinstituts. Unterzeichnet der Käufer dennoch bereits vor Abschluss des Notarvertrages einen verbindlichen Darlehnsvertrag, ohne die Möglichkeit einer Abstandnahme für den Fall vorzusehen, dass es nicht zu der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages kommt, so ist ihm zumindest in dem hier vorliegenden Fall, in welchem der notarielle Kaufvertrag zudem noch einer betreuungsrechtlichen Genehmigung bedurfte, ein Verschulden vorzuwerfen. Dieses Verschulden überwiegt den dem vormaligen Beklagten zuzurechnenden Verursachungsbeitrag der Betreuerin in einem Maße, dass dieser vollständig dahinter zurücktritt.
18Nach den vorstehenden Ausführungen sind auch die Notarkosten gem. Kostenrechnung vom 24.03.2014 (Anl. K13 = GA 51), soweit sie für die Beurkundung und den Vollzug der zur Absicherung des Darlehens bestellten Grundschuld angefallen sind, mithin iHvon € 427,80 zuzüglich MWSt = € 509,08 nicht erstattungsfähig.
19b.
20Im Übrigen kann dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegengehalten werden. Der Betreute hatte sich im notariellen Kaufvertrag schwebend unwirksam verpflichtet, das Kaufobjekt bis zum 17.02.2014 vollständig zu räumen. Mithin kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er - nachdem er durch das AG Neuss aufgrund der Schreiben vom 21.01.2014 (K4) davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Betreuerin auf gerichtliche Schreiben nicht reagiere und daher eine Entscheidung nicht ergehen könne - mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2014 (Anl. 5) eine Frist zur Erklärung setzte, um Klarheit über die Wirksamkeit des notariellen Vertrages zu bekommen.
21Zu ersetzen sind daher die Notarkosten für die Beurkundung und den Vollzug des Grundstückskaufs gem. Kostenrechnung vom 24.03.2014 (Anl. K13 = GA 51) iHvon € 853,40 zuzüglich MWSt, mithin € 1015,55. Diese hätten sich nicht als nutzlos erwiesen, wenn die Betreuerin die Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht verzögert hätte. Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, die Frage der Genehmigung hätte vorab geklärt werden können. Vorab hätte das Betreuungsgericht signalisiert, dass eine Genehmigung erteilt werden könne, wenn denn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht würden. Gerade dies ist aber nicht geschehen.
22Auch die Rechtsanwaltskosten gem. Kostennote vom 02.07.2014 (Anl. K15 = GA 55) sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Angesichts der für einen Laien schwierigen Sachlage war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig. Allerdings ist in Bezug auf die Angelegenheit zu differenzieren:
23Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst um die Genehmigung des notariellen Vertrages bemühte, ist zutreffend ein Gegenstandswert iHdes Kaufpreises von 137.000,- zugrunde zu legen. Im Falle der Einholung einer betreuungsrechtlichen Genehmigung entspricht das Interesse gleich dem Gegenstandswert des zu genehmigenden Geschäfts (vgl. LG Krefeld v. 18.07.2013, Rn. 15, juris). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - zur Klärung der Frage der Genehmigung eingeschaltet wird. Dies war der Fall, weil der Prozessbevollmächtigte nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ein entsprechendes Mandat am 04.02.2014 erhalten hatte (GA 93, 95).
24Soweit der Kläger - nachdem feststand, dass der notarielle Vertrag endgültig unwirksam war - zur Geltendmachung von Schadensersatz tätig wurde, liegt eine neue Angelegenheit vor. Hierfür ist ein Gegenstandswert iHder begründeten Schadenspositionen zugrunde zu legen, hier mithin iHder Notarkosten von € 1015,55. Maklergebühren waren ebensowenig erstattungsfähig (BGH v. 17.01.2008, III ZR 224/06) wie die Finanzierungskosten (vgl. o.).
25Die Gebühren gem. RVG VV-Nr. 23000 berechnen sich mithin wie folgt:
26(1) 1,3 Geschäftsgebühr (Wert: € 137000,-): € 2174,50 + € 20,- + MWSt = € 2.611,93
27(2) 1,3 Geschäftsgebühr (Wert: € 1015,55): € 149,50 + € 20,- + MWSt = € 201,71
28€ 2.813,64
29Zugesprochen werden kann dem Kläger jedoch nicht mehr wie beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), hier also nur € 2.743,43. Dieser Betrag entfällt entsprechend § 366 Abs. 2 BGB vollständig auf die früher angefallene Gebühr unter (1) iHvon € 2.611,93 und bezüglich des übersteigenden Restbetrages auf die weitere Gebühr unter (2).
305.
31Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, da sich der verstorbene Beklagte nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 02.07.2014 (K17 = GA 58) gesetzten Frist zum 16.07.2014 in Verzug befand.
32II.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34Gründe, die eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
35Wert der Berufung: € 10.375,48 = € 1524,23 + € 6239,32 + € 2611,93
36Die Rechtsanwaltskosten sind für die Wertberechnung nach § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO außer Acht zu lassende Nebenforderungen, soweit sie von der eingeklagten Hauptsache abhängig sind. Dies ist nur hinsichtlich der für die Verfolgung des Schadensersatzanspruchs angefallenen Anwaltskosten der Fall, nicht hingegen bezüglich der Kosten für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Klärung der betreuungsrechtlichen Genehmigung iHvon € 2611,93.
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.