Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2014 - I-20 W 139/13

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Teilstreitwert von 50.000,00 Euro bemisst.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 20. August 2013, mit der er sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 140.000,00 Euro wendet und eine Herabsetzung auf 50.000,00 Euro, hilfsweise eine entsprechende Streitwertbegünstigung erstrebt, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
3Der vom Landgericht angenommene Streitwert von 140.000,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO (s. jetzt § 51 Abs. 1, 4 GKG) ist der Streitwert vom Gericht nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der vom Antragsteller vorgeschlagene Streitwert ist ein maßgeblicher Anhalt dafür, wie hoch er sein Interesse am geltend gemachten Anspruch bewertet, ihm kommt eine indizielle Bedeutung zu, die anhand objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen nachzuprüfen ist (BGH, GRUR 1977, 748, 749).
4Vorliegend hat die Antragstellerin den Streitwert in Antragsschrift mit 140.000,00 Euro angegeben. Das Landgericht ist diesem Vorschlag bei seiner Festsetzung gefolgt, wobei es den Streitwert dergestalt aufgeteilt hat, dass auf jeden der vier Unterlassungsansprüche jeweils 30.000,00 Euro und auf die vier auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der geschmacksmusterverletzenden Bettmodelle gerichteten Ansprüche jeweils 5.000,00 Euro entfallen. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Streitwertangabe abzuweichen.
5Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen zum einen um in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche handelt. Der Umfang des klägerischen Interesses hängt folglich von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, also der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 5.5). Aus diesem Grund ist unerheblich, welchen konkreten Vorteil der Antragsgegner aus seinem Verstoß tatsächlich gezogen oder welchen Schaden die Antragstellerin bereits erlitten hat; Relevanz kommt allein dem durch den begehrten Unterlassungstitel verhinderten Schaden zu.
6Das Handeln des Antragsgegners war geeignet, der Antragstellerin beachtlichen Schaden zuzufügen. Dabei kommt es nicht allein auf die Umsatzverlagerungen an, die bei einem künftigen Vertrieb der musterverletzenden Modelle ohne das Einschreiten der Antragstellerin gedroht hätten. Durch Angebot und Vertrieb der geschmacksmusterverletzender Modelle wird die Einzigartigkeit der geschützten Gestaltungen irreparabel beschädigt. Diese erscheinen als „Dutzendware“, die so auch von anderen Firmen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Unterlassungsansprüche als mit jeweils 30.000,00 Euro angemessen bewertet.
7Zum anderen war Gegenstand des Verfahrens auch das Begehren der Antragstellerin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten sowie weiterer Personen. Dadurch konnte die Antragstellerin - je nach Inhalt der erteilten Auskunft - nicht nur die Antragsgegnerin selbst an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens hindern, sondern auch auf den übergeordneten Zwischenhandel und möglicherweise sogar die „Quelle“ zugreifen, um diese zu „verstopfen“. Die Auskunftsansprüche erscheinen von daher mit jeweils 5.000,00 Euro als keinesfalls überbewertet.
8Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit das Landgericht eine Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 DesignG (vormals GeschmMG) verneint hat. Gemäß § 54 Abs. 1 DesignG kann das Gericht, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Diese Vorschrift ist nach § 63 Abs. 4 DesignG auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten entsprechend anzuwenden.
9Der Antrag wurde rechtzeitig gestellt. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 DesignG kann der Antrag noch nach der Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Dieser Ausnahmetatbestand ist auch dann gegeben, wenn der Streitwert erstmalig mit der Verkündung des Urteils festgesetzt worden ist und die Geschäftsstelle des Gerichts auch nicht zur Erhebung von Gebühren einen vorläufigen Streitwert angenommen hat (BGH, GRUR 1953, 284, zur entsprechenden Bestimmung im Patentgesetz). Die bloße Streitwertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift genügt nicht. Angenommen ist nur der Streitwert, der einer Maßnahme des Gerichts oder seiner Geschäftsstelle zugrunde liegt, wobei diese Maßnahme der wirtschaftlichen schwachen Partei zudem vor Eintritt in die Verhandlung als gerichtliche Unterlage über den Streitwert zur Verfügung stehen muss (BGH, GRUR 1953, 284; OLG Stuttgart, WRP 1982, 489, 490, zum Wettbewerbsrecht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142 Rn. 24, zum Markenrecht).
10Vorliegend hat der Antragsgegner durch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, des er lediglich über monatliche Einkünfte von 2.600,00 Euro verfügt, die durch Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern noch um 800,00 Euro noch vermindert werden; die Belastung mit den Verfahrenskosten nach dem vollen Streitwert würde demnach seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden.
11Es ist daher ein Teilstreitwert festzusetzen. Bei der Bemessung des Teilstreitwerts ist berücksichtigt, dass dem Antragsgegner ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2009, Xa ZR 146/07, BeckRS 2009, 25824, zur entsprechenden Bestimmung im Patentgesetz). Die vom Antragsgegner selbst vorgeschlagene Herabsetzung auf 50.000,00 Euro, mithin auf etwas mehr als ein Drittel des vollen Streitwerts, wird diesen Vorgaben gerecht.
12Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.