Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - I-20 U 213/14

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. November 2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Gründe
A)
1Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2Durch dieses hat das Landgericht die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die im Tenor des angefochtenen Urteils abgebildete Hocker oder Beistelltische im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder einzuführen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner hat es die Beklagten zur Vernichtung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und sie zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 4.102,00 EUR nebst Zinsen verurteilt.
3Das Landgericht hat angenommen, der von der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 3) ist, unter der Bezeichnung „X.“ vertriebene Hocker verletze das deutsche Geschmacksmuster M … des Geschäftsführers der Klägerin. Das Klagedesign ist mit 2 Darstellungen wie folgt eingetragen:
4Abb. 1:
5Abb. 2:
7Die Klägerin sei auch als ausschließliche Lizenznehmerin aktiv legitimiert. Das Klagedesign sei auch rechtsbeständig, denn es zeige nicht mehrere Schutzgegenstände. Ihm komme ein weiter Schutzbereich zu, in den das nachstehend abgebildete, angegriffene Erzeugnis falle:
9Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe den Inhalt des Klagedesigns fehlerhaft bestimmt, weil nur die aus der Zeichnung und dem Lichtbild übereinstimmend ersichtlichen Merkmale den Schutzgegenstand bezeichneten. Sodann habe die Kammer den Gesamteindruck des Klagedesigns und des angegriffenen Erzeugnisses fehlerhaft bestimmt und daher zu Unrecht eine Verletzung bejaht.
12Die Beklagten beantragen,
13das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
17Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
18Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, denn das angegriffene Erzeugnis fällt nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns, weshalb die Frage von dessen Rechtsbeständigkeit (vgl. § 34b DesignG) ebenso dahin stehen kann wie die im Hinblick auf die Entscheidung „Videospiel-Konsolen II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 672, Rn. 77-84) zweifelhafte Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3).
19Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht jedoch den Schutzgegenstand des Klagedesigns zutreffend ermittelt. Auch ist es zu Recht von einem weiten Schutzbereich ausgegangen. Nicht zutreffend ist indes die Folgerung des Landgerichts, das angegriffene Erzeugnis erwecke beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagedesign.
20Das Landgericht hat angenommen, das Klagedesign werde im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet:
21a) Massivholzmöbel,
22b) aus dem Kernholz eines Baumes mit Trocknungsrissen,
23c) mit einem etwa quaderförmigen Umriss,
24d) mit vier Beinen, die an ihrer Oberseite eine Sitz- oder Stellfläche bilden und an zwei äußeren benachbarten Seiten nach unten jeweils senkrecht zulaufen und an zwei inneren benachbarten Seiten jeweils nach unten hin abgeschrägt sind,
25e) wobei die abgeschrägten Flächen von jeweils zwei benachbarten Beinen vom Boden aus gesehen oberhalb der halben Höhe des Möbels aufeinander treffen, so dass sich von allen Seiten eine spitzwinklige Ausnehmung in Form eines umgedrehten „V“ zwischen den Beinen ergibt,
26f) wobei die sich gegenüberliegenden spitzen Winkel der V-förmigen Ausnehmung jeweils durch eine über die oberen Seiten und die Sitzfläche verlaufende, gerade Fuge verbunden sind, die die Sitzfläche in vier Quadrate teilt,
27g) wobei die Sitzfläche eine leichte Mulde aufweist.
28Das ist zutreffend. Nach § 37 Abs. 1 DesignG wird Schutz für diejenigen Merkmale eines eingetragenen Designs begründet, die aus der Anmeldung ersichtlich sind. Die Anmeldung eines Designs begründet indes nur Schutz für ein einziges Design, und zwar auch dann, wenn es unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon enthält (BGH GRUR 2012, 1139 Rn. 17 – Weinkaraffe). Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Musters zeigen; Abweichungen in der Darstellung führen nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände (BGH GRUR 2001, 503, 505 – Sitz-Liegemöbel; BGH GRUR 2012, 1139 Rn. 19 – Weinkaraffe). In diesem Fall ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 37 Rn. 11; vgl. auch Brückner-Hofmann in Hasselblatt (ed.), Community Design Regulation, Art. 6 CDR m n. 57 et seqq.). Diese kann ergeben, dass Schutzgegenstand gleichsam nur die Schnittmenge der Abbildungen ist (so im Falle Sitz-Liegemöbel), sie kann aber auch ergeben, dass in einer weiteren Abbildung nur einzelne Bestandteile eines Gesamterzeugnisses dargestellt werden (so im Fall Weinkaraffe). Schließlich kann der informierte Benutzer auch eine verschiedenartige Darstellung des selben Schutzgegenstandes erkennen (vgl. Eichmann a.a.O.).
29So ist es hier: Ausgehend davon, dass beide Abbildungen denselben Gegenstand zeigen, wird der informierte Benutzer erkennen, dass die der Geschmacksmuster-/Designanmeldung beigegebene Zeichnung die Besonderheiten des Designs hervorheben soll, die nicht ohne Weiteres aus dem Lichtbild zu ersehen sind. Gerade weil er weiß, dass beide Abbildungen denselben Gegenstand zeigen, wird er in diesem Falle nicht – wie bei der Abbildung verschiedener Erzeugnisse – nur eine Schnittmenge der Merkmale den Abbildungen als Schutzgegenstand entnehmen. Andernfalls würde der Schutzgegenstand auch hier erweitert, weil er dann z.B. auch Erzeugnisse aus anderen Materialien als Holz umfassen würde. Aus diesem Grunde ist die von der Kammer vorgenommene Merkmalsbeschreibung zutreffend. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Senat hinsichtlich des Merkmals g) (Sitzmulde) entgegen der Wahrnehmung der Beklagten Abweichungen zwischen Zeichnung und Lichtbild nicht zu erkennen vermag: Die Mulde ist in beiden Darstellungen klar erkennbar.
30Nach § 38 Abs. 2 DesignG erstreckt sich der Schutz eines Designs auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagedesigns ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II).
31Der Schutzumfang des Klagedesigns wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagedesigns zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. Nr. L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II; EuG GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - PepsiCo/Grupo Promer). Für die Bemessung des Schutzumfangs des Klagedesigns in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat. Der Schutzumfang des Klagedesigns wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II).
32Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Landgericht auch zu Recht von einem weiten Schutzumfang ausgegangen. Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Dem vorbekannten Formenschatz ist kein Design zu entnehmen, das im Gesamteindruck dem Klagedesign nahe kommt.
33Gleichwohl verletzt das angegriffene Erzeugnis das Klagedesign nicht, weil es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt. Durch die oben aufgeführten Merkmale erweckt das Klagedesign die Anmutung eines Backenzahns mit einem massiven – aus vier Teilen zusammengesetzten - Korpus und daraus abgehenden vier „Wurzeln“, wobei durch die gut sichtbaren durchgehenden Fugen im oberen Bereich die vierteilige Gestaltung, d.h. die Zusammensetzung aus vier massiven Teilen, deutlich hervorgehoben wird.
34Demgegenüber erweckt das angegriffene Erzeugnis den Eindruck einer nach unten offenen Kiste mit jeweils dreieckigen Aussparungen im unteren Bereich der dem Boden zugewandten Seite. Ihm fehlt die massive, kraftvolle Anmutung des Klagedesigns ebenso wie die dieses prägende Vierteiligkeit. Dieser unterschiedliche Gesamteindruck liegt letztlich darin begründet, dass das angegriffene Erzeugnis letztlich keines der das Klagedesign prägenden Merkmale übernimmt, mit Ausnahme des quaderförmigen Umrisses. Es handelt sich ersichtlich nicht um ein Massivholzmöbel (Merkmal a)), das aus dem Kernholz eines Baumes mit Trocknungsrissen hergestellt wurde (b)). Entscheidend ist aber vor allem, dass dem Erzeugnis der Beklagten die sich aus der Kombination der Merkmale d), e) und f) folgende Vierteiligkeit fehlt. Schließlich fehlt auch das Merkmal g) (Mulde) bei dem Erzeugnis der Beklagten völlig. Auch unter Zugrundelegung eines weiten Schutzbereichs muss daher davon ausgegangen werden, dass das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt als das Klagedesign.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
36Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
37Streitwert: 100.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.