Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2015 - I-20 U 205/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist die Verlegerin und Herausgeberin der Fachzeitschrift für das Brauwesen „Brauwelt“, die in Deutschland 36-mal im Jahr erscheint. Die 1861 unter dem Titel „A.“ begründete Zeitschrift führt ihren jetzigen Namen seit 1946. Inzwischen existieren auch Ausgaben in anderen Sprachen. Abonnenten der Zeitschrift können über die von der Klägerin gehaltenen Internetadressen „www….de“, „www…..info“ und „www….eu“ auf das Online-Archiv der Zeitschrift zugreifen. Dort werden auch statistische Informationen über das Brauwesen und zu den von der Klägerin veranstalteten Seminaren bereitgehalten. So hält die Klägerin Workshops zum Thema Bierbrauen ab, ein in unregelmäßigen Abständen stattfindender „Brauwelt-Brunch“ dient dem europäischen Erfahrungsaustausch. Unter „BRAUWELT WISSEN“ erscheint eine 2010 gestartete Buchreihe.
4Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der X, die Inhaberin der unter anderem für die Durchführung von Werbeveranstaltungen auf dem Gebiet des Brauwesens (Klasse 35) eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „BRAUWELT“, Registernummer CTM …., sowie der unter anderem für Veranstaltungen im Bereich des Brauwesens (Klasse 41) eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „BRAUWELT“, Registernummer CTM …, der Gemeinschaftsbildmarke , Registernummer CTM ….., und der Gemeinschaftsbildmarke , Registernummer CTM …., ist. Die X hat die Klägerin zur Geltendmachung der vorstehenden Rechte ermächtigt.
5Die Beklagte zu 1. ist eine seit 150 Jahren im Y.er Stadtteil Z. ansässige Privatbrauerei. Ihr Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 3. betreibt auf dem Brauereigelände unter der Bezeichnung „Z. Brauwelt“ ein Ladenlokal, in dem unter anderem die Biere der Beklagten zu 1. erworben werden können. Die regelmäßig stattfindenden Brauereiführungen beginnen und enden dort. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 3. ist die Beklagte zu 4., deren Geschäftsführer der Beklagten zu 5. ist.
6Die Klägerin, die in der Verwendung von Z Brauwelt“ eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens „Brauwelt“, hilfsweise der Gemeinschaftsmarken CTM …, CTM … und CTM …. sowie höchst hilfsweise ihres Werktitels „Brauwelt“ sieht, hat die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2013 erfolglos abmahnen lassen.
7Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Z Brauwelt“, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagen nutzten das Zeichen „Brauwelt“ beschreibend im Sinne des § 23 MarkenG; der Verkehr verstehe Brauwelt als Hinweis auf die Welt des Brauens.
8Die von den Beklagten erhobene und gegen die X gerichtete Drittwiderklage auf Erklärung der Gemeinschaftsmarken CTM …, CTM …, CTM … und CTM … für nichtig, hat das Landgericht nicht beschieden. Das beim Landgericht verbliebene Verfahren ist inzwischen mit Rücksicht auf die beim Harmonisierungsamt anhängigen Löschungsverfahren ausgesetzt.
9Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, das Landgericht habe die Schutzschranke des § 23 MarkenG schon deswegen gar nicht anwenden dürfen, weil sich die Beklagten gar nicht auf diese berufen hätten. Diese hätten lediglich die Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und eine Löschungsreife der Marken behauptet. Auch sei beim Konflikt zweier Unternehmenskennzeichen deren Priorität in die Abwägung einzustellen. Zudem habe das Landgericht nicht beachtet, dass vorliegend zwei Verkehrskreise angesprochen würden; jedenfalls die Fachkreise verstünden „Brauwelt“ als Hinweis auf ihr Unternehmen. Brauwelt werde aber ohnehin nicht beschreibend verstanden, Wikipedia weise zu diesem Stichwort allein die von ihr herausgegebene Fachzeitschrift aus. Eine Verwechslungsgefahr sei gegeben, da Z vom Verkehr lediglich als Ortsangabe verstanden werde. Gerade im Bereich Seminare bestünden zudem Überschneidungen im Tätigkeitsbereich.
10Die Klägerin beantragt,
11das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2014, Az.: 2a O 321/13, abzuändern und
12- 13
I. die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren im Wiederholungsfall, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Z Brauwelt“, gleichgültig in welcher Schreibweise, für Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen und/oder für den Betrieb eines Brauereishops zu benutzen, insbesondere diese Bezeichnung auf der Homepage und in Geschäftspapieren zu benutzen;
- 14
II. die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren im Wiederholungsfall, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Unternehmenskennzeichnung „Z Brauwelt GmbH & Co. KG“ bei dem Angebot, der Bewerbung und/oder Durchführung von Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen und/oder für den Betrieb eines Brauereishops zu verwenden;
- 15
III. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird;
- 16
IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß vorstehender Ziffer II. entstanden ist und noch entstehen wird;
- 17
V. die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, der Klägerin detailliert und quartalsmäßig aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehend Ziffer I. vorgenommen haben, unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich ersehen lässt,
a) Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und Verkaufsstellen, für welche die Dienstleistungen bestimmt sind,
19b) Art, Zeitpunkt und Umfang der durchgeführten Museumsführungen,
20c) die mit den bezeichneten Dienstleistungen erzielten Umsätze sowie die Gestehungskosten einschließlich der Vertriebskosten sowie
21d) Art und Umfang der für die bezeichneten Dienstleistungen getätigten Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiete sowie Zugriffszahlen auf der Internetseite der Beklagten zu 1) sowie der Kosten dieser Werbung;
22- 23
VI. die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, der Klägerin detailliert und quartalsmäßig aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der Handlungen gemäß vorstehend Ziffer II.;
- 24
VII. die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.111,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Es sei Sache des Gerichts, ihren Vortrag, „Brauwelt“ in „Z Brauwelt“ werde als den Angebotscharakter beschreibend verstanden, in rechtlicher Hinsicht zu würdigen. „Brau“ sei eine gängige Abkürzung für „brauen“ oder „Brauerei“, „-welt“ beschreibe einen Ort, an dem eine große Vielfalt von Waren und Dienstleistungen zu finden sei. „Brauwelt“ sei ebenso wie „Reisewelt“, „Lesewelt“ und „Autowelt“ für das jeweilige Angebot glatt beschreibend. Deswegen habe das Harmonisierung eine weitere Markenanmeldung der X nunmehr zurückgewiesen. Zahlreiche Brauereien böten unter „Brauwelt“ begleitende Leistungen wie ein Restaurant, ein Museum oder einen Brauereishops an, Firmenschlagwort sei jeweils der andere Bestandteil wie Z, Holsten, Barre oder Alpirsbacher.
28Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Klägerin stütze sich vorrangig auf ein Unternehmenskennzeichenrecht an „Brauwelt“. Zwar habe sie zu der erforderlichen organisatorischen Trennung des so bezeichneten Betriebsteils nicht vorgetragen, davon könne bei einer Zeitschrift mit eigenem Redaktionsteam aber ausgegangen werden. Ob dies ohne weiteres auf die Tätigkeit der Klägerin als Seminarveranstalterin zu übertragen sei, könne offen bleiben, da es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr fehle. Im Brauereibereich werde die Ortsangabe nicht rein beschreibend, sondern kennzeichnend verstanden. Es bestehe eine dem Verkehr bekannte Übung, dass sich Brauereien nach dem Ort benennen, in dem sie begründet worden sind, so etwa die Bitburger Brauerei, die Privatbrauerei Erdinger, die Brauerei Alpirsbacher Klosterbräu, das Friesische Brauhaus zu Jever, die Radeberger Exportbierbrauerei, die Warsteiner Brauerei, die Oettinger Brauerei, die Köstritzer Schwarzbierbrauerei, die Krombacher Brauerei und die Kulmbacher Brauerei sowie die in der Hamburger Holstenstraße begründete Holsten Brauerei. Demgegenüber werde „Brauwelt“ als die Welt des Brauens und daher vorwiegend beschreibend verstanden. Dies sei schon im Begriff angelegt, der sich aus „Brau“ und „Welt“ zusammensetze. Derartige Kombinationen mit „Welt“ kenne der Verkehr von zahlreichen angebotsbeschreibenden Begriffen wie Erlebniswelt, Reisewelt, Lesewelt und Autowelt. Die Klägerin habe den Begriff „Brauwelt“ auch nicht geschaffen. Er finde sich bereits in dem 1894 im Dr. E. Albert Verlag erschienenen Roman „Der Kastl vom Hollerbräu“ von Reinhard von Seydlitz, dessen Untertitel „Roman aus der Münchener Brauwelt“ laute. Hier werde der Begriff inhaltsbeschreibend im Sinne einer Ansiedlung der Handlung in der Welt des Münchener Brauwesens verwandt, was ein entsprechendes Verständnis jedenfalls im süddeutschen Raum nahelege. Der Roman sei von Christian Morgenstern im Band VI. seiner Werke und Briefe rezensiert worden. Der Begriff werde im Sinne von „Welt des Brauens“ auch in der aktuellen Presse verwandt, so in einem mit „Schöne neue Brauwelt“ überschriebenen Artikel in der Münchener Tageszeitung über die Eröffnung der neuen Abfüllanlage von Paulaner. Auch entsprechende Verwendungen durch zahlreiche andere Brauereien wie in Alpirsbacher Klosterbräu Brauwelt, Holsten Brauwelt, Barre`s Brauwelt, Stiegl-Brauwelt, Riegele Brauwelt oder Rothaus Brauwelt prägten das Verkehrsverständnis, auch wenn die Klägerin hiergegen vorzugehen versuche.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil, Bl. 133 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30II.
31Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
32- 33
1. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Z Brauwelt“ für Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen oder den Betrieb eines Brauereishops sowie der Unternehmenskennzeichnung „Z Brauwelt GmbH & Co. KG aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Verwendung von „Z Brauwelt“ verletzt die Rechte der Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen „Brauwelt“ nicht.
Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Branchen, in der die beteiligten Unternehmen tätig sind, so dass ein höherer Grad an Branchennähe einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet; GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU).
35Der Klägerin steht an „Brauwelt“ ein Unternehmenskennzeichenrecht zu. Die in § 5 MarkenG genannten Unternehmenskennzeichen umfassen nicht nur die Firma, sondern auch die sonstige besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens, sofern diese unterscheidungskräftig ist und eine organisatorische Einheit charakterisiert (OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 257, 258 - Haus & Grund II). Hierfür reicht es aus, dass es sich um einen dauerhaft verselbständigten Wirkungsbereich mit einem eigenen Gegenstand handelt, der von einem besonderen Personenkreis ausgefüllt wird (BGH, GRUR 1988, 560, 561 - Christophorus-Stiftung; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 5 Rn. 28). Dies ist im Hinblick auf die von der Klägerin verlegte Zeitschrift „Brauwelt“ unproblematisch gegeben, da eine 36-mal im Jahr erscheinende Zeitschrift nicht nur einen dauerhaft verselbständigten Wirkungsbereich darstellt, sondern bei lebensnaher Betrachtung auch über eine eigene Redaktion verfügen muss. Allerdings ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, ob die von ihr regelmäßig unter „Brauwelt“ veranstalteten Workshops zum Thema Bierbrauen und der „Brauwelt-Brunch“ von einer eigenständigen Seminarabteilung betreut oder ob diese Aufgaben von im Übrigen anderweitig eingesetzten Verlagsmitarbeitern miterledigt werden. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, da die geltend gemachten Ansprüche auch bei einem unter „Brauwelt“ organisatorisch verselbständigten Seminarbereich nicht gegeben wären.
36Die originäre Kennzeichnungskraft der besonderen Geschäftsbezeichnung „Brau-welt“ für einen mit der Herausgabe einer Fachzeitschrift für das Brauwesen und der Veranstaltung von Brauseminaren befassten Betriebs oder Betriebsteils ist gering. Einem Kennzeichen, das sich für die beteiligten Verkehrskreise unschwer erkennbar an einen beschreibenden Begriff anlehnt, kommt im Regelfall von Hause aus keine durchschnittliche, sondern nur eine geringere Kennzeichnungskraft zu (BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 26 - Schuhpark). Zwar handelt es sich bei „Brauwelt“ noch nicht um ein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, dass es vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089, 1091 - Yes), auch wenn der Untertitel des 1894 erschienen Seydlitz Romans „Roman aus der Münchener Brauwelt“ und die Überschrift „Schöne neue Brauwelt“ eines aktuellen Artikels über die Eröffnung der neuen Abfüllanlage von Paulaner in der Münchener Tageszeitung ein schon lange etabliertes Verständnis im Sinne von „Welt des Brauens“ jedenfalls im süddeutschen Raum nahelegen.
37Eine Anlehnung an einen derartigen beschreibenden Gehalt ist jedoch auch im Übrigen Deutschland für den Verkehr unschwer erkennbar. Auch in einer aus einem Wort bestehenden Bezeichnung kann der Verkehr ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen erkennen, sofern er auf Grund besonderer Umstände Veranlassung hat, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 33 - Amarula/ Marulablue). Das Zeichen „Brauwelt“ setzt sich aus den Bestandteilen „Brau“, den der Verkehr aus den Begriffen „Brauwesen“, „Brauerei“ und „brauen“ kennt, und „Welt“, der ihm in Bezug auf ein Waren oder Dienstleistungsangebot als Berühmung einer besonderen Vielfalt geläufig ist, etwa aus Begriffen wie Erlebniswelt, Reisewelt, Lesewelt, Autowelt oder Einkaufswelt, zusammen. Aufgrund der weiten Verbreitung derartiger Wortbildungen werden Kombinationen mit „Welt“ nicht als ein einheitliches Zeichen wahrgenommen; der zur gebräuchlichen Alltagssprache gehörende Bestandteil „Welt“ wird erkannt und auf den vorangestellten Bestandteil bezogen. „Brauwelt“ ist folglich auch hier die vielfältige Welt des Brauens.
38Das Zeichen „Brauwelt“ hat im allgemeinen Verkehr auch keine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung erfahren. Die Zeitschrift „Brauwelt“ ist eine Fachzeitschrift, die von der Klägerin veranstalten Seminare wenden sich ebenfalls in erster Linie an ein Fachpublikum. Auch die Klägerin behauptet eine Bekanntheit nur für den Teil des allgemeinen Verkehrs, der sich in besonderer Weise für das Brauwesen interessiert, wie etwa Hobbybrauer. Auf diesen verschwindend kleinen Teil der Verbraucher kann nicht abgestellt werden, da der Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, bei der innerhalb des allgemeinen Verkehrs zwischen den Verbrauchern, die die Zeitschrift „Brauwelt“ kennen, und denjenigen unterschieden wird, die eine solche Kenntnis nicht haben, der normative Charakter der Verwechslungsgefahr entgegensteht. Eine derartige Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ankommt (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 - Amarula/Marulablue). Eine Bekanntheit bei einem kleinen, fünf Prozent oder weniger des allgemeinen Verkehrs ausmachenden Teil vermag daher die Annahme einer einem dekorativen oder beschreibenden Verständnis entgegenwirkenden Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung nicht zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 618 Rn. 23 - Medusa).
39Zwischen den Zeichen „Brauwelt“ und „Z Brauwelt“ besteht keine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (GRUR 2009, 772 Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste). Das schließt zwar nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 29 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo) oder dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE). Ein Grundsatz, dass Ortsangaben stets außer Betracht zu bleiben haben, existiert jedoch nicht. Besteht das Gesamtzeichen insgesamt aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, kann selbst eine für sich genommen beschreibende Angabe herkunftshinweisende Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen ist (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 59 - Augsburger Puppenkiste). Maßgebend ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Unternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH, GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE).
40Der Bestandteil „Z“ tritt im Rahmen des Gesamteindrucks nicht in den Hintergrund, dem Bestandteil „Brauwelt“ kommt keine prägende oder selbständige kennzeichnende Stellung zu. Im Bereich des Brauwesens besteht eine auch dem allgemeinen Verkehr bekannte Übung, dass sich Brauereien nach dem Ort benennen, in dem sie begründet worden sind, so etwa die Bitburger Brauerei, die Privatbrauerei Erdinger, die Brauerei Alpirsbacher Klosterbräu, das Friesische Brauhaus zu Jever, die Radeberger Exportbierbrauerei, die Warsteiner Brauerei, die Oettinger Brauerei, die Köstritzer Schwarzbierbrauerei, die Krombacher Brauerei und die Kulmbacher Brauerei sowie die in der Hamburger Holstenstraße begründete Holsten Brauerei. Das von diesen Brauereien angebotene Bier wird gemeinhin allein durch die Ortsangabe gekennzeichnet - Bit(burger), Erdinger, Alpirsbacher, Köstritzer, Jever, Radeberger, Warsteiner, Krombacher, Kulmbacher oder Holsten. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Verkehr die Ortsangabe „Z“ als der eigentliche Name des die Leistungen anbietenden Unternehmens, auf den „Brauwelt“ bezogen ist. „Z Brauwelt“ ist die Waren- und Dienstleistungswelt der Brauerei Z.
41Vor diesem Hintergrund kann letztendlich dahinstehen, ob eine partielle Dienstleistungsidentität gegeben ist, da auch diese in Anbetracht der Zeichenunähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könnte. Allerdings sind Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen in den Augen des Verkehrs etwas anderes als ein Seminar zum Brauwesen. Eine Brauereiführung wird vom Verkehr in erster Linie als eine Werbeveranstaltung empfunden, die der Förderung des Produktabsatzes des veranstaltenden oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens dient. Sie wird auch durch die Vermittlung von Informationen zum Brauwesen nicht zu einer Schulungsveranstaltung, hierdurch wird nur die dem Selbstmarketing dienende Veranstaltung interessanter und ihr Werbewert erhöht. Für den Bereich Betrieb eines Brauereishops ist ohnehin allenfalls eine entfernte Dienstleistungsähnlichkeit gegeben.
42- 43
2. Für die vorliegend ebenfalls angesprochenen Fachkreise gilt nichts Anderes. Auch insoweit ist weder ein Anspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 noch aus § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG gegeben.
Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise, die in den Absatz der Produkte eingeschaltet sind, als auch das allgemeine Publikum, bilden diese Gruppen jeweils eigene Verkehrskreise, da sie sich objektiv voneinander abgrenzen lassen (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 - Amarula/Marulablue), weshalb der Gesamteindruck, den sie von den Zeichen haben, unterschiedlich ausfallen kann (BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Bei den im Brauwesen Tätigen verfügt das klägerische Kennzeichen „Brauwelt“ über eine durch Bekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft, jedenfalls im Hinblick auf die Unternehmensgegenstand Herausgabe einer Fachzeitschrift für Brauwesen dürfte es sich sogar um ein bekanntes Zeichen i. S. des § 15 Abs. 3 MarkenG handeln.
45Die Gefahr einer Verwechslung von „Z Brauwelt“ mit „Brauwelt“ oder der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ist jedoch auch bei diesem Fachkreis nicht gegeben. Fachkreise wenden bei der Erfassung der Kennzeichen eine größere Aufmerksamkeit auf und behalten Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen besser in Erinnerung. Zudem verfügen sie regelmäßig über genauere Kenntnisse im Hinblick auf Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Produktsektor (BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY) und die Herkunft der im Markt vertretenen Produkte als das allgemeine Publikum, wobei diese Marktkenntnis in der Regel auch der Annahme eines unter einer Zweitmarke vertriebenen Produkts entgegensteht (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 36 - Keksstangen).
46Dem angesprochenen Fachkreis der im Brauwesen Tätigen ist die Üblichkeit der Bennenung von Brauereien nach dem Ort ihrer Gründung und die Bedeutung dieser Ortsangabe als dem allein prägenden Namensbestandteil erst Recht bewusst, auch ihnen erscheint die Ortsangabe „Z“ als der eigentliche Name des die Leistungen anbietenden Unternehmens.
47Den im Brauwesen Tätigen ist zudem der Trend, den Zusatz „Brauwelt“ zur Beschreibung des umfassenden, begleitende Aktivitäten wie Restaurantbetriebe, Museen und Führungen einschließenden Angebots von Brauereien zu verwenden, nicht entgangen. So vermarkten zahlreiche Brauereien sich und ihre Produkte in ähnlicher Weise wie die Beklagten im Rahmen einer Brauwelt, wie in Alpirsbacher Klosterbräu Brauwelt, Holsten Brauwelt, Barre`s Brauwelt, Stiegl-Brauwelt, Riegele Brauwelt oder Rothaus Brauwelt. Derartiges bleibt in Fachkreisen nicht unbemerkt. Daran vermögen auch die Bemühungen der Klägerin gegen diese Verwendungen vorzugehen, nichts zu ändern; die Verwendungen sind über längere Zeit am Markt präsent und entsprechend wahrgenommen worden. Letzendlich wirken diese Bemühungen der Klägerin der Annahme, zwischen diesen Brauereien und ihr bestehe eine wie auch immer geartete Beziehung, sogar noch weiter entgegen, da ein solches Vorgehen sich in den Fachkreisen herumzusprechen pflegt und den Eindruck des Fehlens derartiger Beziehungen nochmals unterstreicht.
48Doch auch ohne dieses vergleichbare Handeln zahlreicher Dritter erschiene die Annahme einer Verwechslungsgefahr als lebensfremd. Die Angehörigen des Fachkreises der im Brauwesen Tätigen wissen, dass das Kennzeichen „Brauwelt“ in Alleinstellung zu einer Fachzeitschrift gehört. So haben ausweislich des von der Klägerin selbst als Anlage K 38 vorgelegten Verkehrsgutachtens 95,1 Prozent der Befragten die Bezeichnung in diesem Zusammenhang gestellt. Ein Verlag ist aber keine Brauerei, eine Tätigkeit eines Unternehmens in beiden Marktsegmenten ist nicht dargetan und wird vom Fachverkehr auch nicht angenommen. Eine Fachzeitschrift wie die klägerische lebt entscheidend von ihrem Renommee, das zu einer gewissen Neutralität verpflichtet. Diese erlaubt die Veranstaltung für alle offener Schulungsmaßnahmen und die Breitstellung einer Plattform zum Erfahrungsaustausch. Der Betrieb einer eigenen oder eine langfristige Verbindung mit einer Brauerei wäre damit in den Augen des Verkehrs aber nicht zu veeinbaren. Für den angesprochenen Fachkreis hat daher das klägerische Kennzeichen „Brauwelt“ nichts mit dem Zusatz „Brauwelt“ zum Namen einer Brauerei zu tun, der ihnen lediglich als eine trendige Umschreibung für ihren umfassenden Marktauftritt erscheint. Vor diesem Hintergrund ist aber weder für die Annahme einer Verwechslung von „Z Brauwelt“ mit oder der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung „Brauwelt“ irgendein Raum.
49- 50
3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 lit b GMV oder - sofern der Fachkreis in Rede steht - aus Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV. Die Verwendung der Bezeichnung „Z Brauwelt“ für Brauereiführungen mit Informationen zum Brauwesen oder den Betrieb eines Brauereishops sowie der Unternehmenskennzeichnung „Z Brauwelt GmbH & Co. KG verletzt die von der Klägerin geltend gemachten Rechte aus den Gemeinschaftsmarken „BRAUWELT“ CTM …, CTM … und CTM …. nicht.
Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, das zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf das Unternehmenskennzeichen „Brauwelt“ Ausgeführte gilt auch für die Gemeinschaftsmarken. Der Umstand, dass die Gemeinschaftsmarken unter anderem für Werbeveranstaltungen auf dem Gebiet des Brauwesens beziehungsweise Veranstaltungen im Bereich des Brauwesens eingetragen sind, vermag in Anbetracht der dargelegten Zeichenunähnlichkeit selbst bei Annahme einer Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen. Im Übrigen dürfte eine Dienstleistungsidentität auch nicht gegeben sein. Die Handlungen der Beklagten dienen - wie ausgeführt - der Vermarktung ihrer Produkte, vor allem ihres Bieres. Eine solche Selbstvermarktung unterfällt nicht dem markenrechtlichen Begriff „Werbung“, da es sich um keine eigenständige Dienstleistung handelt. Dies dürfte auch in Bezug auf die Dienstleistung Veranstaltungen im Bereich des Brauwesens gelten.
52- 53
4. Auch für einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des klägerischen Titelschutzrechts an „Brauwelt“ aus § 15 Abs. 4 i. V. mit Abs. 2 oder - in Bezug auf den Fachkreis - Abs. 3 MarkenG ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
Im Hinblick auf „Brauwelt“ als Titel der Fachzeitschrift dürfte es bereits an einer verletzungsgeeigneten Handlung der Beklagten fehlen. Die nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG geschützten Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt, also davor, dass auf Grund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 - Stimmt's?).
55Von daher käme ein auf ein Titelschutzrecht gestützter Anspruch schon vom Ansatz her nur hinsichtlich der Veranstaltungen von Seminaren unter „Brauwelt“ in Betracht. Das Bestehen von Werktitelschutz i. S. von § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG für die Bezeichnung einer Veranstaltung ist nicht generell ausgeschlossen (BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 33 - WM-Marken). Letztendlich würde aber auch ein solcher Anspruch am Fehlen einer Verwechslungsgefahr scheitern. Für den Werktitelschutz gilt nichts Anderes als für die anderen Kennzeichenrechte, die Verwechslungsgefahr ist auf der Grundlage einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen, insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, der Werknähe und der Ähnlichkeit der Titel (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 - Stimmt's?). Insoweit kann daher erneut auf die vorstehenden Ausführungen zum Unternehmenskennzeichenrecht verwiesen werden.
56- 57
5. In Ermangelung einer Rechtsverletzung ist auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten kein Raum.
- 58
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
60Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der erstinstanzlichen Festsetzung für die Klage auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2015 - I-20 U 205/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2015 - I-20 U 205/14
Referenzen - Gesetze
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.