Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Juni 2016 - I-10 W 77/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Sachverständigen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15. Februar 2016 und vom 4. Mai 2016 abgeändert. Die Vergütung der Sachverständigen für Ihre Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 5.700 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
4Der Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2016 ist bereits deshalb unvertretbar, weil die undifferenzierte Zurückweisung des zulässigen Antrags der Sachverständigen auf Festsetzung ihrer Vergütung im Gesetz keine Grundlage findet. Gemäß § 4 JVEG hat das Gericht die zu gewährende Vergütung auf einen entsprechenden Antrag des Berechtigten hin festzusetzen. Das Gericht hat deshalb die gesamte Vergütung zu überprüfen und betragsmäßig beziffert festzusetzen (vgl. Senat, I-10 W 169/13, Beschluss vom 28. November 2013). Schon deshalb kann auch die landgerichtliche Entscheidung vom 4. Mai 2016, mit der die Kammer „die Vergütung der Sachverständigen gemäß Rechnung vom 21. September 2015 auf null Euro festgesetzt hat“, keinen Bestand haben. Dieser – offenbar unter undifferenzierter Übernahme des Antrags des Bezirksrevisors vom 10. Februar 2016 bzw. 24. März 2016 – verfasste Beschluss ist auch in der Sache falsch. Denn der Sachverständigen eine Vergütung auf Grundlage Ihrer Rechnung vom 21. September 2015 vollständig zu versagen, würde bedeuten, dass ihr– offensichtlich verfehlt – lediglich der Betrag in Höhe von 4.400,92 € aus ihrer Abrechnung vom 31. Januar 2015 (Blatt 170 f GA) verbliebe.
5Der Vergütungsanspruch der Sachverständigen besteht nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 5.700 €. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Abzustellen ist auf den angeforderten und eingezahlten Auslagenvorschuss in Höhe von 5.700 €, nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht gezahlten weiteren Vorschuss. Dies folgt aus dem Zweck der Hinweispflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, von einer kostspieligen Beweisaufnahme Abstand zu nehmen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 8a Rn. 33), aber auch aus dem vom Gesetzeszweck geschützten Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen.
6Auf die Überschreitung hat die Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen ihre Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Der Einwand der Beschwerde, der den Vorschuss übersteigende Aufwand sei zur Vorbereitung der Erteilung einer gerichtlichen Weisung und zur Ermittlung der Höhe des weiteren Kostenvorschusses erforderlich gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Sachverständige selbst hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 um Weisung des Gerichts gebeten, welcher Vertragsgegenstand der Beantwortung der Beweisfragen zugrundegelegt werden soll. Sie hätte die weitere inhaltliche Bearbeitung des Gutachtens rechtzeitig unterbrechen müssen, um zu gewährleisten, dass der eingezahlte und ihr bekannte Vorschuss von 5700 € auch für die ergänzend erforderlichen Arbeiten (Vorbereitung der gerichtlichen Weisung, Ermittlung des weiteren Vorschusses) ausreicht.
7Die Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht betreffend die Überschreitung des Vorschusses auch im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten. Aus dem Schreiben der Sachverständigen vom 23. Juli 2015 (Bl. 222 f GA) folgt, dass ihr die Verpflichtung, auf eine sich im Laufe der Begutachtung herausstellende Überschreitung des Vorschusses hinzuweisen ebenso bekannt war wie der Umstand, dass sie die Begutachtung vor Einzahlung des weiteren Vorschusses bei Gericht nicht hätte fortsetzen dürfen. Welche Bestandteile des Formblatts „ZP 22“ der Sachverständigen bekannt waren und ob dieses der Sachverständigen übersandt worden ist, kann angesichts dessen dahinstehen.
8Gem. § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung der Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014).
9II.
10Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Annotations
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. T für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin am 12.12.2013 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Sachverständige begehrt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Festsetzung seiner Vergütung für die mündliche Gutachtenerstattung im Senatstermin am 12.12.2013 auf 8.910,60 € zzgl. 35,70 €.
4Der Senat hat den Sachverständigen mit Verfügung vom 30.07.2013 zum Termin am 12.12.2013 geladen und dabei um mündliche Erläuterung der Frage gebeten, ob die streitgegenständlichen Beschädigungen an den Fahrzeugen der Parteien durch eine Kollision plausibel sind (Bl. 214 d.A.). Zugleich hat der Senat den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass ein Auslagenvorschuss von der Klägerpartei in Höhe von 2.000,- € angefordert worden ist. Mit dem amtlichen Vordruck (ZP 22) ist der Sachverständige zudem darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall einer Kostenüberschreitung Mitteilung zu machen und seine Tätigkeit einstweilen einzustellen habe, bis er weitere Weisungen von dem Gericht erhalte.
5Bei der Vorbereitung des mündlichen Gutachtens zum Senatstermin am 12.12.2013 hat der Sachverständige – ohne den Senat hierüber und die dadurch entstehenden Kosten zu informieren – eine Unfallrekonstruktion mit Versuchsfahrzeugen durchgeführt, was die eingangs genannten, im Vergleich zum Auslagenvorschuss wesentlich erhöhten Kosten verursacht hat.
6II.
7Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festzusetzen. Dem darüber hinausgehenden Antrag des Sachverständigen steht § 8a Abs. 4 JVEG entgegen, weshalb dieser unbegründet ist.
81.
9Vorliegend ist das JVEG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung anwendbar. Zwar ist der Sachverständige mit Verfügung des Senats vom 30.07.2013 – und damit vor Inkrafttreten des neuen JVEG am 01.08.2013 – um mündliche Gutachtenerstattung gebeten worden. Zeitpunkt der Auftragserteilung in einem solchen Fall ist aber derjenige des Aufrufs der Verhandlung (vgl. Binz/Dörndorfer, GKG u.a., § 24 JVEG Rdnr. 3 mwN), der hier nach Inkrafttreten des neuen JVEG lag.
102.
11Nach § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kann die Vergütung hier nur in Höhe des Auslagenvorschusses (2.000,- €) festgesetzt werden.
12a)
13Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als das Vierfache und damit, da die 20 %-Grenze überschritten ist (dazu: BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte), „erheblich“ i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG.
14b)
15Der Sachverständige hat dabei auch gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen, da er nicht rechtzeitig auf die (hier: ganz) erhebliche Überschreitung hingewiesen hat.
16c)
17Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Verschuldensmaßstab ist insofern Vorsatz oder – was genügt – Fahrlässigkeit (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte). Der Sachverständige musste zum Zeitpunkt seiner Auftragserteilung am 12.12.2013 (s.o.) die damals schon länger als vier Monate geltende Vorschrift des § 8a JVEG kennen. Er konnte dabei insbesondere nicht auf den Fortbestand der Rechtsprechung zur alten Rechtslage vertrauen.
18d)
19Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kommt daher letztlich nur die Festsetzung der Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses in Betracht.
20Der Senat hat angesichts dieser gesetzlichen Regelung keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris) – zu erhöhen. In den Gesetzesmaterialien findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8a Abs. 4 JVEG – wie hier – die Vergütung „mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden“ soll (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte).
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
