Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2019 - 2 Ws 645/18

Gericht
Tenor
Der sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
1
G r ü n d e :
3I.
4Das Landgericht Kleve hat den Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Maßregel ist für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden.
5Der Verurteilte ist in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Er ist deshalb durch das Amtsgericht Dinslaken am 19. Juli 2018 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, und Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die entwendeten Gegenstände wollte der Verurteilte gewinnbringend veräußern, um dadurch insbesondere seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
6Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg hat daraufhin die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 23. Juli 2015 widerrufen. Ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist in dem Widerrufsbeschluss nicht erörtert worden.
7Der therapiewillige Verurteilte möchte mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss erreichen, dass auch die Aussetzung der Maßregel widerrufen wird.
8II.
9Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Verurteilten unzulässig.
101.
11Der selbst verfassten Beschwerdebegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Verurteilte nicht gegen den Widerruf der Strafaussetzung wendet, sondern allein erstrebt, dass auch die Aussetzung der Maßregel widerrufen wird. So hat er erklärt:
12„Grundsätzlich erkenne ich den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafe an, allerdings fehlt im Beschluss die Bezugnahme zu § 64 StGB.“
13Nach Darlegung seiner Therapiebemühungen während der laufenden Bewährung hat der Verurteilte sein Anfechtungsziel wie folgt umschrieben:
14„Aufgrund meiner Bemühungen bereits während meiner Bewährungszeit bitte ich deshalb darum, dass in dem Beschluss die Bezugnahme zu § 64 StGB nachgetragen wird.“
15Es geht dem Verurteilten bei seinem Rechtsmittel mithin allein darum, dass neben der Strafaussetzung auch die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen wird.
162.
17Ein Betroffener kann eine Entscheidung nur dann in zulässiger Weise anfechten, wenn er durch sie beschwert ist (vgl. statt aller: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., vor § 296 Rdn. 8 ff.). Eine solche Beschwer ist hier nicht gegeben.
18a) Für das Erkenntnisverfahren ist anerkannt, dass ein allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestütztes Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. grundlegend: BGHSt 28, 327, 330 f. = BGH NJW 1979, 1941; ferner: BGH NStZ 2007, 213; NStZ-RR 2011, 308; NStZ-RR 2014, 43; BeckRS 2016, 8540).
19Eine Beschwer kann zwar auch darin liegen, dass eine rechtlich mögliche oder gebotene Entscheidung unterlassen wird, durch die eine für den Betroffenen günstigere Rechtslage geschaffen würde. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung vorliegt, kommt es indes nicht auf dessen subjektive Einschätzung, sondern allein darauf an, ob nach objektiven Kriterien, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung darstellen, durch die begehrte Entscheidung eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde.
20Bei objektiver Betrachtung stellt die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar. Denn dadurch kann sich die Dauer des Freiheitsentzuges gegenüber einer bloßen Freiheitsstrafe nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 StGB um bis zu zwei Jahre verlängern.
21Zwar kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Verurteilte im Ergebnis günstiger gestellt wird, wenn die Maßregel des § 64 StGB vor der Freiheitsstrafe vollstreckt wird, weil dann eine bedingte Entlassung bei positiver Sozialprognose ohne das Erfordernis besonderer Umstände schon zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB). Ob eine solche für den Verurteilten günstige Möglichkeit eintritt, ist jedoch im Zeitpunkt der nach § 64 StGB zu treffenden Entscheidung nicht abzusehen.
22Auch darf bei der Beurteilung, ob die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Beschwer enthält, nicht außer Betracht bleiben, dass diese Maßregel nicht nur den Zweck hat, den drogen- oder alkoholsüchtigen Täter in seinem persönlichen Interesse zu therapieren, sondern vornehmlich dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern dient.
23b) Die vorgenannten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Beschwer, wenn - wie hier - neben dem erfolgten Widerruf der Strafaussetzung ein Widerruf der Aussetzung der Maßregel des § 64 StGB unterblieben ist und der Verurteilte sich mit seinem Rechtsmittel allein gegen den Nichtwiderruf wendet.
24Da der Verlauf der von dem Verurteilten angestrebten Unterbringung nicht absehbar und ein gegenüber der Dauer der Freiheitsstrafe deutlich längerer Freiheitsentzug möglich ist, wirkt der Nichtwiderruf der Aussetzung der Maßregel objektiv nicht zu seinem Nachteil, so dass es an der erforderlichen Beschwer fehlt.
253.
26Die Strafvollstreckungskammer wird allerdings die Prüfung nachzuholen haben, ob auch die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel vorliegen (§ 67g Abs. 1 StGB). Der Widerrufsbeschluss vom 7. November 2018 verhält sich dazu nicht, so dass der Eindruck vermittelt wird, als sei dieser Gesichtspunkt gänzlich übersehen worden. In der Regel ist es sachgerecht, über den Widerruf der Straf- und Maßregelaussetzung eine gemeinsame Entscheidung zu treffen (vgl. KG NStZ-RR 2009, 61). Ein Grund für eine Abweichung von diesem Grundsatz („normativer Entscheidungsverbund“) ist hier nicht ersichtlich.
27III.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, - 2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder - 3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.