Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2018 - 8 W 91/18

published on 04/10/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2018 - 8 W 91/18
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Bundesgerichtshof, III ZA 4/19, III ZB 45/18, III ZB 69/18, 07/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018, Az. 14 O 74/17, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den in Ziff.

I. genannten Beschluss zu gewähren, wird zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1336,13 Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018. Dieser beruht auf einem Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.10.2017, Az. 14 O 74/17, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 29.01.2018, die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 16.04.2018 als unzulässig verworfen.

In den Entscheidungen von Landgericht Schweinfurt und Oberlandesgericht Bamberg wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, zudem wurden sie für vorläufig vollstreckbar erklärt. Mit den Beschlüssen vom 04.10.2017 und 16.04.2018 wurde der Streitwert des Verfahrens und des Berufungsverfahrens jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Auf Grundlage der genannten Entscheidungen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt mit Beschluss vom 20.08.2018 die von dem Beschwerdeführer an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.336,13 Euro fest.

Gegen den ihm am 23.08.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2018, bei dem Landgericht Schweinfurt eingegangen am gleichen Tag, ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt behandelte das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde und half dieser mit Beschluss vom 20.09.2018 nicht ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018 und vom 20.08.2018, den Antrag der Beklagten vom 20.04.2018 sowie auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 18.05.2018 und vom 30.08.2018 verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere wurde die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde allerdings als unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist sowohl rechtmäßig ergangen als auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf den für vorläufig vollstreckbar erklärten Hauptsacheentscheidungen sowie der im Beschlusswege (auf 5.000,00 Euro) erfolgten Streitwertfestsetzung des Einzelrichters. Danach hat der Beschwerdeführer die im Hauptsacheprozess angefallenen Kosten, d.h. neben seinen eigenen insbesondere die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Beklagten zu zahlen.

In der Höhe hat die Rechtspflegerin die von dem Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten beanstandungsfrei berechnet. Substantiierte Einwendungen gegen Gebührenansatz und Kostensumme sind nicht vorgetragen.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, ihm sei zu den Kostenfestsetzungsanträgen der Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist dies unzutreffend: Der Beschwerdeführer erhielt sämtliche diesbezüglichen Anträge der Beklagten nicht nur mitgeteilt, er nahm auch in seinen Schreiben vom 04.01.2018 und vom 18.05.2018 dazu Stellung. Die Rechtspflegerin hat in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in den jeweiligen Stellungnahmen für die Entscheidung ohne Relevanz waren.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Klageabweisung als solche wendet, so muss dies, wie die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Einwendungen, die die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren betreffen.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über seine in dieser Sache eingelegten Verfassungsbeschwerden sei eine Entscheidung über die Kostenfestsetzung unzulässig, so ist dies unzutreffend. Für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf es einerseits lediglich einer vorläufig vollstreckbaren, nicht aber einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung, vgl. §§ 103

8 w 91/18 - Seite 4 Abs. 1, 704 ZPO. Andererseits hemmt die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde weder die Rechtskraft noch die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostengrundentscheidung.

Die sofortige Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war jedenfalls deshalb zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO. weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 20/08/2018 00:00

Tenor Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.10.2017 und nach dem gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.04.
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published on 07/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 4/19 III ZB 45/18 III ZB 69/18 vom 7. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:070219BIIIZA4.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Her
published on 07/02/2019 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.