Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - III ZB 69/18

published on 07.02.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - III ZB 69/18
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Landgericht Schweinfurt, 14 O 74/17, 20.08.2018
Oberlandesgericht Bamberg, 8 W 91/18, 04.10.2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 4/19
III ZB 45/18
III ZB 69/18
vom
7. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070219BIIIZA4.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2018 - 8 W 91/18 - wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbehelfe gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 (III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 (III ZB 69/18) wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Januar 2019 - soweit sie sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 2018 bezieht - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde hiergegen aus, da eine Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt sowohl insoweit, als das Oberlandesgericht in dem vorbezeichneten Beschluss die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20. August 2018 zurückgewiesen hat als auch hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieser sofortigen Beschwerde. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
2
2. Soweit der Antragsteller sich in seiner Eingabe auch gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 (III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 (III ZB 69/18) wendet, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Vorgehen hiergegen ebenfalls nicht in Betracht. Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse des Senats sind keine Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe, insbesondere auch keine Beschwerde, gegeben. Die grundsätzlich mögliche Anhörungsrüge wäre nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet und somit unzulässig. Sie wäre zudem auch unbegründet, da der Senat in der jeweiligen Beratung , die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet hat. Die Eingaben des Antragstellers vom 31. Juli 2018 und vom 7. September 2018 hat der Senat bei der Beschlussfassung vom 13. September 2018 berücksichtigt. Für eine Änderung, Ergänzung oder erneute Beschlussfassung im bereits am 28. Juni 2018 entschiedenen Verfahren III ZB 45/18 gaben diese keinen Anlass.
3
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in diesen Sachen nicht mehr rechnen.
4
3. Soweit sich die Eingabe des Antragstellers auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober 2018 (4 U 159/18) richtet, wird hierüber in einem gesonderten Beschluss entschieden, weil die Vorakten des betreffenden Verfahrens noch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.
Herrmann Liebert
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.08.2018 - 14 O 74/17 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 8 W 91/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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published on 04.10.2018 00:00

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018, Az. 14 O 74/17, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Be
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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018, Az. 14 O 74/17, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den in Ziff.

I. genannten Beschluss zu gewähren, wird zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1336,13 Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018. Dieser beruht auf einem Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.10.2017, Az. 14 O 74/17, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 29.01.2018, die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 16.04.2018 als unzulässig verworfen.

In den Entscheidungen von Landgericht Schweinfurt und Oberlandesgericht Bamberg wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, zudem wurden sie für vorläufig vollstreckbar erklärt. Mit den Beschlüssen vom 04.10.2017 und 16.04.2018 wurde der Streitwert des Verfahrens und des Berufungsverfahrens jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Auf Grundlage der genannten Entscheidungen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt mit Beschluss vom 20.08.2018 die von dem Beschwerdeführer an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.336,13 Euro fest.

Gegen den ihm am 23.08.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2018, bei dem Landgericht Schweinfurt eingegangen am gleichen Tag, ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt behandelte das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde und half dieser mit Beschluss vom 20.09.2018 nicht ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018 und vom 20.08.2018, den Antrag der Beklagten vom 20.04.2018 sowie auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 18.05.2018 und vom 30.08.2018 verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere wurde die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde allerdings als unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist sowohl rechtmäßig ergangen als auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf den für vorläufig vollstreckbar erklärten Hauptsacheentscheidungen sowie der im Beschlusswege (auf 5.000,00 Euro) erfolgten Streitwertfestsetzung des Einzelrichters. Danach hat der Beschwerdeführer die im Hauptsacheprozess angefallenen Kosten, d.h. neben seinen eigenen insbesondere die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Beklagten zu zahlen.

In der Höhe hat die Rechtspflegerin die von dem Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten beanstandungsfrei berechnet. Substantiierte Einwendungen gegen Gebührenansatz und Kostensumme sind nicht vorgetragen.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, ihm sei zu den Kostenfestsetzungsanträgen der Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist dies unzutreffend: Der Beschwerdeführer erhielt sämtliche diesbezüglichen Anträge der Beklagten nicht nur mitgeteilt, er nahm auch in seinen Schreiben vom 04.01.2018 und vom 18.05.2018 dazu Stellung. Die Rechtspflegerin hat in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in den jeweiligen Stellungnahmen für die Entscheidung ohne Relevanz waren.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Klageabweisung als solche wendet, so muss dies, wie die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Einwendungen, die die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren betreffen.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über seine in dieser Sache eingelegten Verfassungsbeschwerden sei eine Entscheidung über die Kostenfestsetzung unzulässig, so ist dies unzutreffend. Für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf es einerseits lediglich einer vorläufig vollstreckbaren, nicht aber einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung, vgl. §§ 103

8 w 91/18 - Seite 4 Abs. 1, 704 ZPO. Andererseits hemmt die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde weder die Rechtskraft noch die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostengrundentscheidung.

Die sofortige Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war jedenfalls deshalb zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO. weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.