Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - III ZB 45/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbehelfe gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 (III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 (III ZB 69/18) wird abgelehnt.
Gründe:
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- 1. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Januar 2019 - soweit sie sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 2018 bezieht - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde hiergegen aus, da eine Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt sowohl insoweit, als das Oberlandesgericht in dem vorbezeichneten Beschluss die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20. August 2018 zurückgewiesen hat als auch hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieser sofortigen Beschwerde. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
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- 2. Soweit der Antragsteller sich in seiner Eingabe auch gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 (III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 (III ZB 69/18) wendet, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Vorgehen hiergegen ebenfalls nicht in Betracht. Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse des Senats sind keine Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe, insbesondere auch keine Beschwerde, gegeben. Die grundsätzlich mögliche Anhörungsrüge wäre nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet und somit unzulässig. Sie wäre zudem auch unbegründet, da der Senat in der jeweiligen Beratung , die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet hat. Die Eingaben des Antragstellers vom 31. Juli 2018 und vom 7. September 2018 hat der Senat bei der Beschlussfassung vom 13. September 2018 berücksichtigt. Für eine Änderung, Ergänzung oder erneute Beschlussfassung im bereits am 28. Juni 2018 entschiedenen Verfahren III ZB 45/18 gaben diese keinen Anlass.
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- Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in diesen Sachen nicht mehr rechnen.
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- 3. Soweit sich die Eingabe des Antragstellers auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober 2018 (4 U 159/18) richtet, wird hierüber in einem gesonderten Beschluss entschieden, weil die Vorakten des betreffenden Verfahrens noch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.08.2018 - 14 O 74/17 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 8 W 91/18 -
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
