Landgericht Schweinfurt Kostenfestsetzungsbeschluss, 20. Aug. 2018 - 14 O 74/17

published on 20/08/2018 00:00
Landgericht Schweinfurt Kostenfestsetzungsbeschluss, 20. Aug. 2018 - 14 O 74/17
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Oberlandesgericht Bamberg, 8 W 91/18, 04/10/2018

Gericht

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Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.10.2017 und nach dem gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.04.2018 vorläufig vollstreckbarem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29.01.2018 zu erstattenden Kosten der I. Instanz und die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.04.2018 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 1.336,13 € (in Worten: eintausenddreihundertsechsunddreißig 13/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 735,42 € seit 05.12.2017 ( I. Instanz) und aus 600,71 € seit 30.04.2018 ( II. Instanz) festgesetzt.

Gründe

Auf die Festsetzungsanträge vom 04.12.2017 und 27.04.2018 wird Bezug genommen.

Einwendungen der Gegenseite gegen die Berechnung der Kosten wurden nach Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags zur Stellungnahme nicht erhoben.

Antrag vom 04.12.2018:

Beantragt wurde unter anderem eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 583,20 €.

Richtig beträgt eine 1,2 Termingebühr bei einem Streitwert von 5.000 € jedoch 393,90 €.

Allerdings kann hier nur eine 0,5 Terminsgebühr nach W 3105 in Höhe von 151,50 € berücksichtigt werden, da das Verfahren zunächst mit Versäumnisurteil beendet wurde. Diese ist auch nicht durch Stattfinden eines weiteren Termins nach Einspruch auf die 1,2 Termingebühr angewachsen, da über den Einspruch durch Urteil vom 29.01.2018 ohne weiteren Termin entschieden wurde.

Im Übrigen ist die Berechnung des beantragten Betrages gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Betrag der Umsatzsteuer nach W 7008 RVG wird entsprechend neu berechnet.

Die Summe der zu berücksichtigenden Gebühren und Auslagen der I. Instanz beträgt daher 618,00 € netto, 735,42 € brutto.

Die Summe der zu berücksichtigenden Gebühren und Auslagen beträgt daher für beide Instanzen 1.336,13 €.

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Anwaltskosten 1.336,13 €

Die Verzinsung erfolgt gemäß § 104 ZPO jeweils ab Antragstellung.

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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published on 04/10/2018 00:00

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt vom 20.08.2018, Az. 14 O 74/17, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Be
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.