Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juli 2017 - L 8 SO 60/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0719.L8SO60.16.00
bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Aufhebung der Bewilli-gung eines Persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013 streitig.

2

Die am ... 2003 geborene Klägerin ist von einer spinalen Muskelatrophie Typ II/III betroffen. Für sie war seit dem 19. Januar 2007 der Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "B" anerkannt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 wurde der GdB mit 100 ab dem 30. Januar 2012 neu festgestellt.

3

Ab April 2011 schloss die Klägerin mit der ... gGmbH einen Vertrag über Teilhabeleistungen gegen ein monatliches Leistungsentgelt in Höhe von 270,00 EUR. Unter dem 21. April 2011 und 26. April 2012 schlossen Klägerin und Beklagter eine Zielvereinbarung über ein Teil-budget in Höhe von monatlich 449,02 EUR für Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft mit Geltung für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 bzw. April 2012 bis März 2013 mit einer darauf basierenden Leistungsbewilligung für die Sicherstellung eines individuellen Förder- und Leistungszieles durch den ... (im Folgenden: Landkreis) im Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers.

4

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt stellte in seinen Bescheiden vom 19. Juli 2010 und 4. Mai 2011 für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 fest, für den gemeinsamen Unterricht an der Grundschule sei die Begleitung der Klägerin durch einen Integrationshelfer erforderlich. Die Klägerin reichte einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Angestellte vom 23. Juli 2010 mit einer im Januar 1973 geborenen Frau S. bei dem Landkreis ein, der keine Angaben zu einer vereinbarten Vergütung enthält. Der Landkreis schloss im Namen des Beklagten mit der Klägerin die Zielvereinbarung vom 7. August 2010 mit Geltung für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 ab. Danach war ein Persönliches Budget in Höhe 960,99 EUR monatlich für Leistungen der Eingliederungshilfe im Lebensbereich Bildung zu leisten. Vereinbart wurde insbesondere der Verwendungsnachweis durch Vorlage einer Rechnung des Leistungserbringers bis zum 15. des Monats für den Vormonat. Auf der Grundlage dieser Zielvereinbarung erfolgte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 3. August 2010 für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011. Auf der Grundlage der nachfolgenden Zielvereinbarungen vom 21. Juni 2011 und 25. Juli 2012 erfolgte die Bewilligung des Persönlichen Budgets mit Bescheiden vom 21. Juni 2011 und 25. Juli 2012 für die Monate August 2011 bis Juli 2012 in Höhe von monatlich 933,00 EUR und für die Monate September 2012 bis Juli 2013 in Höhe von monatlich 926,21 EUR.

5

Der Landkreis veranlasste die Überweisung der Zahlungen auf das Konto der Mutter der Klägerin. Die Vorlage von Rechnungen (bzw. Gehaltsabrechnungen) für Frau S. erfolgte in der Folgezeit für den hier streitigen Zeitraum auch auf besondere Aufforderung des Land-kreises nicht. Bezüglich der Tätigkeit der Großmutter der Klägerin, die neben dem Vater der Klägerin zur Abdeckung des Hilfebedarfs hinzugezogen worden sein soll, wurde auf von dieser gestellte Rechnungen verwiesen, die nicht vorgelegt worden sind.

6

Nachdem die Mutter der Klägerin den Landkreis am 4. Juni 2012 von der Erkrankung von Frau S. in Kenntnis gesetzt hatte, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Leistungserbringung durch Angehörige nicht möglich sei und hier nur vorübergehend erfolgen könne. Am 9. November 2012 informierte die Schulleiterin der Grundschule den Landkreis, dass die Klägerin nicht durch eine Integrationshelferin, sondern von ihrem Vater während der Schulzeit begleitet werde.

7

Der Landkreis fragte mit Schreiben vom 9. November 2012 bei der Klägerin an, wer die Aufgabe der Integrationshelferin ab dem 1. Dezember 2012 übernehme, da Frau S. nach dem dortigen Kenntnisstand verstorben sei. Dem Einsatz von Frau R., der Großmutter der Klägerin, sei nur unter der Prämisse eines vorübergehenden kurzen Zeitraums zugestimmt worden. Hierzu teilte die Klägerin mit ihrem bei dem Landkreis am 14. November 2012 eingegangenem Schreiben unter Bezugnahme auf das Anschreiben des Beklagen vom 9. November 2012 mit, die Aufgaben des Integrationshelfers würden sich bis auf weiteres die Großmutter und der Vater der Klägerin teilen. Zum einen könnten dadurch krankheitsbedingte Ausfälle unkompliziert überbrückt werden. Zum anderen sei es der Familie bisher nicht gelungen, eine Person ihres Vertrauens für ein Nettogehalt von 600,00 EUR für einen Job von circa 30 Stunden in der Woche zu finden.

8

Der Landkreis hörte die Klägerin mit Schreiben vom 15. November 2012 zu einer Kündigung des Persönlichen Budgets ab dem 1. Dezember 2012 auf Grund geänderter Verhältnisse an. Auf Grund des Nachrangprinzips des § 2 Abs. 1 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen erhalte. Da die Hilfe von der Großmutter und dem Vater der Klägerin erbracht werden solle, sei eine weitere Kosten-übernahme für einen Integrationshelfer im Rahmen des Persönlichen Budgets ab dem 1. Dezember 2012 nicht mehr gegeben. Zu dem Aktenvermerk über die persönliche Anhörung der Klägerin und ihres Vaters am 21. November 2012 wird auf Blatt 127 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Vater habe in diesem Gespräch mitgeteilt, selbst keine Arbeit zu haben und einen Anspruch auf eine Weiterführung des Persönlichen Budgets aus dem Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin abzuleiten.

9

Mit Bescheid vom 26. November 2012 hob der Landkreis die Bewilligung über Leistungen der Eingliederungshilfe mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 zunächst auf der Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf. In der Anlage war dem Bescheid die Kündigung der Zielvereinbarung vom 25. Juli 2012 mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 beigefügt.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 26. November 2012 dahingehend, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 erfolge. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Information über den Tod der Frau S. sei nicht durch die Klägerin bzw. deren gesetzliche Vertreter, sondern die Schulleiterin erfolgt. Die Zielvereinbarung vom 25. Juli 2012 enthalte unter dem Punkt 2.5 die Verpflichtung, dass die Deckung des Bedarfs der Klägerin durch selbst organisierte Fachkräfte erfolge und die entsprechenden Rechnungen dem Sozialamt vorzulegen seien. Da zwischenzeitlich die Aufgaben durch den Vater der Klägerin wahrgenommen worden seien, sei nicht von einer ordnungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets für den Einsatz einer selbst organisierten Fachkraft auszugehen. Nach Punkt 9.3 der Zielvereinbarung könne das Sozialamt die Zielvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die nahen Angehörigen seien in der Lage, den Bedarf der Klägerin während der Schulzeit abzudecken. Der Bescheid vom 26. November 2012 sei dahingehend zu ändern, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2012 nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolge. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand des Bescheides vom 25. Juli 2012 bestehe für die Vergangenheit nicht, da die gewährte Sozialhilfe von den gesetzlichen Vertretern der Klägerin wissentlich nicht zweckentsprechend gemäß der Zielvereinbarung eingesetzt worden sei. Sie hätten zur Begleitung der Klägerin nahe Angehörige eingesetzt und der Behörde wesentliche Angaben vorenthalten. Für die Zukunft ergebe sich ebenfalls kein Vertrauensschutz, da die gesetzlichen Vertreter der Klägerin den Sozialhilfeträger nicht über die weiter andauernde Erkrankung der Integrationshelferin Frau S. informiert hätten. Der Abschluss der Zielvereinbarung und die Erteilung des Bescheides vom 25. Juli 2012 hätten auf Angaben beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht worden seien. Der Landkreis müsse sich anrechnen lassen, dass vor Abschluss der Zielvereinbarung vom 25. Juli 2012 und dem Erlass des Bewilligungsbescheides nicht nachdrücklich zur Situation der Integrationshelferin nachgefragt worden sei. Dass hier von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei, befreie die gesetzlichen Vertreter der Klägerin aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, diese wesentliche Änderung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zielvereinbarung nochmals mitzuteilen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides bestehe im Interesse an einer rechtmäßigen Bewilligung von Sozialhilfe und überwiege hier gegenüber den nicht schutzwürdigen Interessen der Klägerin, sodass der rechtswidrige Bescheid vom 25. Juli 2012 gemäß § 45 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 zurückzunehmen sei. Mit Schreiben vom 26. März 2013 ergänzte der Beklagte den Widerspruchsbescheid in Bezug auf Ausführungen zur Leistungserbringung im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem SGB XII durch Familienangehörige.

11

Die Klägerin hat am 10. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle zunächst gegen den Landkreis erhoben, aber innerhalb der Klagefrist gegen den Beklagten gerichtet. Die auf-schiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. November 2012 wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Juni 2013 (S 29 SO 62/13 ER) nach Zurückwei-sung der Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 5. September 2013 (L 8 SO 22/13 B ER) rechtskräftig festgestellt.

12

Die Klägerin hat zunächst neben der Anfechtung des Bescheides vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 die Bewilligung von Eingliede-rungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets beantragt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 21. Juni 2016 ihren Antrag indes auf die Anfechtungsklage beschränkt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Teilhabeleistungen grundsätzlich auch bei der Erbringung durch Familienangehörige durch ein Persönliches Budget abgegolten werden könnten. Integrationshilfe zur Sicherstellung des Schulbesuchs durch Angehörige stelle keine "Beistandspflicht" gegenüber dem behinderten Kind dar, welche eine Nachrangigkeit gemäß § 2 SGB XII begründen könne. Nach § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch schuldeten nur Eltern ihren Kindern Beistand und Rücksicht. Die Ausweitung der Norm auf Angehörige zweiten Grades sehe diese Regelung nicht vor. Der Aufhebung der Bewilligung auf der Grundlage von § 45 SGB X stehe ihr schützenswertes Vertrauen entgegen. Soweit zu Punkt 2.5 der Zielvereinbarung vereinbart worden sei, dass die Hilfe durch selbst organisierte "Fachkräfte" durchzuführen sei, fordere der Gesetzgeber für Integrationshelfer keine fachlichen Voraussetzungen. Im Übrigen erfülle die Großmutter der Klägerin als Grundschullehrerin diese Voraussetzung vollumfänglich.

13

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2012 sei die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Es sei unschädlich, dass der Beklagte die Aufhebung zuletzt im Widerspruchsbescheid auf die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt habe. Der Verwaltungsakt sei dadurch nicht in seinem Wesensgehalt geändert worden. Da der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen des Widerspruchsbescheides in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden sei und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet werde, seien die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X nicht zu prüfen. Der Bescheid vom 26. November 2012 sei formell und materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2012 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheides sei zumindest dadurch eine Änderung eingetreten, dass es sich bei der Verhinderung der Integrationshelferin Frau S. nicht mehr nur um einen vorübergehenden Zustand gehandelt habe. Eine wesentliche Änderung sei im Übrigen dadurch eingetreten, dass der Beklagte die Zielvereinbarung vom 25. Juli 2012 gekündigt habe. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung sei eine der Voraussetzungen weggefallen, um eine Leistung als Persönliches Budget erbringen zu können. Die Bewilligung einer Leistung als Persönliches Budget setze eine Zielvereinbarung voraus, welche die strikte Zweckbindung der Leistung zur Absicherung des Bedarfes umsetze. Die Beklagte sei hier berechtigt gewesen, die Zielvereinbarung zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liege darin, dass die maßgebende Zielvereinbarung die Leistungserbringung durch eine Fachkraft voraussetze (Punkt 2.5 der Vereinbarung). Dieses Verlangen der Beklagten sei zulässig, da durch ein Persönliches Budget die Leistungserbringung als Sachleistung ersetzt werde. Weder der Vater noch die Großmutter der Klägerin sei eine Fachkraft in dem vorgenannten Sinne. Die Berechnung des Persönlichen Budgets sei darüber hinaus auf der Basis des mit der Integrationshelferin Frau S. geschlossenen Arbeitsvertrages erfolgt. Da dieser auf Grund der Erkrankung von Frau S. nicht durchgeführt worden sei, sei die Grundlage für die Vergütung der Integrationshelferin in der vereinbarten Höhe, die mit der Leistung aus dem Persönlichen Budget abgedeckt werden sollte, weggefallen. Eine geänderte Zielvereinbarung liege nicht vor.

14

Gegen das ihr am 27. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. November 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und hervorgehoben, dass Frau S. keine Fachkraft, sondern eine Freundin der Familie und Vertrauensperson gewesen sei. Demgegenüber sei ihre Großmutter als Jahrzehnte lang tätige Grundschullehrerin als Fachkraft anzusehen. Dem Beklagten sei dieser Umstand auch bekannt gewesen. In den nachfolgenden Zielvereinbarungen sei die Leistungserbringung durch Fachkräfte nicht mehr gefordert worden. Auch das Verhalten des Sozialamtes sei zu beanstanden. Zumindest sei die Kündigung der Zielvereinbarung als ermessensfehlerhaft anzusehen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Oktober 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

20

Die Beteiligten sind mit Richterbrief vom 1. Juni 2017, der Klägerin zugestellt am 6. Juni 2017, zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat am 7. Juni 2017 mitgeteilt, in Kürze ausführlich Stellung nehmen zu wollen. Bis zur Entscheidung des Senats war der Eingang einer weiteren Stellungnahme der Klägerin nicht zu verzeichnen.

21

Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfin-dung des Senats gewesen ist.

II.

22

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden können, da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.

23

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

24

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

25

Die Ausführungen des Sozialgerichts zu der Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 macht der Senat sich nach umfänglicher Prüfung nach § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen. Die Aufhebung der Bewilligung des Persönlichen Budgets ab dem 1. Dezember 2012 findet ihre Grundlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zumindest in der mit der Kündigung der Zielvereinbarung eingetretenen Änderung der Verhältnisse. Im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes zur Kündigung der Zielvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass hier von den Eltern der Klägerin eine tatsächliche Deckung des Hilfebedarfes angestrebt wurde. Diese Bedarfsdeckung erfolgte aber wohl anlassbezogen und nicht nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung der Klägerin mit einem Leistungserbringer. Nur eine solche Vereinbarung erfüllt indes regelmäßig die Voraussetzung der notwendigen Qualitätssicherung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Teilhabezweck hier neben dem Erreichen eines formalen Bildungsabschlusses auch in der Eingliederung der Klägerin in den Klassenverband, d.h. auch in ihrer Selbstständigwerdung vom Elternhaus und der Emanzipation in der Gesellschaft besteht (vgl. zum Heimunterricht außerhalb staatlicher Schulen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris). Das bringt das Schulrecht insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Schulpflicht besteht, die den Eltern eine Beschulung des Kindes in der Familie versagt.

26

Die von der Klägerin im Rechtsstreit vorgetragenen Probleme mit der Schulleitung sind im Übrigen nicht Gegenstand der Ermessensausübung bei der Bewilligung des Persönlichen Budgets gewesen und nicht Gegenstand der zwischen den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung geworden.

27

Das Sozialgericht ist auch zutreffend von einer Aufhebung des Verwaltungsaktes lediglich mit Wirkung für die Zukunft ausgegangen, da von einer Bekanntgabe des Bescheides vom 26. November 2012 nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, d.h. am 29. November 2012, auszugehen ist.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

29

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juli 2017 - L 8 SO 60/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juli 2017 - L 8 SO 60/16

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juli 2017 - L 8 SO 60/16 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht


Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Referenzen

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.