Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Mai 2015 - L 8 SO 15/15 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0506.L8SO15.15BER.0A
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Ast.) wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) M. vom 10. Februar 2015.

2

Das SG M. hat mit Beschluss vom 10. Februar 2015 den Antrag des Ast., den Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Ag.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) in Höhe von 1.824,01 EUR monatlich zu verpflichten, abgelehnt. Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da der Ast. den seinen an den Ag. gerichteten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) ablehnenden Bescheid vom 13. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 habe bestandskräftig werden lassen. Der Antrag sei zudem unbegründet, da ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt oder sonstigen Leistungen nach der HLKO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht gegenüber dem Ag. bestehe. Schließlich komme ein Anspruch nach den Vorschriften des SGB XII nicht in Betracht, da der Ast. erwerbsfähig sei, bis Dezember 2013 Leistungen des Jobcenters J. L. erhalten habe und für eine zwischenzeitlich eingetretene Erwerbsminderung keine Anhaltspunkte bestünden. Der Beschluss ist mit der Rechtsmittelbelehrung, es sei die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt möglich, versehen, handschriftlich unterschrieben und in der Gerichtsakte abgeheftet. Dem Ast. ist ausweislich der Postzustellungsurkunde die beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses vom 10. Februar 2015 am 11. Februar 2015 durch Einlegen des Schriftstückes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

3

Am 20. Februar 2015 hat der Ast. gegen die "Ausfertigung eines Beschlusses vom 10. Februar 2015 [ ] sofortige Beschwerde - Grundrechtsrüge" beim SG M. eingelegt, die an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden und am 31. März 2015 eingegangen ist. Er - der Ast. - bestehe auf einer Urschrift des Beschlusses "mit einer richterlichen Unterschrift (Vorname Familienname)" analog u.a. § 317 Abs. 1 i.V.m. § 315 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Ausfertigung sei nicht beantragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 163 bis 180 der Gerichtsakte Bezug genommen.

4

Der Ag. hält die Zustellung für rechtmäßig.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Ag., die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7

Die vom SG vorgenommene Zustellung des Beschlusses vom 10. Februar 2015 ist entsprechend den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (§ 133 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Hier ist die Zustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen der beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 10. Februar 2015 in den Briefkasten gemäß §§ 178 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 180 ZPO bewirkt worden. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden Urteile den Parteien zugestellt. Die Urteilszustellung erfolgt seit der Rechtsänderung zum 1. Juli 2014 in der Regel durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage § 317 Rn. 9). Das Original verbleibt in der Gerichtsakte (vgl. Vollkommer, a.aO. § 315 Rn. 6a). Ein Rechtsanspruch auf Zustellung eines handschriftlich unterschriebenen Beschlusses besteht nicht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

9

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 315 Unterschrift der Richter


(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung


(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder

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(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.