Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2014 - L 7 SB 61/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0423.L7SB61.11.0A
23.04.2014

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).

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Der 1973 geborene Kläger beantragte am 24. Februar 2010 beim Beklagten die Feststellung von Behinderungen und begründete dies mit einer rechtsseitigen Niereninsuffizienz sowie einer Fehlbildung des zwölften Brustwirbels. Der Beklagte holte einen Befundschein der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. F. vom 22. März 2010 ein, die folgende Diagnosen mitteilte:

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Megaureterensyndrom mit chronisch rezidivierenden Pyelonephritiden,

4

Zustand nach Antirefluxplastik,

5

Chronische Niereninsuffizienz Stadium III,

6

Spina bifida occulta mit rezidivierenden Lumbalgien.

7

Der Kläger befinde sich in halbjährlicher nephrologischer Kontrolle, wobei die Nierenrezensionswerte aktuell stabil seien. Im Sommer 2009 habe er über therapieresistente Lumbalgien geklagt. In diesem Zusammenhang sei röntgenologisch eine Spina bidida occulta nachgewiesen worden. Derzeit bestünden keinerlei Funktionsstörungen. Die Versorgungsärztin Dr. R. wertete diesen Befund unter dem 8. April 2010 aus und gab an: Für die chronische Nierenentzündung bei Fehlbildung sowie für das Lumbalsyndrom sei ein Gesamt-GdB von 20 festzustellen. Dem folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2010 ab 24. Februar 2010 einen GdB von 20 fest. Hiergegen legte der Kläger unter dem 27. April 2010 Widerspruch ein und führte aus: Bei ihm sei es im Säuglingsalter wegen zu groß angelegter Harnleiter zu einer Störung der Nierenfunktion gekommen. Nur durch den operativen Einsatz sog. Antirefluxplastiken habe sich die Nierenfunktion teilweise erholen können. Insgesamt sei es jedoch zu einer Schädigung der Nieren gekommen, was einen GdB von 40 bis 50 rechtfertige. Die Nierenerkrankung habe zudem zu einem Bluthochdruck bei ihm geführt.

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Der Beklagte holte einen Befundschein vom Facharzt für Innere Medizin Dipl.-Med. N. vom 5. Juli 2010 ein. Hiernach habe sich aus der chronischen Niereninsuffizienz eine renovaskuläre Hypertonie entwickelt. Der Kläger werde dagegen erfolgreich medikamentös behandelt, wobei die Blutdruckwerte im Normalbereich lägen. Der Versorgungsarzt Dipl.-Med. K. wertete diesen Befund unter dem 30. August 2010 aus und sprach sich für die Beibehaltung eines Gesamt-GdB von 20 aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

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Hiergegen hat der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt: Nach den Angaben des ihn behandelnden Nephrologen habe er einen eGFR-Wert (geschätzte glomeruläre Filtrationsrate) von ca. 52 ml/min. Dies sei der Messwert für die Ausscheidungsfunktion der Nieren. Der Beklagte habe sich mit der Problematik seiner ausgefallenen rechten Niere nicht beschäftigt, was einen höheren Einzel-GdB rechtfertige. Wegen der Spina bifida leide er an einem zweigespaltenen Wirbelbogen. Diese Erkrankung könne im Falle eines Sturzes zu einer Querschnittslähmung führen. Das SG hat Befundberichte von Dipl.-Med. N. vom 8. April 2011 und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. F. vom 13. April 2011 eingeholt. Dipl.-Med. N. hat angegeben: Der Kläger leide an einer Nierenfunktionseinschränkung leichten Grades. Der Bluthochdruck sei medikamentös gut eingestellt. Dipl.-Med. F. hat mitgeteilt, der Kläger habe im Januar 2008 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten. Mittels MRT-Aufnahme sei ein schrägverlaufender Einriss im Bereich des Hinterhorns des Innenmeniskus festgestellt worden, was eine Innenmeniskusteilresektion am 1. Juli 2008 zur Folge gehabt habe. In einem beigefügten Arztbrief gab der Facharzt für Orthopädie Dr. G. unter dem 3. September 2009 an: Der Kläger habe Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule angegeben. Wegen der starken Gefährdung bei Stoßverletzungen solle er seine sportlichen Betätigungen (B-Sport) überdenken.

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Der Beklagte hat eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 16. Mai 2011 vorgelegt, die sich wegen der Nierenfunktionsstörung für einen Einzel-GdB von 20 ausgesprochen hat. Die Kreatininwerte lägen weit unter 2 mg/dl. Eine Ausschöpfung des Beurteilungsbereiches sei erst bei Kreatininwerten nahe 2 mg/dl sowie einer Kreatinclearence um ca. 40 ml/min angemessen. Der Kläger erreiche dagegen deutlich bessere Werte. Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule lägen nicht vor und der Bluthochdruck sei gut eingestellt. Aus der Meniskusverletzung ergäben sich keine dauerhaft relevanten Gesundheitseinschränkungen.

11

Der Kläger hat eine Stellungnahme des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. S. vorgelegt. Hiernach habe eine Nierendiagnostik vom 22. Juli 2011 ergeben, dass die Nierenfunktion auf der linken Seite 68 % und auf der rechten Seite 32 % der gesamten Nierenfunktion aufweise. Die Nierenfunktionsleistung sei mit einem TER (tubuläre Extraktionsrate) von 108 ml/min deutlich eingeschränkt und erreiche nur 34 % der Norm (320ml/min).

12

Das SG hat mit Urteil vom 15. August 2011 den Antrag des Klägers auf Feststellung eines GdB von 30 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Nierenfunktionsstörung sei allenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Da der Kläger eine Kreatinclearance von ca. 55ml/min erreiche, sei kein höherer Einzel-GdB zu vergeben. Die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie der Bluthochdruck seien allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB erreiche daher nur 20.

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Der Kläger hat gegen das ihm unwiderlegbar am 22. August 2011 zugestellte Urteil am 22. September 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend ausgeführt: Das SG habe die vorliegenden Beweismittel unzureichend gewürdigt und für das Nierenleiden einen zu geringen Einzel-GdB vergeben. Nach den vorgelegten Befunden erreiche er nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) einen Bewertungsrahmen zwischen 20 bis 30. Nach der Auffassung des Verordnungsgebers sei nicht nur der Serumkreatininwert zu berücksichtigen. Der Kläger stehe in der Gefahr, dass seine linke Niere ausfallen oder früher verschleißen könne. Wegen des beiderseitigen Organschadens der Nieren sei ein Einzel-GdB von 30 angemessen. In diesem Zusammenhang sei auch der Bluthochdruck erhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund seines Nierenleidens sei er nicht ins Beamtenverhältnis übernommen worden. Auch die Bewertung des Wirbelsäulenschadens sei zu gering, da der Beklagte das spezielle Sturzrisiko nicht beachtet habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. August 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2010 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab dem 24. Februar 2010 einen GdB von 30 festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig.

19

Der Senat hat Befundberichte der HNO-Ärztin Dr. B. sowie von Dipl.-Med. N. und Dr. G. eingeholt. Dr. B. hat eine Tonsillenhyperplasie diagnostiziert, die am 2. September 2010 zu einer Tonsillektomie geführt habe. Dipl.-Med. N. hat über Serumkreatininwerte vom März 2011 (133 mol/l), September 2011 (154 mol/l) und März 2012 (148 mol/l) berichtet. Dr. G. hat am 3. September 2012 über eine Behandlung von September 2009 bis Dezember 2009 angegeben: Die Lendenwirbelsäule sei in der Seit- und Drehfähigkeit um ein Drittel eingeschränkt. Im Übrigen bestünden regelrechte Bewegungsausmaße.

20

Der Beklagte hat eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 16. Januar 2013 vorgelegt: Bezogen auf die geringen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule bestünden keine Hinweise für neuronale Ausfälle. Das Wirbelsäulensyndrom sei daher mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Hinsichtlich der anderen Gesundheitsstörungen ergebe sich keine Änderung der bisherigen Bewertung.

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In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 12. April 2013 hat der Kläger angegeben: Aufgrund seiner Nierenerkrankung sei er nach der Ausbildung zum Rechtspfleger nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Ein dagegen gerichtetes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt sei erfolglos geblieben. Er könne seine berufliche Fortentwicklung zum Rechtspfleger rechtlich nur mit einer Feststellung eines GdB von 30 erreichen. Wegen der Gefahr von Infektionserkrankungen meide er beispielsweise das Schwimmen während des Badeurlaubes oder das Spazierengehen bei schlechtem Wetter. Aktuell sei er als V. im Innendienst tätig. In einem vom Kläger vorgelegten Arztbrief vom 26. März 2013 berichtete der Facharzt für Innere Medizin Dipl.-Med. P. Die Befunde sprächen für ein exogen-allergisches Asthma bronchiale gegen Staubmilben. Von einer spezifischen Immuntherapie werde noch Abstand genommen.

22

Der Senat hat von der Fachärztin für Innere Medizin sowie Sozial- und Betriebsmedizin Dr. H. ein Sachverständigengutachten vom 6. Dezember 2013 (Untersuchung vom 11. September 2013) eingeholt. Auf Nachfrage der Sachverständigen hat der Kläger angegeben: Als Einjähriger sei er in der Uniklinik M. mit einer beidseitigen Antirefluxplastik versorgt worden. Einige Jahre später sei eine zweite Operation notwendig geworden. Während der Schulzeit habe er nicht an Erkrankungen der Niere gelitten. Er fühle sich wegen seiner geschädigten Nieren nicht krank, sondern lebe etwas vorsichtiger bzw. krankheitsbewusster als Gesunde. So vermeide er längere Aufenthalte in Nässe und Kälte sowie schwere körperliche Arbeit. Nach der Wende habe er die Ausbildung zum V. am Katasteramt durchlaufen und in der Zeit von .. bis .. an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in B. Rechtspfleger studiert. Er habe beim Amtsgericht W. als Rechtspfleger gearbeitet, müsse jedoch aktuell, da er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, wieder als Vermessungstechniker im Innendienst arbeiten. Häufige Erkrankungen seien innerhalb der letzten zehn Jahre nicht aufgetreten. Hin und wieder habe er Rückenschmerzen. Manchmal empfinde er ein leichtes Taubheitsgefühl in Höhe der Wirbelfehlbildungen. Auf Empfehlung seines Orthopäden habe er seit dem Jahr .. den B-Sport aufgegeben und spiele nun T. Wegen der Nierenerkrankung vermeide er einige Aktivitäten, die ein Gesunder ausführen würde. Dies gelte beispielsweise für den Besuch von Freibädern. Auch müsse er auf seine tägliche Trinkmenge von 1,5 l achten. Der Bluthochdruck führe nicht zur Beklemmung oder Luftnot. Das Medikament Candecor nehme er regelmäßig. Das Asthma bronchiale führe beispielsweise zu Schwierigkeiten, wenn er bei den Schwiegereltern im Gästebett übernachten müsse. Es komme dann wegen der Milben zu Atemnot und Reizhusten, was bei ihm zuhause nicht auftrete. Das Notfallspray Salbuamol habe er noch nie benötigt. Er bewohne mit seiner Ehefrau und den Kindern eine Hochparterrewohnung (acht Stufen).

23

Zu den Befunden hat die Sachverständige ausgeführt: Bei der körperlichen Untersuchung habe sich der Kläger in einem guten Allgemein- und Kräftezustand befunden. In einem Fahrradergometrietest habe er nach zwölfeinhalb Minuten die 150 Watt-Stufe ohne subjektive oder objektive Abbruchkriterien erreicht. Dies entspreche dem Grad einer Dauerbelastbarkeit für schwere körperliche Anforderungen. Nach der laborchemischen Auswertung bestehe eine Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention bzw. Nierenschaden Stadium III mit moderater Abnahme der glomerulären Filtrationsrate.

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Diagnostisch sei von folgenden Erkrankungen auszugehen:

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chronischer Nierenschaden durch angeborene Harnleiterfehlbildung mit wiederkehrenden Entzündungen des Nierenbeckens,

26

Bluthochdruck als Folgeschaden der chronischen Nierenerkrankung mit Augenhintergrundveränderung, jedoch ohne Linksherzbeteiligung,

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Asthma bronchiale ohne dauernde Lungenfunktionsstörungen,

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wiederkehrendes Rückenschmerzsyndrom bei Wirbelfehlbildung.

29

Bezogen auf die Funktionsbeeinträchtigungen der Nieren sei die Perfusion und Tubolosektion der rechten Niere deutlich eingeschränkt. Spezifische Krankheitssymptome wegen der Nierenerkrankung seien damit nicht verbunden. Die eingeschränkte Nierenfunktion erfordere Vorsicht hinsichtlich der Gefahrenaussetzung von Infektionskrankheiten. Der Bluthochdruck habe zu Veränderungen am Augenhintergrund geführt, die das Sehvermögen nicht beeinflussten. Typische Linksherzinsuffizienzsymptome seien nicht vorhanden. Durch Kontakt mit Hausstaubmilben komme es zu Atemnotanfällen sowie Reizhusten. Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion sei damit nicht verbunden. Sowohl im Jahr 1989 als auch im Jahr 2011 habe die rechte Niere sich nur zu 37 % bzw. 32 % an der Gesamtfunktion beider Nieren beteiligt. Der Gesamt-Clearance habe im Jahr 1989 312 ml/Min (45 % der Sollleistung) und im Jahr 2011 34 % der Sollleistung betragen. Damit zeichne sich eine allmähliche Abnahme der Nierenfunktionsleistung ab. In den Jahren 2008 bis 2012 habe der Facharzt unverändert einen Nierenschaden im Stadium III am Übergangsbereich zum Stadium II festgestellt. Der Creatinin-Wert im Serum betrage 1,53 (Norm: 0,70 bis 1,20 mg/dl).

30

Wegen der eingeschränkten Nierenfunktion im Stadium der kompensierten Rezensionen sei seit dem Jahr 2010 ein GdB von 20 zu vergeben. Häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht aufgetreten. Der Bluthochdruck sei gut eingestellt und nach echokardiographisch ausgeschlossener Linksherzhypertrophie wegen der leichten Augenhintergrundveränderungen mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Das seit dem Jahr 2013 diagnostizierte exogen-allergische Asthma beeinträchtige nicht die Lungenfunktion und sei wegen der seltenen Atemnotzustände maximal mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe eine Fehlbildung des 11. und 12. Brustwirbels. Eine im Jahr 2009 vermutete Spina bifida habe sich bei einer MRT-Untersuchung von 2012 nicht bestätigt. Im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten sich keine funktionalen Beeinträchtigungen ergeben. Die Wirbelsäule wie auch die Gelenke der Extremitäten seien frei beweglich. Wegen des Wirbelsäulensyndroms mit gelegentlichen Taubheitsgefühlen sei ein GdB von maximal 10 zu bilden. Zusammenfassend werde eine Gesamt-GdB von 20 vorgeschlagen.

31

In einem dem Gutachten von Dr. H. beigefügten internistisch-nephrologischen Fachgutachten für das Verwaltungsgericht M. (..) vom 28. August 2012 hatte Prof. Dr. M. (Universitätsklinik für Nieren- und Hochdruckkrankheiten, Universitätsklinikum M. AöR) u.a. ausgeführt: Neben den bekannten Diagnosen bestehe eine Tonsillektomie (2010), eine Appendektomie (1988), ein Korbhenkelriss am Innenmeniskus links (2008) sowie eine operative Korrektur eines Leistenbruchs (1976). Die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht einschränkt. Bei der generellen Risikobewertung auf der Grundlage eines eGFR von 61 ml/min und ACR (Albumin-Creatin-Verhältnis) von 66 mg/g bestehe ein 3,1-faches Risiko für die Entwicklung einer terminalen Niereninsuffizienz mit chronischer Dialysepflichtigkeit und ein um das 2,8-fache erhöhtes Risiko für eine Progression der chronischen Niereninsuffizienz. Gehe man vom aktuellen Serumkreatininwert aus, wäre von Risikowerten vom 14,5-fachen bzw. 10,1-fachen auszugehen. Zu Gunsten des Klägers seien der seit sechs Jahren gut eingestellte Blutdruck sowie die regelmäßige nephrologische Behandlung bei erkrankungsbewusster Ernährung zu beachten.

32

Der Kläger hat gegen das gerichtliche Gutachten eingewandt: In seinem Falle müsse die besondere berufliche Betroffenheit berücksichtigt werden. So sei ihm wegen der Erkrankung der Zugang zu einem öffentlichen Amt verwehrt worden. Auch äußere sich das Gutachten nicht dazu, inwieweit die geschädigte rechte Niere den Ausfall der linken Niere ausgleichen könne. Der Fall des Klägers sei mit dem Verlust einer Niere vergleichbar (12.1.1 VMG). Bei ihm bestehe ein erhöhtes Risiko, perspektivisch auf die Dialyse angewiesen zu sein. Nicht aufgeklärt sei die Frage, welche Konsequenzen der Ausfall der gesünderen Niere zukünftig habe.

33

Der Beklagte sieht sich durch das Gutachten in seiner Auffassung bestätigt und hat ergänzend geltend gemacht: Bei der Bewertung des GdB komme es auf die besondere berufliche Betroffenheit nicht an. Hinsichtlich der Nierenfunktionsstörung müsse nach den VMG von einem GdB von 20 ausgegangen werden.

34

Die Sachverständige Dr. H. hat in einer ergänzende Stellungnahme vom 26. Februar 2014 ausgeführt: Es bestünden weder ein Verlust, ein Ausfall noch das Fehlen einer Niere. Beim Kläger seien beide Nieren an der Ausscheidung und der Entgiftungsfunktion beteiligt, wie durch die szintigrafischen Untersuchungsergebnisse belegt werde. Mithin liege kein Fall vor, der einen GdB-Rahmen von 40 bis 50 rechtfertige. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen seien mit den Zuständen, die unter 12.1 der VMG dargelegt seien, unvergleichbar. Spekulative Äußerungen über den weiteren Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung des Klägers seien nicht bedeutsam. Beim Kläger lägen keine spezifischen Krankheitssymptome vor. Vielmehr sei er durch die eingeschränkte Nierenfunktion lediglich zu einer gewissen Vorsicht vor der Gefährdung durch Infektionskrankheiten gehalten.

35

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten und das Urteil des SG Magdeburg vom 15. August 2011 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 20.

37

Die Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2010 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Bei der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, B 9 SB 3/99 R, juris).

38

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

39

Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch § 30 Abs. 16 BVG ermächtigt ist.

40

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. VMG, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a).

41

Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).

42

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers kein höherer GdB als 20 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die Befundberichte der behandelnden Ärzte nebst Anlagen, die aus dem Verwaltungsverfahren beigezogenen und im Urkundenbeweis verwerteten Gutachten und die Bewertung dieser medizinischen Unterlagen durch die Versorgungsärzte des Beklagten sowie insbesondere auf das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. H ...

43

a) Für die auf der rechten Niere bestehenden Funktionsstörungen betreffen das Funktionssystem der Harnorgane nach Teil B, Nr. 12.1. der VMG und rechtfertigen die Feststellung eines Einzel-GdB von 20. Insoweit folgt der Senat den Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. sowie den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Nach den VMG richtet sich die Beurteilung des GdB bei Schäden der Harnorgane nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist. Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Unter 12.1.1 der VMG wird der Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere mit einem Einzel-GdB von 25 und der Verlust, Ausfall oder das Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet.

44

Gemäß 12.1.3 der VMG findet sich für Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion folgende Bewertung:

45

Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50 – 80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen meßbaren GdB/MdE-Grad.

46

Nierenfunktionseinschränkung leichten Grades

47

(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35 – 50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit) ... 20 – 30

48

(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit) ... 40

49

mittleren Grades

50

(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit) ... 50 – 70

51

Auf dieser Grundlage ist die Einordnung des Nierenschadens des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20, wie von Dr. H. und den Prüfärzten des Beklagten vorgeschlagen, zutreffend. Der Versuch des Klägers, die Einschränkung der Nierenfunktion auf beiden Seiten dem Komplettverlust einer Niere gleichzusetzen, ist medizinisch nicht haltbar und mit dem VMG unvereinbar. Der Serumkreatininwert und der Kreatininchlearance des Klägers bewegen sich genau in dem Rahmen, der einen Einzel-GdB von 20 bis 30 grundsätzlich zulässt. Wegen seiner sachlichen Nähe zur nächst höheren Stufe der GdB-Bewertung auf 40 kann ein Einzel-GdB von 30 jedoch nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Serumkreatininwerte der Stufe von 2 bis 4 mg/dl tatsächlich annähern und Einschränkungen im Allgemeinbefinden erkennbar sind. Nach den Angaben des Klägers wird er durch die Folgen der Nierenerkrankung jedoch in seinem Allgemeinbefinden gegenwärtig nicht beeinträchtigt. Er muss sich lediglich in seinem Verhalten vor möglichen Infektionsgefahren schützen, indem er Infektionskrankheiten vorbeugt. Dabei vermeidet er z.B. Schwimmbadbesuche oder das Baden im Meer bzw. Aufenthalte im Freien bei schlechtem Wetter. Der vorliegende Fall bewegt sich daher noch nicht annähernd im Bereich der Bewertungsstufe, für die ein Einzel-GdB von 40 vergeben werden könnte. Dies spricht dafür, nur einen Einzel-GdB von 20 anzunehmen. Hinweise für Einschränkungen des Allgemeinbefindens oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers konnten nicht ermittelt werden. Die beim Kläger eingetretene erkrankungsbedingte Folge, nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden zu sein, spielt für die Bewertung des GdB keine Rolle (vgl. Teil A Nr. 2.b) der VMG. Auch seine erhöhten Risiken, wegen der Nierenerkrankung u.U. zukünftig dialysepflichtig zu werden, sind nach Teil A Nr. 2.h der VMG unerheblich, da es im Rahmen der GdB-Bewertung nur auf die jeweiligen funktionellen Folgen von Erkrankungen und nicht auf prognostische Risiken ankommen kann (Ausnahme: Heilungsbewährungsfälle).

52

b) Das durch das Nierenleiden verursachte Bluthochdruckleiden ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen und rechtfertigt maximal einen GdB von 10. Nach den VMG (Teil B, Nr. 9) kommt es bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht auf die Art der Erkrankung, sondern auf die jeweilige konkrete Leistungseinbuße an. Daher lässt die Diagnose eines Bluthochdrucks keinen Rückschluss auf die bestehenden Funktionseinschränkungen des Klägers zu. Nach Teil B, Nr. 9.3 der VMG ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, mit einem GdB von 0 bis zu 10 zu bewerten. Die mittelschwere Form eröffnet je nach Leistungsbeeinträchtigung einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40. Kriterien dafür sind Organbeteiligungen leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I bis II- und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) sowie diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg trotz Behandlung.

53

Nach diesem Maßstab ist das Bluthochdruckleiden des Klägers als leichtgradige Form mit einem Behinderungsgrad von 10 zu bewerten, weil keine Linksherzhypertrophie und damit eine Organbeteiligung des Herzens vorliegen. Die geringgradigen Augenhintergrundveränderungen sind dabei bereits berücksichtigt. Die Tatsache, dass diese Erkrankung durch die Nierenerkrankung verursacht worden ist, und eine Organbeteiligung im Funktionssystem der Harnorgane erhöhend herangezogen werden kann, rechtfertigt keine Neubewertung der unter a) bereits vorgenommenen Prüfung. Der Bluthochdruck hat nach den Bewertungen der Sachverständigen Dr. H. und den Angaben des Klägers keine funktionalen Auswirkungen auf die Nierenerkrankung.

54

c) Das Asthma bronchiale ohne Lungenfunktionsstörung ist dem Funktionssystem der Atemwege sowie Lungen zuzuordnen und rechtfertigt allenfalls einen Einzel-GdB von 10. Nach Teil B Nr. 8.5 der VMG gilt für das Bronchialasthma folgende Bewertung:

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ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

56

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen ... 0 – 20

57

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen ... 30 – 40

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Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. besteht beim Kläger keine Lungenfunktionsstörung. Die Anfallsgefährdung ist auf zeitlich eng begrenzte Übernachtungszeiten bei den Schwiegereltern wegen einer Hausstaubmilbenbelastung beschränkt. Auch musste der Kläger sein Notfallspray noch nie einsetzen und kann sich durch entsprechende Medikation vor möglichen Gefährdungen weitgehend schützen. Der von Dr. H. vertretene Einzel-GdB von maximal 10 bewegt sich daher im oberen Bereich der möglichen Bewertung.

59

d) Das Rückenschmerzsyndrom mit Wirbelfehlbildung ist dem Funktionssystem Rumpf zuzuordnen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. bestand eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule bei normalem Muskelmantel. Hierfür hält der Senat in Übereinstimmung mit der Bewertung der Sachverständigen Dr. H. sowie der versorgungsmedizinischen Stellungnahmen einen Einzel-GdB von 10 für angemessen. Die Diagnose einer Spina bidida occulta ist bei einer MRT-Aufnahme aus dem Jahr 2012 nicht bestätigt worden. Die vom Kläger angegebenen besonderen Sturzrisiken, die zu einem Wechsel der von ihm betriebenen Sportart geführt haben, sind dabei ohne funktionale Bedeutung und für die Bildung des GdB unerheblich.

60

e) Weitere Funktionseinschränkungen, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind, sind nicht erkennbar. Die Tonsillektomie, die Appendektomie sowie der Korbhenkelriss im Innenmeniskus und die operative Korrektur eines Leistenbruchs blieben folgenlos und rechtfertigen nicht die Vergabe eines Einzel-GdB von mindestens 10.

61

f) Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A, Nr. 3 der VMG anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Danach vom höchsten Einzelwert für das Funktionssystem Harnorgane von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Aufgrund der Bluthochdruckerkrankung (GdB von 10), dem Asthma bronchiale (Einzel-GdB 10) und dem Wirbelsäulen-Syndrom (Einzel-GdB 10) kann kein höherer Gesamt-GdB gebildet werden. Schließlich führt ein GdB von 10 nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB, denn von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des Gesamtbeeinträchtigung (Teil A, Nr. 3 ee).

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

63

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2014 - L 7 SB 61/11

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2014 - L 7 SB 61/11 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

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Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“


Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung#F1_771649als deren Bestandteil festgelegt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 3 Vorrang von Prävention


(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Ein

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.