Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Nov. 2016 - L 7 SB 21/15

Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 26. Oktober 2010.
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Der am ... 1950 geborene Kläger beantragte am 26. Oktober 2010 die Feststellung von Behinderungen wegen Beeinträchtigungen der Hüft- und Fußgelenke, der Wirbelsäule und machte außerdem Bluthochdruck sowie Tinnitus geltend. Der Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Der Facharzt für Orthopädie Privatdozent (PD) Dr. G. diagnostizierte am 25. November 2010 einen Zustand nach einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) rechts, eine Coxarthrose links, multiple Bandscheibenvorfälle lumbal, eine Spinalkanalstenose, eine Sprunggelenksarthrose rechts sowie einen Zustand nach Ermüdungsfraktur des rechten Oberschenkelhalses. Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-(HNO)-Heilkunde Dr. S. diagnostizierte mit Befundschein vom 6. Januar 2011 eine linksseitige geringe Schallempfindungsschwerhörigkeit und einen kompensierten Tinnitus. Der beteiligte ärztliche Dienst des Beklagten schlug in Auswertung der Befunde für die Ohrgeräusche, die Hüft-TEP rechts und die Hüftgelenksarthrose links jeweils einen Einzel-GdB von 10 sowie einen Gesamt-GdB von 10 vor. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2011 die Feststellung eines GdB ab, weil die bestehenden Gesundheitsstörungen keinen GdB von wenigstens 20 bedingten.
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Dagegen legte der Kläger am 15. März 2011 Widerspruch ein und verwies auf eine beigelegte ärztliche Bescheinigung des PD Dr. G. vom 20. Juni 2011. Danach sei die hochgradige Sprunggelenksarthrose des Klägers zu berücksichtigen und verwies dazu auf den Bericht des Radiologen F. vom November 2007. Der nochmals beteiligte ärztliche Dienst des Beklagten stellte daraufhin für die Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks sowie die Funktionsstörung der Wirbelsäule wegen Bandscheibenvorfalls und Spinalkanalenge jeweils einen Einzel-GdB von 10 und weiterhin einen Gesamt-GdB von 10 fest. Dem folgend wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2011 den Widerspruch des Klägers zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 1. Dezember 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und vorgetragen: Ein Gesamt-GdB von mindestens 50 ab Antragstellung sei wegen der TEP des rechten Hüftgelenks, der Hüftgelenksarthrose links und der Wirbelsäulenbeeinträchtigungen anzunehmen.
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Das SG hat den Bericht der Saale-Reha-Kliniken B. über die stationäre Behandlung des Klägers im April 2012 beigezogen. Danach sei im März 2012 eine Hüft-TEP links bei Coxarthrose erfolgt. Während der Reha-Maßnahme wurden eine altersentsprechende Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne neurologische Defizite und eine Beweglichkeit beider Hüftgelenke von 0/0/90 Grad nach der Neutral-Null-Methode festgestellt. Der Kraftgrad der Hüftgelenke sei beidseits uneingeschränkt und die Durchblutung und Sensorik unauffällig gewesen.
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Das Zentrum für Orthopädie und Neurochirurgie hat am 5. September 2012 und 16. September 2013 über die Behandlung des Klägers seit November 2010 wegen eines degenerativen Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Syndroms bei Osteochondrose im Bereich L4 bis S1 mit deutlicher Stenosierung im Bereich L3/4 und L5/S1 berichtet. Die Reklination war bei Untersuchungen im Zeitraum von November 2010 bis August 2012 jeweils mit 10 Grad und die Seitneigung mit 10/0/10 Grad dokumentiert worden. Der Finger-Boden-Abstand (FBA) habe sich von 0 cm im November 2010 über 10 cm im August 2011 auf 30 cm im August 2012 verschlechtert. Die Muskeleigenreflexe seien jeweils seitengleich unauffällig gewesen. Am 20. September 2012 seien eine mikroskopische Dekompression und dynamische Stabilisierung im Bereich L2/3 erfolgt. Im November 2012 und Juni 2013 sei ein guter Sitz der Implantate festgestellt worden. Bei der im Juni 2013 durchgeführten Kontrolluntersuchung seien der FBA mit 40 cm, das Zeichen nach Schober mit 10/12 cm, das Zeichen nach Ott mit 20/22 cm, die Reklination mit 10 Grad und die Seitneigung mit 0/0/10 Grad festgestellt worden. Unter Belastung bestünden Dysästhesien im L5-Versorgungsgebiet beidseits. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte habe im November 2010 mit 0/0/100 Grad und im Februar 2012 mit 0/0/120 Grad festgestellt werden können. Die Beweglichkeit der linken Hüfte habe 0/5/85 Grad im November 2011 und 0/0/90 Grad im Mai 2012 betragen. Nach dem beigelegten Arztbrief der Praxis vom 13. September 2011 an Dr. B. sei im September 2011 wegen zunehmender Beschwerden des Klägers im Bereich der LWS eine Facetteninfiltration vorgenommen worden. Diese habe zu einer weitgehenden Besserung der Beschwerden geführt. PD Dr. G. hat mit Befundbericht vom 15. Oktober 2013 über eine Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks von 10/0/30 Grad berichtet. Das untere Sprunggelenk sei wackelsteif gewesen. Bei der letzten Vorstellung im Mai 2013 habe eine Schulterverletzung mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit im Vordergrund gestanden.
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Der Kläger hat einen Arztbrief vom stationären Aufenthalt im Klinikum A. vom 19. September 2013 mit folgenden Diagnosen übersandt: exazerbiertes lumbales Schmerzsyndrom mit Claudicatio-Symptomatik und Taubheit in den Dermatomen L2/L3 sowie Paraparese der Beine nach einer Gehstrecke von ca. 100 m, Zustand nach transpedikulärer Stabilisierung im Segment LWK 2/3 bei Bandscheibenprolaps mit relevanter Spinalkanalstenose 2012, Karpaltunnelsyndrom, arterielle Hypertonie. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei massiv eingeschränkt gewesen. Die Claudicatio-Symptomatik sei am ehesten auf die ausgedehnten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in verschiedenen Segmenten zurückzuführen, die durchaus zu einer lageabhängigen Reizung der Nervenwurzeln führen könnten. Es habe sich aber kein direkter Hinweis auf eine Spinalkanalstenose oder eine lageabhängige Kompression ergeben. Zusätzlich hätten sich ein Karpaltunnelsyndrom rechts und eine Polyneuropathie gezeigt. Unter Therapie habe sich die Schmerzsymptomatik deutlich gebessert. Schließlich hat PD Dr. S. (Klinik für Urologie und Kinderurologie) im Juli 2014 über die Entfernung eines gutartigen Nierentumors links berichtet.
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Am 21. August 2014 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ein Teilanerkenntnis hinsichtlich eines GdB von 20 ab März 2012, 30 ab September 2012 und 40 ab September 2013 abgegeben. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage über das Teilanerkenntnis hinaus abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beschwerden der LWS seien durch eine gestufte Bewertung abzubilden. Bis September 2012 hätten nur geringe Funktionsbeeinträchtigungen vorgelegen, die mit einem GdB von nicht mehr als 10 zu bewerten seien, ab September 2012 seien mittelgradige Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 festzustellen. Die ab September 2013 beschriebenen Verschlechterungen, insbesondere die Claudicatio-Symptomatik, rechtfertigten ab September 2013 einen GdB von 30. Da keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen durch die Hüft-TEP bestünden, könne bis März 2012 ein GdB von 10 und ab März 2012 (Versorgung durch die zweite TEP) ein GdB von 20 angenommen werden. Die Beeinträchtigung des Fußgelenks sei nur mit einem GdB von 10 zu bewerten. Ohne wesentliche psychische Begleiterscheinungen rechtfertigten die Ohrgeräusche einen GdB von 10. Bei der Bildung des Gesamt-GdB sei zu berücksichtigen, dass die Leiden sich nicht in einem Ausmaß wechselseitig verstärkten, die eine Bewertung mit einem Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen könne.
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Gegen das ihm am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das SG habe nicht berücksichtigt, dass schon im November 2010 im linken Hüftgelenk eine Coxarthrose Grad IV mit einer eingeschränkten Hüftgelenksbeweglichkeit von 0/5/85 Grad vorgelegen habe. Auch seien die nach 2010 durchgeführte Schmerztherapien und andere Maßnahmen bis zur Operation im März 2012 nicht die Folge von Verschlechterungen gewesen. Zudem sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einer Endoprothese einseitig ein GdB von 20 und beidseitig ein GdB von 40 anzunehmen gewesen. Allein aufgrund des Hüftleidens sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung ein GdB von 40 und unter Beachtung der weiteren Beeinträchtigungen ein GdB von 50 festzustellen gewesen. Zudem seien während des Verfahrens weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten, die einen GdB von 50 rechtfertigten. Derzeit finde keine orthopädische Behandlung mehr statt.
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Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. PD Dr. S. hat über eine ambulante Vorstellung am 16. Juni 2014 berichtet, mit der eine Narbenhernie nach Nierenteilresektion links ausgeschlossen werden konnte. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat am 9. September 2015 eine Zunahme der Wirbelsäulenerkrankung mit operativer Versorgung mitgeteilt.
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Schließlich hat auf Veranlassung des Senats die Fachärztin für Orthopädie Dr. S. (Chefärztin des Krankenhauses M. H.) das Gutachten vom 24. April 2016 nach ambulanter Untersuchung erstattet. Die Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:
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Zustand nach dynamischer Stabilisierung der Lendenwirbelkörper 2/3 mit noch ausgeprägter Osteochondrose L2-5, Spondylarthrose und Spinalkanalstenose,
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chronisches LWS-Syndrom,
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Zustand nach Hüftprothesen beidseits (rechts 2008, links 2012),
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Heberden-Arthrose der Fingerendgelenke,
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beginnende Gonarthrose beidseits,
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Impingement-Syndrom linke Schulter (seit ca. 6 Monaten).
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Sie hat vorgeschlagen, ab September 2012 (Stabilisierungsoperation) die Wirbelsäule mit einem GdB von 30 zu bewerten. Es lägen degenerative Veränderungen der LWS vor, die die Geh- und Stehfähigkeit deutlich einschränkten. Die Bewegungsfähigkeit sei deutlich reduziert (FBA 45 cm; Ott 30/31,5 cm; Schober 10/12,5 cm; Seitneigung rechts/links 15/0/15 Grad; Drehen 40/0/30 Grad; Reklination 5 Grad). Das Bücken und Hocken sei nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. Auch das Heben und Tragen von Lasten sei deshalb nur eingeschränkt möglich. Die damit einher gehenden Schmerzen seien aufgrund der radiologischen Befunde objektivierbar und glaubhaft und begründeten auch vordergründig die Minderung der Leistungsfähigkeit. Bei der Untersuchung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) habe kein Anhalt für eine segmentale Funktionsstörung vorgelegen (Vor-/Rückneigung 40/0/50 Grad, Seitneigung 40/0/30 Grad, Drehen 0/0/50 Grad). Die Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke hat die Sachverständige ab Oktober 2010 mit 30 (eine Prothese und schwere Coxarthrose) und ab September 2012 mit 20 (beidseits Prothesen) bewertet. Durch die endoprothetische Versorgung seien die Beschwerden und die Beweglichkeit der Hüftgelenke verbessert worden (Beugung 90 Grad). Endgradig habe der Kläger Schmerzen angegeben. Ein Trochanter- und Leistendruckschmerz werde links, nicht aber rechts geklagt. Außerdem hat die Sachverständige für die Bewegungseinschränkungen des rechten Fußes (oberes Sprunggelenk Heben/Senken 10/0/25 Grad; unteres Sprunggelenk: Beweglichkeit nahezu aufgehoben) einen GdB von 10 vorgeschlagen. Die Abrollfunktion des Fußes sei gestört und das Tragen von orthopädischem Schuhwerk sei erforderlich. Die Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände und der linken Schulter rechtfertigten nach ihrer Ansicht keinen GdB von 10. An den Fingerendgliedern beider Hände bestünde aufgrund der beginnenden polyarthrotischen Veränderungen lediglich eine Streckhemmung von ca. 5 bis 10 Grad, wobei das Endglied des rechten Zeigefingers zusätzlich eine leichte Radialdeviation aufweise. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei endgradig eingeschränkt gewesen (Vorheben 150 Grad).
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Die Sachverständige hat einen Gesamt-GdB von 40 für den gesamten Zeitraum seit Oktober 2010 vorgeschlagen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Wirbelsäule bereits erheblich degenerativ verändert und noch nicht stabilisiert gewesen. Zum anderen habe eine deutliche Coxarthrose links bestanden. Die Einschränkungen dieser beiden Funktionssysteme beeinflussten sich gegenseitig negativ. Durch die endoprothetische Versorgung links im Jahr 2012 habe zwar eine Verbesserung (Funktion und Beschwerden) erreicht werden können, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden jedoch trotz operativer Stabilisierung naturgemäß weiter fortschreiten.
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Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen hat der Beklagte mit Teilanerkenntnis einen GdB von 40 ab 1. Oktober 2010 festgestellt und am 8. August 2016 einen entsprechenden Ausführungsbescheid erlassen.
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Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewendet: Es bestehe ein Verschlechterungsverbot, so dass der Einzel-GdB von 20 für die rechte Hüft-TEP nicht habe verändert werden dürfen. Zudem habe er sich wegen der Schmerzen in den Fingerendgelenken einer Spritzkur unterziehen müssen. Schließlich müsse der Beklagte die Hälfte der Kosten tragen, da er ursprünglich einen GdB von unter 30 angenommen habe. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens habe er eingeräumt, dass ein GdB von 40 zu gewähren sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 abzuändern und bei ihm ab 1. Oktober 2010 einen GdB von 50 festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Über das Teilanerkenntnis hinaus seien keine weiteren Behinderungen festzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Die Klage gegen den Ausführungsbescheid des Beklagten vom 8. August 2016 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte beim Kläger ab 1. Oktober 2010 einen GdB von 40 festgestellt und damit gemäß § 96 SGG den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 ersetzt. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitraum von der Antragstellung (26. Oktober 2010) bis zur mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich. In diesem Zeitraum hat der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 40.
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Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 sind §§ 69 Abs. 1, 3, und 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches –Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden. Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt.
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Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der VMG (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).
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Nach diesem Maßstab ist bei dem Kläger kein höherer GdB als 40 seit dem 26. Oktober 2010 (Antragstellung) bis zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. S., den Reha-Bericht B., die eingeholten Befundberichte, Arztbriefe und Epikrisen sowie die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten.
a)
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Die Funktionseinschränkungen im Hüftbereich sind dem Funktionssystem Beine zuzuordnen. Für den Zeitraum vom 26. Oktober 2010 bis März 2012 ist dafür ein GdB von 30 und von April 2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein GdB von 20 festzustellen.
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Bei Antragstellung hatte der Kläger bereits rechts eine Versorgung mit einer Hüft-TEP, die mit einem GdB von 20 nach der damals geltenden Fassung der VMG (Teil B, Nr. 18.12) zu bewerten war. Außerdem war nach den VMG, Teil B, Nr. 18.14 aufgrund der linkseitigen Coxarthrose mit Bewegungseinschränkungen auf 0/5/85 Grad ebenfalls ein Einzel-GdB von 20 zu begründen. Insgesamt ist somit – entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. S. – ein GdB von 30 für die Hüftgelenksfunktionsbeeinträchtigungen von der Antragstellung bis zum Einsatz der linken Hüft-TEP im März 2012 festzustellen.
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Ab April 2012 ist aufgrund der im März 2012 erfolgten zweiten Hüft-TEP und der damit eingetretenen Veränderung im Gesundheitszustand eine neue Bewertung vorzunehmen: Nach der im April 2012 anwendbaren Fassung der VMG, Teil B, Nr. 18.12 ist ein GdB von 20 für zwei Hüft-TEP festzustellen. Die in K. festgestellte Hüftgelenksbeweglichkeit von 0/0/90 Grad in beiden Hüftgelenken bei einer uneingeschränkten Kraftentfaltung rechtfertigt keine Erhöhung des Mindest-GdB bei beidseitigen Hüft-TEP. Da auch keine anderweitige Beeinträchtigung der Versorgungsqualität der Hüft-TEP dokumentiert ist, verbleibt es ab April 2012 aufgrund der zweiten Hüft-TEP bei einem GdB von 20 für beide Hüftgelenke.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob für die rechte Hüft-TEP auch weiterhin ein Einzel-GdB von 20 festzustellen ist. Denn dies ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn für die rechte Hüft-TEP, die bei Antragstellung nach der damals geltenden Fassung der VMG noch mit einem GdB von 20 zu bewerten war, weiterhin ein GdB von 20 angenommen werden würde, ist keine höhere Bewertung gerechtfertigt. Denn für die linke Hüft-TEP kann nach der zum Zeitpunkt der Implantation (März 2012) anwendbaren Fassung der VMG nur ein Einzel-GdB von 10 angenommen werden. Dieser Einzel-GdB von 10 für die linke Hüfte kann auch den Einzel-GdB von 20 für die rechte Hüfte nicht weiter erhöhen. Denn auch insoweit ist der Grundsatz nach Teil A, Nr. 3 ee VMG anzuwenden, wonach leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Kläger mit seiner TEP aus dem Jahre 2008 eine funktionell größere Beeinträchtigung als mit der aus dem Jahre 2012 erleidet, widerspräche auch die Erhöhung bei dem Kläger auf 30 dem zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. Denn ein GdB von 30 kann nach Teil B, Nr. 18.14 VMG erst bei beidseitigen Hüft-TEP mit Beeinträchtigungen der Versorgungsqualität angenommen werden. Insoweit ist schließlich auf das Gutachten von Dr. S. zu verweisen, die auch acht Jahre nach der Implantation der rechten Hüft-TEP keine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität im Vergleich zur linken Hüft-TEP festgestellt hat.
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Die ebenfalls im Funktionssystem Bein zu berücksichtigende Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Fußes ist nach dem zutreffenden Vorschlag der Sachverständigen Dr. S. mit einen GdB von 10 zu bewerten. Die von Dr. S. festgestellten Bewegungsmaße (oberes Sprunggelenk: Heben/Senken 10/0/25 Grad; unteres Sprunggelenk: nahezu aufgehobene Beweglichkeit) sind nach Teil B, Nr. 18.14 als Einschränkungen mittleren Grades einzuordnen, die eine Bewertung mit einem GdB von 10 rechtfertigen. Eine annähernd gleiche Beweglichkeit hatte PD Dr. G. in seinem Befundbericht vom 15. Oktober 2013 mitgeteilt (oberes Sprunggelenk: 10/0/30 Grad, unteres Sprunggelenk wackelsteif). Aber auch diese Funktionseinschränkung kann nach Teil A, Nr. 3 ee VMG nicht zu einer Erhöhung des GdB für das Funktionssystem führen. Denn auch mehrere leichte Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 10 bewertet werden, führen - von einem hier nicht erkennbaren Ausnahmefall abgesehen - nicht zu einer Zunahme des Gesamtausmaßes der Beeinträchtigung. Insoweit ist schließlich zur berücksichtigen, dass der Ausgleich der Funktionsstörung durch orthopädische Schuhe erfolgen kann.
b)
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Außerdem ist für das Funktionssystem Rumpf aufgrund der Funktionseinschränkung der LWS ein Einzelbehinderungsgrad von 20 für den Zeitraum vom 26. Oktober 2010 bis August 2012 und von 30 ab September 2012 bis zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen.
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Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B, Nr. 18.9 VMG vorgegeben. Primär folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 20. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (z.B. häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome), sind mit einem GdB von 30 zu bewerten.
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Nach diesem Maßstab ist seit Antragstellung (26. Oktober 2010) bis August 2012 von einem GdB von 20 für das Wirbelsäulenleiden auszugehen, weil bei dem Kläger mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich der der LWS vorliegen. Unter Zugrundelegung der Berichte des Zentrums für Orthopädie und Neurochirurgie über die Behandlung des Klägers seit November 2010 wegen eines degenerativen LWS-Syndroms bei Osteochondrose im Bereich L4 bis S1 mit deutlicher Stenosierung im Bereich L3/4 und L5/S1 ist für diesen Zeitraum ein Einzel-GdB von maximal 20 wegen der damit verbundenen Funktionseinschränkungen festzustellen. Diesen Einzel-GdB hat auch die Sachverständige vorgeschlagen. Da nach dem Bericht der S.-Reha-Kliniken B. über die Behandlung des Klägers im April 2012 eine altersentsprechende Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte festgestellt werden konnte, kann für diesen Zeitraum noch nicht von einer dauerhaften schweren Funktionseinschränkung der LWS mit einem Einzel-GdB von 30 ausgegangen werden. Insoweit kann auch der Bericht des Zentrums für Orthopädie und Neurochirurgie mit zum Teil deutlichen Bewegungseinschränkungen (Einschränkung von Reklination, Seitneigung und im zeitlichen Verlauf auch des Finger-Boden-Abstandes), nicht davon unabhängig bewertet werden. Auch lagen zu Zeitpunkt der Reha-Maßnahme keine dauerhaften neurologischen Funktionseinschränkungen vor. Diese Einschätzung im Reha-Bericht entspricht auch den Feststellungen im Bericht des Zentrums für Orthopädie und Neurochirurgie, wonach sensible oder motorische Auffälligkeiten zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten.
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Ab September 2012 bis zur Entscheidung des Senates sind die funktionellen Auswirkungen in der LWS als schwer und damit mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Durch die im September 2012 erfolgte mikroskopische Dekompression und dynamische Stabilisierung im Bereich L2/3 ist eine dauerhafte Verschlechterung nachgewiesen. Trotz des in der nachfolgenden Zeit festgestellten guten Sitzes der Implantate verblieben nach der Operation deutliche Bewegungsdefizite, wie die im Juni 2013 durchgeführte Kontrolluntersuchung gezeigt hat. Damals waren der FBA mit 40 cm, das Zeichen nach Schober mit 10/12 cm, das Zeichen nach Ott mit 20/22 cm, die Reklination mit 10 Grad und die Seitneigung mit 0/0/10 Grad festgestellt worden. Unter Belastung seien Dysästhesien im L5-Versorgungsgebiet aufgetreten. Auch der Arztbrief vom stationären Aufenthalt im Klinikum A. vom 19. September 2013 zeigt eine Zunahme der Funktionseinschränkungen im LWS-Bereich, die eine Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 rechtfertigt. Dort wurde ein exazerbiertes lumbales Schmerzsyndrom mit Claudicatio-Symptomatik und Taubheit in den Dermatomen L2/L3 sowie eine Paraparese der Beine nach einer Gehstrecke von ca. 100 m festgestellt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei massiv eingeschränkt gewesen. Zwar konnte unter Therapie eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden, dennoch ist weiterhin von schweren funktionellen Einschränkungen im Bereich der LWS auszugehen. Dies entspricht auch dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. S. Nach ihrer Einschätzung lägen degenerative Veränderungen der LWS vor, die die Geh- und Stehfähigkeit auch weiterhin deutlich einschränkten. Die Bewegungsfähigkeit war auch bei ihrer Befunderhebung deutlich reduziert (FBA 45 cm; Ott 30/31,5 cm; Schober 10/12,5 cm; Seitneigung rechts/links 15/0/15 Grad; Drehen 40/0/30 Grad; Reklination 5 Grad). Das Bücken und Hocken sowie das Heben und Tragen von Lasten sei nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich gewesen. Die damit verbundenen Schmerzen seien nach ihrer Auffassung aufgrund der radiologischen Befunde objektivierbar und glaubhaft und begründeten auch vordergründig die Minderung der Leistungsfähigkeit. Da auch Dr. S. keine anhaltenden Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen, intermittierende Störungen bei Spinalkanalstenose oder Auswirkungen auf innere Organe festgestellt hat, kann aber keine noch höhere Bewertung erfolgen (dazu Teil B, Nr. 18.9 VMG). Da nach den vorliegenden Befunden auch keine wesentliche Einschränkung im Bereich der HWS festzustellen ist, kann keine GdB-relevante Bewertung der HWS erfolgen. Schließlich findet derzeit keine orthopädische Behandlung des Klägers statt, sodass auch keine weiteren Verschlechterungen dokumentiert werden konnten.
c)
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Die weiteren Funktionseinschränkungen des Klägers rechtfertigen keinen Einzel-GdB. Auch insofern folgt der Senat der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. Die Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände und der linken Schulter sind noch mit keinen GdB zu bewerten. An den Fingerendgliedern beider Hände besteht aufgrund der beginnenden polyarthrotischen Veränderungen lediglich eine Streckhemmung von ca. 5 bis 10 Grad, wobei das Endglied des rechten Zeigefingers zusätzlich eine leichte Radialdeviation aufweist. Dies rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der erfolgten Injektionsbehandlungen in diesem Bereich noch keinen GdB. Auch die von Dr. S. festgestellte endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks (Vorheben 150 Grad) ist nach Teil B, Nr. 18.13 VMG noch nicht GdB-relevant. Die von PD Dr. G. mit Befundbericht vom 15. Oktober 2013 berichtete erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit aufgrund einer Schulterverletzung konnte von der Sachverständigen nicht mehr festgestellt werden und ist nicht als dauerhafte GdB-relevante Einschränkung zu bewerten. Auch der Bluthochdruck sowie die linksseitige geringe Schallempfindungsschwerhörigkeit mit kompensierten Tinnitus rechtfertigen nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Einzel-GdB. GdB-relevante Auswirkungen aufgrund dieser Erkrankungen wurden nicht beschrieben. Schließlich hat PD Dr. S. urologische Funktionseinschränkungen ausschließen können.
d)
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Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A, Nr. 3 der VMG anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
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Danach ist für das Funktionssystem "Beine" ab Antragstellung bis zum März 2012 (Implantation der zweiten Hüft-TEP) ein Einzel-GdB von 30 und für das Funktionssystem "Rumpf" von 20 festzustellen und daraus ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden, da sich nach den Ausführungen von Dr. S. die Einschränkungen beiden Funktionssysteme gegenseitig negativ beeinflussen. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ab April 2012 kann nur noch ein Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem "Beine" angenommen werden. Unter Einbeziehung des GdB von 30 für das Funktionssystem "Rumpf" kann jedenfalls kein höherer GdB als der bereits anerkannte von 40 für den Zeitraum ab April 2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Durch das Teilanerkenntnis des Beklagten kann auch dahingestellt bleiben, ob für den Zeitraum von April 2012 bis August 2012 (GdB 20 für das Funktionssystem "Beine" und 20 für das Funktionssystem "Rumpf") tatsächlich der bereits mit Ausführungsbescheid festgestellte GdB von 40 gerechtfertigt ist.
- 45
Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Kläger dem nach Teil A Nr. 3 VMG zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. So spricht gegen die Annahme einer Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger Vergleich mit anderen Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB von 50 festgestellt werden kann. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Eine derartig schwere Funktionsstörung liegt bei dem Kläger nicht vor.
- 46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die angenommenen Teilanerkenntnisse. Eine höhere Kostenquote kam nicht in Betracht, da die vom Kläger begehrte Schwerbehinderteneigenschaft rechtlich und wirtschaftlich weitaus gewichtiger als die Erhöhung des GdB auf 40 zu bewerten ist.

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.