Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Dez. 2017 - L 3 R 477/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:1214.L3R477.16.00
bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Erstattung von Kosten eines Treppenliftes weiter.

2

Bei dem am ... 1958 geborenen Kläger ist seit dem 16. Oktober 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "B", "G", "aG" und "H" festgestellt (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012), nachdem er als Folge einer spinalen Ischämie eine spontane akute Querschnittslähmung unterhalb des Brustwirbelkörpers 12 erlitt.

3

Der Kläger absolvierte von 1979 bis 1984 ein Studium an der Technischen Hochschule M. in der Fachrichtung Fertigungsprozessgestaltung und von 1986 bis 1988 ein Postgradualstudium in der Fachrichtung Produktionsprozesssteuerung. Er erwarb die Studienabschlüsse "Diplom-Ingenieur für Technologie der metallverarbeitenden Industrie" und "Fachingenieur für Produktionsprozesssteuerung". Seit April 2009 ist er bei der T. K. P. S. Tec Sch. GmbH als Reklamationsmanager im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig beschäftigt. Er lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim im Harz. Der Hauptzugang zum Haus befand sich auch vor der Erkrankung des Klägers ebenerdig unter der Überdachung des Carports. Die Außentreppe zur ursprünglichen Haustür des Gebäudes wurde nicht genutzt. Nach seinen Angaben pendelt der Kläger zurzeit arbeitstäglich von seinem Wohnsitz im Harz mit dem Pkw nach Sch ... Medizinische Therapien nehme er grundsätzlich am Arbeitsplatz wahr.

4

Der Kläger beantragte erstmalig am 26. November 2012 bei dem beklagten Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kraftfahrzeughilfe, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich seien. Dem Antrag beigefügt war ein Angebot der H. L. H. + R. GmbH vom 7. Dezember 2012 über einen Treppenlift mit einer halben Stahl-/ Glastür für den Innenbereich zu einem Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer (MWSt.) in Höhe von 25.000,00 EUR.

5

Nach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 14. Dezember 2012 bis zum 22. Februar 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger u.a. die Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch bis zu 1.000,00 EUR (Bescheid vom 5. April 2013), für einen Aufrichtrollstuhl in Höhe von 9.554,71 EUR nebst Armauflagen zu 180,00 EUR (Bescheid vom 13. Mai 2013) und für einen behindertengerechten Toilettenumbau am Arbeitsplatz in Höhe von 12.885,09 EUR (Bescheid vom 30. Juli 2013). Das Integrationsamt des Landes Sachsen-Anhalt bewilligte dem Kläger einen Zuschuss für die behindertengerechte Gestaltung seines Arbeitsplatzes in Höhe von 52.970,00 EUR (Bescheid vom 12. Juni 2013), für den die Beklagte im Rahmen eines Erstattungsverlangens in Anspruch genommen wurde. Von der Bezuschussung war insbesondere ein Aufzug für das Betriebsgebäude der Arbeitgeberin des Klägers erfasst.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für einen Treppenlift mit Bescheid vom 11. Februar 2013 ab. Sie könne - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§§ 10, 11 und 12 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) - nach § 33 Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) nur eine durch die Berufsausübung bzw. zum Erreichen des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage fördern. Hilfen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten, seien Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und könnten unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger erbracht werden.

7

Ungefähr im März/April 2013 erfolgte der Einbau eines Treppenliftes. Dem Senat ist erst am 4. Dezember 2017 die Rechnung der H. L. H. + R. GmbH vom 23. April 2013 über einen Gesamtbetrag einschließlich MWSt. in Höhe von 25.000,00 EUR übersandt worden. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 geht hervor, dass von dem Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 35.269,00 EUR geltend gemacht wurden, die - mit einem Abzug zumutbarer Belastungen von 5 Prozent (1.458,00 EUR) - steuerlich anerkannt wurden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, einmalig einen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 EUR von der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten zu haben (wahrscheinlich gerundet entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) a.F. in Höhe von 2.557,00 EUR).

8

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 als unbegründet zurück. Die Beklagte sei für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Wohnungshilfe nur insoweit als Rehabilitationsträger zuständig, soweit sich hierfür eine unmittelbare berufsbezogene Notwendigkeit ergebe. Der Förderrahmen der Beklagten als Rehabilitationsträger erstrecke sich grundsätzlich nur auf eine durch die Berufsausübung bzw. das Erreichen des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Nicht förderungsfähig seien solche Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten. Der Rentenversicherungsträger habe stets nur den Zugang zum Außenbereich zu gewährleisten. Dieser Zugang sei bei dem Kläger barrierefrei durch die Eingangsmöglichkeit vom Carport zum Haus gegeben. Auch bereits vor Eintritt der Behinderung habe der Kläger diesen Zugang genutzt, da die Treppenstufen zur normalen Eingangstür des Eigenheimes stark beschädigt seien.

9

Der Kläger hat am 13. August 2013 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben und "die Beklagte zur Kostenübernahme für den Treppenlift innerhalb des Eigenheimes zu verurteilen". Zur Begründung hat er ausgeführt, der Einbau eines Treppenliftes diene nicht zur persönlichen Lebensführung. Er bewohne die erste Etage (gesehen von der Seite des Carports) seines Hauses. Mit Ausnahme der Wege zur Arbeitsstelle und zurück verlasse er diese Etage derart selten, dass er für solche Gelegenheiten die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müsse. Es sei ihm nicht zumutbar, diese Hilfe Dritter auf Grund seiner Arbeit täglich in Anspruch zu nehmen. Der Treppenlift solle die Ebene der Zufahrt zum Carport mit der darüber liegenden Etage des Hauses verbinden. Auf der Ebene der Zufahrt zum Carport befinde sich neben den Abstellräumen lediglich der Ausgang. Die Abstellräume würden von ihm nicht aufgesucht. Er habe nur deshalb einen Innenlift gewählt, weil er seinen Pkw dadurch auch bei Schneefall erreichen könne. Nur auf Grund seiner Berufstätigkeit sei es für ihn erforderlich, tagtäglich das Haus zu verlassen. Wenn er ansonsten das Haus verlassen wolle, würden ihn seine Feuerwehrkollegen, an deren Dienstabenden er noch teilnehme, die Außentreppe heruntertragen. Den Einkauf erledige seine Frau.

10

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2014 die Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Direktor der Sozialagentur, bewirkt und die Klage mit Urteil vom 30. August 2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Treppenlifts. Die Beklagte sei hier als erstangegangener Träger, der den Antrag nicht weitergeleitet habe, zuständig, über den Antrag des Klägers nach § 14 Abs. 1 SGB IX unter dem Gesichtspunkt aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen im Außenverhältnis zu entscheiden. Die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden Erstattungstatbestandes in § 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alternative SGB IX seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe hier die Gewährung einer Teilhabeleistung nicht zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger habe weder unter den Voraussetzungen des SGB VI einen Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben noch nach dem SGB XII einen Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Wohnungshilfe. Den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe bestimme sich nach § 16 SGB VI nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX umfassten diese auch die Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Voraussetzung sei, dass die Maßnahme final auf die Entwicklung oder Sicherung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sei. Nach diesem Maßstab sei der vom Kläger benötigte Treppenlift keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX. Der Schwerpunkt liege hier vielmehr in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ohne Treppenlift wäre es ihm nicht möglich, ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. Deshalb sei es nicht entscheidend, ob er derzeit noch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen könne, wenn er - in den seines Erachtens seltenen Fällen - sein Haus verlassen wolle. Bei wertender Betrachtung komme der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und damit an der Gesellschaft teilzuhaben, für das Selbstbestimmungsrecht des Klägers ein höheres Gewicht zu als der zugleich eröffneten Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen. Sei bereits die Möglichkeit, das Haus zu privaten Zwecken verlassen zu können, derart gleichgewichtig, komme es nicht entscheidend darauf an, wie oft er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache.

11

Gegen das ihm am 9. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Dezember 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Verfahren wiederholt. Er nehme ein- bis zweimal im Jahr an Veranstaltungen gesellschaftlicher Art teil, die das Verlassen des Hauses erforderlich machten. Sämtliche Aktivitäten, wie Einkaufen, Behördengänge oder sonstige außerhäusige Angelegenheiten, nehme ihm seine Ehefrau ab.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Treppenlift in Höhe von 25.000,00 EUR zu erstatten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die ganz konkrete Nutzung und Häufigkeit der Nutzung eines Treppenliftes nach dem jeweiligen konkreten Zweck komme es nicht entscheidend an.

17

Die Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Beschluss des Senats vom 9. November 2017 aufgehoben worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

19

Der Senat hat die Beiladung weiterer Rehabilitationsträger nicht für notwendig erachtet. Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris). Nicht erforderlich ist die Beiladung von Rehabilitationsträgern, die nur abstrakt, aber nicht im konkreten Verhältnis zu dem behinderten Menschen leistungspflichtig sein können.

20

Eine Beiladung der für den Kläger zuständigen Krankenkasse scheidet hier aus. Zu dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören zwar Leistungen der Teilhabe, insbesondere durch Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)). Treppenlifte dienen indes nicht der von der Krankenkasse allein geschuldeten Rehabilitation des Versicherten, sondern der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung, die nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fällt (vgl. zu einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe: BSG, Urteil vom 16. Juli 2014 - B 3 KR 1/14 R -, juris, RdNr. 16). Denn maßgebend ist insoweit nur ein vom jeweiligen Wohnumfeld unabhängiger Bedarf (ebenda RdNr. 26 und 29). Ein Anspruch des Klägers im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung (§ 112 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)) und damit eine Grundlage für die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit ist hier nicht gegeben. Die besonderen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben stehen zwar nicht im Ermessen der Behörden der Arbeitsförderung, müssen aber primär dazu dienen, dem behinderten Menschen eine angemessene Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten. Vor dem Hintergrund der auf der Hand liegenden Nähe des Klägers zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung fiele die Versorgung des Klägers hier indes bei der gleichgelagerten Zielrichtung des Anspruchs in die Zuständigkeit der Beklagten.

21

Die für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen primär verantwortliche Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB IX) erbringt Leistungen nur bis zu einem Höchstbetrag, den der Kläger nach seinen Angaben ausgeschöpft haben dürfte. Die Pflegekassen erbringen im Übrigen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sind keine Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX.

22

Der Senat hat die zunächst bewirkte Beiladung des Sozialhilfeträgers aufgehoben, weil für die nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) vom Einsatz des Einkommens und Vermögens freigestellten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hier die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist. Der Kläger hat sich bewusst gegen die Rücksendung der ihm von dem für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, dem Land Sachsen-Anhalt, bereits im Januar 2013 übersandten Formulare für die Beantragung von Eingliederungshilfe entschieden und hat auch im Rahmen des Rechtsstreits keine ausreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, über welches Vermögen die Familie verfügt und ob dieses ggfs. verwertbar gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 hat der Kläger dem Sozialgericht abschließend mitgeteilt, seine Vermögensverhältnisse nicht vollständig offenlegen zu wollen. Ausgehend von den hier maßgebenden Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Anschaffung des Treppenliftes im Jahr 2013 ist durch die steuerrechtliche Absetzung der Anschaffungskosten ein nicht bestehender Hilfebedarf im Übrigen hinreichend dokumentiert. Es hat dem Kläger frei gestanden, von einem Einsatz von Einkommen und Vermögen abhängige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu verfolgen.

23

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

24

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Treppenlifts, die dem Senat in ihrer konkreten Höhe bisher nicht bekannt sind.

25

Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch um einen Geldleistungs- oder um einen Sachleistungsanspruch handelt (einen Geldleistungsanspruch für die Versorgung mit Batterien für Hörgeräte bejahend: BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris). Der Senat hält die Regelung in § 15 SGB IX hier für anwendbar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen einer selbstbeschafften Leistung verpflichtet, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Belastung mit Kosten im Sinne des § 15 SGB IX ist hier erst im Berufungsverfahren nachgewiesen worden. Offen bleiben kann auch, in welchem Umfang zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits die hier geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd hat berücksichtigen lassen und durch die volle Kostenerstattung eine Überkompensation eintreten würde.

26

Das Ermessen der Beklagten war hier nicht auf Null in Bezug auf die Übernahme von Kosten eines Treppenliftes reduziert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

27

Als erstangegangener Rehabilitationsträger hat die Beklagte die Alleinzuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Teilhabe für den geltend gemachten Bedarf der Teilhabe, da sie Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, RdNr. 28 ff.).

28

Die Frage, "ob" durch die Beklagte als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit, während hinsichtlich des "wie", d.h. welche Leistungen im Einzelfall konkret zu erbringen sind, nur ein eingeschränkt gerichtlich überprüfbares Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -, juris) besteht.

29

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Treppenlift gegenüber der Beklagten setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und die Voraussetzungen nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX gegeben sind. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 SGB IX.

30

Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach durch den beklagten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 9 ff. SGB VI, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat in vielfältiger Hinsicht auch bereits von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht und dem Kläger Leistungen zur Anpassung seines Arbeitsplatzes gewährt.

31

Die von dem Kläger beantragte Versorgung mit einem Treppenlift kann nur eine Leistung zur Teilhabe im Sinne der § 33 SGB IX sein, wenn ein ausreichender Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Dieser fehlt hier.

32

Von § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sind die Leistungen umfasst, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderte Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Diese Leistungen umfassen nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 6 dieser Vorschrift auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Der Umbau eines Hauses, der es dem behinderten Menschen überhaupt erst ermöglicht, sein Haus selbstständig zu verlassen, stellt eine Maßnahme der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar (vgl. wie hier LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. November 2015 - L 9 SO 42/14 -, juris). Bei der hier vorliegenden architektonischen Gestaltung des Wohnhauses der Familie des Klägers überschneidet sich die prinzipiell sinnvolle altersgerechte Umgestaltung mit dem hier (nur zeitlich früher) erforderlichen behindertengerechten Umbau. Vor dem Hintergrund des zukunftsgerichteten Maßstabes kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit davon abgesehen hat, das Haus außer für seine Arbeit zu verlassen. Im Übrigen ist der Senat auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon überzeugt, dass eine ausschließlich berufliche Nutzung des Treppenliftes erfolgt. Soweit der Kläger angibt, medizinische Therapien erfolgten grundsätzlich durch Hausbesuche der Behandler an seinem Arbeitsplatz, kann eine entsprechende Handhabung zumindest zukunftsgerichtet nicht als Regelung von Dauer unterstellt werden. Der Senat kann im Ergebnis damit auch offenlassen, in welchem Umfang die Gesamtsituation - hier insbesondere die mehrere Stunden täglich dauernden und damit auch gesundheitlich belastenden Fahrten mit dem Pkw - in das Auswahlermessen zur Frage der Geeignetheit der Maßnahme hätte eingestellt werden müssen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

34

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

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(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, s

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen; bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.

(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll. In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt. Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen.

(7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Fahrtkosten zwischen H und B wegen Arbeiten für eine Promotion ab 1.4.2008 als Rehabilitationsleistung.

2

Der 1978 geborene Kläger ist körperlich schwer behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen G, aG und H) und erhält von der Sozialen Pflegeversicherung Leistungen nach Pflegestufe II. Nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre zum Bürokaufmann besuchte er ein Gymnasium, das er 2002 mit dem Abitur abschloss. Anschließend nahm er an der Universität L ein Studium auf, legte Anfang 2008 die Hochschulabschlussprüfung in den Studienfächern Mittlere und Neuere Geschichte sowie Philosophie ab und erwarb den Hochschulgrad "Magister". Während des Studiums hatte der Beklagte Kosten für wöchentliche Fahrten durch einen Behindertenfahrdienst von L nach H dem Wohnort des Klägers - und zurück als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) übernommen.

3

Am 3.3.2008 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für Fahrten von H nach B bzw L durch einen Behindertenfahrdienst ab 1.4.2008. Er sei als Doktorand der Universität L angenommen worden; die Anfertigung der Doktorarbeit erfordere regelmäßige, umfangreiche Recherchen im Bundesarchiv B, sodass er wöchentlich von H nach B fahren müsse. Er suche derzeit nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit in der Nähe des Bundesarchivs. Gelegentlich seien auch Fahrten nach L zu seinem Doktorvater erforderlich.

4

Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid des Landkreises Harz im Namen des Beklagten vom 17.3.2008, Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6.7.2009), weil der Kläger mit dem Magistergrad bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht habe. Die Promotion sei zur weiteren Eingliederung in das Erwerbsleben nicht erforderlich, zumal sie keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittele. In seinem Beruf als Bürokaufmann seien jedenfalls geeignete Arbeitsplätze verfügbar. Die Fahrten zwischen H und B absolvierte der Kläger dann mit einem hierfür angeschafften Pkw, der von Eltern bzw Freunden gefahren wurde, wozu der Kläger selbst wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist.

5

Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.9.2012, Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6.2.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe mit dem Erwerb des Magistergrades einen berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht und damit eine förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen. Die Anfertigung einer Promotionsarbeit begründe keinen sozialhilferechtlichen Teilhabebedarf, denn sie sei nicht erforderlich für seine Eingliederung in das Erwerbsleben. Er könne vielmehr den Abschluss als Magister auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten, was sich ua aus beim Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands eV und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholten Stellungnahmen ergebe. Danach stünden auf dem Arbeitsmarkt Stellen für Historiker mit Magisterabschluss zur Verfügung. Die Stellensituation für promovierte Historiker sei nicht wesentlich anders als diejenige für nicht promovierte Historiker.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das LSG verkenne insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention die Reichweite des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wenn es einen Magistergrad bereits als berufsqualifizierenden Abschluss und unter Berücksichtigung seiner Behinderung eine nachfolgende Promotion nicht als erforderliche Eingliederungsmaßnahme ansehe. Verfahrensfehlerhaft habe das LSG zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn es habe über die Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Historiker keine Auskünfte eingeholt, sondern diese in eigener Sachkunde beurteilt, ohne dies den Beteiligten zuvor mitzuteilen.

7

Der Kläger beantragt nunmehr,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 17.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2009 rechtswidrig war.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Formal nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.3.2008, mit dem der nach den bindenden Feststellungen des Landesrechts durch das LSG (§ 163 SGG) zuständige Beklagte (zur Zuständigkeitsordnung in S-A vgl auch BSGE 117, 53 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13)die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Dabei kann offenbleiben, ob das Begehren des Klägers ursprünglich auf die Erteilung einer Zusicherung (§ 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) auf Übernahme wöchentlicher Fahrtkosten durch einen Behindertenfahrdienst ab 1.4.2008 zwischen H und B (die noch im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Fahrten nach L hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt) oder auf Beitritt des Beklagten zu einer künftigen Schuld (zur Zulässigkeit und den Wirksamkeitsvoraussetzungen insoweit im Einzelnen vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 16)gegenüber einem Dritten (Behindertenfahrdienst) gerichtet war. Denn der ablehnende Bescheid des Beklagten hat sich dadurch erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), dass der Kläger die Fahrten mit einem nach der Ablehnungsentscheidung angeschafften Pkw durchgeführt hat.

12

Die für die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten könnte der Kläger ggf zwar nach § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend machen, wonach die Kosten selbstbeschaffter Leistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 3); dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit handelt es sich sowohl im Verhältnis zu einer Zusicherung - als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl: BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) - als auch zum Schuldbeitritt um einen anderen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen bislang noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Dieser prozessualen Situation hat der Kläger im Revisionsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass er sein Begehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) beschränkt hat. Da dies nicht als Klageänderung gilt (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG)und mit der Umstellung der Klage keine neuen Tatsachen in das Verfahren einzuführen sind, war die Umstellung des Klageantrags ohne Verstoß gegen § 168 Satz 1 SGG auch noch in der Revisionsinstanz zulässig(vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 131 RdNr 8a mwN). Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses liegt mit der möglichen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung für ein nachfolgendes Verfahren über die Kostenerstattung vor.

13

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, konnte der Senat jedoch nicht treffen, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beiladung der BA nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat und zwar unabhängig davon, wie das Begehren des Klägers verfahrensrechtlich zutreffend zu behandeln ist oder gewesen wäre (siehe oben). Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).

14

Unter Berücksichtigung des § 14 SGB IX, dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt eine Beteiligung der BA als Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX; § 6a SGB IX) für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr 2 SGB IX) in Betracht.

15

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der - erstangegangene - Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind(vgl auch BSGE 93, 283 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). An der Zuständigkeitsprüfung wie ggf zur Weiterleitung des Antrags vom 3.3.2008 wäre der Beklagte nicht gehindert gewesen, obwohl er schon während des Studiums des Klägers Teilhabeleistungen erbracht hat. Denn mit der Kostenübernahme für Fahrten zur Recherche im Bundesarchiv ist eine im Vergleich zur Fahrtkostenübernahme für das Studium neue Teilhabeleistung beantragt worden (zu diesem Gedanken vgl BSGE 117, 53 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). § 14 SGB IX greift zudem auch dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger - BA, ein Vorrang-Nachrangverhältnis(vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII)besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13).

16

Dass der ursprüngliche Antrag ggf nur auf eine der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschaltete Zusicherung gerichtet war, hat von der Notwendigkeit der Beiladung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ebenso wenig befreit, wie die Umstellung des Klagebegehrens sie hat entfallen lassen. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SGB IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ist es, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten(vgl dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dieser Zielsetzung ist nicht nur im eigentlichen Bewilligungsverfahren (im Wege des Schuldbeitritts) Rechnung zu tragen, sondern gleichermaßen dann, wenn diesem ein Verfahren der Zusicherung vorausgeht, weil der Antragsteller das Risiko nicht eingehen möchte, ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet zu erhalten. Die Interessenlage ist für den Betroffenen gleich. Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21 und Nr 26 RdNr 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden muss.

17

Nichts anderes gilt, wenn sich das auf Zusicherung oder auf Schuldbeitritt gerichtete Verfahren - wie hier - dadurch erledigt hat, dass sich der Antragsteller die Leistung selbst beschafft und nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Ablehnung zur Prüfung durch das Gericht stellt. Auch dann hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, wird die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festgestellt, nach Maßgabe des dann anzuwendenden Leistungsrechts im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller die Leistung zu erbringen; die Beteiligungsnotwendigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers (hier also ggf der BA) zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den ggf in Betracht kommenden Leistungen bleibt von der geänderten prozessualen Situation unberührt.

18

Von einer Beiladung der Deutschen Rentenversicherung (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 4 SGB IX) hat das LSG allerdings zu Recht abgesehen, denn für deren Leistungspflicht fehlen jedenfalls die nach § 9 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen(vgl § 11 Abs 1, Abs 2a Nr 1 SGB VI). Trotz der Sonderkonstellation des § 6a SGB IX, wonach zwar(vgl § 6a Satz 1 SGB IX) die BA Rehabilitationsträger auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist (für die Frage der Zuordnung zum jeweiligen Leistungssystem vgl § 16 SGB II, § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -), das Jobcenter allerdings über die Leistungen zur Teilhabe entscheidet (§ 6a Satz 4 SGB IX)war eine Beiladung (auch) des Jobcenters nicht geboten. Denn die BA ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des Jobcenters - gerade in seiner Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und entsprechende Eingliederungsvorschläge als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden (vgl BT-Drucks 16/1696 S 32 zu VI Nr 1). Auch wenn das Jobcenter nicht an den Entscheidungsvorschlag der BA gebunden ist, ist für die Frage der Beteiligung am Verfahren unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen.

19

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN)und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu einem möglichen Leistungsanspruch nach Maßgabe der Vorschriften des SGB III bzw des SGB II fehlen. Vor einer Beiladung der BA ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

20

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII)- als besondere Rehabilitationsleistungen kämen vorrangig §§ 97, 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs 1 Nr 2, § 103 Nr 3 SGB III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung in Betracht. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Förderung einer Promotion durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs 2 SGB III iVm § 33 Abs 3 Nr 6, Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung -; so im Ergebnis auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III aF, § 102 RdNr 37 ff, Stand September 2005; ders in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 117 RdNr 39 ff mwN, Stand April 2013). Dies wird unter Berücksichtigung der konkreten Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung seines Magisterstudiums unter Berücksichtigung seiner bis dahin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen sein. Erst danach käme ggf die Prüfung der Voraussetzungen nach § 54 SGB XII in Betracht.

21

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe, um mit Hilfe einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend Treppen überwinden zu können.

2

Der 1933 geborene Kläger ist infolge seiner langjährigen Diabeteserkrankung nahezu erblindet und beidseitig beinamputiert. Wegen einer Nierenerkrankung muss er sich dreimal wöchentlich einer Blutwäsche unterziehen. Neben inkompletter Harn- und Stuhlinkontinenz bestehen kognitive Einschränkungen. Von der Pflegekasse bezieht er seit September 2012 Leistungen der Pflegestufe III. Die Beklagte hat den Kläger ua mit einem mechanischen Rollstuhl versorgt, mit dem er aber seine in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses gelegene Mietwohnung nicht verlassen kann, weil in dem Haus weder ein Aufzug noch ein Treppenlift vorhanden sind. Die Fahrten zur Dialysebehandlung werden von einem Krankentransportunternehmen durchgeführt, deren Mitarbeiter ihn an seiner Wohnung abholen und dorthin wieder zurückbringen.

3

Im Juni 2012 beantragte der Kläger unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für manuell betätigte Rollstühle des Typs Scalamobil als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), weil er nur so mit Hilfe seiner Ehefrau oder seines in der zweiten Etage des Hauses wohnenden Sohnes im Rollstuhl sitzend die Treppe zwischen Erdgeschoss und erster Etage überwinden und nach draußen gelangen kann. Seiner Konstruktion nach kann das Treppensteiggerät von einer Begleitperson allein bedient werden, sofern diese in der Lage ist, rückwärts Treppen zu steigen, mindestens 20 % des eigenen Körpergewichts zu heben und selbst nicht auf Gehhilfen angewiesen ist. Am Rollstuhl wird dauerhaft eine spezielle Halterung angebracht, an der das Scalamobil jeweils mit wenigen Handgriffen befestigt wird. Dabei müssen die großen Hinterräder des Rollstuhls entfernt werden. Nach dem Einsatz werden die Hinterräder wieder anmontiert und das Scalamobil von der Halterung abgenommen. Der Vorteil für den Rollstuhlfahrer besteht darin, dass er vor und nach dem Treppensteigen nicht Umsitzen muss.

4

Zur Begründung seines Antrags machte der Kläger geltend, ohne die Treppensteighilfe sei er an die Wohnung gefesselt. Er könne nicht an die frische Luft kommen und sich in der Nachbarschaft frei bewegen. Die Erschließung eines solchen Freiraumes zähle aber zu den anerkannten allgemeinen Grundbedürfnissen eines Menschen. Der Einbau eines Treppenlifts sei geprüft, aber aus wirtschaftlichen Gründen verworfen worden, weil er die auf mindestens 10 000 Euro veranschlagten Kosten selbst unter Ausnutzung des von der Pflegekasse angebotenen Zuschusses von 2557 Euro (§ 40 Abs 4 SGB XI) nicht tragen könne.

5

Die Beklagte lehnte den Leistungsantrag ab, weil die Krankenkassen nicht für Hilfsmittel aufzukommen hätten, die ein Versicherter nur wegen seiner besonderen Wohnsituation benötige. Dazu zählten auch die Treppensteighilfen, weil sie bei ebenerdig gelegenen Wohnungen und bei Häusern mit Aufzügen oder Treppenliften entbehrlich seien (Bescheid vom 5.7.2012, Widerspruchbescheid vom 18.10.2012).

6

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rollstuhltreppensteighilfe zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 13.6.2013). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2013): Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V, weil der gehunfähige und ständig auf einen Rollstuhl angewiesene Kläger die Treppensteighilfe benötige, um mit Hilfe einer Begleitperson im Rollstuhl sitzend die Etagentreppe im Hausflur bewältigen und das Haus verlassen zu können. Die Mobilität in der Wohnung und in deren näheren Umgebung gehöre zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und sei von der GKV auch durch eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten. Zwar habe das BSG entschieden, die Leistungspflicht der Krankenkassen umfasse nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötige, in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären (Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31). Das Wohnen in mehrstöckigen Mietshäusern ohne Fahrstuhl und Treppenlift entspreche aber auch heutzutage noch einem gewöhnlichen, durchschnittlichen Wohnstandard, stelle also keine "Besonderheit der individuellen Wohnverhältnisse" dar. Außerdem sei es in jener Entscheidung nicht um das Grundbedürfnis der Mobilität im Nahbereich der Wohnung und dessen Erreichbarkeit gegangen, sondern um die Überwindung von Treppen auf dem eigenen Hausgrundstück (Keller, Garten) sowie außerhalb beim Besuch der Wohnungen von Freunden und Bekannten, bei Arztbesuchen und beim Kirchgang.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Die Ausstattung der Versicherten mit Hilfen zur Überwindung rein baulicher Mobilitätshindernisse in Häusern und Wohnungen falle nach der Systementscheidung des Gesetzgebers nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen, sondern der Pflegekassen und anderer Versicherungsträger.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2013 und des SG Düsseldorf vom 13.6.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte Treppensteighilfe nach Erlass des Berufungsurteils vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits - zur Verfügung gestellt. Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag vom 17.7.2013 auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt (vgl Sitzungsniederschrift des LSG vom 17.9.2013 zum Verfahren L 1 KR 514/13 ER).

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe besteht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.10.2012 ist rechtswidrig. Der Klageanspruch rechtfertigt sich allerdings nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, aus § 33 SGB V, sondern aus § 40 Abs 1 S 1 iVm Abs 5 S 1 SGB XI.

12

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

13

a) In erster und zweiter Instanz stritten die Beteiligten nur um die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Rollstuhltreppensteighilfe; eine nähere Konkretisierung des Hilfsmittels nach Hersteller und Fabrikat war weder in den Klageanträgen des Klägers noch in den zusprechenden Urteilen von SG und LSG erfolgt. Dies ist prozessual unschädlich, weil die Beteiligten ersichtlich nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein ganz bestimmtes Produkt streiten und zu erwarten ist, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Ausstattung des Klägers mit einer Rollstuhltreppensteighilfe kein zusätzlicher Streit über den Hersteller und das Fabrikat entstehen würde. In der vertragsärztlichen Verordnung vom 1.8.2012 war allerdings noch ein spezielles Fabrikat genannt, nämlich ein Scalamobil, das es ausweislich des in den Akten befindlichen Bestellformulars des Herstellers, der Ulrich Alber GmbH, damals in den Ausführungen S 28, S 30 IQ und S 31 gab. Im Hilfsmittelverzeichnis (HMV) der GKV (§ 139 SGB V) sind diese Produkte unter den Nummern 18.65.01.1000 (S 28), 18.65.01.1008 (S 30 IQ) und 18.65.01.1009 (S 31) aufgeführt. Die Beklagte hat dem Kläger zwischenzeitlich eine mobile Treppensteighilfe als vorläufige Sachleistung leihweise bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zur Verfügung gestellt, wobei nicht mitgeteilt worden ist, um welches Produkt es sich konkret handelt. Dies ist aber unschädlich. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Bezeichnung "Scalamobil" nur einen Markennamen der Firma Ulrich Alber GmbH darstellt. Möglicherweise sind am Markt auch elektrisch betriebene mobile Rollstuhltreppensteighilfen anderer Hersteller verfügbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger ebenso geeignete Treppensteighilfen anderer Hersteller ausschließen will und diese nicht wenigstens hilfsweise von seinem Klagebegehren umfasst werden. Das Klagebegehren ist demnach bei sach- und interessengerechter Auslegung unter Berücksichtigung der Verordnung vom 1.8.2012 so zu verstehen, dass ein Scalamobil oder eine andere elektrisch betriebene mobile Treppensteighilfe in geeigneter Ausführung geliefert werden soll. Der Klageantrag ist damit hinreichend spezifiziert.

14

b) Da die konkrete Auswahl des Hilfsmittels der Beklagten überlassen worden ist, braucht nicht ermittelt zu werden, ob eine Scalamobil-Treppensteighilfe dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung (§ 12 Abs 1, § 70 Abs 1 SGB V sowie § 4 Abs 3 SGB XI) entspricht oder ob es eine preisgünstigere, ebenso geeignete Treppensteighilfe anderer Hersteller gibt. Die Beklagte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots auch zu entscheiden, ob sie die Treppensteighilfe dem Kläger übereignet oder nur leihweise (§ 33 Abs 5 S 1 SGB V, § 40 Abs 3 S 1 SGB XI) überlässt.

15

2. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren war aus Sicht der Beteiligten und der Vorinstanzen allein § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Maßgeblich ist insoweit die Fassung dieser Vorschrift durch Art 1 Nr 17 Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ) vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst nach § 33 Abs 1 S 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 RdNr 16).

16

Die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V sind hier nicht erfüllt. Die Bereitstellung der mobilen Treppensteighilfe zum Zweck der Gewährleistung einer täglichen Erreichbarkeit der näheren Umgebung der Etagenwohnung betrifft nicht die - von der GKV allein geschuldete - medizinische Rehabilitation des Klägers, sondern die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der sozialen Pflegeversicherung fällt (§ 40 Abs 1 SGB XI).

17

3. Der Versorgungsanspruch nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V besteht nicht allein deshalb, weil die begehrte Treppensteighilfe als Hilfsmittel der GKV vertragsärztlich verordnet(§ 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB V) worden und im HMV (§ 139 SGB V) verzeichnet ist. Den Krankenkassen steht ein eigenes Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 SGB V der medizinischen Rehabilitation dient, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung im Einzelfall erforderlich ist; dabei können die Krankenkassen zur Klärung medizinisch-therapeutischer Fragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten (vgl § 275 Abs 3 Nr 1 SGB V). Eine vertragsärztliche Verordnung wäre allenfalls dann für die Krankenkassen verbindlich, soweit sie für bestimmte Hilfsmittel auf ein Prüfungs- und Genehmigungsrecht generell verzichtet haben, was zB durch vertragliche Vereinbarungen mit Leistungserbringern bzw deren Verbänden möglich ist (§ 127 SGB V). Eine solche Vereinbarung ist für Treppensteighilfen nicht geschlossen worden.

18

4. Die Treppensteighilfe ist von einer Krankenkasse auch nicht schon deshalb zu gewähren, weil der Kläger wegen seiner Gehunfähigkeit mit einem Rollstuhl versorgt worden ist und das Gerät die ausschließliche Funktion hat, einen gehunfähigen Versicherten im Rollstuhl sitzend und ohne Notwendigkeit des Umsitzens (aber nicht aus eigener Kraft, sondern nur mit Hilfe einer Begleitperson, die das Gerät bedient) Treppen überwinden zu lassen und so Orte erreichen zu können, die ihm sonst verwehrt bleiben oder die nur auf andere, beschwerlichere Weise erreicht werden könnten. Obwohl eine Rollstuhltreppensteighilfe also nur in Kombination mit einem Rollstuhl eine Funktion hat und insofern als "Zusatzgerät" zum Rollstuhl bezeichnet werden kann, folgt aus der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit des Rollstuhls noch nicht die Erforderlichkeit der Treppensteighilfe als Hilfsmittel der GKV. Dieses Gerät hat im Rahmen des - hier allein in Betracht kommenden - Behinderungsausgleichs (3. Variante des § 33 Abs 1 S 1 SGB V) für einen gehunfähigen Versicherten eine eigenständige Bedeutung, weil es die Bewegungsmöglichkeiten mit dem Rollstuhl erweitert, indem Treppen kein unüberwindliches Hindernis mehr darstellen, um bestimmte Orte aufzusuchen. Eine Treppensteighilfe hat also von ihrer Konstruktion und ihrem Verwendungszweck her einen eigenständigen Nutzen für den Versicherten und seine Begleitperson. Dieser Gebrauchsvorteil muss den Kriterien der Versorgung mit einem "anderen Hilfsmittel" iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V zum Zwecke des Behinderungsausgleichs genügen und verlangt somit eine gesonderte, von der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit der Versorgung mit einem Rollstuhl unabhängige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen(so bereits Urteil des BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 15).

19

5. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS der dritten Variante des § 33 Abs 1 S 1 SGB V(vgl jetzt auch § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX) wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich einerseits und dem mittelbaren Behinderungsausgleich andererseits.

20

a) Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es zB insbesondere bei Prothesen der Fall ist. Bei diesem sog unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 4 - C-Leg-Prothese).

21

b) Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses mittelbaren Behinderungsausgleichs ist die GKV allerdings nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 SGB V sowie § 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl zB § 5 Nr 2 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und § 5 Nr 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 14; stRspr). Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 RdNr 18). Zum körperlichen Freiraum gehört - im Sinne eines Basisausgleichs der eingeschränkten Bewegungsfreiheit - die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (zB Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs. Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr 13 - Faltrollstuhl).

22

c) Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8).

23

d) Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183, 188 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15 - jeweils zum C-Leg).

24

e) Im vorliegenden Fall geht es - wie bei der Ausstattung mit einem Rollstuhl - nicht um den unmittelbaren, sondern nur um einen mittelbaren Behinderungsausgleich, weil durch das Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird (so zB bei einer Beinprothese). Ausgeglichen werden lediglich die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung der Beine, hier in Form der Unfähigkeit, selbst und aus eigener Kraft - oder auch nur mit stützender Hilfe einer Begleitperson - eine Treppe hinauf- und herabzusteigen. Das dabei betroffene allgemeine Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist aber nicht das selbstständige Wohnen, weil dies vor allem auf die Möglichkeit ausgerichtet ist, trotz der Behinderung dauerhaft in einer eigenen Wohnung zu leben. Das ist hier nicht zweifelhaft.

25

Betroffen ist vielmehr das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums in Form der Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Diese Bewegungsmöglichkeit wird zwar grundsätzlich durch Rollstühle gewährleistet, stößt aber dort an ihre Grenzen, wo Treppen, also mehr als nur einzelne Stufen (zB bei einer Bordsteinkante) zu bewältigen sind. Hier kann eine Treppensteighilfe vom Grundsatz her eine geeignete Hilfe sein, die ansonsten eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eines Rollstuhlfahrers - wenn auch nur mit fremder Unterstützung - zu erweitern (zum allgemeinen Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - Einsatz eines zweisitzigen Rollstuhls im Nahbereich zur qualitativen Erweiterung des persönlichen Freiraums). Dabei muss aber der Zweck, eine bestimmte Treppe im Rollstuhl sitzend zu überwinden und so an einen ansonsten nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichenden Ort zu kommen, vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein, weil die GKV nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig ist (§ 5 Nr 1 SGB IX). Die Leistungspflicht der GKV entfällt, wenn - wie bereits ausgeführt - zB die berufliche oder die soziale Rehabilitation bezweckt wird (§ 5 Nr 2 und 4 SGB IX).

26

Die spezielle Pflicht der Krankenkassen, behinderten Menschen durch eine angemessene Hilfsmittelversorgung eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten, ergibt sich also nur im Zuständigkeitsbereich der GKV. Die Erhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung ist nur dann Aufgabe der GKV, wenn es dabei um medizinische Rehabilitation geht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für die Bestimmung des Nahbereichs der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21, RdNr 14 - Kraftknoten; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15, RdNr 17 - behinderungsgerechter PKW; zuletzt BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike).

27

f) Ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der GKV nicht vorgesehen, was sich aus der Regelung des § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX ergibt, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Hilfsmittelversorgung im Zuge der Einführung des SGB XI mit Wirkung zum 1.7.2001 in Kraft gesetzt hat (vgl Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046). Damit wird der Hilfsmittelbegriff für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) einheitlich definiert. Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 S 2 SGB IX), kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 SGB V nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den Behinderungsausgleich durch die GKV über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen(BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15, RdNr 16).

28

Nach diesen Maßstäben besteht kein Anspruch des Klägers nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V, auf Kosten der Beklagten mit einer Treppensteighilfe versorgt zu werden, und zwar unabhängig davon, ob es um die Übereignung oder die leihweise Überlassung des Geräts geht und auch unabhängig davon, ob das Gerät fabrikneu oder schon gebraucht ist. Der Versorgungsanspruch gegen die Krankenkasse nach § 33 SGB V besteht bereits vom Grundsatz her nicht.

29

6. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Überwindung der Etagentreppe im Hause durch Ausstattung mit einer Treppensteighilfe als Hilfsmittel der GKV zu ermöglichen. Die Krankenkassen sind nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner konkreten Wohnsituation benötigt (so bereits BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 23 ff).

30

a) Bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV kommt es nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des einzelnen Versicherten an. Die baulichen Gegebenheiten der Wohnung und die Gestaltung des individuellen Umfeldes, die anderswo - etwa nach einem Umzug - nicht ebenso vorhanden sind, sind bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV nicht zu berücksichtigen. Denn für die medizinische Rehabilitation als Aufgabe der GKV ist allein der Gesundheitszustand des Versicherten maßgeblich, nicht aber seine Wohnsituation. Die Leistungen der GKV dürfen - soweit gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen - nicht maßgeblich von anderen als medizinischen Erfordernissen abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund nimmt der Senat auch bezüglich anderer Hilfsmittel grundsätzlich auf einen abstrakten, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängigen Maßstab zB bei der Bestimmung des Nahbereichs Bezug (stRspr, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike). Der Versicherte muss das Hilfsmittel also nicht nur gerade wegen der Gegebenheiten seiner konkreten Wohnverhältnisse, sondern in gleicher Weise auch in praktisch jeder Art von Wohnung und deren Umfeld benötigen. Mit anderen Worten: Ein zweiter Versicherter mit den gleichen körperlichen Beeinträchtigungen müsste auf das Hilfsmittel in dessen Wohn- und Lebenssituation ebenfalls angewiesen sein. Fehlt es daran, ist ein Anspruch nach § 33 SGB V in der Regel ausgeschlossen. Es kann sich dann nur um eine Form der Hilfe zur Anpassung an die konkrete Wohnsituation handeln, für die nicht die Krankenkassen, sondern der Versicherte selbst - im Rahmen seiner Eigenverantwortung - oder andere Sozialleistungsträger (zB Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Unfallversicherungsträger) zuständig sein können. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um Maßnahmen nach § 40 SGB XI, die in die Zuständigkeit der Pflegekasse fallen.

31

b) Dabei ist klarzustellen, dass der vom LSG herangezogene Begriff der "Besonderheiten" der Wohnung und des Umfeldes, wie er sich im Urteil des Senats vom 7.10.2010 (B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 24) findet, nicht etwa auf außergewöhnliche oder relativ selten vorhandene bauliche Gegebenheiten einer Wohnung (zB eine Innentreppe in einer Maisonette-Wohnung) abzielt, sondern alle Umstände beschreibt, die insbesondere dem Mobilitätsbedürfnis eines behinderten Menschen in seiner aktuell genutzten Wohnung entgegenstehen, ohne dass diese Umstände praktisch in jeder Art von Wohnung vorzufinden sind. Bei dem Vergleich mit anderen Wohnungen ist andererseits auf einen durchschnittlichen Wohnstandard abzustellen (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 24, 29). Ein gehunfähiger, bettlägeriger Versicherter, der zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse auf einen Deckenlifter angewiesen ist, kann daher nicht auf eine bereits behinderungsgerecht eingerichtete Wohnung verwiesen werden, in der ein solcher Deckenlifter schon ausstattungsmäßig vorhanden ist (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8).

32

Dass Wohnungen nur über Treppen im Hausflur zu erreichen sind, entspricht zwar auch heutzutage noch einem durchschnittlichen Wohnstandard, gerade in mehrstöckigen Altbauten, ist aber eine bauliche Gegebenheit, die nicht in praktisch jeder Art von Wohnung vorkommt. In diesem Sinne stellt der Zugang über eine Etagentreppe eine "Besonderheit" der konkreten Wohnung dar, ohne dass die Krankenkassen oder die Gerichte gezwungen wären, zur Feststellung einer derartigen "Besonderheit" Erhebungen über die Häufigkeit solcher Wohnformen durchzuführen. Nach diesem Maßstab ist eine Treppensteighilfe zur Überwindung der Treppe zwischen Erdgeschoß und Etagenwohnung kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V und des § 31 Abs 1 SGB IX.

33

c) Das vorstehende Ergebnis behält auch im Lichte des § 33 SGB I Bestand; dort heißt es: "Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind." Auf diese Regelung kann sich der Kläger bei der Auslegung des Leistungsrechts nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V nicht stützen.

34

Die in § 33 SGB I angesprochene Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse betrifft nur die Ausgestaltung vorhandener Rechtsansprüche, nicht hingegen die Begründung der Rechtsansprüche als solche. Dies bezieht sich also nicht auf das "Ob" des Bestehens, sondern nur auf das "Wie" der Erfüllung einer bestehenden Leistungspflicht (Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 33 RdNr 2). Demgemäß hat der Senat bei einem gehbehinderten und auch in der Armkraft beeinträchtigten Versicherten, der den Nahbereich seiner Wohnung nicht mehr zu Fuß erschließen konnte, einen Anspruch nach § 33 SGB V auf eine Mobilitätshilfe mit Elektromotor zuerkannt und bei dessen Ausgestaltung ein Wahlrecht zwischen einem Elektrorollstuhl und einem Shoprider nach § 33 SGB I angenommen(BSG SozR 3-1200 § 33 Nr 1).

35

d) Vorstellbar ist indes eine Leistungspflicht der GKV nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V für in der Wohnung bzw im Haus einzusetzende Treppensteighilfen bei nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend (zB nach einer Verletzung) "behinderten" Versicherten, die in absehbarer Zeit auf bestimmte Hilfsmittel oder andere Hilfen nicht mehr angewiesen sind und denen deshalb ein Umzug oder eine behinderungsgerechte Umgestaltung der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die zeitliche Grenze wird dabei durch § 2 Abs 1 S 1 SGB IX vorgegeben: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." Diese Sechsmonatsgrenze des SGB IX korrespondiert mit der Regelung der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung. Nach § 14 Abs 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens "auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate", in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen(so bereits angedeutet in BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 32). Da der Kläger dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, scheidet diese leistungsrechtliche Variante für ihn aus.

36

e) Der Kläger kann als dauerhaft gehunfähiger Versicherter nach alledem den Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einer Treppensteighilfe nicht auf § 33 Abs 1 S 1 SGB V stützen, weil die Erschließung des körperlichen Freiraums durch Sicherung der Mobilität in der Wohnung und deren näherer Umgebung durch die erfolgte Versorgung mit einem mechanischen Rollstuhl gewährleistet ist. Die Erschließung dieses Freiraums wäre in einer ebenerdig gelegenen oder mittels Fahrstuhl oder Treppenlift erreichbaren Wohnung ohne die zusätzliche Ausstattung mit der begehrten Treppensteighilfe grundsätzlich jederzeit möglich. Daher fällt die Versorgung mit der Treppensteighilfe nicht in die Zuständigkeit der GKV. Der entscheidende Unterschied zwischen dem SGB V und dem SGB XI liegt im vorliegenden Zusammenhang also darin, dass der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren Behinderungsausgleich (§ 33 Abs 1 S 1 SGB V) davon abhängt, dass der Versicherte das Hilfsmittel seiner Zweckbestimmung nach praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt, während der Versorgungsanspruch nach § 40 SGB XI gerade an die konkreten individuellen Wohnverhältnisse des Pflegebedürftigen anknüpft.

37

7. Der Leistungsanspruch gegen die Beklagte lässt sich auch nicht aus den Vorschriften des SGB IX über die Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen herleiten. Ein Anspruch aus § 31 SGB IX scheidet aus. Diese Vorschrift gibt hinsichtlich des Hilfsmittelbegriffs nur den Regelungsgehalt wieder, wie er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden ist, und bestätigt somit diese Rechtsprechung. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV bei der Hilfsmittelversorgung war nicht beabsichtigt, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 7 S 2 SGB IX die Regelung des § 33 SGB V maßgeblich bleibt: "Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen"(vgl im Einzelnen BSGE 91, 60 RdNr 12, 13 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3, RdNr 13, 14 sowie zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/5074 S 94).

38

8. Die Etagentreppe zur Wohnung des Klägers wäre als Mobilitätshindernis zweckmäßigerweise durch einen zum Rollstuhltransport geeigneten Aufzug oder Treppenlift (Plattform-Lift) überwunden worden. Die Möglichkeit des Einbaus eines Treppenlifts ist nach den Feststellungen des LSG erörtert und an Ort und Stelle geprüft worden. Im Vergleich zu einer Treppensteighilfe, die immer von einer Begleitperson bedient werden muss, hätte ein Aufzug oder Treppenlift den Vorteil gehabt, dass der Kläger zur Benutzung keiner fremden Hilfe bedurft hätte. Letztlich ist ein solcher Treppenlift aber nicht eingebaut worden, weil dies nach den baulichen Gegebenheiten des Hauses technisch nur sehr schwer umsetzbar gewesen wäre und im Falle der Realisierung zwischen 10 000 und 15 000 Euro gekostet hätte. Dies hätte die finanziellen Möglichkeiten des Klägers überfordert. Daher ist auch der von der Pflegekasse angebotene Höchstzuschuss von 2557 Euro (Bescheid vom 14.5.2013) für diese Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs 4 SGB XI) nicht in Anspruch genommen worden, die der Vermieter nach § 554a Abs 1 BGB grundsätzlich zu dulden gehabt hätte.

39

9. Als Ersatz für den aus triftigen Gründen nicht eingebauten Treppenlift dient die begehrte mobile Rollstuhltreppensteighilfe. Die Bereitstellung einer solchen Treppensteighilfe fällt nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung, wobei allerdings im vorliegenden Fall die Leistungszuständigkeit und Passivlegitimation auf die Beklagte als Krankenkasse gemäß § 40 Abs 5 S 1 SGB XI übergegangen ist, weil der Kläger den entsprechenden Leistungsantrag bei ihr und nicht bei der Pflegekasse gestellt hat.

40

a) Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs ist § 40 Abs 1 S 1 SGB XI in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26.5.1994 (BGBl I 1014). Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Nach § 40 Abs 3 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PflegeWEG) vom 28.5.2008 (BGBI I 874) sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden (S 1). Die Pflegekassen können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen (S 2). Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch (S 3). Die Voraussetzungen für die - nach Wahl der Beklagten durch Leihe oder Übereignung möglich - Ausstattung des Klägers mit der begehrten Treppensteighilfe sind erfüllt.

41

b) Der Kläger ist als Pflegebedürftiger der Pflegestufe III auf die Treppensteighilfe angewiesen, um in seinem Rollstuhl sitzend die Etagentreppe zwischen Wohnung und Erdgeschoss zu überwinden. Mit seiner Ehefrau und seinem Sohn stehen zwei Pflegepersonen zur Verfügung, die mit der Treppensteighilfe umgehen können und diese aufgrund der vorläufigen Bereitstellung (September 2013) auch schon einige Zeit in Gebrauch haben.

42

aa) Die erste Tatbestandsvariante des § 40 Abs 1 S 1 SGB XI - Erleichterung der Pflege - ist hier allerdings nicht betroffen. Diese Variante erfasst nur Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, also der Grundpflege nach § 14 Abs 4 Nr 1 bis 3 SGB XI. Nach dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift könnte die Treppensteighilfe zwar als ein Hilfsmittel zum Rollstuhltransport bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (§ 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI) eingestuft werden. Jedoch ist der Anwendungsbereich dieser Verrichtung eingeschränkt. Nach einhelliger Auffassung sind nur solche Wege außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und bei denen das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig ist. Dies ist zB beim Besuch einer Arztpraxis immer dann der Fall, wenn vom behandelnden Arzt ein Hausbesuch nicht erwartet werden kann. Gleiches gilt für mobilitätserhaltende Behandlungen bei Physiotherapeuten (BSG SozR 4-3300 § 15 Nr 1; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 5; Udsching, SGB XI, 3. Aufl 2010, § 14 RdNr 40). Hier wird die Treppensteighilfe für die Wege zur dreimal wöchentlich erforderlichen Dialysebehandlung nicht benötigt, weil der Transport des Klägers von Mitarbeitern eines Krankentransportunternehmens durchgeführt wird, die über eigene Transporthilfsmittel verfügen. Sonstige für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendige Wege und Aufenthalte außerhalb der Wohnung sind hier weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Daher scheidet die Hilfe bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" als Zweck der Versorgung mit der Treppensteighilfe aus.

43

Die Verrichtung "Treppensteigen" (§ 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI) ist ebenfalls nicht betroffen, weil die Verrichtungen "Gehen, Stehen und Treppensteigen" (§ 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI) immer nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer der anderen in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen erforderlich werden(Udsching, aaO, § 14 RdNr 38 mwN). Daran fehlt es hier.

44

bb) Hier geht es um die dritte Variante des § 40 Abs 1 S 1 SGB XI, also die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen. Die Treppensteighilfe dient der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Klägers, weil ihm auf diese Weise die Verwirklichung seines allgemeinen Grundbedürfnisses auf Mobilität in der Wohnung und ihrem Nahbereich erleichtert wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht etwa eine selbstständige, also von fremder Unterstützung unabhängige Lebensführung ermöglicht werden soll, sondern im Gesetz nur von einer "selbstständigeren" Lebensführung die Rede ist, wozu es ausreicht, dass ein bestimmter Aspekt der Lebensführung durch eine regelmäßig verfügbare Hilfestellung leichter oder besser verwirklicht werden kann. Über die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung hinaus enthält die Vorschrift keine weiteren Anforderungen, die an die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Hilfsmittels zu stellen sind (Udsching, aaO, § 40 RdNr 9 mwN). Hilfsmittel, die den Zwecken des § 40 Abs 1 S 1 SGB XI dienen, sind nach der gesetzlichen Wertung "Pflegehilfsmittel", und zwar unabhängig davon, ob sie daneben auch die Begriffsmerkmale eines Hilfsmittels iS des § 33 SGB V erfüllen.

45

c) Die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung ist auch nicht gemäß § 40 Abs 1 S 1 Teils 3 SGB XI ausgeschlossen. Zwar erfüllt die Treppensteighilfe auch die Begriffsmerkmale eines Hilfsmittels iS des § 33 SGB V, jedoch ist die Beklagte - wie bereits ausgeführt - hier weder krankenversicherungsrechtlich(§ 33 Abs 1 S 1 SGB V) noch teilhaberechtlich (§ 31 SGB IX) zur Leistung des Hilfsmittels verpflichtet.

46

10. Trotz der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung ist hier ausnahmsweise die Krankenkasse und damit die Beklagte selbst - und nicht die bei ihr errichtete Pflegekasse (§ 46 Abs 1 S 2 SGB XI) - für die Versorgung des Klägers zuständig. Nach § 40 Abs 5 S 1 SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Versorgungsstrukturgesetz ) vom 22.12.2011 (BGBI I 2983) gilt nunmehr: "Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 SGB V als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel." Hiernach ist die Beklagte im Verhältnis zum Kläger leistungsverpflichtet und passivlegitimiert. Die Treppensteighilfe ist gleichzeitig ein dem mittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnendes Hilfsmittel (§ 33 SGB V) und ein der selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen zu dienen bestimmtes Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs 1 S 1 SGB XI). Den Versorgungsantrag hat der Kläger im Juni 2012, also nach dem Inkrafttreten der Neureglung des § 40 Abs 5 SGB XI durch das GKV-VStG zum 1.1.2012, bei der Beklagten gestellt. Damit hatte die Beklagte die Pflicht, den Leistungsantrag sowohl in krankenversicherungsrechtlicher als auch in pflegeversicherungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen und abschließend zu entscheiden. Eine Abgabe des Antrags an die Pflegekasse zur eigenständigen Prüfung eines pflegeversicherungsrechtlichen Anspruchs ist bei Hilfsmitteln bzw Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs 5 S 1 SGB XI seit dem 1.1.2012 nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr erlaubt. Vielmehr entscheidet die Krankenkasse als erstangegangener Versicherungsträger auch über den pflegeversicherungsrechtlichen Anspruch nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI, und zwar abschließend und mit bindender Wirkung gegenüber der Pflegekasse. Deshalb bedurfte es auch keiner Beiladung (§ 75 SGG) der Pflegekasse. Umgekehrt entscheidet eine Pflegekasse als erstangegangener Versicherungsträger auch über den krankenversicherungsrechtlichen Anspruch nach den §§ 23 und 33 SGB V abschließend und mit bindender Wirkung gegenüber der Krankenkasse. Dabei kommt es im Verhältnis zum Versicherten nicht darauf an, ob ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Hilfsmittel mit potentieller (den verschiedenen Zwecken "dienen können", also nicht konkret dienen müssen) Doppelfunktion (§ 40 Abs 5 S 1 und 3 SGB XI) aufgeführt ist. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen am 11.11.2013 beschlossenen, vom Bundesministerium für Gesundheit am 18.12.2013 genehmigten und am 1.1.2014 in Kraft getretenen "Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel" (RidoHiMi) enthalten in ihrer insoweit maßgeblichen Anlage 1 Treppensteighilfen bisher nicht. Das ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unschädlich. Die Richtlinien sind nach § 40 Abs 5 S 6 SGB XI zwar für die Krankenkassen und Pflegekassen verbindlich, nicht aber für die Versicherten; denn diese sind dort nicht mit aufgeführt (anders zB die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, vgl § 91 Abs 6 SGB V). Die Erstreckung der Bindungswirkung der Richtlinien auf die Versicherten war im Übrigen auch sachlich nicht geboten, weil der Katalog der Hilfsmittel mit potentieller Doppelfunktion nach § 40 Abs 5 S 2 und 3 SGB XI vor allem der Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der Krankenkassen und Pflegekassen dient. Zudem enthalten die Richtlinien Regelungen zur pauschalen Aufteilung der Kosten der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel und zur Umsetzung der Pauschalierung. Der Gegenstand der Richtlinien ist also insbesondere für die Krankenkassen und Pflegekassen von Interesse, nicht aber für die Versicherten, deren gesetzliche Leistungsansprüche durch Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ohnehin nicht eingeschränkt werden können. Im Verhältnis zu den Versicherten kommt es also nur auf den sachlichen Tatbestand der potentiellen Doppelfunktion von Hilfsmitteln bzw Pflegehilfsmitteln an, nicht aber auf die bereits erfolgte Aufnahme in die Richtlinien nach § 40 Abs 5 S 3 SGB XI; allerdings besteht insoweit eine Fortschreibungspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, wie sich insbesondere aus der Pflicht zur "erstmaligen" Beschlussfassung zum 30.4.2012 ergibt.

47

11. Da es hier um eine Sachleistung (§ 4 Abs 1 S 1 SGB XI) und nicht um Kostenerstattung (§ 13 Abs 3 SGB V analog) geht, ist über die Frage einer etwaigen Zuzahlung des Klägers und deren Höhe (§ 40 Abs 3 S 4 bis 6 SGB XI) nicht zu entscheiden. Hierüber hat die Beklagte im Zuge der Ausführung des Urteils zu befinden.

48

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.