Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Apr. 2013 - L 3 R 289/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0408.L3R289.12.0A
bei uns veröffentlicht am08.04.2013

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von 3.024,41 EUR.

2

Der am ... 1968 geborene Kläger bezieht von der Beklagten ausweislich des Bescheides vom 27. September 2000 seit dem 1. Dezember 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit gem. § 302b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 wandte sich die Beklagte an den Kläger wegen der teilweisen Aufhebung der Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund erzielten Hinzuverdienstes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 und der Erstattung überzahlter Rente. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (Az.: S 3 R 859/09) anhängig.

3

Unter dem 30. Oktober 2009 erhielt die Beklagte im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens eine Mitteilung durch die zuständige Krankenkasse von der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers bei dem Fliesenlegermeister R. F. in E. Auf Nachfrage der Beklagten teilte dieser am 11. November 2009 mit, dass der Kläger am 28. September 2009 eine Beschäftigung bei ihm im Umfang von 40 Stunden wöchentlich zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.680,00 EUR aufgenommen habe. Der Kläger selbst setzte die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2009 von seiner Beschäftigungsaufnahme in Kenntnis. Am 17. Mai 2010 legte er der Beklagten die ihm unter dem 26. April 2010 übersandte und unter dem 12. Mai 2010 von seinem Arbeitgeber F. ausgefüllte Bescheinigung mit dem von ihm vom 24. September 2009 bis zum 30. April 2010 erzielten Bruttoarbeitsentgelt vor.

4

Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 27. September 2000, mit dem der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit anerkannt worden sei, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 teilweise aufzuheben und die überzahlten Beträge in Höhe von 3.024,41 EUR zurückzufordern. Die Aufhebung des Bescheides habe auch zur Folge, dass die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 120,98 EUR als Ein-Drittel-Teilrente und ab dem 1. Dezember 2009 nicht mehr zu zahlen sei. Der Bescheid vom 27. September 2000 sei rechtswidrig geworden, weil der Kläger ab dem 24. September 2009 eine Beschäftigung aufgenommen habe und das daraus erzielte Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen sei. Durch den Hinzuverdienst würden die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Nach Lage der Akten sei eine Aufhebung für die Vergangenheit zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorlägen.

5

Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 27. September 2000 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 teilweise auf und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 3.024,41 EUR. Ferner teilte sie mit, dass ab dem 1. Oktober 2009 die Rente in Höhe von monatlich 120,98 EUR als Ein-Drittel-Teilrente gezahlt werde und ab dem 1. Dezember 2009 nicht mehr zu zahlen sei.

6

Hiergegen erhob der Kläger am 10. August 2010 Widerspruch, soweit der Bescheid vom 27. September 2000 für die Vergangenheit aufgehoben worden sei und Rückforderungsansprüche geltend gemacht würden. Er machte geltend, es läge ein atypischer Fall vor, da er der Beklagten die Tätigkeitsaufnahme rechtzeitig mitgeteilt habe und die Rente trotzdem über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr weitergezahlt worden sei. Eine Ermessensausübung sei jedoch nicht erfolgt.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein atypischer Fall, welcher zur Ermessensausübung verpflichte, liege nicht vor. Ein Behördenfehler sei nicht gegeben. Der Kläger habe im November 2009 die Aufnahme der Beschäftigung mitgeteilt. Auf das Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2010 habe er nicht reagiert. Daraufhin sei der Aufhebungsbescheid am 6. Juli 2010 erteilt worden. Die vom Gesetzgeber eingeräumten Ausschlussfristen seien gewahrt worden.

8

Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er bestreite nicht, dass er im Jahr 2009 eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe und mit dem dort erzielten Einkommen eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen eingetreten sei. Da er der Beklagten jedoch sofort die Tätigkeitsaufnahme mitgeteilt habe, habe er davon ausgehen können, dass sich diese nicht auf die Höhe des Rentenbezuges auswirke.

9

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die Beklagte fordere zu Recht die Erstattung von 3.024,41 EUR. Insoweit folge das Gericht der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass ein so genannter atypischer Fall nicht schon dann vorliege, wenn die Beklagte nach Mitteilung einer Tätigkeitsaufnahme nicht sofort und ohne weitere Prüfung die Rentenbewilligung aufhebe, sondern unter Beachtung von Anhörungspflichten und Wahrung von Aufhebungsfristen einige Zeit verstreichen lasse.

10

Gegen den ihm am 14. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Juli 2012, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin ausschließlich geltend gemacht, wegen fehlender Ermessungsausübung, zu der die Beklagte jedoch aufgrund des Vorliegens eines atypischen Falls verpflichtet gewesen sei, sei der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben und er zur Erstattung von überzahlten Leistungen nicht verpflichtet. Allein aufgrund des Zeitablaufs von mehr als sechs Monaten zwischen der Mitteilung der Tätigkeitsaufnahme und des Anhörungsschreibens der Beklagten habe er nicht mehr damit rechnen müssen, hinsichtlich der Rentenzahlungen erstattungspflichtig zu werden.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

20

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in den seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs.2 Satz 1 SGG).

21

Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bescheid vom 27. September 2000 teilweise aufgehoben und vom Kläger die Erstattung von 3.024,41 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X gefordert.

22

Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

23

Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt unstreitig vor, da der Kläger aufgrund des aus der Beschäftigung bei dem Fliesenlegermeister R. F. erzielten Arbeitsentgeltes die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgebliche Hinzuverdienstgrenze gemäß §§ 313 und 96a SGB VI ab dem 1. Oktober 2009 überschritten hat. In Anbetracht der monatlichen Arbeitseinkünfte des Klägers stand ihm ab dem 1. Oktober 2009 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit lediglich als Teilrente in Höhe von einem Drittel zu, ab dem 1. Dezember 2009 überschritt er sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, so dass ihm die Rente nicht mehr zu zahlen war. Insoweit wird nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen, auf die auch das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2012 Bezug genommen hat.

24

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger ab dem 1. Oktober 2009 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung und zum Wegfall seines Anspruchs auf Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit geführt hat.

25

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (Schütze/von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 20; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).

26

Ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Ein solcher kann bei einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers bei grobem Verschulden gerechtfertigt sein (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juni 1986, 7 RAr 126/84, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Für ein solches grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger seine Beschäftigungsaufnahme nicht "rechtzeitig", wie er vorträgt, mitgeteilt hat, sondern die Beklagte erst durch einen Datenabgleich mit der Krankenkasse am 30. Oktober 2009 davon erfahren und der Arbeitgeber F. dies am 11. November 2009 bestätigt hat. Die Beklagte hat den Kläger zwar erst mit Schreiben vom 21. Mai 2010 angehört und dann mit Bescheid vom 6. Juli 2010 die Rentenbewilligung teilweise aufgehoben. Ein Verwaltungsakt soll dann aufgehoben werden, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hierzu muss die Behörde vor der Aufhebungsentscheidung Kenntnis von allen Tatsachen haben, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auf sämtliche Tatsachen und Umstände an, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes darstellen. Es genügt z.B. nicht die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung, sondern es kommt auch auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung auf die einzelnen Monate im Hinblick auf die Anrechnung an (BGS, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 28/02 R, SozR 4-1300 § 24 Nr. 1; Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07, juris). Der konkrete monatliche Verdienst war der Beklagten erst nach Vorlage der Bescheinigung des Arbeitgebers F. vom 12. Mai 2010 am 17. Mai 2010 bekannt. Damit lag der typische Fall vor, dass die Behörde erst noch Ermittlungen einleiten musste, um sich über die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Darin, dass sich die Beklagte erst mit Schreiben vom 26. April 2010 an den Kläger zwecks Einholung der Arbeitgeberbescheinigung gewandt hat, ist jedenfalls kein grob rechtswidriges Fehlverhalten der Beklagten zu sehen, sondern vielmehr stellt dies ein der Massenverwaltung der Beklagten geschuldetes Vorgehen dar.

27

Ferner wird der Kläger durch den - teilweisen - Wegfall der Rente nicht sozialhilfebedürftig. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, in Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor, da der Kläger seit dem 1. Oktober 2009 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von mindestens 1.600,00 EUR bezog.

28

Schließlich bedeutet die mit der rückwirkenden teilweisen Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers auch darüber hinaus keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (BSG, Urteil vom 29. Juni 1994, 1 RK 45/93, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Soweit der Kläger meint, er habe nach der Mitteilung über die Beschäftigungsannahme im November 2009 darauf vertrauen dürfen und auch vertraut, dass die weiterhin gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gewährten Höhe rechtmäßig sei, ist dem nicht beizupflichten. Ein gutgläubiger Verbrauch liegt nicht vor. Angesichts des vorausgegangenen Verfahrens wegen der teilweisen Aufhebung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund erzielten Hinzuverdienstes und Erstattungsforderung (Bescheid vom 16. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009) sowie der Kenntnis des Klägers von den Hinzuverdienstgrenzen musste er damit rechnen, dass sich die Höhe des Arbeitsentgeltes auf die Höhe der monatlichen Rente ab Oktober 2009 auswirkt. Er konnte gerade nicht davon ausgehen, dass er die ausgezahlten Rentenbeträge ausgeben konnte, ohne mit einer Erstattungsforderung rechnen zu müssen. Dafür liegen keine besonderen Umstände vor. Insbesondere hat die Beklagte keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen z.B. durch eine falsche Auskunft. Vielmehr ist - wie oben bereits ausgeführt - der typische Fall gegeben, dass der Behörde einer Massenverwaltung eine Änderung bekannt wird und diese Ermittlungen einleiten muss, um sich über die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen ausreichende Kenntnis zu verschaffen.

29

Eine besondere Härte liegt auch nicht in Anbetracht der finanziellen Situation des Klägers vor. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung bei der Beklagten zu stellen.

30

Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Schließlich hat sie den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auch ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört.

31

Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 3.024,41 EUR verpflichtet.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

33

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen

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(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis

1.
die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
2.
sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.

(7) (weggefallen)

(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.