Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 291 Elektronische Gesundheitskarte

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und
3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen,
2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und
4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, s

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung


(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung m

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte


(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik


(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende Aufgaben:1.zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:a)Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins

Bundesmeldegesetz - BMG | § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe er

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 18 Elektronischer Identitätsnachweis


(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er f

eID-Karte-Gesetz - eIDKG | § 12 Elektronischer Identitätsnachweis


(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Ab
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung


(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung m

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzl

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Okt. 2016 - L 7 AS 659/16 B ER

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Die

Sozialgericht München Beschluss, 22. März 2019 - S 38 KA 52/19 ER

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aussetzung des Zwangstermins (31.3.2019) für die Bestellung von Hardware zur Anbindung der Kassenärzte an die TI-Infrastruktur und Aussetzung der damit verbundenen Strafab

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - L 7 AS 461/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf Erlass einer einstweiligen

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 29. Juni 2018 - S 21 KR 42/18

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung ab dem 31.01.2017 u

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Dez. 2014 - L 7 AS 757/14 B ER

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juli 2018 - L 4 KR 4901/17 ER

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B) wird abgelehnt.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Der Antragstelle

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Feb. 2018 - 1 K 862/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 28. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 396,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Jan. 2018 - L 3 R 270/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am ... 1948 geborene Kläger hat im Verlauf des Verfahrens verschiedene Begehr

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2017 - B 1 KR 79/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2017 - L 11 KR 3562/16

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.08.2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15

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Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 26/15 R

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Sozialgericht Stralsund Beschluss, 19. Okt. 2015 - S 3 KR 235/15 ER

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

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Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 5 KR 594/14

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 1 KR 35/13 R

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Aug. 2014 - L 4 KR 2163/13 KL

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. März 2014 - L 5 KR 32/14 NZB

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Ko

Sozialgericht Freiburg Urteil, 06. Dez. 2013 - S 5 KR 2714/13

bei uns veröffentlicht am 06.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.1.2013, den sie mit Schreiben vom 11.2.2013 - jetzt mit Rechtsbehelfsbelehrung - lediglich wiederh

Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Nov. 2013 - L 5 KR 680/13 B ER

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (

Bundessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2013 - B 3 KR 24/12 R

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2013 - B 3 KR 27/12 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012 - L 1 KR 18/10 - und des Sozialgerichts Aachen vom 8. Dezember 2009 geändert un

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2013 - L 11 KR 1983/12

bei uns veröffentlicht am 14.10.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.03.2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende B

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - L 4 KR 57/12 B ER

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfa

Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Feb. 2011 - 6 O 209/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der (Vorstands-) Anstellungsvertrag vom 12. Januar 2009 (Anlage K 4) über die Anstellung des Klägers als Vorstand der mit Wirkung zum 01. Januar 2009 durch Vereinigung entstandenen Betriebskrankenkasse nach Maß

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(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abweichend von...