Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Nov. 2013 - L 3 R 137/12 WA

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:1119.L3R137.12WA.0A
19.11.2013

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2005 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1990 in Rumänien streitig.

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Der Versicherte K. B. (im Weiteren: der Versicherte) wurde 1934 in O. (deutsch: G.) in Rumänien geboren. Er ist 2007 in M. verstorben. Seine Ehefrau I. B., geboren am ... 1938, mit der er zuletzt in M. einen gemeinsamen Haushalt führte, ist am 2007 verstorben. Ihre Erben sind je zur Hälfte die Töchter Dr. E. B. sowie Dr. P. G. B.; sie führen das Verfahren als Rechtsnachfolger fort.

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Der Versicherte arbeitete in der Zeit vom 1. August 1948 bis zum 30. September 1953 als Linsenschleifer bei einem Optiker, als Mechaniker, als Journalist sowie als Werkzeugschlosser in O ... Vom 9. Oktober bis zum 10. November 1953 besuchte er eine Militärschule in Bukarest. Vom 20. November 1953 bis zum 15. November 1954 arbeitete er als Elektriker sowie als Kompressormechaniker. Vom 15. November 1954 bis zum 18. November 1956 war er Soldat bei der Artillerie im Rahmen der gesetzlichen Wehrpflicht in Roman-Moldova. Vom 10. Dezember 1956 bis zum 22. Mai 1959 arbeitete er wiederum als Kompressormechaniker und vom 22. Mai 1959 bis zum 31. Oktober 1968 als Journalist, jeweils in O. Währenddessen schloss er am 31. Juli 1965 die einjährige Parteischule in O. ab. Vom 1. November 1968 bis zum 14. August 1972 war er Student an der sozial-politischen und wirtschaftlichen Akademie Bukarest. Vom 14. August 1972 bis zum 1. Mai 1974 arbeitete er erneut als Journalist in O. Vom 1. Mai 1974 bis zum 1. Mai 1990 war er als Ökonom, Analyst und Informatiker in einem Werkzeugmaschinenbaubetrieb in O. beschäftigt. Vom 1. Mai bis zum 31. August 1990 erhielt er eine Alters- und Arbeitsrente der staatlichen Sozialversicherung in Rumänien.

4

Am 10. September 1990 siedelten der Versicherte, seine Ehefrau und seine jüngere Tochter - die jetzige Klägerin zu 1. - nach M. in Sachsen-Anhalt über.

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Hier erhielt der Versicherte vom 12. September 1990 bis zum 31. Mai 1991 Sozialhilfe. Anschließend besuchte er vom 3. Juni 1991 bis zum 31. Januar 1992 eine Deutsche Sprachschule. Vom 1. August 1992 bis zum 27. Mai 1998 arbeitete er bei der Getreide GmbH M. bzw. der Sanierungsgesellschaft M. als Reparaturschlosser.

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Bereits am 21. April 1992 hatte der Versicherte vom Magistrat der Stadt M. sowohl den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher als auch die Urkunde über die Änderung des Vornamens, wonach er anstelle des bisherigen Vornamens "C." nunmehr den Vornamen "K." führe, erhalten. Unter dem 6. Juli 1992 wurde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zuerkannt.

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Am 11. August 1997 wandte sich die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, an die Stadt M. - Amt für Aussiedler, Asylbewerber und Zuwanderer - (im Weiteren: Stadt MD) und bat um Feststellung der Vertriebeneneigenschaft im Wege der Amtshilfe. Im Ergänzungsblatt 1 zu den Angaben zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gab der Versicherte an, seine Muttersprache sei "ungarn", die Umgangssprache im Vertreibungsgebiet sei rumänisch, ungarisch, deutsch gewesen und die Umgangssprache innerhalb der Familie "ungarn-deutsch", außerhalb der Familie "Rumänisch-ungarn-Deutsch" gewesen. Er habe von 1940 bis 1946 die Grund- und Oberschule in O. besucht, von 1959 bis 1964 die Oberschule bzw. das Gymnasium in O., von 1952 bis 1953 die Betriebsfachschule in O. und er habe von 1969 bis 1972 die Wirtschaftsakademie in Bukarest besucht sowie im Jahr 1976 acht Monate eine Fortbildung in K. absolviert. Zu seinem Vater hat er angegeben, dieser sei am ... 1896 geboren und habe T. B. geheißen. Dessen Muttersprache sei "ungarn-deutsch", die Umgangssprache innerhalb der Familie "deutsch-ungarn", außerhalb der Familie "auch rumänisch" gewesen. Der Vater habe von 1902 bis 1908 und von 1909 bis 1913 sechs Klassen einer deutschen Grundschule sowie vier Jahre eine Fachschule in G. besucht. Als Volkszugehörigkeit des Vaters ist "Deutsche und Ungarn" angegeben. Der Vater des Vaters sei zunächst "Herr. F., ab dem 21. Juni 1918 T. B. gewesen. Ersterer sei 1933 in O. verstorben. Seine Muttersprache sei "Deutsch" gewesen. Die Mutter des Vaters habe "Herr., B. K. J." geheißen, sie sei 1867 geboren und 1955 in O. verstorben. Ihre Muttersprache sei "ungarn" und die Umgangssprache innerhalb der Familie "Deutsch und Ungarn" gewesen. Die Mutter des Versicherten habe F., M., geb. S./B. geheißen und sei am ... 1913 in O. geboren. Ihre Muttersprache sowie die Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie sei "ungarn" gewesen. Sie habe keine deutsche Schule besucht. Die Beantwortung der Frage nach der Volkszugehörigkeit der Mutter ist offen geblieben. Die 1893 geborene Mutter der Mutter M. S. sei 1919 verstorben.

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Aus dem in übersetzter Fassung als Fotokopie vorgelegten Taufschein für den Großvater des Versicherten sind als Eltern F. Herr, geboren in A., und J. K., geboren in S., angegeben. Auf einer weiteren Kopie einer Übersetzung, die von der Klägerin zu 1) vorgenommen wurde, befindet sich die handschriftliche Eintragung, wonach der Name der Mutter bzw. des Kindes "K.", die Daten hinsichtlich des legitimen Vaters und der Name der Mutter "nach Mann" gelöscht seien. Ferner sei die Heirat der Mutter des Kindes mit dem "natürlichen Vater B. T." legitimiert. In der vorgelegten Kopie der Übersetzung der Geburtsurkunde des Standesamtes O. ist die Geburt des C. B. am 30. Juli 1934 unter der lfd. Nr. 816 in das Standesamtsregister eingetragen; der Name des Vaters ist mit T. B. angegeben.

9

Auf den (als Antrag auf Bewilligung von Regelaltersrente umgedeuteten) Rentenantrag vom 19. Februar 1998 bewilligte die LVA dem Versicherten mit Bescheid vom 11. Juni 1999 Regelaltersrente ab dem 1. August 1999 (Rentenzahlbetrag ab dem 1. August 1999 226,69 DM). Die in Rumänien zurückgelegten Arbeitszeiten vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1999 könnten nicht berücksichtigt werden. Nach der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 seien sie nicht nach dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) der DDR in der Deutschen Rentenversicherung anrechenbar, da der Anspruch auf Rente erstmals nach dem 31. Dezember 1995 entstanden sei. Eventuelle Ansprüche aus den Arbeitszeiten müssten direkt bei der Rentenversicherung des Staates geltend gemacht werden, in dem die Arbeitszeiten zurückgelegt worden seien. In dem als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf sind Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1999 berücksichtigt.

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In dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Versicherte geltend, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er in den Wirren der Wendezeit am 10. September 1990 mit dem geringsten Widerstand von der rumänischen Seite in die "Noch-DDR" eingereist sei. Er sei deutscher Volkszugehöriger seit seiner Geburt und verfüge über den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher.

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Die Stadt MD vertrat unter dem 9. September 1997, 12. Oktober 1998 und 19. Juli 1999 die Auffassung, der Versicherte sei nicht als Deutscher, sondern als ungarischer Volkszugehöriger rumänischer Staatsangehörigkeit in die frühere DDR eingereist. Er sei kein Aussiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BVFG und könne damit keine Bestätigung der Vertriebeneneigenschaft nach § 100 Abs. 2 BVFG erhalten. Der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher vom 21. April 1992 begründe nicht die Deutsche Volkszugehörigkeit während des Lebens bis zur Ausreise aus Rumänien. Der Versicherte habe weder einen Vertriebenenausweis noch eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten können, da er nicht im Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sondern in der DDR eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Der Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit müsse als "Flüchtling oder Vertriebener Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gefunden haben". Eine nachträgliche Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler sei nicht möglich.

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Nachdem die LVA den Widerspruch des Versicherten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1999 unter Bezugnahme auf die o.g. Schreiben der Stadt MD mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Versicherte sei als ungarischer Volksangehöriger rumänischer Staatsangehörigkeit in die ehemalige DDR und nicht als Deutscher eingereist und es lägen damit weder die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vor, noch gehöre der Versicherte zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG), erhob der Versicherte Klage beim Sozialgericht (SG) M. (Az. S 29 RJ 456/99), das diese mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2000 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zurückwies. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Az. L 3 RJ 19/00) beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt legte der Versicherte Unterlagen vor, aus denen sich nach seiner Auffassung seine deutsche Volkszugehörigkeit während des Aufenthaltes in Rumänien ergäbe. Nach dem Hinweis des damaligen Berichterstatters vom 25. April 2000, wonach die Anwendung des FRG nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer eine Anerkennung durch die zuständige Behörde voraussetze (Urteil vom 23. Juni 1999, SozR 3-5050 § 1 Nr. 4, S. 10) und nicht ersichtlich sei, weshalb dies nicht auch in den Fällen des § 100 Abs. 6 BVFG gelten solle, und der neuerlichen Stellungnahme der Beigeladenen vom 21. Juni 2000, wonach der Versicherte kein eigenes Antragsrecht auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 BVFG habe, schlossen die LVA und der Versicherte in einem Erörterungstermin am 28. September 2000 einen das Verfahren beendenden Vergleich. Darin verpflichtete sich die LVA sich zum einen, dem angefochtenen Rentenbescheid vom 11. Juni 1999 die Nebenbestimmung beizufügen, dass die Entscheidung über die Rentenhöhe insoweit vorläufig sei, als sie die vom Versicherten in Rumänien in der Zeit vom 1. August 1948 bis 31. August 1990 zurückgelegten Arbeitsjahre zur Ermittlung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt habe. Zum anderen verpflichtete sie sich, bei der für den Versicherten zuständigen Behörde ein Ersuchen auf Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu stellen und auf eine entsprechende Bescheiderteilung hinzuwirken. Ferner wurde vereinbart, dass auch der Versicherte bei der zuständigen Behörde erneut einen Antrag auf Feststellung der Vertriebenen-, Flüchtlings- oder Spätaussiedlereigenschaft stellen und die LVA über den endgültigen Ausgang des Verfahrens unterrichten werde. Die LVA verpflichtete sich schließlich, die sich daraus ergebenen Entscheidungen zur Neufeststellung der vom Versicherten zu beanspruchenden Rentenhöhe zu berücksichtigen, dem Versicherten insoweit einen neuen Rentenbescheid zu erteilen sowie eine Verjährungseinrede und einen Ausschlusseinwand nach § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht geltend zu machen.

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Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 hob die LVA den Bescheid vom 11. Juni 1999 teilweise auf und änderte ihn dahingehend ab, dass die Entscheidung über die Rentenhöhe insoweit vorläufig sei, als die in Rumänien in der Zeit vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1990 zurückgelegten Arbeitsjahre zur Ermittlung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt worden seien. Unter dem 30. Oktober 2000 teilte die Stadt MD der LVA auf deren neuerliche Anfrage wiederum mit, dass der Versicherte kein Vertriebener gemäß § 1 BVFG und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 100 Abs. 2 BVFG nicht zulässig sei. Im Rahmen des Einbürgerungsantrages der leiblichen Schwester des Versicherten seien sehr umfängliche Recherchen zur ethnischen Abstammung der Familie betrieben worden. In diesem Zusammenhang seien Personenstandsurkunden sowie Dokumente zur Familienbiografie geprüft und fachliche Gutachten dazu eingeholt worden. Insbesondere die Gutachten der Außenstelle der Beigeladenen in N. vom 25. Oktober 1993 sowie der Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern vom 31. Oktober 1994 enthielten deutliche Aussagen zur Volkszugehörigkeit der Familie des Versicherten in Rumänien. Der am 21. April 1992 an C. (jetzt "K.") B. aufgrund seiner vermeintlich deutschen Volkszugehörigkeit ausgestellte Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher werde darin eindeutig als zu Unrecht erfolgt bezeichnet. Die entsprechenden Verwaltungsakte seien lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zurückgenommen worden, nicht aber, weil die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorgelegen hätten. Der Antrag auf Feststellung der Rechtsstellung als Deutsche der leiblichen Schwester sei wegen der ungarischen Abstammung bzw. Volkszugehörigkeit der Familie rechtskräftig abgelehnt worden. Die Beurteilung, die Familie B. habe in Rumänien der ungarischen und nicht der deutschen Volksgruppe zugehört, habe eine qualifizierte Gutachterinstanz auf der Grundlage einer Auswertung von Personenstandsurkunde und Taufzeugnissen sowie nach Hinzuziehen von Einwohnerkarteien der deutschen Bevölkerung der Herkunftsorte getroffen. Nach ihrer - der Stadt MD - Rechtsauffassung sei das LSG allerdings sowohl berechtigt als auch verpflichtet, im Rentenverfahren des Versicherten die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 BVFG auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

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Mit Bescheid vom 16. November 2000 stellte die LVA "endgültig" fest, dass die vom Versicherten in Rumänien in der Zeit vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1990 zurückgelegten Arbeitsjahre für die Rentenansprüche nicht zu berücksichtigen seien. Zur Begründung ist ausgeführt, die Stadt MD habe an ihrer Auffassung festgehalten, wonach der Versicherte kein Vertriebener gemäß § 1 BVFG sei. Hiergegen legte der Versicherte Widerspruch ein mit der Begründung, es sei absehbar gewesen, dass die Beigeladene keine andere Entscheidung treffen werde. Er werde nunmehr den Verwaltungsrechtsweg bestreiten müssen. Die LVA sei verpflichtet, bis zum endgültigen Ausgang seines Rentenantragsverfahrens abzuwarten; dies ergebe sich aus dem beim LSG geschlossenen Vergleich.

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Am 22. November 2000 beantragte der Versicherte erneut die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft bei der Stadt MD. Er fügte verschiedene Unterlagen bei; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 221 bis 236 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2002 lehnte die Stadt MD die Anerkennung des Versicherten als Spätaussiedler im Sinne von §§ 4, 100 BVFG ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht (VG) M. erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2003 (6 A 172/02 MD) abgewiesen. Dem Versicherten stehe ein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bzw. eines Vertriebenenausweises oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 BVFG nicht zu. Hier sei allein die Vorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG auf den Versicherten anwendbar, da dieser im September 1990 in das Gebiet der damaligen DDR zugezogen sei und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 15 BVFG nicht vor dem 1. Januar 1993 gestellt habe. § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG vermittle dem Versicherten jedoch kein eigenes Antragsrecht, so dass die Verpflichtung der Stadt MD, ihm seine Flüchtlingseigenschaft zu bescheinigen, nicht bestehe. Effektiven Rechtsschutz könne der Versicherte dadurch erlangen, dass er seinen Leistungsanspruch mit Rechtsmitteln gegenüber der Leistungsbehörde - hier der LVA - unmittelbar geltend mache. In dem wegen der Verfolgung rentenrechtlicher Ansprüche in Betracht kommenden sozialgerichtlichen Verfahren wäre im Falle der Ablehnung des Leistungsanspruchs inzidenter über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Insoweit schließe sich das Gericht den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1999 in dem Verfahren 22 A 3999/98 (DVBL. 1999, S. 1221) an.

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Die LVA wies mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 den Widerspruch des Versicherten gegen ihren Bescheid vom 16. November 2000 als unbegründet zurück. Sie sei an die neuerliche Entscheidung der Stadt MD, mit der der Antrag auf Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft abgelehnt worden sei, gebunden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien damit nicht gegeben.

17

Mit der am 14. Juni 2002 beim SG M. erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt. Er - der Versicherte - habe sich immer zu seiner deutschen Abstammung bekannt. Er habe bereits vor seiner Übersiedlung von Rumänien in die damalige DDR die deutsche Sprache gesprochen. Er hat Zeugen dafür benannt, dass er sich in Rumänien zum deutschen Volkstum und zu seiner deutschen Abstammung bekannt habe. Zudem habe er bereits in seinem Lebenslauf von 1952 angegeben, dass er deutscher Nationalität sei. U.a. ergebe sich auch aus der von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten Erklärung zur beantragten Abreise in die DDR, dass dort als Nationalität für den Versicherten und für die Tochter E.-E. als Nationalität "deutsch" angegeben worden sei; wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 95 bis 107 der Gerichtsakte Band I sowie auf die vorgelegten Originalunterlagen (abgeheftet in Beiakte Blatt 281 GA) Bezug genommen.

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Das SG hat mit Beschluss vom 22. September 2005 die Stadt MD zum Rechtsstreit beigeladen. Es hat im Verhandlungstermin am 27. September 2005 frühere Arbeitskollegen des Versicherten, den Zeugen S. H. sowie die Zeugin A. S., vernommen; wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf Blatt 153 bis 156 der Gerichtsakte Band I Bezug genommen. Mit Urteil vom 27. September 2005 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Ermittlung der Rentenhöhe die vom Versicherten in Rumänien vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1990 zurückgelegten Arbeitsjahre als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der LVA falle der Versicherte in den Anwendungsbereich des FRG. Zwar habe die Stadt MD ihm die Anerkennung als Vertriebener bzw. Spätaussiedler versagt. Soweit das VG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1999 dem Versicherten kein eigenes Antragsrecht zugebilligt habe, sei insoweit keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 1 Buchst. a FRG erfolgt. Danach seien von dem Anwendungsbereich des FRG nur Personen erfasst, die als Aussiedler oder Spätaussiedler anerkannt seien. Hieraus werde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet, dass eine materielle Prüfung der Voraussetzungen des BVFG durch die Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit gerade nicht stattfinden solle, wie sich u.a. aus dem Urteil des BSG vom 26. Januar 2000 in dem Verfahren B 13 RJ 39/98 R (juris) ergebe. Dies sei zweckmäßig, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit als sachnähere Gerichtsbarkeit die Entscheidungen der Stadt MD überprüfen solle. Ungeachtet dessen sei dem Kläger der nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zuständige gerichtliche Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht versagt worden. Insoweit biete das anhängige Verfahren für den Versicherten die einzige Möglichkeit, die Entscheidung der Stadt MD gerichtlich überprüfen zu lassen. Deshalb werde § 1 Buchst. a FRG nach Auffassung der Kammer dahingehend einschränkend und verfassungskonform ausgelegt, dass der Rentenversicherungsträger und das SG dann nicht an die Feststellung der nach dem BVFG zuständigen Behörde gebunden seien, wenn dem Betroffenen kein eigenes Antragsrecht nach dem BVFG zustehe und ihm der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Mitwirkungshandlung der zuständigen Behörde nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG versagt werde. Die Entscheidung der Stadt MD habe nach der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme keinen Bestand haben können. Vielmehr sei der Versicherte nach § 100 Abs. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Vertriebener anzusehen. Vertriebener sei u.a., wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete und u.a. Rumänien verlassen habe oder verlasse. Der Versicherte erfülle diese Voraussetzung, da er am 10. September 1990 aus Rumänien legal in die ehemalige DDR übergesiedelt sei. Er sei auch als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anzusehen. Als solcher sei anzusehen, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt werde. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden sei, sei nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört habe. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtlichen Zuordnung zur deutschen Nationalität müsse bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien (Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland vom 23. August 1944) zehn Jahre alt gewesen; in diesem Alter könne eine Bekenntnisfähigkeit noch nicht vorgelegen haben. Soweit die Bekenntnisfähigkeit noch nicht vorgelegen habe, träte an die Stelle des eigenen Bekenntnisses die aufgrund des Bekenntnisses der Eltern oder des prägenden Elternteils entstandene Bekenntnislage in der Familie, wobei auch insoweit auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzustellen sei. Hierbei könne das weitere Verhalten des Betroffenen Indizwirkung entfalten. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten sei die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprächen. Maßgebend seien die gesamten Lebensumstände des Einzelfalls.

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Nach den vorliegenden Unterlagen spreche einiges dafür, dass der Großvater des Klägers väterlicherseits (ob insoweit Herr B. oder Herr F. gemeint ist, bleibt offen) von deutscher Abstammung sei. Ferner sei nicht auszuschließen, dass der Urgroßvater des Klägers mütterlicherseits ebenfalls deutscher Abstammung sei, da in dessen Heiratsurkunde als Geburtsort "Schwarzwald" angegeben sei. Es hätten ferner Indizien dafür gesprochen, dass sich die Eltern des Versicherten und der Versicherte selbst zum deutschen Volkstum in Rumänien bekannt haben. Dem Betätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache komme besondere Bedeutung zu. Die deutsche Sprache als Muttersprache weise regelmäßig zugleich auf deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis hin. Der Versicherte habe sich nach den glaubhaften Bekundungen seiner Tochter zu jeder Zeit als Angehöriger der deutschen Minderheit in Rumänien verstanden. Dies werde u.a. durch den Lebenslauf von 1952 bestätigt, in dem der Versicherte angegeben habe, er sei von deutscher Nationalität. Auch in seinem Ausreiseantrag habe er seine deutsche Nationalität bestätigt. Ferner hätten die ehemaligen Arbeitskollegen des Versicherten aus der Informatikabteilung in einer Werkzeugmaschinenfabrik in O. dies bestätigt. Die Zeugen hätten glaubhaft und widerspruchsfrei ausgeführt, es habe in der Firma eine kleine deutsche Minderheit gegeben, innerhalb derer regelmäßig deutsch gesprochen worden sei. Man habe die einzige in Rumänien in deutscher Sprache erscheinende Zeitung "Der Neue Weg" gelesen und besprochen. Es seien deutsche Bücher untereinander getauscht worden. Die Zeugen hätten ferner bestätigt, dass viele Leute mit deutschen Namen sich diese in ungarische Namen hätten umändern lassen; dies sei bei dem Versicherten bzw. bei dessen Eltern nicht der Fall gewesen. Die Zeugin S. habe darüber hinaus angegeben, dass sich der Versicherte trotz gelegentlicher Anfeindungen innerhalb der Kollegen immer zu seiner deutschen Abstammung bekannt habe. Der Versicherte habe seine deutsche Kulturzugehörigkeit auch an seine Kinder weitergegeben. Die Tochter des Versicherten habe glaubhaft versichert, der Versicherte habe auch zu Hause viel deutsch gesprochen. Er und eine Bekannte, welche ursprünglich aus Wien gekommen sei, hätten ihrer Schwester und ihr deutsch beigebracht und mit ihnen deutsche Lieder gesungen.

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Gegen das ihr am 27. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. November 2005 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat daran festgehalten, dass der Versicherte nicht Vertriebener im Sinne des § 1a FRG sei; hierfür sei die entsprechende Anerkennung als Vertriebener durch die nach dem BVFG zuständige Stadt MD notwendig gewesen. Der Versicherte habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Gerichtsbescheid des VG M. vom 2. Juli 2003 Rechtsmittel einzulegen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerinnen beantragen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und haben nochmals darauf hingewiesen, dass ihr Vater auf Grund der deutschen Nationalität der Familie immer nach Deutschland habe kommen wollen. Nach mehrjährigen Anträgen hätten sie letztlich im September 1990 nach M. einreisen können. Unmittelbar nach ihrer Einreise habe es kein Amt für Vertriebene oder Spätaussiedler gegeben; wenn es dieses Amt gegeben hätte, dann hätten sie es auch aufgesucht. Sie haben auf Aufforderung des Senats, handschriftliche Briefe des Versicherten vorzulegen, u.a. einen handschriftlichen Brief vorgelegt, der vom 21. November stammt, wobei die Jahreszahl nicht lesbar ist; aus dem Inhalt ist zu schließen, dass dieser Brief nach der Einreise in die frühere DDR verfasst worden ist.

26

Die Stadt MD hat im Berufungsverfahren an ihrer Auffassung festgehalten, dass dem Versicherten der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher zu Unrecht ausgestellt worden sei und die Bescheide lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zurückgenommen worden seien. Der Versicherte sei ungarischer Abstammung, was im Übrigen auch für seine Schwester, M. S., geb. B. am 16. Dezember 1937, zutreffe. Die Zeugenaussagen vor dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2005 der A. S. und des S. H. seien in der Sache nicht hinreichend aussagekräftig, da sich diese nur auf die Zeit der gemeinsamen Arbeit mit dem Versicherten bezögen. Weiterreichende persönliche oder gar familiäre Kontakte hätten mit dem Versicherten nicht stattgefunden. Dementsprechend hätten die Zeugen auch nicht aus eigener Erfahrung berichten können, ob der Versicherte mit seinen Kindern die deutsche Sprache oder Kultur gepflegt habe, ob er selbst bei seinen Eltern deutschsprachig aufgewachsen sei und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei ihm bzw. seiner Familie vorgelegen habe. Die Tochter des Versicherten habe ausgesagt, ihre Mutter habe meistens ungarisch gesprochen und eine Bekannte aus Wien habe ihr und ihrer Schwester gemeinsam mit dem Vater deutsch beigebracht. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn deutsch zumindest umgangssprachlich im Hause des Versicherten gesprochen worden wäre. Für ihre Auffassung spreche zudem, dass der Versicherte selbst als Muttersprache ungarisch angegeben habe, der Vater des Versicherten aus einer deutsch/ungarischen Mischehe entstammt sei und sich die Familie S. in ihrem Heimatland als Ungarn bekannt habe. Im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl in G. seien 671 sich zum Deutschtum bekennende Einwohner gering. Insgesamt sei nicht von einer deutschen Volkszugehörigkeit auszugehen.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 12. November 2013 die Beiladung der Stadt MD aufgehoben und die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Bundesverwaltungsamt, bewirkt. Die Beigeladene hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der von der Stadt MD vertretenen Auffassung, wonach der Versicherte nicht als Vertriebener anzuerkennen gewesen sei, angeschlossen. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt.

28

Der Senat hat die die - 2009 verstorbene - Schwester des Versicherten, M. S., betreffenden Verwaltungsakten der Beigeladenen beigezogen. Diese Akten sowie die Verwaltungsakten der Beigeladenen den Versicherten betreffend sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten haben in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, bei der Ermittlung der Rentenhöhe des Versicherten die in Rumänien vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1990 zurückgelegten Arbeitsjahre als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Der Bescheid vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen als Rechtsnachfolger des Versicherten nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

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Als Anspruchsgrundlage für die Anerkennung der in Rumänien in der Zeit vom 1. August 1948 bis zum 31. August 1990 zurückgelegten Beitragszeiten kommt in Bezug auf den am 19. Februar 1998 gestellten Rentenantrag des Versicherten allein § 15 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung in Betracht.

31

Das am 31. Januar 1958 zwischen der DDR und Rumänien in Kraft getretene Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 28. April 1957 (GBL. 1957 I S. 547 und 1958 I S. 222) ist mit Ablauf des 2. Oktober 1990 erloschen (Tag vor der Wiedervereinigung Deutschlands). Damit hat es jede Rechtswirkung als völkerrechtlicher Vertrag verloren (vgl. Schötz, Das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen, RVaktuell 2006, S. 377, 386; Abendrot, Die Sozialversicherungsabkommen der DDR, DAngVers 1992, 339, 342). Seit dem 1. Januar 1992 gelten gemäß Art. 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)) die Vorschriften des FRG.

32

Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte von dem in § 1 FRG genannten Personenkreis erfasst ist.

33

Hier kommt allein die Anwendbarkeit des § 1 Buchst. a FRG in Betracht. Danach findet das FRG auf Vertriebene im Sinne des § 1 des BVFG sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung. Die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft wird, wenn ein Antrag auf Ausweiserteilung nach § 15 BVFG nicht bis zum 1. Januar 1993 gestellt worden ist, gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur noch auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt. Hier hat der Versicherte vor dem 1. Januar 1993 keine Ausweiserteilung beantragt. Er hatte bereits im April 1992 den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher erhalten und ihm war im Juli 1992 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zuerkannt worden. Erst nach Stellung des Rentenantrags am 19. Februar 1998 kam es für die Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten auf die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft an. Auf Ersuchen der Beklagten haben zunächst die Stadt MD und zuletzt die Beigeladene die Anerkennung des Versicherten als Vertriebener geprüft. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat hat die Beigeladene die Anerkennung des Versicherten als Vertriebener versagt.

34

Diese Feststellung der Beigeladenen kann nur im sozialgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 54/04 R -, juris). Aufgrund der Regelung in § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG entfällt jegliche unmittelbare Rechtsbeziehung des Betroffenen zur Vertriebenenbehörde; die Feststellung erfolgt vielmehr auf Ersuchen der Leistungsbehörde als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich dieser gegenüber und stellt mangels unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zum Bürger keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar. Die Entscheidung über die Anerkennung als Vertriebener ist nach der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage ein unselbstständiger Teil des Verfahrens bei der Leistungsbehörde (BSG, Urteil vom 31. März 2006 - B 5 RJ 54/04 R, juris Rn 18). Hieraus folgt, dass die Entscheidung der Vertriebenenbehörde zur Anerkennung des Vertriebenenstatus im sozialgerichtlichen Verfahren voll umfänglich überprüft werden kann. Anderenfalls wäre die Gesetzesanwendung durch die Vertriebenenbehörde jeglicher gerichtlicher Kontrolle entzogen. Das Gesetz bietet dafür, dass diese Rechtswirkung beabsichtigt sein sollte, keinerlei Anhaltspunkte; sie wäre auch nicht mit Artikel 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O. Rn 21).

35

Die hier allein in Betracht kommende Anerkennung des Versicherten als Vertriebener ist von der Beigeladenen rechtmäßig abgelehnt worden, da die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) nicht erfüllt sind.

36

Prüfungsmaßstab ist hier - entgegen der Ausführungen des SG - nicht die durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) neu eingeführte Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG, die die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen einheitlich neu regelt. Maßgebend ist vielmehr die vor dem 1. Januar 1993 bestehende Rechtslage. Das ergibt sich aus der durch Art. 1 Nr. 40 KfbG neu eingeführten Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG, nach der für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, zu denen der Versicherte gehörte, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften Anwendung finden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24/00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG a.F. Nr 1 und juris Rn 14; Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 599/93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 76 und juris Rn 9; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2013 - L 13 R 900/11 -, juris Rn 53, 54). Für diesen Personenkreis sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch künftig das bisherige Vertriebenenrecht uneingeschränkt weiterhin anzuwenden sein (BT-Drucks. 12/3212, S. 27). Hier ist der Versicherte am 10. September 1990 und damit vor dem maßgebenden Stichtag in die ehemalige DDR übergesiedelt.

37

Gem. § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

38

Der Begriff des deutschen Volkszugehörigen in § 6 BVFG a.F. ist ein Rechtsbegriff, und zwar in erster Linie ein Bekenntnisbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392/94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 78 und juris Rn 21 m.w.N.). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das Bekenntnisfähigkeit voraussetzt und kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien 24. August 1944; vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 6 BVFG B 1 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 1998 - 24 B 95.4144 -, juris Rn 32; H.isches OVG, Urteil vom 6. Februar 1995 - Bf III 61/94 -, juris Rn 34) vorgelegen haben muss, setzt sich zusammen aus einer inneren Tatsache, nämlich dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, und einer äußeren Tatsache, nämlich der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Lässt sich dies unmittelbar feststellen, genügt es, wenn nur eines der in § 6 BVFG a.F. genannten Bestätigungsmerkmale vorliegt, wobei die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreicht, um die Verbindung zum deutschen Volkstum zu verdeutlichen und die subjektive Bekenntnislage als ernsthaft auszuweisen. Wenn sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar feststellen lässt, kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995, a.a.O., juris Rn 21).

39

Der Vertriebeneneigenschaft des Versicherten steht nicht bereits entgegen, dass er erst im Jahre 1934 geboren worden ist und damit in dem maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (hier: 24. August 1944) ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht hat ablegen können.

40

Die fehlende Bekenntnisfähigkeit des Versicherten hat indes zur Folge, dass es auf die volkstumsmäßige Bekenntnislage innerhalb seiner Familie zu diesem Zeitpunkt ankommt, die ihm zugerechnet wird. Er war volksdeutsch, wenn beide Elternteile kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 9 B 634/97 -, juris Rn 4; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51/89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 64 und juris Rn 13). Da die Mutter des Versicherten jedenfalls keine deutsche Volkszugehörige war, kommt als maßgebende Bezugsperson nur der Vater in Betracht.

41

Der Vater des Versicherten war jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. Als solcher könnte er nur dann angesehen werden, wenn er ein bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit Deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a.F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 62 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

42

Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich im Falle des Vaters des Versicherten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht herleiten. Ausweise oder andere Urkunden, aus denen sich unmittelbar das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, liegen nicht vor. Vielmehr lässt sich auch bereits aus den Angaben des Versicherten zur Volkszugehörigkeit des Vaters kein - wie oben dargelegt erforderliches - alleiniges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ableiten. Denn er hat die Frage nach der Volkszugehörigkeit des Vaters mit "Deutsche und Ungarn" beantwortet.

43

Ferner liegen keine Indizien vor, aus denen die namentlich in § 6 BVFG a.F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden können.

44

Lässt sich anhand äußerer Umstände ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar feststellen, kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie in Rumänien - in der Nachkriegszeit die deutsche Sprache ungehindert gebraucht werden konnte (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Mai 1990, a.a.O., Rn 17). Hier hat der Versicherte als Muttersprache des Vaters "ungarn-deutsch" und damit ebenfalls nicht allein die deutsche Sprache als Muttersprache angegeben, so dass kein Indiz zur Zugehörigkeit ausschließlich zum deutschen Volkstum daraus abgeleitet werden kann.

45

Soweit der Versicherte angegeben hat, der Vater habe von 1902 bis 1913 deutsche Schulen besucht, ist dies im Hinblick auf die Angaben der Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt Bayern für Rumänien, wonach es in G. mit Ausnahme von 1935 bis 1937 keine Schule und keinen Kindergarten mit deutschsprachigem Unterricht gab, nicht glaubhaft. Weitere Indizien für die Verwendung der deutschen Sprache, z.B. in deutscher Sprache abgefasste Briefe aus der Zeit der Vertreibungsmaßnahmen, liegen nicht vor.

46

Nachweise für eine deutsche Abstammung des Vaters des Versicherten gibt es nicht. Die Abstammung väterlicherseits ist unklar, da nicht feststellbar ist, welche der sich widersprechenden Angaben zum Großvater des Versicherten auf dem Taufschein des Vaters tatsächlich zutreffend sind. Wer als der Erzieher des Vaters des Versicherten anzusehen ist, bleibt offen. Aus der Behauptung, dass der Urgroßvater des Klägers mütterlicherseits im "Schwarzwald" geboren ist, lässt sich keine deutsche Abstammung herleiten. Denn "Schwarzwald" ist zum einen (auch) ein Ort in Rumänien und lässt allein aufgrund des deutschen Namens den Schluss auf eine deutsche Abstammung nicht zu. Die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil kann zudem keine Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entfalten (vgl. Urteil des BVerwG vom 8. November 1994, a.a.O. Rn 13).

47

Eine Herleitung der Abstammung aus Nachnamen ist dann ohne weiteres zulässig, wenn sowohl die Vorfahren väterlicherseits als auch die Vorfahren mütterlicherseits sämtlich deutsche Nachnamen hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1995 - 9 C 400/94 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr 51 und juris Rn 17). Das ist hier nicht der Fall, da der Nachname der Mutter des Versicherten nicht deutsch und sie keine deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Insoweit reicht der deutsch klingende Nachname B. allein nicht aus, um von einem objektiven Bestätigungsmerkmal auszugehen.

48

Bei den Ermittlungen der Heimatauskunftsstelle durch Befragung der Einwohner der Stadt G. konnte niemand Auskunft über die Eltern und die Familie des Versicherten erteilen.

49

Der Zugehörigkeit der Familie des Versicherten zur römisch-katholischen Religion kommt schließlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zwar begründet der Umstand, dass deutsche Volkszugehörige in Rumänien in der Regel römisch-katholisch oder evangelisch-lutherisch waren (vgl. Urteil des BVerwG vom 8. November 1994, a.a.O., juris Rn 15), eine gewisse Wahrscheinlichkeit in Form einer eingeschränkten Indizwirkung dafür, dass jemand, der in Rumänien evangelisch-lutherisch oder römisch-katholisch war, dem deutschen Volkstum zugehörte. Hier spricht aber gegen eine durchgreifende Indizwirkung der Zugehörigkeit zum römisch-katholischen Glauben für die alleinige Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, dass sowohl die Taufnamen des Vaters des Versicherten (T.) und die Taufnamen des Versicherten (K., T., A.) nicht deutsch, sondern ungarisch waren.

50

Sodann lassen sich aus den vom Versicherten gemachten Angaben und Unterlagen keine Rückschlüsse ziehen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Denn auch der Versicherte hat als seine Muttersprache "ungarn" angegeben und mitgeteilt, in der Familie "Ungarn-Deutsch" gesprochen zu haben. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Versicherte auch über deutsche Sprachkenntnisse verfügte, die er mit der Unterstützung durch Sprachunterricht zudem an seine Töchter weitergab. In einem Land, in dem viele Volksgruppen lebten und arbeiteten und in dem verschiedene Sprachen, d.h. rumänisch, ungarisch und u.a. auch deutsch gesprochen wurden, reicht dies als Nachweis der Zugehörigkeit allein zum deutschen Volkstum, wie es vom Gesetzgeber gefordert wird, nicht aus.

51

Schließlich lassen weder der eigene berufliche Werdegang des Versicherten noch der seiner Töchter Hinweise auf ein Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum erkennen. Zu welchem Zweck der vorgelegte maschinenschriftliche Lebenslauf aus dem Jahr 1952 gefertigt worden ist, der nach der Übersetzung der Klägerin zu 1) die Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit enthalten soll, ist nicht feststellbar gewesen. Aufgrund der handschriftlichen Korrekturen und der fehlenden eigenhändigen Unterschrift handelt es sich um einen unvollendet gebliebenen Entwurf, der mangels vorgesehenen Eingangsstempels nicht an eine offizielle Stelle weitergeleitet worden ist.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

53

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. (2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn si

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(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.