Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Feb. 2014 - L 1 RS 6/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0212.L1RS6.12.0A
bei uns veröffentlicht am12.02.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.

2

Die am ... 1960 geborene Klägerin ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M. vom 28. Juli 1981 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Tiefbau zu führen. Vom 01. September 1981 bis zum 31. Dezember 1988 arbeitete sie als Technologin beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) M., Kombinatsbetrieb Industriebau KKW bzw. Kombinatsbetrieb KKW S. bzw. Kombinatsbetrieb Kraftwerksbau S.l. Vom 01. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1990 folgte eine Tätigkeit als Technologin beim VEB Kreisbaubetrieb S. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat sie ab 01. September 1989 bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt sie zur Zeit der DDR nicht.

3

Am 20. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2006 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sei nicht erfüllt. Dagegen legte die Klägerin am 01. März 2006 Widerspruch ein und führte aus, volkseigene Kreisbaubetriebe seien doch volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens gewesen und erfüllten somit die notwendigen Anforderungen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 wegen nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzung zurück.

4

Dagegen hat die Klägerin am 04. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Stendal (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, der VEB Kreisbaubetrieb S. sei ganz überwiegend mit Neubauten von Wohn- und Gesellschaftsbauten befasst gewesen. Die allein von der Beklagten benannte Wirtschaftsgruppenzuordnung sei nicht geeignet, diesen Vortrag zu widerlegen. Die von der Beklagten wiedergegebenen Aufgaben der Kreis- und Stadtbaubetriebe, wie sie sich aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 ergäben, seien vielleicht abstrakt zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei aber darauf abzustellen, welchen Hauptzweck der Betrieb tatsächlich verfolgt habe. Der VEB Kreisbaubetrieb S. habe keinesfalls geprägegebend Rekonstruktions- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, sondern hauptsächlich Neubaumaßnahmen mit eigenen Kapazitäten. Hierzu verweise sie, die Klägerin, auf die eingereichte tabellarische Übersicht über "Investitionen des Kreisbaubetriebes von 1977 – 1990". Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2008 mit der Begründung abgewiesen, aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Investitionen ergebe sich, dass der VEB Kreisbaubetrieb S. überwiegend einzelne bzw. individuelle Bauvorhaben realisiert habe. Eine massenhafte standardisierte Bauproduktion habe nicht vorgelegen.

5

Gegen das am 01. April 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01. Mai 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend vorgetragen, der Begriff "Produktion" im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487, im Folgenden 2. DB) beziehe sich nicht auf Massenproduktion. Im Übrigen seien volkseigene Betriebe in der DDR immer als volkseigene Produktionsbetriebe verstanden worden. Das gelte auch für volkseigene Betriebe des Bauwesens der DDR. Hierzu verweist sie, die Klägerin, auf ein Schreiben von Prof. Dr. R. vom 16. Mai 2007, in dem dieser Stellung nimmt zu der Interpretation eines Zitates von ihm aus einem Buch durch das BSG. Außerdem habe auch das BSG die volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens nicht lediglich als solche verstanden, die massenhaft gleichartige Gebäude errichtet hätten, sondern vielmehr daran angeknüpft, ob die Aufgaben des modernen Bauwesens der DDR überwogen hätten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung vom 06. Mai 2004 (B 4 RA 52/03). Dort habe es das BSG für möglich gehalten, dass die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei, obwohl das massenhafte Errichten von gleichartigen Gebäuden nicht einmal behauptet gewesen sei. Soweit das SG ausgeführt habe, dass es eine standardisierte massenhafte Produktion insoweit gegeben habe, als dass die großen Baukombinate z.B. im Wohnungsbau massenhaft gleichartige Betonwände hergestellt hätten, werde dies ausdrücklich bestritten. Denn die Herstellung von Betonwänden habe auch nach der Wirtschaftssystematik der DDR überhaupt nicht zum Bereich des Bauwesens gehört, sondern sei dem Bereich der Baumaterialienindustrie zugeordnet gewesen. Die Betonwände seien nicht durch die großen Baukombinate hergestellt worden, sondern durch Ziegeleien, Betonkombinate, Betonwerke, Baustoffkombinate und Baustoffwerke. Im Übrigen habe das BSG bereits mehrfach betont, dass allein die Stückzahl nicht entscheidend sei und auch die Produktion eines einzelnen Stückes die Voraussetzungen des Produktionsbegriffs erfüllen könne (z.B. Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R –, juris, Rdnr. 24). Hinreichend und ausreichend sei eine potentielle Unbegrenztheit, dass also auf der Grundlage einer Produktpalette bestimmte Bauwerke – theoretisch – mehrfach errichtet hätten werden können. Dabei sei die Größe einzelner Objekte unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei eine Gewichtung der einzelnen Bereiche jeweils nach einheitlichen Maßstäben erforderlich und diese einander in Beziehung zu setzen. Insoweit biete sich – so das BSG – ein Vergleich der jeweiligen Anteile am Umsatz und Ertrag an.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelten festzustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. März 2008 zurückzuweisen.

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Die Berufung sei nicht begründet, denn der VEB Kreisbaubetrieb S. sei als Modernisierungs- und Baureparaturbetrieb kein Betrieb, dem die Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells das Gepräge gegeben habe. Er sei damit im Kern auch kein produktionsdurchführender Betrieb der Industrie bzw. des Bauwesens gewesen. Der VEB Kreisbaubetrieb S. habe überwiegend einzelne Bauvorhaben realisiert und nicht massenhaft standardisiert produziert. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheide sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet sei.

11

Der Senat hat vom Amtsgericht S. betriebliche Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes M. beigezogen und an die Beteiligten übersandt. Im Übrigen ruhte das Verfahren vom 11. Mai 2010 bis zum 27. Januar 2012, um den Ausgang von Revisionsverfahren zur fiktiven Einbeziehung in die AVItech abzuwarten.

12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in ihrem Fall nicht anwendbar.

15

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist sie auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden.

16

Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

17

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

18

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.

19

Die Klägerin war allerdings am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –; juris, Rdnr. 19 ff.). Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 06. Mai 2004 (B 4 RA 52/03) zu einem VEB Denkmalpflege kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn dort reichten die tatsächlichen Feststellungen des zweitinstanzlichen Gerichts zur betrieblichen Tätigkeit nicht für eine Entscheidung in der Sache durch das BSG aus, so dass eine Zurückverweisung an das Sächsische Landessozialgericht erfolgte (vgl. juris, Rdnr. 25 ff.).

20

Die Voraussetzung der Massenproduktion erfüllte der VEB Kreisbaubetrieb S. nicht. Die von der Klägerin eingereichte Aufstellung "Investitionen des Kreisbaubetriebes von 1977 – 1990" verdeutlicht, dass dieser überwiegend einzelne größere Bauvorhaben realisiert hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung ragen insoweit insbesondere folgende Bauvorhaben heraus:

21

Wohngebiet F. in S. 3,4 Millionen Mark

22

Wohngebiet A. Straße in S. 3,4 Millionen Mark

23

Wohnungsbau B.-H. 2,0 Millionen Mark

24

Ersatzneubau VEB Elektroofenbau S. 3,6 Millionen Mark

25

VEB Wittol K. S. 8,0 Millionen Mark

26

Neubau K.-werk S./A. 1,2 Millionen Mark

27

Waggonwartungshalle Betriebsbahnhof B.-R. 2,4 Millionen Mark

28

Neubau einer Turnhalle für die Berufsschule S. 2,0 Millionen Mark

29

Neubau der Schwimmhalle in S. 4,5 Millionen Mark.

30

Die ersten drei Projekte betrafen den komplexen Wohnungsbau, der sich durch enorme Vielseitigkeit und gerade nicht durch Massenproduktion auszeichnete: Bei den Wohngebieten in S. ging es um die Baufeldfreimachung für das gesamte Wohngebiet, den Einsatz der betrieblichen Maler-, Fußbodenleger- und Dachdeckerkapazitäten im gesamten Wohngebiet sowie Tiefbauarbeiten wie Rohrgrabenherstellung und Rohrleitungsbau, darüber hinaus im Wohngebiet F. um die Dachdecker- und Malerarbeiten an der Wohngebietsgaststätte sowie im Wohngebiet A.- Straße um den Bau eines Regenrückhaltebeckens und einer Wohngebietssammelstelle. Beim komplexen Wohnungsbau B.-H. erfolgte über mehrere Jahre der Einsatz von Maler- und Fußbodenlegerkapazitäten, des Weiteren wurden Tiefbauarbeiten wie Rohrleitungsbau durchgeführt. Außerdem wurden Außenanlagen hergestellt und eine Wohngebietsgaststätte gebaut (nur die Montage erfolgte durch das Wohnungsbaukombinat). Außer den Eigenleistungen war der VEB K.-betrieb S.l in B.-H. auch Hauptauftragnehmer für sämtliche Ausbaugewerke.

31

Es liegt auf der Hand, dass die o.g. die Geschäftstätigkeit des VEB Kreisbaubetrieb S. prägenden Bauvorhaben gerade nicht auf die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken abzielte, sondern vielmehr auf die Verwirklichung von individuellen, größeren Bauten ausgerichtet war (s. bereits das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 19. August 2009 – L 1 R 119/08 – zum VEB K.-betrieb S.). Auch der Bau von Brunnen für die Erschließung und den Betrieb der Erdgasförderstätten in der A. sowie für die Sicherung der zentralen Trinkwasserversorgung usw. mit dem beträchtlichen Gesamtvolumen von 36,75 Millionen Mark stellt keine serielle Massenproduktion dar, weil insoweit immer eine individuelle Anpassung an die jeweiligen Bodenverhältnisse erforderlich war. Diese Feststellung kann der Senat auch ohne vertieftes technisches Wissen treffen, denn es ist offenkundig, dass z.B. die Tiefe von Brunnen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Die mit "Industrielle Produktion" überschriebene Rubrik (Beton-Hohlblocksteinproduktion, Schnittholzproduktion, Fenster- und Türenproduktion sowie Binder- und Betonproduktion) mit einem Gesamtvolumen von 28,15 Millionen Mark kann bei einer Betriebstätigkeit von insgesamt 126 Millionen Mark nicht als betriebsprägend angesehen werden. Im Hinblick darauf kann es dahinstehen, ob es sich bei dieser sogenannten "industriellen Produktion" überhaupt um eine serielle Massenfertigung im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der VEB K.-betrieb S. bei den meisten der soeben geschilderten Projekte mit hoher Gesamtsumme (Komplexe Wohnungsbauvorhaben S. und B.-H., Ersatzneubau VEB Elektroofenbau S., VEB W. K. S., Neubau K.-werk St., W.- Betriebsbahnhof B.-R, Neubau einer Turnhalle für die Berufsschule S., Neubau der Schwimmhalle in S.) als Hauptauftragnehmer tätig war. Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichen Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten oder komplexe Transport- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten. Hierbei wurden – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in Form der Montage, selbst erbracht. Für die übrigen Teile wurden Kooperationspartner gebunden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchgeführt. Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt der Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes als Hauptauftragnehmer handelte es sich nicht um einen Produktionsdurchführungsbetrieb, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhielt (siehe hierzu: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. April 2012 – L 2 R 344/10 –; juris, Rdnr. 30 ff.).

33

Auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG sind weiterhin grundsätzlich nur solche Betriebe von der AVItech erfasst, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –; juris, Rdnr. 19). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass hinreichend und ausreichend eine potentielle Unbegrenztheit ist; das bedeutet, auf der Grundlage einer Produktpalette mussten bestimmte Bauwerke – theoretisch – mehrfach errichtet werden können. Das trifft auf die o.g. den Betrieb prägenden Bauwerke allerdings nicht zu. Denn der VEB Kreisbaubetrieb S. wäre mit seinen Kapazitäten auch theoretisch nicht in der Lage gewesen, potentiell unbegrenzt Waggonwartungshallen, Schwimmhallen, Produktions- und Lagerhallen usw. herzustellen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Rege

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung


Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im

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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1978 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der am 1953 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieurökonom" zu führen. Zuletzt war er bis 30.6.1990 bei dem VEB S. als Abteilungsleiter Materialwirtschaft tätig. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Organisation der Bevorratung und Lagerversorgung sowie der Leitung der Abteilung Materialwirtschaft und Technischer Einkauf. Der Kläger war anschließend noch bis Ende 1991 bei dem VEB S. bzw der durch Umwandlung in eine GmbH mit Wirkung zum 7.8.1990 geschaffenen Nachfolgefirma beschäftigt.

3

Eine förmliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht.

4

Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2005 und Widerspruchsbescheid vom 13.5.2005).

5

Das SG Hamburg hat die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 11.4.2008 verurteilt, die Zeit der Beschäftigung des Klägers vom 1.9.1978 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Hamburg mit Urteil vom 29.3.2011 das Urteil des SG Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.7.1991, BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) fänden auf den Kläger keine Anwendung, weil er Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem nicht iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben habe. Ihm komme auch nicht die durch die Rechtsprechung des BSG vorgenommene erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zugute. Zwar lägen die persönliche und die sachliche Voraussetzung für eine derartige - fiktive - Versorgungsanwartschaft vor. Nicht erfüllt sei hingegen die betriebliche Voraussetzung, da der VEB S. am 30.6.1990 nicht Sachgüter im Hauptzweck industriell und standardisiert gefertigt habe. Hauptzweck des VEB sei die Herstellung von Schaltanlagen und elektronischen Bauteilen gewesen. Die Schaltanlagen seien in der Regel in Kleinserien von bis zu maximal sechs Stück gefertigt worden, bevor dann aufgrund des geänderten Bedarfs Veränderungen des Produkts erforderlich geworden seien. Zudem belege der Umstand, dass für die Bestückung der Schaltschränke der Einsatz von Facharbeitern erforderlich gewesen sei, dass es sich nicht um eine standardisierte Fertigung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells gehandelt habe. Die einmalige Produktion einer Großserie von 8000 Stück Leiterplatinen für Kassettenrekorder habe dem VEB S. nicht das Gepräge gegeben.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 5 und 8 AAÜG. In seinem Fall sei auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Die vom Berufungsgericht zur Produktion getroffenen Feststellungen erfüllten nicht die Vorgaben aus dem Urteil des BSG vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300). Die verhältnismäßig klein wirkende Zahl sechs stehe daher einer Massenproduktion nicht entgegen. Auch der Einsatz von Facharbeitern spreche nicht gegen eine standardisierte Fertigung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, weil eine ausschließlich schematische Zusammenbauweise nicht erforderlich sei.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. März 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

11

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren (§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 123 SGG), das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des SG Hamburg vom 11.4.2008 wiederherzustellen. Dieses Begehren hat Erfolg, wenn der Bescheid vom 14.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2005 aufzuheben und die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit vom 1.9.1978 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (nebst der dabei erzielten Arbeitsentgelte) festzustellen.

12

Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anl 1 Nr 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG)dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

13

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

14

Aufgrund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO innehat.

15

I. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

16

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

17

II. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17) ausdrücklich fortgeführt; auch das Berufungsgericht teilt mit zutreffenden Ausführungen und mit eingehender Begründung diese Auslegung.

18

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben am Stichtag 30.6.1990 auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl I Nr 62 S 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.

19
        

Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen:

        

   1.     

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2. 

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

    3.       

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

20

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieurökonom" zu führen, und am Stichtag entsprechend seiner Qualifikation tätig gewesen.

21

Ob der Kläger auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob der VEB S. ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ist. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt. Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 21 und 23) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011 sowie am 28.9.2011 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19) nochmals betont hat.

22

Das LSG hat den Begriff des industriellen Produktionsbetriebs iS des § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 der 2. DB im Ausgang zutreffend bestimmt und dessen Voraussetzungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. sowie des erkennenden Senats festgelegt. Es hat diesen Begriff sodann jedoch in unzutreffender Weise auf den VEB S. angewandt und daher unrichtige Anforderungen an den industriellen Produktionsbetrieb gestellt.

23

Der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion iS der AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl an Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgibt. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47; BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17). Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist. Der Senat hat daher bereits entschieden (Urteil vom 19.7.2011, BSGE 108, 300 ff, 305), dass auch der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft (selbst) hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein kann. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl BSG vom 24.4.2008 - B 4 RS 31/07 R - Juris) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb, in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält.

24

Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der VEB S. habe "Schaltanlagen in der Regel in Kleinserien von bis zu maximal sechs Stück gefertigt, bevor dann aufgrund des geänderten Bedarfs Veränderungen des Produkts erforderlich wurden", lässt eine eindeutige Zuordnung nicht zu. Das angefochtene Urteil beachtet die gebotene Unterscheidung zwischen Kleinserie als internes Merkmal der betrieblichen Produktionsweise einerseits und als externe Beschreibung des Abnahmeverhaltens von Kunden nicht; dementsprechend blieb auch offen, ob der "geänderte Bedarf" in diesem Sinne interner oder externer Natur war. Die vom LSG festgestellten Tatsachen tragen sein rechtliches Ergebnis nur in Fällen, in denen die Produktionsweise des Betriebs in seiner Gesamtheit von vornherein darauf angelegt ist, auf extern definierte Anforderungen zu reagieren und allein den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers entsprechend ein oder mehrere Einzelstücke herzustellen. Kommt es dagegen zur Abgabe von "Kleinserien" deshalb, weil der jeweilige Auftraggeber aus dem betriebsorganisatorisch bzw produktionstechnisch vorgegebenen numerus clausus an Sachgütern, die abstrakt marktorientiert in theoretisch unbestimmter Vielzahl zur Verfügung stehen, nur wenige oder im Extremfall ein einziges abnimmt, gefährdet nicht allein dieser Umstand die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Andernfalls müsste etwa bei Automobilherstellern angenommen werden, dass bei ihnen keine Serienproduktion vorliegt.

25

Entgegen der Auffassung des LSG sind damit auch Betriebe der Investitionsgüter- oder Schwerindustrie, zB des Maschinen- und/oder Anlagenbaus nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch bei ihnen kann in Betracht kommen, dass der einzelne Abnehmer aus einer für beliebige Abnehmer in unbestimmter Vielzahl (auf Lager oder "just in time") vorrätig gehaltenen Produktpalette in "Kleinserie" nur ein einzelnes Sachgut abnimmt. Ebenso wenig schließt allein der Umstand einer Beteiligung von Facharbeitern am Produktionsprozess aus, dass es sich bei dem in Frage stehenden VEB um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelt.

26

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2010 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.3.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur und den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. Vom 1.3.1979 bis 30.6.1990 war er beim VEB W. C., Kombinatsbetrieb Projektierung, tätig, zuletzt als Abteilungsleiter Elementeprojektierung.

3

Eine förmliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht.

4

Seinen Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.2.2002 und Widerspruchsbescheid vom 7.5.2003).

5

Während das SG Cottbus die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.2.2007 abgewiesen hat, hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beklagte mit Urteil vom 26.8.2010 verurteilt, die Zeit vom 1.3.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu. Ein derartiger Anspruch setze voraus, dass die persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung erfüllt sei, von denen hier allein die betriebliche im Streit stehe. Diese liege vor, wenn der Anspruchsteller am Stichtag 30.6.1990 eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Ersteres sei hier der Fall. Der konkrete Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der Kombinatsbetrieb Projektierung, auf den abzustellen sei, sei zwar nicht mit der eigentlichen Bauwerkserrichtung betraut gewesen. Als Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens sei aber auch ein solcher Kombinatsbetrieb zu qualifizieren, dessen Aufgabe elementarer Bestandteil - wenn auch vorgelagert - der eigentlichen Errichtung von Bauwerken im Großserienverfahren sei und bei unterbliebener Ausgliederung von den mit der Bauwerkserrichtung betrauten Kombinatsbetrieben in Eigenregie durchgeführt, also nicht typischerweise durch externe Auftragnehmer erbracht werde. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe Planungsaufgaben in so engem Zusammenhang mit der eigentlichen Bauwerkserrichtung erfüllt, dass sie als deren elementarer Bestandteil anzusehen seien.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß insbesondere eine Verletzung des § 1 Abs 1 AAÜG und eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das LSG habe zu Unrecht das Vorliegen der sog betrieblichen Voraussetzung bejaht. Das Berufungsgericht verkenne, dass für die Prüfung dieser Voraussetzung ausschließlich auf den Hauptzweck desjenigen Betriebs abzustellen sei, mit dem der Versicherte in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden habe und nicht auf das wirtschaftsleitende Organ (Kombinat). Der Arbeitgeber des Klägers, der Kombinatsbetrieb Projektierung, habe keine eigene Bauleistung erbracht. Mit seinen Überlegungen ua arbeitsorganisatorischer Art entwickele das LSG eine Sichtweise, die nicht mit dem oberstgerichtlichen Grundsatz in Einklang stehe, wonach Betriebe des Bauwesens nur solche seien, die Bauleistungen mit den eigenen betrieblichen, personellen und materiellen Ressourcen unmittelbar selbst erbringen würden.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2007 zurückzuweisen.

8

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

10

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG)dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

11

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

12

Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Er hat weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO inne und hatte am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht auch keine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft.

13

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

14

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

15

B. Der Kläger hat auch nicht "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17) ausdrücklich fortgeführt.

16

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.

17

Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

18

Feststellungen zum Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzung hat das LSG nicht getroffen. Eine Zurückverweisung der Sache insoweit ist indes nicht erforderlich, da der Kläger jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt.

19

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am Stichtag 30.6.1990 war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die Auffassung des LSG, unter einem Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens sei auch ein solcher Kombinatsbetrieb zu verstehen, dessen Aufgabe elementarer Bestandteil - wenn auch vorgelagert - der eigentlichen Errichtung von Bauwerken im Großserienverfahren sei und bei unterbliebener Ausgliederung von den mit der Bauwerkserrichtung betrauten Kombinatsbetrieben in Eigenregie durchgeführt, also nicht typischerweise durch externe Auftragnehmer erbracht werde, steht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang. Zuletzt hat der erkennende Senat in mehreren am 19.7.2011 verkündeten Urteilen (ua B 5 RS 7/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nochmals betont, dass nur solche Betriebe erfasst sind, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion - und nicht bloße Vorbereitungshandlungen - das Gepräge gibt. Dies kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht bejaht werden.

20

Ebenso wenig hat es sich nach den Feststellungen des LSG bei dem Kombinatsbetrieb Projektierung des VEB W. C. um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 Abs 2 2. DB gehandelt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.