Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - L 1 RS 18/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0130.L1RS18.13.0A
30.01.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte für Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zurücknehmen durfte.

2

Der am ... 1950 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Agraringenieurschule F. vom 20. Juli 1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur zu führen. Anschließend war er zunächst bei der Meliorationsgenossenschaft U. beschäftigt. Es folgte vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1981 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Kooperation und Verträge beim VEB Industriebau "Altmark" S., Betrieb des VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) M. Schließlich arbeitete er vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für WAO (Wissenschaftliche Arbeitsorganisation) bzw. Leiter für WAO beim VEB B. M., KB Industrie- und Kraftwerksbau S. (Betriebsbezeichnung bis 31. Dezember 1984) bzw. KB Kernkraftwerk(sbau). Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

3

Am 26. Juni 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 2004 die Zeit vom 21. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Am 27. Februar 2008 beantragte der Kläger die Feststellung zusätzlicher Entgelte (Jahresendprämien). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2010 höhere Entgelte für die Zeit vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 fest. Dagegen legte der Kläger am 19. August 2010 Widerspruch ein und trug vor, der KKW-Großbaustellenzuschlag sei bei den festgestellten Entgelten nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Bescheid vom 04. August 2004 in der Fassung des Bescheides vom 22. Juli 2010 fehlerhaft sei. Als Absolvent des agrarwissenschaftlichen Studiums mit der Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur erfülle er nicht die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 22. Juli 2010 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückzunehmen, soweit darin im Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 zu Unrecht höhere Entgelte berücksichtigt worden seien. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, gerade das Studium zum Meliorationsingenieur sei ein wissenschaftlich-technisch ausgerichteter Studiengang gewesen und habe mit Landwirtschaft kaum etwas zu tun gehabt. Es seien Fächer wie Statik, Baustoffkunde, Straßenbau, Hydraulik, Mechanisierung, Konstruktion u. a. gelehrt worden. Dieses Studium habe ihn befähigt, vom 21. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 in der Bauindustrie als Ingenieur arbeiten zu können. Außerdem sei er ausweislich der Urkunde des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes B. vom 20. März 1995 berechtigt, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen.

4

Mit Bescheid vom 08. Februar 2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. Juli 2010 auf, soweit darin im Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 höhere Entgelte berücksichtigt wurden. Dagegen legte der Kläger am 16. Februar 2011 Widerspruch ein und trug vor, er habe kein agrarwissenschaftliches, sondern ein technisches Studium absolviert. Dieses sei mit der Erarbeitung eines technischen Projektes abgeschlossen worden. Das Studium der Meliorationstechnik sei gleichzusetzen mit dem eines Tiefbauingenieurs oder auch mit dem eines Ingenieurs für Wasserwirtschaft. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2011 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe ein agrarwissenschaftliches Studium absolviert; die Agrarwissenschaften lägen außerhalb der "Technischen Wissenschaften".

5

Dagegen hat der Kläger am 06. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Auffassung der Beklagten werde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere die Entscheidung vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R), nicht getragen. Denn der Studiengang Melioration sei technisch-wissenschaftlich ausgerichtet gewesen. Das finde seinen Ausdruck auch darin, dass ihm das Recht verliehen worden sei, die Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur zu führen. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein landwirtschaftlich ausgerichteter Studiengang der Agrarwissenschaften absolviert worden wäre. Zudem ergebe sich aus dem Abschlusszeugnis, dass der Studiengang Meliorationswesen im Wesentlichen von technisch-wissenschaftlichen Fächern geprägt gewesen sei und die landwirtschaftstypischen Fachbereiche Pflanzenproduktion, Agrarchemie, Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion bzw. Tierproduktion hier überhaupt keine Rolle gespielt hätten. Sein Studium sei mit dem Studiengang Mechanisierung der Landwirtschaft vergleichbar. Mit Urteil vom 15. März 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 SGB X lägen vor. Insbesondere sei der Studiengang Melioration der Agrarwirtschaft zuzuordnen.

6

Gegen das am 22. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Mai 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend und vertiefend aus, die vom erkennenden Senat im Urteil vom 27. Januar 2011 (L 1 R 324/07, juris) geäußerte Ansicht deute darauf hin, dass der Studiengang Melioration durchaus als technischer Studiengang zu verstehen sei, da die zu belegenden Fächer überwiegend technischer Art gewesen seien. Der erkennende Senat habe in dem genannten Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der unterrichteten Fächer dem technischen Bereich zuzurechnen sei. Er, der Kläger, habe die Fächer Mathematik, EDV, Physik, Chemie, Vermessungskunde, Standortlehre, Mechanisierung, Bautechnologie, angewandte Hydraulik und bautechnische Grundlagen belegen müssen. Es seien u. a. Fächer wie Statik, Baustoffkunde, Straßenbau, Hydraulik, Mechanisierung und Konstruktion gelehrt worden. Die Agrarwirtschaft sei lediglich ein Randgebiet gewesen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Meliorationsgedanke vor 1990 durchaus ausgeprägter gewesen sei im Sinne einer einheitlichen Wasserwirtschaft in einer Gesamtkonzeption. So sei mit hohem technischen Aufwand der Grundwasserspiegel reguliert worden. Bewässerungs- und Entwässerungssysteme seien großflächig angelegt, konstruiert und erstellt worden. Insbesondere der Hochwasserschutz komme ohne technische Grundlagen nicht aus. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die technischen Anforderungen an meliorationsgebundene Vorhaben teilweise höher seien als bei anderen technischen Bauwerken im Hoch- oder Tiefbau. Dabei komme es insbesondere darauf an, dass neben den gut kalkulierbaren, vom Menschen herzustellenden Werken die Umwelt selbst zu berücksichtigen sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 zurückzuweisen.

11

Sie beruft sich auf § 3 Abs. 2 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 04. März 1988, auf § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 und auf § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 sowie auf die Anlage zu letztgenannter Anordnung. Aus den dort vorgenommenen Differenzierungen sei zu schließen, dass nur die Absolventen der technischen Wissenschaft befugt gewesen seien, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Dem Kläger habe als Diplom-Meliorationsingenieur nicht die Befugnis gehabt, den Titel "Diplomingenieur" zu führen. Damit erfülle er die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht.

12

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung (seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, www.sozialgerichtsbarkeit.de; vorher offen gelassen) die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das BSG für möglich hält – scheidet nach Auffassung des erkennenden Senats aus. Außerdem hat der Senat den Beteiligten die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 sowie auszugsweise die dazugehörige Anlage (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 869) übersandt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

14

Die gemäß den §§ 142, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG vom 15. März 2013 ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden. Deshalb verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil (S. 8 bis 11) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen. In der Berufungsbegründung sind insoweit im Wesentlichen keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen worden.

15

Ergänzend merkt der Senat Folgendes an: Vorliegend kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht folgt, da die Voraussetzungen hierfür auch auf der Grundlage dieser BSG-Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Dies hat das SG in seinem Urteil überzeugend herausgearbeitet. Der Senat folgt dem SG auch in der Begründung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X. Insoweit ist den dortigen Urteilsgründen nichts hinzufügen.

16

Im Kern geht es materiell-rechtlich um die Frage, ob der Kläger als Meliorationsingenieur die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech erfüllt. Diese Frage hatte der Senat in dem Verfahren L 1 R 324/07 (Urteil vom 27. Januar 2011) offen gelassen, weil der dortige Kläger nach Auffassung des Senats die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllte und bereits daran der geltend gemachte Anspruch scheiterte. Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung der Beklagten an, wonach in der Anlage zur Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 die Differenzierung zwischen Technischen Wissenschaften einerseits und Agrarwissenschaften andererseits angelegt ist. Nach dieser Anlage waren Absolventen der Agrarwissenschaften nur dann befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, wenn sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005 – L 22 RA 324/04 – juris, Rdnr. 33; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 – L 27 RA 246/04 – juris, Rdnr. 36; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Juli 2007 – L 7 R 739/06 – juris, Rdnr. 33).

17

Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass das Studium des Klägers auch technische Bereiche beinhaltete. Das allein führte jedoch nicht zu der Berechtigung, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen. Hierzu mussten nämlich auch die Voraussetzungen der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II der DDR S. 278) – Ingenieur-VO – erfüllt sein. Nach § 1 Abs. 1 der Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" folgende Personengruppen berechtigt:

18

in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;

19

in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;

20

Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;

21

Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.

22

Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO). § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist somit eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Bezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Bezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie der dem Kläger verliehene Titel "Meliorationsingenieur", haben diese Gleichstellung nicht erfahren.

23

Darüber hinaus ersetzt die vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg verliehene Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) führen zu dürfen (was auf die von ihm gleichzeitig gemäß dem Einigungsvertrag bescheinigte Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit des Beildungsabschlusses beruht), nicht den nach der Ingenieur-VO erforderlichen Titel als solchen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

25

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.