Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Mai 2014 - L 1 RS 34/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0522.L1RS34.13.0A
bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

2

Der am ... 1935 geborene Kläger schloss eine Fachschulausbildung an der Fachschule für Gartenbau Q. erfolgreich ab und durfte nach der Urkunde vom 29. Juni 1957 die Berufsbezeichnung Gartenbauingenieur führen. Er war zunächst seit dem 15. Juli 1958 als Spezialagronom für Obst- und Gemüsebau bei der Maschinen-Traktoren-Station Q. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 18. April 1967 war er als Abteilungsleiter Handel im Bereich des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst ab diesem Tag tätig. Er erwarb mit der Urkunde vom 14. Juli 1973 den Titel Diplomgartenbauingenieur an der H.-Universität B., Sektion Gartenbau. Nach dem Zeugnis der Hauptprüfung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulgartenbauingenieur zu führen. Der Kläger war ab 01. April 1978 bis 31. Dezember 1990 als Leiter der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst tätig. Er zahlte im Zeitraum 01. Dezember 1972 bis 30. Juni 1990 Beträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

3

Der Kläger beantragte erstmals am 19. Juli 1999 bei der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 09. August 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die betrieblichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Tätigkeit im Kooperationsverband H.-S.-Obst sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb erfolgt. Den Widerspruch des Klägers vom 18. August 2000 gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 zurück. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz seien nicht erfüllt. Mangels einer positiven Entscheidung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes komme auch eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit im Zusatzversorgungssystem Nr. 3 (verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) nicht in Betracht. Die hiergegen gerichtete Klage vom 16. November 2000 wurde mit Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 05. November 2001 zurückgewiesen (Az.: S 6 RA 407/00). Das SG schloss sich der Auffassung der Beklagten zur Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 (technische Intelligenz) und Nr. 3 (verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) der Anlage 1 zum AAÜG an. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

4

Der Kläger beantragte am 27. März 2002 die Überprüfung der ergangenen behördlichen Entscheidungen im Bescheid vom 09. August 2000 und Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000. Nach den nunmehr aufgefundenen Unterlagen, insbesondere dem Arbeitsvertrag vom 18. April 1967 und der Mitteilung vom 01. März 1982 über die Einführung des Rahmenkollektivvertrags Volkseigene Güter (VEG) Pflanzenproduktion mit Wirkung vom 01. Oktober 1982, sei festzustellen, dass die Gemeinsame Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst einem VEG gleichgestellt gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der entsprechende Rahmenkollektivvertrag angewandt worden sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. März 2007 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Kooperationsverband H.-S.-Obst nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Die Entscheidung im Bescheid vom 09. August 2000 sei nicht zu beanstanden. Den hiergegen durch den Kläger am 20. März 2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 zurück. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sei nicht möglich, da die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG (verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) komme nicht in Betracht. Hierfür sei eine Ermessensentscheidung der damaligen, zuständigen Stelle erforderlich gewesen, die nicht mehr nachgeholt werden könne.

5

Der Kläger hat am 07. Juli 2008 erneut Klage beim SG erhoben. Mit Beschluss vom 09. Oktober 2009 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dies sei sachdienlich, da bisher keine Klärung zur Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vorliege, welche von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG abweiche. Nach der Fortsetzung des Verfahrens am 04. August 2010 hat das SG die Klage mit Urteil vom 29. August 2013 abgewiesen. Der Kläger erfülle bereits die persönliche Voraussetzung, die das BSG aufgestellt habe, nicht. Er sei als Gartenbauingenieur nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Darüber hinaus seien auch die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Tätigkeit im Kooperationsverband H.-S.-Obst sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens erfolgt. Eine Gleichstellung komme nicht in Betracht, da der Kooperationsverband kein VEG gewesen sei. Eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG sei ausgeschlossen, da die erforderliche Ermessensentscheidung nicht mehr nachgeholt werden könne.

6

Gegen das am 07. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. September 2013 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Abschluss als Diplomgartenbauingenieur sei ein technischer Ingenieurabschluss. Insbesondere beinhalte das Studium auch die Fachrichtung Mechanisierung und Technik, was sich aus dem Abschlusszeugnis ergebe. Darüber hinaus habe er die Tätigkeit nicht im Kooperationsverband H.-S.-Obst, sondern als Leiter der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst ausgeübt. Diese sei als Arbeitgeber anzusehen und einem VEG gleichgestellt gewesen. Weiterhin sei er als verdienstvoller Leiter einer kooperativen Einrichtung auch in das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG einzubeziehen.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 09. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000 den Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, hilfsweise den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2013 zurückzuweisen.

11

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und macht diese zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrages.

12

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. April 2014 auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Frage der persönlichen Voraussetzung der Einbeziehung in die AVItech (Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – juris) und die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG (Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R – juris) hingewiesen. Der Kläger hat an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.

13

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 09. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000. Das Urteil des SG vom 29. August 2013 ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden.

15

Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Bescheid vom 09. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hatte und hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bzw. zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft feststellen zu lassen.

16

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

17

Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (vgl. Urteil vom 24. März 2011 – L 1 R 254/08 – juris). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt.

1.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz berücksichtigt wird. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) kommt nur dann eine Einbeziehung in Betracht, wenn drei Voraussetzungen, die alle zugleich vorliegen müssen, erfüllt sind. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

19

Der Kläger erfüllte bereits die persönliche Voraussetzung nicht. Zudem übte er seine Tätigkeit als Leiter der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst auch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb, insbesondere einem VEG, aus.

a)

20

Die dem Kläger mit den Urkunden vom 29. Juni 1957 und 14. Juli 1973 verliehenen Titel Gartenbauingenieur bzw. Diplomgartenbauingenieur/Hochschulgartenbauingenieur entsprechen nicht der Berufsbezeichnung "Ingenieur" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB.

21

Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu verstehen ist, zieht das BSG die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II S. 278) als faktisches Indiz heran (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – juris, Rdnr. 29). Nach § 1 Abs. 1 der Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" folgende Personengruppen berechtigt:

22

in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;

23

in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;

24

Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;

25

Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.

26

Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO). § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist somit eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Bezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Bezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie die dem Kläger verliehene Titel "Gartenbauingenieur bzw. Diplomgartenbauingenieur/Hochschulgartenbauingenieur", haben diese Gleichstellung nicht erfahren.

27

Vielmehr waren nach der Anlage "Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen" zur "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung" vom 03. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869) und der Anlage "Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen" zur "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung" vom 25. Oktober 1979 (GBl. Sonderdruck Nr. 1024) Diplomgartenbauingenieure in der DDR nicht berechtigt den Titel "Diplomingenieur" zu führen (vgl. auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005 – L 22 RA 324/04 – juris, Rdnr. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 – L 27 RA 246/07 – juris, Rdnr. 36; Sächsisches LSG, Urteil vom 09. Juli 2007 – L 7 R 739/06 – juris, Rdnr. 33). Die genannten Regelungen differenzierten die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Als solche werden dort u. a. genannt: Technische Wissenschaften mit den Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik oder Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik, übrige Ingenieurdisziplinen mit der Berufsbezeichnung Diplomingenieur sowie Agrarwissenschaften mit den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur, gärtnerische Produktion mit dem Titel Diplomgartenbauingenieur, Fischproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplomfischingenieur, Veterinärmedizin mit der Bezeichnung Tierarzt, Forstwirtschaft mit der Berufsbezeichnung Diplomforstingenieur, Meliorationswesen mit der Berufsbezeichnung Diplommeliorationsingenieur, Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie jeweils mit der Berufsbezeichnung Diplomingenieur (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 1 RS 18/13 – juris, Rdnr. 16, zum Meliorationsingenieur).

28

Dem ist zu entnehmen, dass die Absolventen der Agrarwissenschaften nur dann befugt waren, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, sofern sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften führten diesen Titel nicht. Auch der Kläger war daher aufgrund seines Studiums an der H.-Universität B., Sektion Gartenbau berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulgartenbauingenieur, nicht aber Diplomingenieur zu führen. Auch wenn das Studium des Klägers technische Bereiche beinhaltete und die Diplomarbeit eine technische Fragestellung betraf, führte dies nach den Vorschriften der DDR nicht zu der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" im Sinne der 2. DB zu führen.

b)

29

Der Kläger unterfällt auch keiner der weiteren, in der 2. DB genannten Fallgruppen. So regelt § 1 Abs. 1 der 2. DB den Kreis der Versorgungsberechtigten wie folgt:

30

"Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten:

31

Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden."

32

Der Kläger ist weder Konstrukteur noch Techniker im Sinne dieser Regelung. Er ist auch nicht als "Werkdirektor" unmittelbar einzubeziehen. Als Werkdirektor ist der Direktor eines volkseigenen oder gleichgestellten Betriebes anzusehen. Der Kläger war jedoch Leiter der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst. Diese war weder ein volkseigener Betrieb noch ein (gleichgestelltes) volkseigenes Gut. Vielmehr handelt es sich bei dem Kooperationsverband nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz, GBl. DDR I, Nr. 25 S. 443) um einen Zusammenschluss von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern, wie z.B. volkseigenen Gütern (vgl. zu kooperativen Einrichtung/Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) nach § 13 LPG-Gesetz: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04. November 2004 – L 1 RA 61/01 – juris; zur Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – juris). Dies zeigen auch die durch den Kläger vorgelegten Unterlagen. Aus der Mitteilung vom 01. März 1982 geht hervor, dass der Rahmenkollektivvertrag VEG Pflanzenproduktion mit Wirkung vom 01. Oktober 1982 bei der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst eingeführt wurde. Eines solchen ausdrücklichen Anwendungserlasses hätte es nicht bedurft, wenn diese bereits ein volkseigenes Gut gewesen wäre. Auch die von dem Kläger angeführten Umstände, dass es sich bei der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst um eine eigenständige juristische Person gehandelt habe und er ab dem 01. Oktober 1982 dort als Direktor beschäftigt gewesen sei, ändern an der Einordnung der Einrichtung nichts. Auch der Kläger geht offenbar davon aus, dass insoweit eine Gleichstellung mit einem volkseigenen Gut vorlag, die Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst aber selbst kein volkseigenes Gut gewesen ist. Dies entspricht auch der sich aus § 14 LPG-Gesetz ergebenden Rechtslage in der DDR. Demzufolge kann der Kläger aber auch nicht als "Werkdirektor" im Sinne der 2. DB angesehen werden, da keine leitende Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb oder gleichgestellten Betrieb vorlag. Eine Gleichstellung der ZBE, ZBO, kooperativen Einrichtungen nach § 13 LPG-Gesetz oder Kooperationsverbänden nach § 14 LPG-Gesetz mit den zugehörigen Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtungen erfolgte im Rahmen der 2. DB gerade nicht. Für eine erweiternde Auslegung ist nach der Rechtsprechung des BSG kein Raum; es besteht ein Analogieverbot (st. Rspr., vgl. Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R – juris, Rdnr. 16). Hierfür spricht auch, dass gerade für die Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft ein eigenständiges Zusatzversorgungssystem geschaffen wurde (Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bereits jeder Leiter einer solchen Einrichtung als "Werkdirektor" nach der 2. DB in die AVItech einbezogen werden konnte, wobei dann sogar ein Ingenieurtitel entbehrlich gewesen wäre.

c)

33

Nach den obigen Ausführungen war die Gemeinsame Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch diesem (z.B. als volkseigenes Gut) nicht gleichgestellt. Da auch eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs der 2. DB nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) nicht möglich ist, wird auch die betriebliche Voraussetzung durch den Kläger nicht erfüllt. Eine fiktive Einbeziehung in die AVItech kommt daher auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht.

2.

34

Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft beanspruchen. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in das Versorgungssystem einzubeziehen.

35

Auszugehen ist insoweit von der erst zum 01. Januar 1988 in Kraft getretenen Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987. Gemäß § 1 der Anordnung galt diese für "verdienstvolle Vorsitzende der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und anderer Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft, Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft sowie Leiter von Agrar-Industrie-Vereinigungen (nachfolgend Vorsitzende und Leiter genannt)." Diesem Anwendungsbereich könnte der Kläger als Leiter der Gemeinsamen Wirtschaftseinrichtung des Kooperationsverbandes H.-S.-Obst grundsätzlich unterfallen. Die Anordnung hätte aber frühestens ab dem 01. Januar 1988 und nicht bereits ab dem 14. Juli 1973, wie vom Kläger begehrt, eine Einbeziehung ermöglicht (§ 21 Abs. 1 der Anordnung).

36

Allerdings erforderte die Einbeziehung eine konkrete Einzelfallentscheidung. Der Vorsitzende des zuständigen Rates des Bezirks hatte das Recht, auf Vorschlag des Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises, Vorsitzende und Leiter einzubeziehen, die durch ihre Tätigkeit einen hohen persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft leisteten, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) angehörten und für die tatsächlichen Bruttoeinkünfte über 7.200 Mark jährlich bzw. 600 Mark monatlich Beiträge zur FZR zahlten (§ 3 der Anordnung). Eine Verpflichtung zur Einbeziehung bestand mithin nicht. Bestimmte konkrete Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Vorsitzende/Leiter einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. Es stand somit letztlich im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wer im Einzelfall in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen wurde. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R – juris). Da eine derartige (Ermessens-)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (vgl. BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 16). Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt (Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 445/05 – juris). Hier wird ausdrücklich ausgeführt:

37

"Die maßgebliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Anordnung eröffnete in Bezug auf die Einbeziehung von Vorsitzenden und Leitern in das entsprechende Versorgungssystem ein Ermessen für die dafür zuständige Verwaltung. Dies schließt die Annahme eines fiktiven Anspruchs aus."

38

Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG kam daher bereits mangels ausdrücklicher Verwaltungsentscheidung der DDR (rückwirkend als fiktiver Anspruch) nicht in Betracht.

II.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 183 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

III.

40

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne des Anspruchs

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Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte für Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zurücknehmen durfte.

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Der am ... 1950 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Agraringenieurschule F. vom 20. Juli 1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur zu führen. Anschließend war er zunächst bei der Meliorationsgenossenschaft U. beschäftigt. Es folgte vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1981 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Kooperation und Verträge beim VEB Industriebau "Altmark" S., Betrieb des VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) M. Schließlich arbeitete er vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für WAO (Wissenschaftliche Arbeitsorganisation) bzw. Leiter für WAO beim VEB B. M., KB Industrie- und Kraftwerksbau S. (Betriebsbezeichnung bis 31. Dezember 1984) bzw. KB Kernkraftwerk(sbau). Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

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Am 26. Juni 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 2004 die Zeit vom 21. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Am 27. Februar 2008 beantragte der Kläger die Feststellung zusätzlicher Entgelte (Jahresendprämien). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2010 höhere Entgelte für die Zeit vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 fest. Dagegen legte der Kläger am 19. August 2010 Widerspruch ein und trug vor, der KKW-Großbaustellenzuschlag sei bei den festgestellten Entgelten nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Bescheid vom 04. August 2004 in der Fassung des Bescheides vom 22. Juli 2010 fehlerhaft sei. Als Absolvent des agrarwissenschaftlichen Studiums mit der Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur erfülle er nicht die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 22. Juli 2010 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückzunehmen, soweit darin im Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 zu Unrecht höhere Entgelte berücksichtigt worden seien. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, gerade das Studium zum Meliorationsingenieur sei ein wissenschaftlich-technisch ausgerichteter Studiengang gewesen und habe mit Landwirtschaft kaum etwas zu tun gehabt. Es seien Fächer wie Statik, Baustoffkunde, Straßenbau, Hydraulik, Mechanisierung, Konstruktion u. a. gelehrt worden. Dieses Studium habe ihn befähigt, vom 21. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 in der Bauindustrie als Ingenieur arbeiten zu können. Außerdem sei er ausweislich der Urkunde des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes B. vom 20. März 1995 berechtigt, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen.

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Mit Bescheid vom 08. Februar 2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. Juli 2010 auf, soweit darin im Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 höhere Entgelte berücksichtigt wurden. Dagegen legte der Kläger am 16. Februar 2011 Widerspruch ein und trug vor, er habe kein agrarwissenschaftliches, sondern ein technisches Studium absolviert. Dieses sei mit der Erarbeitung eines technischen Projektes abgeschlossen worden. Das Studium der Meliorationstechnik sei gleichzusetzen mit dem eines Tiefbauingenieurs oder auch mit dem eines Ingenieurs für Wasserwirtschaft. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2011 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe ein agrarwissenschaftliches Studium absolviert; die Agrarwissenschaften lägen außerhalb der "Technischen Wissenschaften".

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Dagegen hat der Kläger am 06. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Auffassung der Beklagten werde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere die Entscheidung vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R), nicht getragen. Denn der Studiengang Melioration sei technisch-wissenschaftlich ausgerichtet gewesen. Das finde seinen Ausdruck auch darin, dass ihm das Recht verliehen worden sei, die Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur zu führen. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein landwirtschaftlich ausgerichteter Studiengang der Agrarwissenschaften absolviert worden wäre. Zudem ergebe sich aus dem Abschlusszeugnis, dass der Studiengang Meliorationswesen im Wesentlichen von technisch-wissenschaftlichen Fächern geprägt gewesen sei und die landwirtschaftstypischen Fachbereiche Pflanzenproduktion, Agrarchemie, Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion bzw. Tierproduktion hier überhaupt keine Rolle gespielt hätten. Sein Studium sei mit dem Studiengang Mechanisierung der Landwirtschaft vergleichbar. Mit Urteil vom 15. März 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 SGB X lägen vor. Insbesondere sei der Studiengang Melioration der Agrarwirtschaft zuzuordnen.

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Gegen das am 22. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Mai 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend und vertiefend aus, die vom erkennenden Senat im Urteil vom 27. Januar 2011 (L 1 R 324/07, juris) geäußerte Ansicht deute darauf hin, dass der Studiengang Melioration durchaus als technischer Studiengang zu verstehen sei, da die zu belegenden Fächer überwiegend technischer Art gewesen seien. Der erkennende Senat habe in dem genannten Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der unterrichteten Fächer dem technischen Bereich zuzurechnen sei. Er, der Kläger, habe die Fächer Mathematik, EDV, Physik, Chemie, Vermessungskunde, Standortlehre, Mechanisierung, Bautechnologie, angewandte Hydraulik und bautechnische Grundlagen belegen müssen. Es seien u. a. Fächer wie Statik, Baustoffkunde, Straßenbau, Hydraulik, Mechanisierung und Konstruktion gelehrt worden. Die Agrarwirtschaft sei lediglich ein Randgebiet gewesen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Meliorationsgedanke vor 1990 durchaus ausgeprägter gewesen sei im Sinne einer einheitlichen Wasserwirtschaft in einer Gesamtkonzeption. So sei mit hohem technischen Aufwand der Grundwasserspiegel reguliert worden. Bewässerungs- und Entwässerungssysteme seien großflächig angelegt, konstruiert und erstellt worden. Insbesondere der Hochwasserschutz komme ohne technische Grundlagen nicht aus. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die technischen Anforderungen an meliorationsgebundene Vorhaben teilweise höher seien als bei anderen technischen Bauwerken im Hoch- oder Tiefbau. Dabei komme es insbesondere darauf an, dass neben den gut kalkulierbaren, vom Menschen herzustellenden Werken die Umwelt selbst zu berücksichtigen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 zurückzuweisen.

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Sie beruft sich auf § 3 Abs. 2 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 04. März 1988, auf § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 und auf § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 sowie auf die Anlage zu letztgenannter Anordnung. Aus den dort vorgenommenen Differenzierungen sei zu schließen, dass nur die Absolventen der technischen Wissenschaft befugt gewesen seien, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Dem Kläger habe als Diplom-Meliorationsingenieur nicht die Befugnis gehabt, den Titel "Diplomingenieur" zu führen. Damit erfülle er die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht.

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Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung (seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, www.sozialgerichtsbarkeit.de; vorher offen gelassen) die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das BSG für möglich hält – scheidet nach Auffassung des erkennenden Senats aus. Außerdem hat der Senat den Beteiligten die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 sowie auszugsweise die dazugehörige Anlage (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 869) übersandt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß den §§ 142, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG vom 15. März 2013 ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden. Deshalb verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil (S. 8 bis 11) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen. In der Berufungsbegründung sind insoweit im Wesentlichen keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen worden.

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Ergänzend merkt der Senat Folgendes an: Vorliegend kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht folgt, da die Voraussetzungen hierfür auch auf der Grundlage dieser BSG-Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Dies hat das SG in seinem Urteil überzeugend herausgearbeitet. Der Senat folgt dem SG auch in der Begründung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X. Insoweit ist den dortigen Urteilsgründen nichts hinzufügen.

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Im Kern geht es materiell-rechtlich um die Frage, ob der Kläger als Meliorationsingenieur die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech erfüllt. Diese Frage hatte der Senat in dem Verfahren L 1 R 324/07 (Urteil vom 27. Januar 2011) offen gelassen, weil der dortige Kläger nach Auffassung des Senats die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllte und bereits daran der geltend gemachte Anspruch scheiterte. Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung der Beklagten an, wonach in der Anlage zur Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 die Differenzierung zwischen Technischen Wissenschaften einerseits und Agrarwissenschaften andererseits angelegt ist. Nach dieser Anlage waren Absolventen der Agrarwissenschaften nur dann befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, wenn sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005 – L 22 RA 324/04 – juris, Rdnr. 33; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 – L 27 RA 246/04 – juris, Rdnr. 36; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Juli 2007 – L 7 R 739/06 – juris, Rdnr. 33).

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Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass das Studium des Klägers auch technische Bereiche beinhaltete. Das allein führte jedoch nicht zu der Berechtigung, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen. Hierzu mussten nämlich auch die Voraussetzungen der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II der DDR S. 278) – Ingenieur-VO – erfüllt sein. Nach § 1 Abs. 1 der Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" folgende Personengruppen berechtigt:

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in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;

19

in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;

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Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;

21

Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.

22

Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO). § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist somit eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Bezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Bezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie der dem Kläger verliehene Titel "Meliorationsingenieur", haben diese Gleichstellung nicht erfahren.

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Darüber hinaus ersetzt die vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg verliehene Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) führen zu dürfen (was auf die von ihm gleichzeitig gemäß dem Einigungsvertrag bescheinigte Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit des Beildungsabschlusses beruht), nicht den nach der Ingenieur-VO erforderlichen Titel als solchen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

25

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.