Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - L 1 RS 10/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
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Der am ... 1937 geborene Kläger erwarb nach seinem Studium von 1955 bis 1961 an der Technischen Hochschule D. den Titel Diplomingenieur. Ab dem 28. August 1961 arbeitete er als Ingenieur für den Volkseigenen Betrieb (VEB) Projektierungs- und Konstruktionsbüro "Kohle" in L. und ab dem 01. August 1964 als Diplomingenieur für den VEB Industrieprojektierung H. Ab dem 01. Januar 1968 war der Kläger als Ingenieur für das VE Bau- und Montagekombinat (BMK) Ch., Betrieb Projektierung und Technologie, tätig, vom 01. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Chefingenieur und ab dem 01. Juli 1990 als Technischer Geschäftsführer für die I. H. GmbH. Seit dem 01. Mai 1981 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 23. März 2001 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 28. August 1961 bis zum 30. Juni 1990 und die dazugehörigen Entgelte fest.
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Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der an ihn gezahlten Jahresendprämien für den Zeitraum vom 28. August 1961 bis zum 31. Dezember 1990. Mit Bescheid vom 25. August 2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten von Anfang an fehlerhaft gewesen sei. Bei dem VE BMK Chemie H., Betrieb Projektierung und Technologie, handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb. Am 18. November 2008 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass ihm der Bescheid vom 25. August 2008 nicht zugegangen sei, worauf die Beklagte ihm am 27. Februar 2009 eine Mehrausfertigung übersandte. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2009 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2009 als unbegründet zurückwies.
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Dagegen hat der Kläger am 30. September 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er habe als Chefingenieur für Statik im VE BMK Chemie, Betrieb Projektierung und Technologie, gearbeitet. Dieser Betrieb sei als Konstruktionsbüro einzuordnen. Insoweit sei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nicht zu folgen, welches im Urteil vom 31. Januar 2007 – L 1 RA 364/04 – zu der Überzeugung gekommen ist, dass es sich bei dem VEB BMK Chemie H. – Betrieb Projektierung und Technologie – weder um einen Produktionsbetrieb noch um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Auffassung nicht darauf ankomme, ob der Kläger in einer juristisch nicht rechtsfähigen Struktureinheit (z. B. Abteilung Konstruktion) tätig gewesen sei. Maßgebend sei der Hauptzweck des juristisch rechtsfähigen Betriebes. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2012 abgewiesen. Bei dem VE BMK Chemie Betriebsteil Projektierung und Technologie H. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Hierbei könne auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R – verwiesen werden.
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Gegen das am 28. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei seinem letzten Beschäftigungsbetrieb entweder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. März 2001 dahingehend abzuändern, dass zusätzlich die tatsächlich erhaltenen Jahresendprämien als berücksichtigungsfähiges Entgelt festgestellt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 zurückzuweisen.
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Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Bescheid vom 23. März 2001 von Anfang an rechtswidrig sei.
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Der Senat hat im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zum VE BMK Chemie, Betrieb Projektierung und Technologie, beigezogen und den Beteiligten jeweils eine Durchschrift übersandt. In der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013 sind die Beteiligten noch auf die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 2012 – L 1 R 181/08 – hingewiesen worden.
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Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 23. März 2001. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, weitere Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatwidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
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Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der noch streitigen Jahresendprämie nicht erfüllt, da der Kläger schon keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
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die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 kumulativ vorgelegen haben.
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Der Kläger war am 30. Juni 1990 beim VE BMK Chemie, Betrieb Projektierung und Technologie H., beschäftigt. Bei diesem Betrieb handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –; juris). Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 16. Februar 2012 – L 1 R 181/08 – und vom 31. Januar 2007 – L 1 RA 364/04 – bereits ausgeführt hat, kommt es hierbei nicht auf das VE BMK Chemie H. selbst an, sondern auf die selbständige juristische Person des Betriebes Projektierung und Technologie. Zur Begründung kann auf die Entscheidungsgründe der zitierten Urteile verwiesen werden. Der Kläger hat zudem auf gerichtliche Nachfrage mit Verfügung vom 18. April 2013 mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der Betrieb Projektierung und Technologie die vom VE BMK Chemie errichteten Bauwerke lediglich konstruiert und geplant habe. Eine eigenständige Bautätigkeit hat es durch den Betrieb Projektierung und Technologie nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das VE BMK Chemie H. Stahlbetonhallen, Stahlhallen, Rohrbrücken, Büro- und Sozialgebäude sowie mehrere Speiseversorgungen errichtet habe, trifft dies demnach hinsichtlich der Bautätigkeit nicht auf den Betrieb Projektierung und Technologie zu. Im Sinne einer Arbeitsteilung wurde durch diesen Betrieb lediglich die Projektierung und Planung durchgeführt. Diesen Schluss lassen auch die beigezogenen Unterlagen zu, welche dem Senat bereits in den genannten Verfahren vorgelegen haben und die dort ausführlich gewürdigt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind aber nur solche Betriebe erfasst, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion – und nicht bloße Vorbereitungshandlungen – das Gepräge gegeben haben (siehe hierzu BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –; juris).
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Bei dem Betrieb Projektierung und Technologie handelt es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Insbesondere war der Kläger nicht in einem Konstruktionsbüro tätig. Diesbezüglich kann zunächst in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden und ergänzend auf die zitierten Urteile des Senats. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Argumente vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Das SG hat überzeugend auf die Rechtsprechung des BSG insbesondere im Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R – hingewiesen. Es bestehen weiterhin keine Zweifel daran, dass der Betrieb Projektierung und Technologie kein Konstruktionsbüro war, sondern vielmehr ein Projektierungsbüro in Form eines Projektierungsbetriebes im Bauwesen und Anlagenbau. Bei einem solchen Projektierungsbetrieb handelt es sich aber gerade nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Der Klägervortrag verdeutlicht, dass der Betrieb Projektierung und Technologie umfassende Aufgaben zu verrichten hatte, wie die Einordnung des Bauwerkes in die vorhandene Infrastruktur und das Umfeld, den Entwurf und die Berechnung des Bauwerkes, die Dokumentation der Ergebnisse in Zeichnungen, die Erstellung von Bestellunterlagen und Leistungsbeschreibungen, die Entwicklung eines einheitlichen Projekt- und Konstruktionsaufbaus und die Listung von produktiven Herstellungstechnologien und deren ständige Aktualisierung. Insoweit ging die Tätigkeit des Betriebes Projektierung und Technologie weit über die eines Konstruktionsbüros hinaus und entsprach somit der Tätigkeit eines übergeordneten Projektierungsbüros bzw. -betriebes i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG.
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Im Hinblick auf diese dargestellten Kriterien lagen die betrieblichen Voraussetzungen am 30. Juni 1990 weder nach § 1 Abs. 1 noch nach § 1 Abs. 2 der 2. DB vor, so dass auch die Berücksichtigung weiterer Entgelte für den Kläger nicht in Betracht kommt.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.