Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Nov. 2012 - L 1 R 220/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2012:1101.L1R220.11.0A
bei uns veröffentlicht am01.11.2012

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2011 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe erst ab dem 01. November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen ist.

2

Die am ... 1945 geborene Klägerin, die zuletzt als technische Zeichnerin (Elektrozeichnerin) tätig gewesen war, war seit dem 01. Februar 2005 arbeitslos. Sie führte vom 28. Februar 2006 bis 04. April 2006 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum B. S. durch. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der Einrichtung vom 03. April 2006 betrug ihr Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Zeichnerin unter 3 Stunden täglich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden täglich. Im Anschluss an die Maßnahme war die Klägerin arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

3

Die beigeladene Krankenkasse forderte die Klägerin am 15./18. September 2006 auf, bis zum 06. Dezember 2006 einen weiteren Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Beklagten zu stellen und sandte ihr das Antragsformular mit ihrer Bestätigung vom 15. September 2006 zu. Diesen Antrag reichte die Klägerin über die Beigeladene bei der Beklagten ein, wo er am 14. November 2006 einging. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine weitere medizinische stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die diese vom 22. Februar 2007 bis zum 18. April 2007 in der M.-Klinik B. K. durchführte. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der Einrichtung vom 23. April 2007 betrug ihr Leistungsvermögen als Kabelplanzeichnerin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich.

4

Am 10. Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten auf deren Anregung hin eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 06. August 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Erwerbsfähigkeit seit dem 28. Februar 2006 auf Dauer voll eingeschränkt sei. Daraus ergäbe sich ein Rentenanspruch ab dem 01. März 2006. Sie könne jedoch auch ihren am 15. September 2006 gestellten zweiten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit einem Rentenbeginn ab dem 01. September 2006 als maßgeblichen Antrag bestimmen. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass sie mit beiden Zeitpunkten nicht einverstanden sei, sich aber hilfsweise für den späteren Rentenbeginn entscheide. Der zweite Reha-Antrag sei erst im November 2006 an die Beklagte versandt worden. Nach ihrer Auffassung sei als Rentenbeginnzeitpunkt der 01. März 2007 anzusehen.

5

Mit Bescheid vom 07. November 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. September 2006 bis zum 30. April 2010 (Beginn der Regelaltersrente) nach einem am 28. Februar 2006 eingetretenen Leistungsfall. Dabei verminderte sie wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (20 Monate) den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,060 (20 x 0,003) auf 0,940. Den dagegen am 21. November 2007 eingelegten Widerspruch – mit dem die Klägerin insbesondere vortrug, der Leistungsfall der Erwerbsminderung sei am 28. Februar 2006 noch nicht eingetreten gewesen – wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurück.

6

Daraufhin hat die Klägerin am 19. Mai 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Sie sei von ihrer Krankenkasse zur Antragstellung verpflichtet worden und habe nur hilfsweise von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Nun müsse sie erhebliche Rentenabschläge in Kauf nehmen. Nach der ersten Rehabilitationsmaßnahme sei sie noch nicht erwerbsgemindert gewesen. Vielmehr könne der Leistungsfall frühestens mit Beginn der zweiten Rehabilitationsmaßnahme im Februar 2007 angenommen werden. – Das SG hat am 25. März 2009 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Dort hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, diese sei – entsprechend einer Stellungnahme der beratenden Ärztin Frau Dr. K. im Verwaltungsverfahren – bereit, von einem Leistungsfall am 22. Februar 2007 auszugehen. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Krankenversicherung der Klägerin bereit wäre, den an diese ausgezahlten Erstattungsbetrag für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 21. Februar 2007 zurückzuzahlen. – Mit Beschluss vom 05. Mai 2010 hat das SG die Krankenkasse der Klägerin, die B. G. D., zu diesem Verfahren beigeladen. Diese hat erklärt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Rentenbeginn zum 01. September 2006 korrekt sei. Vor dem SG hat die Klägerin auch beantragt, die Beigeladene zu verurteilen, ihr Krankengeld in gesetzlicher Höhe bis zum 28. Februar 2007 zu zahlen.

7

Mit Urteil vom 27. Mai 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beginn der Rentenleistung sei von der Beklagten zutreffend auf den 01. September 2006 festgesetzt worden. Der am 15. September 2006 gestellte Rehabilitationsantrag habe gemäß § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) als Antrag auf Rente gegolten. Denn die Klägerin sei bereits zu diesem Zeitpunkt vermindert erwerbsfähig gewesen. Die ihr gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert habe. Anspruchsvoraussetzung sei die verminderte Erwerbsfähigkeit. Damit sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die volle Erwerbsminderung gemeint. Auf das subjektive Empfinden der Klägerin komme es nicht an. Deren Dispositionsfähigkeit sei durch die Aufforderung der Beigeladenen, einen Rentenantrag zu stellen, eingeschränkt gewesen. Dabei habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, so dass die Klägerin ihren Antrag auch nicht mehr hätte zurücknehmen können. An die Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Klägerin durch die Beigeladene sei die Beklagte gebunden. Eine Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung von Krankengeld sei nicht möglich, denn die beiden Ansprüche würden nicht in Wechselwirkung zueinander stehen.

8

Gegen das am 21. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Juli 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hält weiterhin einen Rentenbeginn zum 01. März 2007 auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 22. Februar 2007 für zutreffend. Nach der ersten Reha-Maßnahme sei sie zwar arbeitsunfähig gewesen, es habe aber keine Minderung oder Aufhebung ihrer Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Deshalb sei der Leistungsfall am 28. Februar 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Das SG habe den Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung kritiklos übernommen. Dessen Einschätzung sei aber nicht eindeutig, wie die Einlassung der Vertreterin der Beklagten im Erörterungstermin vom 25. März 2009 belege. Dort sei ein Leistungsfall für den 22. Februar 2007 unter der Voraussetzung angeboten worden, dass die Beigeladene den bereits ausgezahlten Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 21. Februar 2007 zurückzahle.

9

Die Klägerin beantragt:

1.

10

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr erst ab dem 01. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 22. Februar 2007 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

2.

11

Die Beigeladene zu verurteilen, ihr Krankengeld in gesetzlicher Höhe bis zum 28. Februar 2007 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2011 zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

15

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, als darin ein Rentenbeginn bereits ab dem 01. September 2006 statt ab dem 01. November 2006 festgesetzt wird. Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen Rentenbeginn erst ab dem 01. März 2007 (nachfolgend 1.). Ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beigeladene kann sie in diesem Verfahren nicht durchsetzen (nachfolgend 2.).

1.

16

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 07. November 2007 den Beginn der Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an die Klägerin unzutreffend bereits auf den 01. September 2006 festgesetzt. Die für einen Zahlbeginn erforderlichen Voraussetzungen haben erst am 01. November 2006 vorgelegen. Die §§ 115 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verlangen dafür einen Rentenantrag. Ein solcher lag mit dem am 15. September 2006 bei der Beigeladenen gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zwar grundsätzlich vor. Die Beklagte hat dabei aber § 115 Abs. 4 SGB VI nicht beachtet.

a)

17

Nach § 116 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VI gilt ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich als Antrag auf Rente, wenn die Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Diese Voraussetzungen liegen hier dem Grunde nach vor.

18

Die Klägerin war am 28. Februar 2006 (Beginn der ersten stationären Rehabilitationsmaßnahme) vermindert erwerbsfähig. Für den Begriff der verminderten Erwerbsfähigkeit gelten die §§ 43, 240 SGB VI (Kater in Kassler Kommentar, § 116 SGB VI, Rdnr. 4). Nach dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B. St. vom 03. April 2006 betrug das tägliche zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin für ihren bisherigen Beruf als technische Zeichnerin unter 3 Stunden, während es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden betrug. Auf der Grundlage der erhobenen ärztlichen Befunde ist diese Bewertung schlüssig. Denn bei der Aufnahmeuntersuchung kam es im Bereich des rechten Handgelenkes zu einer Dorsalflexion, die einen Faustschluss nicht mehr möglich machte. Damit einher ging eine deutliche Kraftminderung im Bereich der rechten Hand und eine Störung der Feinmotorik. Dies rechtfertigt die Aussage, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Beruf einer technischen Zeichnerin, der eine gute Einsetzbarkeit der rechten Hand bedingt, unter 3 Stunden täglich gesunken war. Auch der Schluss der Ärzte, dass eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich möglich war, ist nachvollziehbar und begründet sich ebenfalls mit den erheblichen Einschränkungen im Bereich der rechten Hand und des Armes. Damit war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Demgegenüber kann die Einschätzung der Beratungsärztin der Beklagten Dr. K. in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 nicht überzeugen. Denn warum nunmehr das Leistungsvermögen der Klägerin erst mit Antritt der zweiten Reha-Maßnahme am 22. Februar 2007 aufgehoben gewesen sein soll, lässt sich der Stellungsnahme nicht entnehmen, und ist auch auf dem Hintergrund der vorliegenden weiteren medizinischen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar.

19

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis zum 04. April 2006 waren auch nicht erfolgreich, da die Klägerin aus der Einrichtung mit einem unveränderten Leistungsbild entlassen worden ist.

b)

20

Trotz der Regelung des § 116 Abs. 2 SGB VI bleibt die Dispositionsbefugnis der Versicherten grundsätzlich erhalten. Dies bedeutet, dass sie einen fiktiven Rentenantrag im Sinne dieser Vorschrift auch wieder zurücknehmen kann (Kater, a.a.O., Rdnr 8, mit weiteren Nachweisen). Diese Dispositionsbefugnis gilt aber nicht uneingeschränkt. Hat ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherte im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt, der zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Versicherten führt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 141/07 R –, Rdnr. 23, juris). Dies hat auch zur Folge, dass ein Versicherter einen fiktiven Rentenantrag im Sinne von § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann (BSG, a.a.O., Rdnr. 25).

21

An einer solchen Zustimmung der Beigeladenen fehlt es hier. Vielmehr hat diese in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der gewählte frühere Rentenbeginn für sie dem geltenden Recht entspricht.

22

Der im Falle der Klägerin zu wählende Rentenbeginn ist jedoch erst der 01. November 2006. Dies folgt aus § 115 Abs. 4 Satz 2 SGB VI. Danach gilt die Zustimmung der Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese kann in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeutet werden (Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage, § 115 Rdnr. 32). Dies hat zur Folge, dass ein Rentenantrag der Klägerin erst mit dem Eingang ihrer Zustimmung bei der Beklagten im November 2006 vorgelegen hat, und der Rentenbeginn deshalb auf den 01. November zu datieren ist.

2.

23

Einen Anspruch auf Krankengeld gegen die Beigeladene für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 22. Februar 2007 kann die Klägerin in diesem Verfahren nicht erfolgreich geltend machen. Denn ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich unterscheidet (BSG, Urteil vom 08. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R –, zitiert nach juris). Dies ist im Verhältnis einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einerseits und Krankengeld andererseits nach Auffassung des Senats der Fall. Für den Zeitraum ab dem 01. November 2006 scheitert dies auch daran, dass neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gleichzeitig Krankengeld gem. § 44 SGB V beansprucht werden kann. Denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet für Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, ein Anspruch auf Krankengeld von Beginn dieser Leistung an.

3.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

25

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes


(1) Für Versicherte, die 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Ab

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(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe


(1) (weggefallen) (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabil

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(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.