Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Jan. 2013 - L 1 R 118/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0124.L1R118.11.0A
24.01.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 als Beitragszeit im Versicherungsverlauf.

2

Der am ... 1952 geborene Kläger war seit dem 01. August 1981 als Leiter der Abteilung Agitation/Propaganda in der SED-Stadtbezirksleitung S. in M. tätig. Mit Delegierungsschreiben vom 24. Mai 1983 wurde der Kläger zu seiner weiteren politischen Qualifizierung an die Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU M. delegiert. Er nahm ab dem 01. September 1984 an einem Lehrgang an der M. Parteihochschule teil. Sein dort erworbenes Diplom datiert auf den 28. Juni 1986. Seit dem 15. August 1986 war er dann als politischer Mitarbeiter bei der Bezirksleitung der SED in M. tätig. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. September 1971 ist für den Kläger für die Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 vermerkt: Hochschüler, Parteihochschule "Karl Marx" beim ZK der SED, Pauschale Stud. Versicherung. Laut Studienvereinbarung vom 01. Mai 1984 verpflichtete sich das Sekretariat der SED – Stadtbezirksleitung Südost –, Studienbeihilfe in Höhe von 150,00 Mark jährlich zur Verfügung zu stellen.

3

Am 19. April 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 wurde die streitgegenständliche Zeit vom 01. September 1984 bis 28. Juni 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vorgemerkt. Hiergegen legte der Kläger am 25. Januar 2006 Widerspruch ein. Er trug vor, dass in dieser Zeit formell richtig eine Qualifizierung stattgefunden habe, aber als Delegierung unter Beibehaltung der Funktion und der vollen Bezüge. Sozialversicherungsrechtlich sei er kein Student gewesen. Es seien in vollem Maß die Gehälter weiterbezahlt und dafür sowohl Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe als auch Zahlungen für das Sonderversorgungssystem getätigt worden. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. März 2006 die Rücknahme des Bescheides vom 28. Dezember 2005 abgelehnt. Der Versicherungsverlauf stelle, soweit er nicht nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für verbindlich erklärt worden sei, keinen Verwaltungsakt dar. Ein Bescheid sei bisher lediglich zu Anrechnungszeiten erteilt worden. Sobald der Zusatzversorgungsträger ihr die rechtserheblichen Tatsachen nach §§ 5 und 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mitgeteilt habe, werde das Verfahren wieder aufgenommen.

4

Mit Bescheid vom 05. Mai 2006 hat die Beklagte Zeiten bis 31. Dezember 1999 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt. Hiergegen legte der Kläger am 09. Juni 2006 Widerspruch unter anderem mit der Begründung ein, er habe im Zeitraum vom 01. September 1984 bis 15. August 1986 eine Weiterbildung mit voller Lohnfortzahlung in M. absolviert.

5

Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 hat die Beklagte Zeiten bis 31. Dezember 2000 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt und dem Widerspruch hinsichtlich der Zeit vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeholfen. Im Übrigen hat sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2007 zurückgewiesen. Bezüglich des hier streitigen Zeitraums trug sie begründend vor, dass Studenten im Beitrittsgebiet lediglich der pauschalen Studentenversicherung unterlegen hätten. Die Zeit stelle deshalb keine anrechenbare Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI dar. Die monatlichen Stipendien hätten sich grundsätzlich zwischen 80 bis 400 Mark belaufen und hätten bei Personengruppen, welche ein Studium zwecks Höherqualifizierung absolvierten, diesen Betrag auch übersteigen können ("Empfänger eines sonstigen monatlichen Stipendiums"). Dies hätte als Anreiz gedient und um den Verdienstausfall während des Studiums etwas abzufangen. Die Zahlung eines tatsächlichen Verdienstes aufgrund von Beschäftigung liege in solchen Fällen nicht vor. Die Beiträge zur Sozialversicherung der DDR seien deshalb nur aus der pauschalen Studentenversicherung entrichtet worden (unabhängig von der Höhe der monatlichen Stipendien).

6

Der Kläger hat am 28. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Zeit vom 01. September 1984 bis zum 15. August 1986 (gemeint sein dürfte der 14. August 1986) sei entgegen der angefochtenen Bescheide anzurechnen, da hierfür nach dem seinerzeit geltenden Versicherungs- und Beitragsrecht der ehemaligen DDR Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe und entsprechend Beiträge gezahlt worden seien. Zwar sei für diesen Zeitraum ein Studium an der damaligen Parteihochschule in B. eingetragen. Tatsächlich habe er sich in diesem Zeitraum jedoch aufgrund einer Delegierung in der damaligen Sowjetunion befunden, wobei die Betriebszugehörigkeit beibehalten und die Bezüge weitergezahlt worden seien.

7

Die Beklagte hat vorgetragen, aus der Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sei ersichtlich, dass der Kläger in der Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 Student gewesen sei.

8

Das SG hat zunächst schriftliche Auskünfte von L., Dr. E. Sch., B. und G. eingeholt. Herr L. hat mit Schreiben vom 20. Juni 2010 unter anderem mitgeteilt, dass er über die genaue Höhe des Einkommens des Klägers keine Angaben machen könne. Er könne aber sagen, dass die Studenten der M. Parteihochschule neben ihrem Stipendium (in Rubel) eine finanzielle Zuwendung für ihre hier lebenden Familien erhalten hätten, die bei 90 Prozent des Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate gelegen habe. Ob und wenn ja, in welcher Höhe von diesem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt worden seien, könne er nicht beantworten. Anschließend hat das SG Dr. E. Sch., B. und Gr.in der öffentlichen Sitzung am 28. Januar 2011 als Zeugen vernommen.

9

Sodann hat das SG mit Urteil vom 28. Januar 2011 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe lediglich wiederholt ausgeführt, dass ihm die Bezüge gezahlt worden seien. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass davon auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Es sei durchaus möglich, dass dem Kläger lediglich das Nettoeinkommen als Stipendium fortgezahlt worden sei. Gehaltsunterlagen hätten nicht beigebracht werden können.

10

Gegen das am 16. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Während des streitigen Zeitraums sei er durch die SED zur weiteren Qualifizierung an die Parteihochschule der KPdSU in M. delegiert worden, wobei das Beschäftigungsverhältnis bei der Stadtbezirksleitung unverändert fortbestanden habe. Er habe für die Dauer des Lehrgangs 90 Prozent seines Entgelts der letzten zwölf Monate angewiesen bekommen. Die übrigen zehn Prozent seien zur Bestreitung seiner Aufwendungen in M. in Rubel ausgezahlt worden. Es komme nicht darauf an, ob die versicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei, sondern nur darauf, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Dies sei vorliegend der Fall. Das Bruttoentgelt sei während dieser Zeit unverändert gewesen. Davon sei der Parteibeitrag und der Gewerkschaftsbeitrag gezahlt worden. Der Kläger rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezüglich der Ermittlungen beim B.-Verband der PDS sowie beim Landeshauptarchiv in M. Zudem sei der Zeuge P. L. nicht vernommen worden.

11

Der Senat hat Auskünfte eingeholt von der Bundesgeschäftsstelle der Partei ... sowie vom Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt in M ... Der Parteivorstand der Partei ... in B. hat mit Schreiben vom 30. August 2011 mitgeteilt, dass die Aufnahme eines Studiums auf Delegierungsbasis erfolgt sei. Für die Zeit des Studiums sei das bisher bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt sowie eine gegebene Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem aufrecht erhalten worden. Auf das Stipendium seien keine Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zu einem Versorgungssystem entrichtet worden. Während des Studiums sei man als Student Bezieher eines Stipendiums und pauschalversichert gewesen. Dies habe nicht in Abhängigkeit zur Art des Studiums oder der Höhe des bezogenen Stipendiums bestanden. Die Stipendienzahlung sei über die Studieneinrichtung, im gegebenen Fall über die Parteihochschule beim ZK der SED erfolgt. Im Lohnkonto der bisherigen Arbeitsstelle sei die Studienzeit als Unterbrechung mit dem Vermerk Studium vermerkt. Laut Stipendienverordnung sei das Stipendium in Höhe von 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes gezahlt worden. Der Landesvorstand Sachsen-Anhalt der Partei ... hat mit Schreiben vom 09. September 2011 die archivierten Lohnunterlagen des Klägers übersandt.

12

Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, dass das Schreiben des Parteivorstands die Verfahrensweise eines Studiums an der damaligen Parteihochschule beim ZK der SED beschreibe, nicht jedoch die Verfahrensweise für die Auslandslehrgänge wie jenem, welcher von ihm in M. absolviert worden sei. Ungeachtet dessen bestätige der Parteivorstand das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses, auch wenn er meint, dass dieses ruhend gestellt worden sei. Lediglich die Hauptleistungspflichten seien aufgehoben worden. Im Übrigen verstoße die Nichtberücksichtigung des von ihm absolvierten Studiums gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz) und Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz). Es könne nicht angehen, dass immer mehr Zeiten, lange nachdem sie absolviert worden seien, plötzlich für die Rentenberechnung unberücksichtigt blieben. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Betroffene bei Beginn der Ausbildung bereits aufgrund einer bestehenden Regelung wisse, dass diese Zeit bei der späteren Rentenberechnung unberücksichtigt bleibe und diesen Umstand in seine Lebensplanung einbeziehen könne. Das nachträgliche Herausrechnen von Zeiten eines Hochschulstudiums sei verfassungswidrig, weil Zeiten eines Fachschulstudiums weiterhin berücksichtigt würden. Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 18 R 183/06. In der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2013 hat der Kläger einen Spargiro-Kontoauszug vom 16. Dezember 1985 vorgelegt. Er vertritt die Auffassung, dass daraus die Fortzahlung seines Gehaltes ersichtlich sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 05. Mai 2006 und 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 als Beitragszeit im Versicherungsverlauf vorzumerken.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2011 zurückzuweisen.

17

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen im Urteil des SG.

18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 05. Mai 2006 und 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die unterbliebene Vormerkung des streitigen Zeitraums vom 01. September 1984 bis 14. August 1984 als Beitragszeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

I.

20

Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der nach § 149 Abs. 5 SGB VI zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zutreffend sein (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. November 1992 – 4 RA 15/91 –, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

21

Der Vormerkungsbescheid vom 05. Mai 2006 in der Fassung des Bescheides vom 22. Februar 2007 ist inhaltlich zutreffend. Die Beklagte hat zu Recht die Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 nicht als Beitragszeit vorgemerkt.

1.

22

Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor. Danach sind Beitragszeiten die Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.

2.

23

Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheidet ebenfalls aus. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Die Anrechnung als Beitragszeit scheidet vorliegend jedoch nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI aus. Danach sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI soll ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als möglicherweise versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern in den alten sowie auch neuen Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können (so BSG vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R – juris). Das SGB VI – wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz – erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern – nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen – als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – B 4 RA 121/95 R – juris). § 248 Abs. 3 SGB VI steht der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit nur dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war. Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger jedoch vorliegend nicht bewiesen. Im Zeitraum vom 01. September 1984 bis 28. Juni 1986 war der Kläger Student an der M. Parteihochschule. Der Kläger erhielt am 28. Juni 1986 sein Abschlusszeugnis. Laut den vorliegenden Lohnunterlagen war das Beschäftigungsverhältnis des Klägers unterbrochen. Eine Lohnzahlung durch seinen Arbeitgeber und die Entrichtung der dafür angefallenen Sozialversicherungsbeiträge hat der Kläger für den streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Dies lässt sich insbesondere nicht mit dem Spargiro-Kontoauszug vom 16. Dezember 1985 belegen. Darauf ist weder die auszahlende Stelle des "Gehalts" angegeben, noch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vermerkt. Dem Sozialversicherungsausweis ist zu entnehmen, dass lediglich pauschale Beiträge zur Studentenversicherung gezahlt wurden. Dies entspricht auch der damaligen Praxis bei Aufnahme eines Studiums auf Delegierungsbasis, so wie sie die Bundesgeschäftsstelle der Partei ... beschrieben hat. Die benannten Zeugen konnten ebenfalls zur genauen Höhe des dem Kläger gezahlten Entgelts sowie der tatsächlichen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge keine Angaben machen. Die Zahlung von FDGB- sowie SED-Beiträgen im streitgegenständlichen Zeitraum beweist nicht die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.

3.

24

Der Kläger kann sich nicht auf mögliche Regelungen im damaligen Sozialversicherungsrecht der DDR berufen. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages sind alle Versorgungsansprüche mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; die in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – juris) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einen allein nach dem SGB VI berechneten Rentenanspruch) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung ersetzt hat.

25

Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.

II.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

27

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.


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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Jan. 2013 - L 1 R 118/11 zitiert 15 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten


(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland


(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der

Referenzen

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.