Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2004 - L 7 RJ 61/03

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Gründe

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(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
- 1.
(weggefallen) - 2.
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und - 3.
(weggefallen) - 4.
der überlebende Ehegatte - a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, - b)
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder - c)
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Versorgungsausgleich und Rentensplitting, - 2.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 3.
Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte, - 4.
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen, - 4a.
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, - 5.
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, - 6.
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe, - 7.
(weggefallen) - 7a.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst, - 8.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, - 9.
mehrere Rentenansprüche.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
Erwerbseinkommen, - 2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), - 3.
Vermögenseinkommen, - 4.
Elterngeld und - 5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
- 1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, - 2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, - 3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und - 4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- 1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, - 2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und - 3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, - 2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, - 3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, - 4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt, - 5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, - 6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, - 7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, - 8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, - 10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
- 1.
- a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits, - b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
- 2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und - 3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Versorgungsausgleich und Rentensplitting, - 2.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 3.
Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte, - 4.
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen, - 4a.
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, - 5.
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, - 6.
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe, - 7.
(weggefallen) - 7a.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst, - 8.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, - 9.
mehrere Rentenansprüche.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland, - 2.
Zusammentreffen von Renten, - 3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, - 4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.