Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Inhaltsverzeichnis

Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.
Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
2.
Leistungen an Berechtigte im Ausland,
3.
Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
4.
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
4a.
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
5.
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
6.
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
7.
(weggefallen)
7a.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
8.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
9.
mehrere Rentenansprüche.
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2014 abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren
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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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