Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 28. Apr. 2005 - L 2 U 22/04

published on 28.04.2005 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 28. Apr. 2005 - L 2 U 22/04
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.01.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Raumausstatter und war als solcher seit 1967 tätig, seit 1979 im eigenen Unternehmen. Nach Aufgabe der Tätigkeit am 30.04.2000 wurde dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ab Juni 2000 bewilligt, nachdem zuvor schon von der LVA Saarland mit Rentenbescheid vom 28.12.1999 Berufsunfähigkeit festgestellt worden war.

Am 08.02.2000 beantragte der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten ergaben, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen insoweit vorliegen.

Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie nach Beiziehung von ärztlichen Gutachten und Berichten, die in einem Verfahren anlässlich eines Arbeitsunfalles vom 20.04.1998 von der Beklagten und in einem Rentenverfahren von der LVA Saarland erstattet worden waren, holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten vom 21.02.2002 bei Dr. W. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV bestehe und die MdE 20 vom Hundert betrage.

Auf die Stellungnahme vom 30.06.2002 ihres beratenden Arztes Dr. V. hin holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten vom 30.12.2002 bei Dr. Sch. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege. Dieser Einschätzung schloss sich der Gewerbearzt A. in seiner Stellungnahme vom 07.02.2003 an.

Mit Bescheid vom 19.02.2003 lehnte die Beklagte die Entschädigung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit u.a. nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Sch. ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 30.06.2003 Klage erhoben, die das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens vom 10.10.2003 bei dem Leitenden Oberarzt A. mit Urteil vom 22.01.2004 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen A. stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beim Kläger bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden nicht beruflich verursacht worden seien. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige es nicht, das Gutachten des Sachverständigen A. in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe im Wesentlichen die Feststellungen von Dr. W. wiederholt, nicht aber dargelegt, dass und warum das Gutachten des Sachverständigen A. fehlerhaft sein sollte. Dass dem Gutachten Dr. W. nicht zu folgen sei, hätten bereits die im Verwaltungsverfahren gehörten Ärzte Dr. V. und Dr. Sch. dargelegt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 03.02.2004 zugestellte Urteil am 18.02.2004 Berufung eingelegt.

Er legt eine fachärztliche Bescheinigung vom 08.03.2004 von Dr. W. vor und trägt vor, die Wirbelsäulenverbiegung, die Ursache für seine Wirbelsäulenbeschwerden sei, sei nachweislich nicht anlagebedingt, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.01.2004 und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim Leitenden Oberarzt A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 20.10.2004 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger nicht gegeben sind.

Berufskrankheiten nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV liegen nicht vor. Dies steht auf Grund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Dr. W. hat beim Kläger folgende Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet diagnostiziert:

- Degeneratives Lumbalsyndrom, Spondylosis deformans L3, 4 und 5, Osteochondrosen der Segmente L1/2, L2/3 und L3/4, Spondylosis deformans L2-L4, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung von 10°,

- Degeneratives Cervikalsyndrom, Osteochondrose C5/6, vordere Längsbandverkalkung L3/4 und L4/5.

Klinisch finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit paravertebralem Muskelhartspann und lumbalen Tendomyopathien. Eine objektivierbare radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Röntgenologisch fänden sich ausgeprägte degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, weniger an der Halswirbelsäule. Die beruflichen Einwirkungen seien als wesentliche Ursache für die Entstehung der Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen. Weitere Ursachen beziehungsweise Mitursachen für die Entwicklung der Lendenwirbelsäulenerkrankung lägen nicht vor. Die degenerativen Veränderungen seien bereits 1985 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Verschleißerscheinungen bereits das altersübliche Maß überschritten. Als Folge der Erkrankung nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV bestehe ein schmerzhaftes Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik und Bewegungseinschränkung. Die Erwerbsfähigkeit sei durch die Erkrankung gemindert, die MdE betrage seit dem 01.05.2000 20 vom Hundert.

In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 08.03.2004 hat Dr. W. ergänzend ausgeführt, die Ausbildung und die Lokalisation der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sprächen nicht gegen die Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Durch die jahrelange wirbelsäulenbelastende Tätigkeit habe sich auf dem Boden von Bandscheibenschäden eine skoliotische Fehlhaltung ausgebildet. Die Seitausbiegung sei nicht außerberuflich erworben, sondern Folge der langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit. Es fänden sich deutliche degenerative Veränderungen, auch an der unteren Lendenwirbelsäule, wobei sich computertomografisch im Segment L4/5 eine erhebliche Bandscheibenvorwölbung degenerativer Art darstelle, ebenso fänden sich spondylophytäre Veränderungen im Segment L5/S1. Somit habe die berufliche Belastung auch die unteren Segmente der Lendenwirbelsäule verändert. Die Wirbelsäulenverbiegung sei nachweislich nicht anlagebedingt entstanden, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.

Dr. Sch. Hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:

- bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS mit Schwerpunkt bei L2/L3 und L3/L4 bei außerberuflich erworbener rechts konvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche neurologische Ausfälle,

- degenerative Veränderungen auch der übrigen Abschnitte der Wirbelsäule (HWS, BWS) mit deutlicher Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule in allen Richtungen.

Nach Einschätzung von Dr. Sch. war die wesentliche Bedingung zum Eintreten der LWS-Erkrankung nicht die berufliche Einwirkung. Es liege ein nicht belastungskonformes Schadensbild vor, da die Segmente, welche von der angegebenen Belastung am meisten hätten betroffen sein müssen, nämlich die Segmente L4/L5 und L5/S1, vom Verschleißprozess weitestgehend ausgenommen seien. Die Veränderungen bei L2/L3 und L3/L4 seien kausal mit Wahrscheinlichkeit nicht einer langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit zuzuordnen, sondern der anlagebedingten Störung im Sinne der rechts konvexen Skoliose. Dieses sei dadurch zu beweisen, dass sich die stärksten Veränderungen im Scheitelpunkt der Wirbelsäulenverbiegung fänden.

Diese Einschätzung wird von dem Sachverständigen A. geteilt. Er führt in seinem Gutachten aus, bei dem Kläger beständen degenerative Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte, am ausgeprägtesten im Bereich der Halswirbelsäule sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine Seitverbiegung, in deren Folge es auf der Konkavseite (in diesem Falle links) zu den röntgenologischen Zeichen einer langjährigen Überlastung gekommen sei. Die dort bestehenden Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien Folge der Skoliose, die Skoliose selbst könne nicht auf die ausgeübte Tätigkeit zurückgeführt werden. Wie bereits in dem Gutachten von Dr. Sch. aufgeführt, handele es sich hier um keine belastungskonformen Veränderungen. Die röntgenologischen Veränderungen seien nicht mit dem Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vereinbar.

Der Senat schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Sch. und des Sachverständigen A. an. Das Gutachten von Dr. W. sowie die vom Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen A. erhobenen Einwände überzeugen dagegen nicht.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass eine skoliotische Fehlhaltung 1985, als erstmals degenerative Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben worden seien, nachweisbar nicht bestanden habe. Somit könne die Skoliose nicht ursächlich für eine bereits 1985 festgestellte LWS-Erkrankung sein. Die Wirbelsäulenverbiegung (Skoliose) sei laut Dr. W. nachweislich nicht anlagebedingt entstanden, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass bei ihm kein Schadensbild vorliegt, das durch eine langjährige Hebe- und Tragetätigkeit verursacht worden sein kann. Darauf haben Dr. Sch., der Sachverständige A. sowie auch der beratende Arzt Dr. V. ausdrücklich hingewiesen. Ursache für die Wirbelsäulenerkrankung ist vielmehr die Skoliose. Die skoliotische Fehlhaltung ist aber entgegen der Auffassung von Dr. W. nicht durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verursacht worden. Der Sachverständige A. hat dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2004 ausgeführt, dass sich bei der damaligen körperlichen Untersuchung ein Beckentiefstand nach rechts im Neutralstand von ca. 1 cm, bei der Überprüfung der Beinlänge im Liegen eine Beinverkürzung rechtsseitig von 1,5 cm gezeigt habe. Die Beinlänge habe rechts 93,5 cm und links 95 cm betragen. Des Weiteren habe beim Kläger eine rechts-konvexe Skoliose mit einer Rotationskomponente Grad II nach Nash & Moe bestanden. Darüber hinaus fänden sich röntgenologisch die ausgeprägtesten Veränderungen auf der Konkavseite des Skoliosescheitels, nämlich im Segment L3/4. Alleine die vorgenannten klinischen und röntgenologischen Veränderungen sprächen eindeutig dafür, dass die Skoliose im Rahmen der Beinverkürzung entstanden sei. Ein Beinlängenausgleich, zum Beispiel durch Einlagen oder Schuherhöhung, habe nicht bestanden, das heiße durch die Beinverkürzung von 1,5 cm bestehe im Stehen praktisch permanent ein Beckenschiefstand, wobei die rechte Beckenhälfte entsprechend um ca. 1,5 cm abkippen müsse. Hierdurch bedingt komme es zu einem „schrägen“ Austreten der Lendenwirbelsäule aus dem Becken. Um diese Schräglage des Rumpfes zu vermeiden, nehme der Kläger spontan wieder eine gerade Position des Rumpfes ein, diese könne natürlich nur dadurch gelingen, dass die Lendenwirbelsäule entsprechend verbogen werde. Dadurch bildeten sich degenerative Veränderungen, typischerweise auf der Konkavseite aus. Des Weiteren komme es zu einem Drehen der Wirbelkörper im Rahmen des Überganges von der funktionellen, das heiße zunächst rückführbaren, in die strukturelle und somit fixierte Skoliose. Diese Rotationskomponente der Wirbelkörper finde sich auch im vorliegenden Fall.

Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen A. besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Gutachtens weiter aufzuklären. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger nicht gegeben sind.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger nicht gegeben sind.

Berufskrankheiten nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV liegen nicht vor. Dies steht auf Grund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Dr. W. hat beim Kläger folgende Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet diagnostiziert:

- Degeneratives Lumbalsyndrom, Spondylosis deformans L3, 4 und 5, Osteochondrosen der Segmente L1/2, L2/3 und L3/4, Spondylosis deformans L2-L4, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung von 10°,

- Degeneratives Cervikalsyndrom, Osteochondrose C5/6, vordere Längsbandverkalkung L3/4 und L4/5.

Klinisch finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit paravertebralem Muskelhartspann und lumbalen Tendomyopathien. Eine objektivierbare radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Röntgenologisch fänden sich ausgeprägte degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, weniger an der Halswirbelsäule. Die beruflichen Einwirkungen seien als wesentliche Ursache für die Entstehung der Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen. Weitere Ursachen beziehungsweise Mitursachen für die Entwicklung der Lendenwirbelsäulenerkrankung lägen nicht vor. Die degenerativen Veränderungen seien bereits 1985 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Verschleißerscheinungen bereits das altersübliche Maß überschritten. Als Folge der Erkrankung nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV bestehe ein schmerzhaftes Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik und Bewegungseinschränkung. Die Erwerbsfähigkeit sei durch die Erkrankung gemindert, die MdE betrage seit dem 01.05.2000 20 vom Hundert.

In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 08.03.2004 hat Dr. W. ergänzend ausgeführt, die Ausbildung und die Lokalisation der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sprächen nicht gegen die Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Durch die jahrelange wirbelsäulenbelastende Tätigkeit habe sich auf dem Boden von Bandscheibenschäden eine skoliotische Fehlhaltung ausgebildet. Die Seitausbiegung sei nicht außerberuflich erworben, sondern Folge der langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit. Es fänden sich deutliche degenerative Veränderungen, auch an der unteren Lendenwirbelsäule, wobei sich computertomografisch im Segment L4/5 eine erhebliche Bandscheibenvorwölbung degenerativer Art darstelle, ebenso fänden sich spondylophytäre Veränderungen im Segment L5/S1. Somit habe die berufliche Belastung auch die unteren Segmente der Lendenwirbelsäule verändert. Die Wirbelsäulenverbiegung sei nachweislich nicht anlagebedingt entstanden, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.

Dr. Sch. Hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:

- bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS mit Schwerpunkt bei L2/L3 und L3/L4 bei außerberuflich erworbener rechts konvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche neurologische Ausfälle,

- degenerative Veränderungen auch der übrigen Abschnitte der Wirbelsäule (HWS, BWS) mit deutlicher Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule in allen Richtungen.

Nach Einschätzung von Dr. Sch. war die wesentliche Bedingung zum Eintreten der LWS-Erkrankung nicht die berufliche Einwirkung. Es liege ein nicht belastungskonformes Schadensbild vor, da die Segmente, welche von der angegebenen Belastung am meisten hätten betroffen sein müssen, nämlich die Segmente L4/L5 und L5/S1, vom Verschleißprozess weitestgehend ausgenommen seien. Die Veränderungen bei L2/L3 und L3/L4 seien kausal mit Wahrscheinlichkeit nicht einer langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit zuzuordnen, sondern der anlagebedingten Störung im Sinne der rechts konvexen Skoliose. Dieses sei dadurch zu beweisen, dass sich die stärksten Veränderungen im Scheitelpunkt der Wirbelsäulenverbiegung fänden.

Diese Einschätzung wird von dem Sachverständigen A. geteilt. Er führt in seinem Gutachten aus, bei dem Kläger beständen degenerative Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte, am ausgeprägtesten im Bereich der Halswirbelsäule sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine Seitverbiegung, in deren Folge es auf der Konkavseite (in diesem Falle links) zu den röntgenologischen Zeichen einer langjährigen Überlastung gekommen sei. Die dort bestehenden Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien Folge der Skoliose, die Skoliose selbst könne nicht auf die ausgeübte Tätigkeit zurückgeführt werden. Wie bereits in dem Gutachten von Dr. Sch. aufgeführt, handele es sich hier um keine belastungskonformen Veränderungen. Die röntgenologischen Veränderungen seien nicht mit dem Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vereinbar.

Der Senat schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Sch. und des Sachverständigen A. an. Das Gutachten von Dr. W. sowie die vom Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen A. erhobenen Einwände überzeugen dagegen nicht.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass eine skoliotische Fehlhaltung 1985, als erstmals degenerative Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben worden seien, nachweisbar nicht bestanden habe. Somit könne die Skoliose nicht ursächlich für eine bereits 1985 festgestellte LWS-Erkrankung sein. Die Wirbelsäulenverbiegung (Skoliose) sei laut Dr. W. nachweislich nicht anlagebedingt entstanden, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass bei ihm kein Schadensbild vorliegt, das durch eine langjährige Hebe- und Tragetätigkeit verursacht worden sein kann. Darauf haben Dr. Sch., der Sachverständige A. sowie auch der beratende Arzt Dr. V. ausdrücklich hingewiesen. Ursache für die Wirbelsäulenerkrankung ist vielmehr die Skoliose. Die skoliotische Fehlhaltung ist aber entgegen der Auffassung von Dr. W. nicht durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verursacht worden. Der Sachverständige A. hat dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2004 ausgeführt, dass sich bei der damaligen körperlichen Untersuchung ein Beckentiefstand nach rechts im Neutralstand von ca. 1 cm, bei der Überprüfung der Beinlänge im Liegen eine Beinverkürzung rechtsseitig von 1,5 cm gezeigt habe. Die Beinlänge habe rechts 93,5 cm und links 95 cm betragen. Des Weiteren habe beim Kläger eine rechts-konvexe Skoliose mit einer Rotationskomponente Grad II nach Nash & Moe bestanden. Darüber hinaus fänden sich röntgenologisch die ausgeprägtesten Veränderungen auf der Konkavseite des Skoliosescheitels, nämlich im Segment L3/4. Alleine die vorgenannten klinischen und röntgenologischen Veränderungen sprächen eindeutig dafür, dass die Skoliose im Rahmen der Beinverkürzung entstanden sei. Ein Beinlängenausgleich, zum Beispiel durch Einlagen oder Schuherhöhung, habe nicht bestanden, das heiße durch die Beinverkürzung von 1,5 cm bestehe im Stehen praktisch permanent ein Beckenschiefstand, wobei die rechte Beckenhälfte entsprechend um ca. 1,5 cm abkippen müsse. Hierdurch bedingt komme es zu einem „schrägen“ Austreten der Lendenwirbelsäule aus dem Becken. Um diese Schräglage des Rumpfes zu vermeiden, nehme der Kläger spontan wieder eine gerade Position des Rumpfes ein, diese könne natürlich nur dadurch gelingen, dass die Lendenwirbelsäule entsprechend verbogen werde. Dadurch bildeten sich degenerative Veränderungen, typischerweise auf der Konkavseite aus. Des Weiteren komme es zu einem Drehen der Wirbelkörper im Rahmen des Überganges von der funktionellen, das heiße zunächst rückführbaren, in die strukturelle und somit fixierte Skoliose. Diese Rotationskomponente der Wirbelkörper finde sich auch im vorliegenden Fall.

Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen A. besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Gutachtens weiter aufzuklären. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger nicht gegeben sind.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.