Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Jan. 2016 - L 7 R 161/14

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2016:0119.L7R161.14.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Rente des Klägers. Dabei geht es um die Höhe der Anrechnung einer ausländischen Rente und als Folge daraus um die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung des Klägers.

2

Der am .... ... 1942 in P... geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er besuchte u. a. vom 1. September 1956 bis zum 30. Juni 1959 das Gymnasium in der Tschechoslowakei. Vom 1. September 1959 bis zum 14. Dezember 1964 studierte er an der Technischen Hochschule in P.... Vom 3. Januar 1965 bis zum 10. Mai 1969 arbeitete er – unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes von Juli 1965 bis Juli 1966 – als Bauleiter in der Tschechoslowakei. Anschließend ging er nach Österreich und war dort vom 22. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1970 beschäftigt. Seitdem lebt der Kläger in Deutschland und arbeitete vom 1. Februar 1971 bis zu seiner Altersrente als Planungsingenieur bei der Baubehörde in H....

3

Der Kläger ist privat gegen Krankheit versichert. Er bezieht Renten aus der österreichischen Rentenversicherung für die Zeit von Mai 1969 bis Dezember 1970 und aus der tschechischen Rentenversicherung. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten vom 9. September 1956 bis zum 31. Dezember 1958 (28 Monate), von Januar 1959 bis Dezember 1964 (72 Monate) und von Januar 1965 bis Mai 1969 (53 Monate), insgesamt 153 Monate zugrunde.

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Am 11. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte ihm ab 1. Februar 2007 eine Regelaltersrente in vorläufiger Höhe von 1.780,43 EUR. Hierzu führte sie aus, dass die Rente ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten ohne Berücksichtigung der Renten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten festgestellt worden sei und nach Bekanntgabe der Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedsstaaten unter Beachtung der VO (EWG) 1408/71 neu berechnet werde. Der der Rente zugrundeliegende Versicherungsverlauf weist Versicherungszeiten ab 11. Januar 1959 (Schulausbildung) aus. Mit Bescheid vom 8. März 2007 änderte die Beklagte den Bescheid ab und gewährte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Beiden Entscheidungen wie auch allen nachfolgenden Bescheiden widersprach der Kläger. Sodann holte die Beklagte Auskünfte des tschechischen Rentenversicherungsträgers ein und ermittelte, dass sich 125 Monate der 153 Monate der Gesamtversicherungszeit in der tschechischen Rentenversicherung entsprechend einem Verhältniswert von 0,8170 mit anerkannten innerstaatlichen Rentenzeiten überschnitten (Zeiträume Januar 1959 bis Dezember 1964 und Januar 1965 bis Mai 1969). Ferner ermittelte die Beklagte die Höhe der tschechischen Rente in Höhe von 70,55 EUR monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von 70,11 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 rechnete sie 81,70 v. H. dieses Betrages auf die deutsche Rente an und forderte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2007 eine Rückzahlung in Höhe von 1.072,17 EUR. Eine weitere Neuberechnung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wegen einer Änderung des Krankenversicherungsbeitrages vor. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2008 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag wegen der Anrechnung der tschechischen Rente ab 1. Februar 2007 auf 360,73 EUR und rechnete zugleich Überweisungen des tschechischen Versicherungsträgers in Höhe von 281,74 EUR an. Mit weiterem Bescheid vom 19. September 2008 widerrief die Beklagte die Bescheide vom 12. Juli 2007 und 12. Juni 2008, berechnete die Rente mit Wirkung vom 1. Februar 2007 neu und errechnete einen Zahlbetrag in Höhe von 1.894,23 EUR und eine Überzahlung bis dahin in Höhe von 269,94 EUR. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 11,80 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 5. Juni 2009 nahm die Beklagte eine Änderung vor, setzte ab 1. Juli 2009 die Rentenhöhe einschließlich des Krankenversicherungszuschusses in Höhe von 1.939,83 EUR und einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 62,93 EUR fest. Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 hob sie den Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 14. Dezember 2006 auf und erklärte die Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten auf 60 % für endgültig. Eine weitere Neuberechnung der Rente nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2010 ab 1. September 2010 in Höhe von 1.942,25 EUR und unter Berücksichtigung einer Überzahlung von 31,00 EUR vor. Hierbei berücksichtigte sie zusätzlich eine Beitragszeit vom 8. bis 17. August 1965.

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Mit seinen Widersprüchen machte der Kläger im Wesentlichen – soweit ihnen nicht durch die abändernden Bescheide entsprochen worden war – geltend, der Koeffizient zur Reduzierung der innerstaatlichen Rente durch die tschechische Rente sei fehlerhaft ermittelt, weil zwar 72 Monate Ausbildungszeit in beiden Renten zeitgleich angerechnet worden seien, in der deutschen Rente jedoch lediglich 36 Monate hiervon berücksichtigt seien. Infolgedessen sei auch der Zuschuss zur Krankenversicherung zu niedrig berechnet. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bestimme, dass eine innerstaatliche Rente in der Höhe ruhe, in der für gleiche Zeiten eine fremde Rente gewährt werde. Bei der Feststellung des Ruhensbetrages sei vom tatsächlichen Umfang der einzelnen Zeiträume auszugehen. Fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem oder vermindertem Umfang angerechnet würden, würden in die Berechnungsformel mit der tatsächlichen Monatszahl einfließen. Dies gelte auch für die nach innerstaatlichem Recht nicht bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung. Der Krankenversicherungsbeitrag werde zunächst auf der Grundlage der vollen deutschen Rente ermittelt. Die diesen Betrag mindernde und vom deutschen Träger einbehaltene fremde Rente werde aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt. Da zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausländische Rentenbeträge nicht gehörten, führe dies zu unzutreffenden Ergebnissen. Dadurch würden zu hohe Beitragszuschüsse gezahlt, die einmal jährlich zu bereinigen bzw. aufgrund der erstmaligen Anrechnung für die Zeit der aktuell bekannten ausländischen Rentenbeträge richtig zu stellen seien.

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Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 9. März 2011 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anrechnung der tschechischen Rente auf die inländische Rente dürfe nur in der Höhe erfolgen, in der er für identische Zeiten inländische Leistungen erhalte. Nach tschechischem Recht werde die Ausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 mit 72 Monaten berücksichtigt und auf die inländische Rente in vollem Umfang angerechnet, obwohl nach inländischem Recht für die Ausbildung lediglich der Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1961, also 36 Monate berücksichtigt werde. Der Verhältniswert für die Anrechnung der tschechischen Rente belaufe sich daher auf 89 Monate : 153 Monate = 0,5817. Infolge der höheren Inlandsrente erhöhe sich dann auch der Krankenversicherungszuschuss, der aufgrund einer Rente von 1.882,79 EUR gezahlt werden müsse, nämlich aufgrund der persönlichen Entgeltpunkte von 69,2203 multipliziert mit dem Rentenwert von 27,2.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. März 2007, 12. Juli 2007, 18. Dezember 2007, 12. Juni 2008, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 abzuändern,
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2. die Beklagte zu verurteilen, seine Rente neu zu berechnen unter Berücksichtigung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung und ohne Berücksichtigung der Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 bei der Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten in der Berechnung nach § 31 Fremdrentengesetz.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide erneut ausgeführt, dass die Rente und der Krankenversicherungszuschuss zutreffend berechnet worden seien. Das Vorbringen des Klägers sei im Widerspruchsbescheid in vollem Umfang berücksichtigt worden.

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Mit Urteil vom 31. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 31 FRG sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens sei so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten seien u. a. Zeiten nach dem FRG. Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führten zum Ruhen der deutschen Rente. Der Umfang des Ruhens werde durch die ausgezahlte fremde Leistung bestimmt. Beruhe eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar seien, führe sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Ausschlaggebend für den Umfang des Ruhens sei allein eine Zeitenkongruenz. Weder müsse die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen, noch müsse eine Bewertung beider Leistungen erfolgen. Hieran gemessen sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zeit von Januar 1959 bis einschließlich Mai 1969 als deckungsgleiche Zeit bewertet und entsprechend einen Verhältniswert von 0,8170 errechnet habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei bei dessen Berechnung auf den Zahlbetrag der Rente abzustellen. Bereits danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses, der nach der ungeminderten deutschen Rente berechnet werde. Dies sei höchstrichterlich entschieden worden.

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Gegen das ihm am 13. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht Itzehoe Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und legt einen Rentenbescheid vom 19. Mai 2014 vor.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. März 2007, 18. Dezember 2007, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010 sowie in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente unter Anrechnung der tschechischen Rente mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5817 auszuzahlen sowie einen Krankenversicherungszuschuss nach der Rentenhöhe ohne Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen des § 31 FRG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und bezieht sich weiterhin auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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In der mündlichen Verhandlung haben dem Senat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingegangen. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Ruhensbestimmungen bei einem ausländischen Rentenbezug zutreffend angewandt. Die Rentenberechnung ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die Höhe des Krankenversicherungszuschusses zutreffend.

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Im Streit ist der Rentenbescheid vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2007, mit dem dem Kläger ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt wurde, und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2007, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010. Die Bescheide vom 12. Juli 2007 und 12. Juni 2008 sind erledigt, nachdem sie mit dem Bescheid vom 19. September 2008 widerrufen wurden. Der Vorläufigkeitsvermerk in dem Bescheid vom 14. Dezember 2006 ist gegenstandslos, nachdem er mit Bescheid vom 12. Juni 2009 aufgehoben worden ist. Jedoch führt er dazu, dass verfahrensrechtliche Gründe einer Neuberechnung der Rente nicht entgegenstanden.

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Von den mehreren Rechtsfragen, die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens in den Bescheiden beantwortet worden sind, verblieb allein die Frage, ob die Beklagte in zutreffendem Umfang die Rente des Klägers im Hinblick auf die tschechische Rente wegen der Überschneidung von Versicherungszeiten ruhend gestellt hat. Eine derartige Frage ergibt sich hinsichtlich der Rente, die der Kläger aus der österreichischen Rentenversicherung bezieht, nicht, da insoweit keine Überschneidung von Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten besteht.

24

Da der Kläger Renten aus mehreren Staaten der EU bezieht, sind insoweit die Kollisionsvorschriften des EU-Rechts heranzuziehen, um Doppelleistungen zu vermeiden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide waren die Berechnungen nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 vorzunehmen. Zum 1. Januar 2010 ist die VO (EWG) 1408/71 durch Art. 90 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/04 außer Kraft gesetzt worden, die VO (EWG) 574/72 durch Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009. Hinsichtlich der hier anwendbaren Bestimmungen ergibt sich dadurch jedoch nach aktuellem Recht keine abweichende Rechtslage.

25

Die Rentengewährung aus der tschechischen Rentenversicherung beruhte auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 und Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) 547/72. Beide Vorschriften bestimmen, dass der Rentenantrag in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren in allen Mitgliedsstaaten auflöst, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 bedarf es eines ausdrücklichen Antrages des Betroffenen, um die Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen bei Alter in einem Mitgliedsstaat aufzuschieben. Einen derartigen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Damit ist grundsätzlich die europaweite Wirkung der Antragstellung in einem Mitgliedsstaat begründet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmeregelungen hiervon greifen im Fall des Klägers nicht ein.

26

Das EU-Recht geht grundsätzlich davon aus, dass Rentenansprüche von den Versicherungsträgern der Mitgliedsstaaten gezahlt werden, die für die Versicherung des Versicherten zuständig sind und waren. Es wird keine einheitliche EU-Rente gezahlt. Jedoch sehen die EU-Bestimmungen vor, dass Doppelleistungen wegen derselben Zeiten unterbleiben. Hierzu bestimmt Art. 53 Abs. 3 Buchstabe b der VO (EG) 883/2004 [entsprechend Art. 46a Abs. 3 Buchstabe a und b der VO (EWG) 1408/71], dass für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, der zuständige Träger nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen berücksichtigt, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind. Eine entsprechende innerstaatliche Regelung findet sich in § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG). Wird danach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen und die Vermeidung von Benachteiligungen, indem irgendwelche Versicherungszeiten wegfallen (BT-Drucks. 3/1109, Begründung zu § 31 FRG). Das FRG ist gemäß § 1 auf den Kläger anzuwenden, da er als Vertriebener anerkannt ist. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FRG ruht der inländische Rentenanspruch bei Bezug einer Auslandsrente nur insoweit, wie eine derartige Auslandsrente tatsächlich gezahlt wird (BSG vom 11. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R – SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) und nur insoweit, wie sich die Rentenzeiten überschneiden (BSG vom 28. Januar 1971 – 5 RKn 14/69 – SozR Nr. 9 zu § 1317 RVO). Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten im Sinne des § 31 FRG sind auch Zeiten nach dem FRG selbst (LSG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2011 – L 2 R 5754/10 – juris). Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig davon, ob diese auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Beruht die ausländische Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anzurechnen sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil zum Ruhen der deutschen Rente. Diese Vorschrift hat die Beklagte zutreffend angewandt.

27

Infolge der Anwendbarkeit des FRG auf den Rentenanspruch des Klägers umfasst sein Versicherungsverlauf die gesamten tschechischen Rentenzeiten ab 11. Januar 1959, die auch nach deutschem Recht zugrunde gelegt sind. Danach sind für die Inlandsrente die Schul- und Hochschulzeiten vom 11. Januar 1959 bis 14. Dezember 1964 bereits nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt, nach dem FRG die tschechischen Pflichtbeitragszeiten vom 3. Januar 1965 bis 8. Mai 1969. Der tschechische Versicherungsträger hat der von ihm gewährten Rente den Zeitraum vom 1. September 1956 bis 8. Mai 1969 zugrunde gelegt und damit die gesamten Ausbildungszeiten anerkannt. Kongruent sind die Versicherungsverläufe lediglich ab 11. Januar 1959. Dies führt dazu, dass der Zeitraum der gesamten tschechischen Beitragszeit 153 Monate umfasst, von denen 125 Monate zu den in der deutschen Rentenversicherung anerkannten Zeiten kongruent sind. Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 125 : 153 = 0,8170 entsprechend 81,70 %. Mit diesem Faktor ist nach der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG die tschechische Rente auf die deutsche Rente mit der Wirkung anzuwenden, dass diese in dieser Höhe ruht.

28

Diese Berechnungsweise ist zutreffend. Zwar wird gemäß § 74 SGB VI von den Ausbildungszeiten lediglich ein Teil der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Der Versicherungsverlauf enthält Ausbildungszeiten vom 11. Januar 1959 bis zum 15. Juli 1965, also 72 Monate. Hiervon werden lediglich 36 Monate bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Würde man diese 36 Monate Ausbildungszeit als nichtkongruente Versicherungsmonate bei der Anrechnung der tschechischen Rente außer Ansatz lassen, wären lediglich 89 der 153 tschechischen Versicherungsmonate zu den deutschen Versicherungszeiten kongruent und es ergäbe sich ein Faktor von 89 : 153 = 0,5817. Danach wäre die Rente lediglich zu 58,17 % auf die deutsche Rente im Sinne des Ruhens anrechenbar.

29

Eine derartige Berechnung ist jedoch nicht zutreffend. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 FRG aus dem Zahlbetrag der Auslandsrente. Der Anrechnungszeitraum ist in der Vorschrift bezeichnet als „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten“. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs Anrechnungszeiten, höchstens bis zu einer Dauer von acht Jahren. Anrechnungszeiten sind nach § 54 Abs. 4 SGB VI als beitragsfreie Zeiten rentenrechtliche Zeiten. Der gesamte Schul- und Hochschulbesuch des Klägers seit Januar 1959 ist daher als rentenrechtliche Zeit anerkannt. Eine andere Frage ist die der Bewertung dieser Zeiten. Im Rahmen der begrenzten Leistungsbewertung gemäß § 74 Satz 3 SGB VI sind die Ausbildungszeiten lediglich bis zu drei Jahren zu bewerten. Der Wortlaut des § 31 FRG stellt jedoch auf die Anrechnung, nicht aber auf die Bewertung der Zeiten ab (so ebenfalls LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Diese wortlautgetreue Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG führt nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Zwar kann es nicht zu Doppelzahlungen führen, wenn bestimmte Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung bestimmte rentenrechtliche Zeiten außer Ansatz gelassen werden. Jedoch führt es zu unangemessenen Ergebnissen, wenn die Anrechnung der rentenrechtlichen Zeiten von ihrer Bewertung abhängig gemacht wird, da diese nach den verschiedenen Rentensystemen unterschiedlich ausfällt. Es ist zu berücksichtigen, dass im Wege der Anrechnungsbestimmungen nach EU-Recht und nach dem § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG die rentenrechtlichen Auslandszeiten auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben werden. Die Anrechnungsbestimmungen führen jedoch nicht so weit, dass die Betroffenen daraus einen weiteren Vorteil erlangen sollen. Ein derartiger Vorteil würde jedoch bewirkt, wenn eine Kongruenz der rentenrechtlichen Inlandszeiten mit den Auslandszeiten nur dann angenommen würde, wenn die Inlandszeiten sich in der Rentenhöhe auch niederschlagen würden. Denn dies würde bedeuten, dass trotz der Regelung des § 74 Satz 3 SGB VI die Ausbildungszeiten des Klägers für einen längeren Zeitraum als drei Jahre bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden, wenn auch nach den tschechischen Rentenbestimmungen. Eine derartige Besserstellung der Betroffenen gegenüber den Inlandsrentnern hat § 31 FRG jedoch nicht im Sinn. Die Berechnung ist daher nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

30

Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI hat. Der Zuschuss beläuft sich gemäß § 106 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI auf den halben Betrag des allgemeinen Beitragssatzes. Dieser ist in § 241 SGB V mit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Beitragspflichtige Einnahmen der Rentner sind nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente. Der Krankenversicherungszuschuss richtet sich folglich allein nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhält, nicht danach, worauf er dem Grunde nach ohne die Ruhensbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG einen Anspruch hätte. Bejaht man daher die Richtigkeit der Anrechnung der tschechischen Rente der Höhe nach, so ist auch die Höhe des Beitragszuschusses zu bestätigen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Anrechnungsbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG in dem Fall, dass für inländische Rentenzeiten keine Höherbewertung der Rente erfolgt, hat der Senat die Revision zugelassen.


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(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 Fremdrentengesetz ungekürzt auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 hinsichtlich der Ruhensanordnung aufgehoben werden.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer fiktiven rumänischen Rente ruhend zu stellen.

2

Der 1945 in Rumänien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war er von 1962 bis 1975 unterbrochen von Ausbildungszeiten erwerbstätig. Im August 1975 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland.

3

Im Februar 2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 7.3.2008 beantragte er gemäß Art 44 VO (EWG) 1408/71 die Verschiebung der Antragsgleichstellung. Die Beklagte teilte ihm darauf mit Schreiben vom 18.3.2008 mit, dass beabsichtigt sei, die ihm aus Rumänien zustehende Rente in deren voraussichtlicher Höhe anzurechnen, auch wenn er diese tatsächlich nicht beziehen sollte. Eine derartige Anrechnung rechtfertige sich aus § 2 FRG iVm § 31 FRG. Der Anrechnungsbetrag sei auf Basis eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdieners ermittelt worden und entspreche umgerechnet 33,92 Euro Monatsrente für deckungsgleiche deutsche und rumänische Zeiten nach Art 107 VO (EWG) 574/72.

4

Mit dem als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" titulierten Bescheid vom 28.4.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.4.2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers, des Rentenartfaktors bei Altersrenten und des aktuellen Rentenwerts setzte die Beklagte die Höhe der Rente auf monatlich 474,41 Euro fest (Anlage 1). Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Rente ab 1.5.2008 in Höhe des Bruttobetrags der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruhe (Anlage 7). Die Rente mindere sich daher um den zu berücksichtigenden Betrag von 33,92 Euro. Den Widerspruch des Klägers, der sich gegen den Einbehalt dieses Betrags richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2008 zurück.

5

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Koblenz mit Urteil vom 24.3.2009 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ungekürzt auszuzahlen. Die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ungekürzt auszuzahlen. Die Rechtsnorm biete keine tragfähige Rechtsgrundlage für die sog Fiktivanrechnung. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich eindeutig, dass das Ruhen eines Teils der deutschen Rente nur für den Fall der tatsächlichen Auszahlung einer ausländischen Leistung angeordnet werde. Dem Kläger werde eine rumänische Rente aber ersichtlich nicht gezahlt. Eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG auf den Fall der Nichtgewährung und Nichtauszahlung einer ausländischen Leistung scheide aus. Eine planwidrige Regelungslücke sei insoweit nicht zu erkennen. Einziger Zweck des § 31 FRG sei es, Doppelleistungen für ein und dieselbe rentenrechtliche Versicherungszeit zu vermeiden. Mehr oder etwas anderes habe der Gesetzgeber nicht erreichen wollen. Ebenso spreche eine Betrachtung der Vorgängerregelung gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke. Nach § 1 Abs 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7.8.1953 (BGBl I 848 ) sei ein Leistungsanspruch nach § 1 Abs 1 erloschen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin eine Leistung "gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde". Damals habe das Gesetz eine Fiktivanrechnung ausdrücklich vorgesehen. Dies zeige, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens von Leistungsansprüchen gegen einen ausländischen Versicherungsträger oder eine ausländische andere Stelle bei einer entsprechenden Antragstellung durchaus bewusst gewesen sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber nach der Ablösung des FAG durch das FRG jederzeit und vielfach die Möglichkeit gehabt, § 31 Abs 1 Satz 1 FRG zu modifizieren. Dies habe er gleichwohl nicht getan. Hieran seien die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und die Gerichte gebunden. Ebenso wenig könne ein Fiktivabzug einer ausländischen Rente auf § 46 Abs 2 SGB I gestützt werden. Auch könne dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorgeworfen werden, da er mit der Aufschiebung der rumänischen Rente ein ihm ausdrücklich eingeräumtes Gestaltungsrecht ausgeübt habe.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass im Rahmen der Rechtsfortbildung eine analoge Anwendung des § 31 FRG zulässig und geboten sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.8.1986 - 5a RKn 22/85 - BSGE 60, 176 = SozR 2600 § 57 Nr 3) sei eine solche ua dann gegeben, wenn das Schweigen des Gesetzes darauf zurückzuführen sei, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe. Dies sei hier der Fall. § 31 FRG müsse im Zusammenhang mit seiner Entstehung und den damaligen Verhältnissen gesehen werden. Zum Zeitpunkt der Schaffung der Norm habe es keine über- bzw zwischenstaatlichen Regelungen gegeben, die den FRG-Berechtigten Ansprüche auf eine ausländische Rente für die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten verschafft hätten. Hätten solche Regelungen existiert, hätten sie nach der damaligen Fassung des § 2 FRG zum Verlust der FRG-Zeiten und der darauf beruhenden deutschen Rentenansprüche geführt. Angesichts der damaligen Verhältnisse in den FRG-Herkunftsländern (Abgrenzung gegenüber westlichen Staaten, Diskriminierung von Aus- und Übersiedlern, fehlende Konvertierbarkeit der dortigen Währungen) habe es für die FRG-Berechtigten auch praktisch kaum Möglichkeiten gegeben, ausländische Rentenleistungen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei es konsequent gewesen, in Ablösung des zuvor geltenden § 1 Abs 5 FAG in § 31 FRG auf "ausgezahlte" Geldleistungen abzustellen. Regelungen für nicht in Anspruch genommene Rentenleistungen seien überflüssig gewesen. Die ursprüngliche Rechtslage habe durch die Ergänzung des § 2 FRG um einen Satz 2 durch das Gesetz vom 18.6.1991 (BGBl II 741) eine wesentliche Änderung erfahren. Danach sei auch bei Anwendung über- bzw zwischenstaatlichen Rechts die Weitergeltung des FRG möglich, wenn die Abkommen entsprechende ausdrückliche Regelungen enthielten. Dies stelle eine Abschwächung der Ausschlussregelung dar, die der Gesetzgeber angesichts des häufig noch deutlich niedrigeren Rentenniveaus in den Herkunftsländern und damit aus Vertrauensschutzgründen getroffen habe. Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz in Erwartung entsprechender ausländischer Rentenleistungen und der daraus folgenden Anwendung des § 31 FRG eingeräumt. Wenn die Berechtigten weiterhin die Rechtsvorteile des FRG in Anspruch nehmen könnten, sollten die vorrangigen ausländischen Renten angerechnet werden. Die weitere Anwendung des FRG sei insoweit auf den verbleibenden Differenzbetrag beschränkt unabhängig davon, ob die ausländische Rente gezahlt werde oder nicht. Diese Regelungsabsicht komme in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/470) deutlich zum Ausdruck. Die Änderung des § 2 FRG habe Auswirkungen auf § 31 FRG. Die Vorschrift betreffe jetzt und insbesondere Fälle des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten - im vorliegenden Fall Rumänien - hätten sich die früher allenfalls theoretischen, aber nicht durchsetzbaren Rentenansprüche nunmehr in rechtlich gesicherte und von den Berechtigten zumutbar realisierbare Ansprüche auf Rentenzahlungen gewandelt. Für den Gesetzgeber sei weder zum Zeitpunkt der Änderung des § 2 FRG noch anlässlich der später abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen absehbar gewesen, dass die FRG-Berechtigten die ihnen zustehenden ausländischen Rentenansprüche nicht in Anspruch nehmen würden. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, für solche Fälle eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

7

Das Verhalten der FRG-Berechtigten, ihre ausländischen Rentenansprüche ohne sachgerechte Gründe nicht zu realisieren, sei rechtsmissbräuchlich. Das europäische Gemeinschaftsrecht stehe einer Kürzung von Rentenansprüchen nach § 31 FRG bei einem praktisch unbegrenzten Aufschub der Rentenansprüche eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu Lasten eines anderen Mitgliedstaates nicht entgegen. Generell löse ein Rentenantrag im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nach Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 in allen Mitgliedstaaten die Feststellung der Rentenansprüche aus. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffne Satz 2 der Regelung das vom Kläger genutzte Dispositionsrecht, die Feststellung von Ansprüchen bei Leistungen wegen Alters in anderen Mitgliedstaaten aufzuschieben. Entsprechende Bestimmungen enthalte Art 22 Abs 3 des mit Rumänien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005. Dem Sinn und Zweck nach sollten mit diesen Regelungen lediglich Nachteile vermieden werden, die durch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zur Altersrente in einzelnen Mitgliedstaaten entstehen könnten. Nachteile der genannten Art seien im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Ein sachlicher Grund für den Aufschub der rumänischen Rentenleistung sei nicht erkennbar. Er diene allein dazu, die Anwendung des § 31 FRG zu umgehen. Damit erweise sich die Inanspruchnahme des Dispositionsrechts als rechtsmissbräuchlich. Durch diese rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden, die für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar gewesen sei und die folglich im Wege der Analogie geschlossen werden könne.

8

Die Fiktivanrechnung stehe auch im Einklang mit den Grundsätzen des Fremdrentenrechts, das vom Prinzip der Subsidiarität geprägt sei. Aus den Regelungen der §§ 2 und 31 FRG werde deutlich, dass die originären ausländischen Rentenansprüche, die durch über- und zwischenstaatliches Recht auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage beruhten, Vorrang vor den versicherungsfremden Leistungen des FRG hätten. Auch das BSG habe im Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 27) ausgeführt, dass unabhängig davon, ob man den Entschädigungs- oder den Eingliederungscharakter des Fremdrentenrechts betone, es immer noch das Grundanliegen des Fremdrentenrechts sei, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten sei.

9

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass Rumänien jahrelang nach Schaffung des Abkommens bzw Anwendung der VO (EWG) 1408/71 und insbesondere bei Erlass des angefochtenen Bescheids keinerlei Zahlungen nach Deutschland erbracht habe.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist insoweit begründet, als die Beklagte auf die Leistungsklage des Klägers zur Auszahlung der ungekürzten Rente verurteilt worden ist. Soweit sich die Revision gegen die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide richtet, ist sie hingegen unbegründet.

13

Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" titulierte Bescheid vom 28.4.2008 enthält mehrere Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26) sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ab 1.5.2008 ruht. Hiermit hat die Beklagte die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 474,41 Euro, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 28.4.2008 angegriffen, soweit mit diesem eine fiktive rumänische Rente von monatlich 33,92 Euro angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung.

14

Die Anfechtungsklage im dargelegten Umfang ist zulässig.

15

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.

16

Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.

17

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vom Begehren des Klägers (§ 123 SGG) nicht mitumfasst. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 33,92 Euro entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 474,41 Euro insoweit nur gekürzt zu zahlen.

18

Die Anfechtungsklage ist begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 28.4.2008 ist rechtswidrig.

19

§ 31 Abs 1 Satz 1 FRG rechtfertigt weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung ein teilweises Ruhen der dem Kläger gewährten Rente. Ebenso wenig sind sonstige Rechtsgrundlagen ersichtlich, nach denen sich die Kürzung des monatlichen Rentenzahlbetrags um eine fiktive rumänische Rente als rechtmäßig erweist.

20

Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

21

Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für das Ruhen der deutschen Rente, dass der Versicherte von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente oder andere Leistung erhält. Der Begriff "ausgezahlt" stellt zweifelsfrei auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab (so auch Hoernigk/Jahn/Wickenhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 31 RdNr 6). Diesem Verständnis entsprechen Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese dienen der Vermeidung von Doppelleistungen (BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31, FRG; BSGE 43, 274, 277; BSG Breithaupt 1977, 476, 478). Eine Doppelleistung liegt aber schon nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn der Betroffene die Leistung tatsächlich zweifach erhält. Dieses Auslegungsergebnis wird entstehungsgeschichtlich durch die Vorgängerregelung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG bestätigt. Nach § 1 Abs 5 FAG erlosch der Leistungsanspruch nach Abs 1, wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin eine Leistung gewährt wird oder "auf Antrag gewährt würde". Dass § 31 Abs 1 Satz 1 FRG diese Fallkonstellation nicht als zweiten Ruhenstatbestand aufführt, spricht dafür, dass die Vorschrift nur auf wirklich erbrachte Leistungen abstellt.

22

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 31 Abs 1 Satz 1 FRG auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung auf den Fall anwendbar, dass eine ausländische Rente auf Antrag gewährt würde. Eine bewusste oder unbewusste Gesetzeslücke ist insoweit nicht feststellbar.

23

Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3 mwN) ist der Richter zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dort berufen, wo das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Die analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte ist dann geboten, wenn auch der nicht geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage hätte einbezogen werden müssen.

24

Ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers ist angesichts der beschriebenen Entstehungsgeschichte des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG sowie dessen Sinn und Zweck auszuschließen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst ein Ruhen der deutschen Rente an die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente geknüpft, da er Doppelleistungen verhindern wollte. Angesichts dessen war es folgerichtig, die fiktive Leistung einer ausländischen Rente nicht als zweiten Ruhenstatbestand aus der Vorgängerregelung zu übernehmen.

25

Ebenso wenig ist nachträglich auf Grund einer Veränderung des nationalen Rechts oder der politischen und rechtlichen Verhältnisse in Europa eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob heute im Unterschied zu früheren Zeiten Renten aus den ehemaligen Ostblockstaaten problemlos in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden. Selbst wenn dies zuträfe, ist nicht erkennbar, dass nach der gesetzgeberischen Absicht in diesem Fall eine Anrechnung solcher Auslandsrenten gewollt ist, die nach ausländischem Recht "auf Antrag gewährt würden".

26

Die Entstehung einer entsprechenden Regelungslücke in § 31 Abs 1 FRG infolge der Einfügung des Satzes 2 in § 2 FRG durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 (BGBl 1991 II 741) ist nicht feststellbar. Zwar ist mit dieser Bestimmung die Anwendung des FRG und damit die Gewährung von FRG-Renten auch bei Vorhandensein zwischenstaatlicher Abkommen ermöglicht worden, soweit diese entsprechende Regelungen enthalten. Hieraus lässt sich jedoch eine versehentlich unterbliebene Neugestaltung des § 31 FRG nicht ableiten.

27

In der Begründung zum Entwurf des Vertragsgesetzes vom 18.6.1991 wird darauf hingewiesen, dass die Ergänzung für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem FRG ermöglicht, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen ist. Im Ergebnis werde die polnische Rentenleistung auf das Niveau des FRG aufgestockt (BT-Drucks 12/470 und BR-Drucks 162/91 beide S 7 Erl zu Art 5). Anders als die Beklagte versteht der erkennende Senat diese Erläuterung als Bekräftigung dafür, dass weiterhin nur tatsächlich nach Deutschland gezahlte Renten auf die deutsche Rente anzurechnen sind. Denn Ausführungen zu nunmehr möglich gewordenen Exportrenten und dadurch veränderten Bedingungen der Anrechenbarkeit enthält die Begründung nicht. Vielmehr weist diese im Weiteren darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Anpassung des Fremdrentenrechts an die sich verändernden Verhältnisse zwischen Ost und West hiervon unberührt bleibt. Diese Erklärungen machen ein vorhandenes Bewusstsein um die Notwendigkeit gesetzlicher Neuregelungen wegen der geänderten Lage in Europa deutlich. Dass gleichwohl eine Änderung des § 31 Abs 1 FRG nicht erfolgt ist, zeigt, dass insoweit kein Handlungsbedarf gesehen wurde.

28

Ein solcher ist auch im Kontext europarechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Abkommen nicht erkennbar. Dass Versicherte in mehreren Staaten Ansprüche auf gleiche oder vergleichbare Leistungen haben können, die von einem Antrag abhängig sind, hat das europäische bzw zwischenstaatliche Recht gesehen und im Sinne einer Vereinheitlichung der Antragstellung geregelt.

29

Bereits Art 44 Abs 2 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VO (EWG) 1408/71 bestimmt, dass der Rentenantrag in einem Mitgliedstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten auslöst, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Art 44 Abs 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 durchbricht diesen Grundsatz, indem er auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen das Aufschieben der Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen bei Alter in einem Mitgliedstaat zulässt. Entsprechende Regelungen enthält Art 50 Abs 1 der am 1.5.2010 in Kraft getretenen VO (EG) 883/2004. Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 und Art 50 Abs 1 VO (EG) 883/2004 begründen damit grundsätzlich die europaweite Wirkung der Antragstellung in einem Mitgliedstaat. Abgesehen von der Ausnahmeregelung für Leistungen bei Alter gilt der Grundsatz der europaweiten Wirkung der Rentenantragsstellung auch für den Berechtigten zwingend (Schuler in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 44 VO 1408/71 RdNr 6; Schuler in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 50 VO 883/2004 RdNr 6). Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Rumänien finden sich vergleichbare Regelungen in Art 22 Abs 3 des Abkommens dieser Staaten über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005 (BGBl 2006 II 164).

30

Angesichts dieser Bestimmungen kann ein Versicherter durch eine unterlassene Antragstellung eine Rentenleistung aus Rumänien bzw einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich nicht verhindern. Eine fiktive Rente, die auf Antrag geleistet würde, kann es insoweit nicht geben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Anrechnungsvorschrift für eine fiktive Rente und ist eine entsprechende Regelungslücke in § 31 FRG nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Altersrenten. Zwar kann der Versicherte hier die Antragswirkung begrenzen, dies allerdings kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis. Ist dem Versicherten aber ausdrücklich gestattet, die bilaterale bzw europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken und damit eine bestimmte Rentenleistung aus Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht in Anspruch zu nehmen, wäre es im Kontext des zwischenstaatlichen bzw europäischen Rechts widersprüchlich, ihn bei Bezug der deutschen Rente zu seinem Nachteil doch so zu stellen, als würde er die ausländische Rente erhalten.

31

Eine Gesetzeslücke kann schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des in Art 44 Abs 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 bzw Art 50 Abs 1 Halbs 2 VO (EG) 883/2004 eingeräumten Dispositionsrechts entstehen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall kann den Regelungsgehalt einer abstrakten Rechtsnorm nicht bestimmen. Einem Missbrauch im Einzelfall ist vielmehr dadurch zu begegnen, dass geprüft wird, ob die begehrte Leistung nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ganz oder teilweise zu versagen ist(vgl BSG SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 26 mwN).

32

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass bei dem hier vertretenen Verständnis zum Anwendungsbereich des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG dem auch vom Senat betonten Grundanliegen des Fremdrentenrechts, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist(Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 27),nicht Rechnung getragen wird, wenn unterstellt wird, dass Renten aus Rumänien mittlerweile problemlos in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden. Dies vermag das gefundene Ergebnis jedoch nicht in Frage zu stellen. Denn dieses Grundanliegen ist in § 31 Abs 1 Satz 1 FRG insbesondere vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorschriften nicht umgesetzt worden.

33

Sonstige Rechtsgrundlagen, die eine Ruhendstellung der deutschen Rente und damit eine Minderung des monatlichen Rentenzahlbetrages rechtfertigen, bestehen ebenfalls nicht.

34

Der Anwendungsbereich des § 46 SGB I ist nicht eröffnet.

35

Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Der Anspruch des Klägers auf eine rumänische Altersrente ist kein Anspruch auf eine Sozialleistung iS des § 46 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich auf Sozialleistungen iS von § 11 Abs 1 SGB I(BSG SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 10), zu denen im SGB vorgesehene Dienst-, Sach- und Geldleistungen gehören. Auf Ansprüche aus Sicherungssystemen, die außerhalb dieses Gesetzbuches existieren, ist § 46 SGB I nicht anwendbar.

36

Die Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers um eine fiktive rumänische Rente erweist sich schließlich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als rechtmäßig.

37

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung für den Bereich des Sozialrechts entschieden, dass sich auch hier die Ausübung einer an sich gegebenen Rechtsmacht als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sie nicht mehr im Rahmen der rechtsethischen und sozialen Funktion des Rechts liegt (BSG SozR 2200 § 315a Nr 7 S 18 mwN).

38

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Antrag auf Aufschiebung der Feststellung seines in Rumänien erworbenen Anspruchs auf Altersrente rechtsmissbräuchlich gestellt hat. Von einem Rechtsmissbrauch könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger von dem ihm gesetzlich eingeräumten Aufschubrecht bewusst einen ausschließlich funktionswidrigen Gebrauch gemacht hätte (BSG aaO). Dies wiederum setzt voraus, dass die Ausübung des Aufschubrechts gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterliegt bzw das Recht nur zu bestimmten Zwecken ausgeübt werden darf. Weder Art 22 Abs 3 des Abkommens vom 8.4.2005 noch Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 oder Art 50 Abs 1 VO (EG) 883/2004 führen die dem Aufschubrecht von der Beklagten beigemessene oder eine andere Zweckbindung auf und enthalten hierfür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

39

Dass die Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig ist, wird zudem durch die fehlende Existenz einer Rechtsgrundlage für die Berechnung einer fiktiven Rente bestätigt.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe der Anrechnung der rumänischen Militärrente des Klägers auf seine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 31 Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1944 in Rumänien geborene Kläger war dort im Wesentlichen als Berufssoldat tätig, und zwar von September 1966 bis 05.09.1994 als Militärmeister im Flughafen T.. Seither bezieht er eine rumänische Militärrente (Dienstrente). Am 22.09.1995 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über.
Er beantragte am 28.01.2006 bei der Beklagten Altersrente. Hinsichtlich der bezogenen Militärrente legte er das Schreiben des rumänischen Nationalverteidigungsministeriums vom 25.03.2009 vor. Daraus geht hervor, dass Berechnungselemente der rumänischen Rente u.a. der Dienstgrad-Sold als Militärhauptmeister (Ziff. 2), der maximale Funktionssold für Militärhauptmeister (Ziff.3), die Gehaltsstufe (Ziff. 4) und eine Stationierungszulage von 25 % (Ziff. 5) sind. Die Rentenhöhe wurde mit 1.414 (RON) und der Zahlbetrag der Rente nach Abzug von Steuern mit 1.348 (RON) angegeben. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass noch ein Dokument mit dem Nachweis über die Auszeichnung mit dem Orden „Militärverdienst“ Klasse I benötigt werde, wenn der Kläger die 20 % Rentenzulage gemäß Artikel 11 des Gesetztes Nr. 80/95 bezüglich der Militärkadersatzung erhalten möchte (Bl. 39 VA). Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass nur der unter Ziff. 2 aufgeführte Teil der rumänischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG anzurechnen sei.
Die Beklagte bewilligte - überschrieben als „Mitteilung über die vorläufige Leistung“ - vorläufig mit Bescheid vom 22.06.2009 Regelaltersrente ab 01.08.2009 in Höhe von 955,55 EUR. Darin wurden alle in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und die ausländische Leistung umgerechnet in Höhe von 320,64 EUR (entsprechend 1.348 RON) angerechnet, was zum Ruhen der deutschen Rente in der Höhe führte, sodass sich die Rente auf 634,91 EUR verringerte (Anlage 7). Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnende rumänische Rente, weil noch ein Versicherungsverlauf von der rumänischen Pensionsstelle eingeholt werden müsse und eine Prüfung auf Deckungsgleichheit erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter mehreren Gesichtspunkten Widerspruch ein (Schreiben vom 01.07.2009). Nach Erläuterung durch die Beklagte führte der Kläger das Widerspruchsverfahren nur noch wegen der Anrechnung der vollen rumänischen Rente fort. Nach Auffassung des Klägers enthalte diese Pensionsanteile für Tätigkeiten, die nicht nach dem FRG anerkannt wurden und als Steigerungsbetrag aus Höherversicherung zu werten seien (Funktionsanteil, Auszeichnungen, Einsatz in besonderen Vorrichtungen), und daher in Höhe von 9% nicht nach § 31 FRG angerechnet werden dürften.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur Steigerungsbeträge aus Höherversicherung erfasse, die nach deutschem Recht geleistet werden. Dies sei bei der rumänischen Militärpension nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die er damit begründet hat, dass die rumänische Rente ausweislich der Bescheinigung des Ministeriums der Verteidigung vom 25.03.2009 Anteile mit Ehrungscharakter für besondere Auszeichnungen (Spalte 4 Kennzeichen GR) sowie mit Entschädigungscharakter für besondere Verwendungen (Spalte 5 Kennzeichen ID) enthalte. Anrechenbar seien jedoch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur solche Zahlungen, die „für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ gezahlt werden. Kriterium sei eine Zeitenkongruenz. Leistungen, die nicht auf die zurückgelegte und nach dem FRG bereits entschädigte Beitragszeit zurückzuführen seien (wie z. B. solche der Zusatzrente, der Höherversicherung, mit Entschädigungscharakter etc.) erfüllten die Voraussetzungen nicht und seien anrechnungsfrei zu belassen. Anders als der Hauptrentenanspruch sei die Zusatzversicherung von zusätzlichen Beiträgen des Betroffenen finanziert worden und sei nach dem Anrechnungsprinzip des § 31 FRG gerade nicht anzurechnen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in der Bescheinigung vom 25.03.2009 aufgeführten Entgeltbestandteile, die auch Berechnungsgrundlage der Militärpension seien, hätten keinen die Anwendung des § 31 FRG ausschließenden Entschädigungs- oder Zulagencharakter, da sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis und nicht aus anderen Tatbeständen resultierten. Folgerichtig seien diese als Bestandteil des Bruttosolds (Bescheinigung, 6.) und nicht etwa als zusätzliche Leistung zum Sold ausgewiesen. Eine typische Leistung mit Entschädigungscharakter wäre z. B. die rumänische Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen unter dem Ceaucescu-Regime, die zusätzlich zur Rente gezahlt werde. Eine typische Zulage wäre der im allgemeinen System zur Invaliditätsrente bei Invaliditätsgrad I gezahlte Festbetrag für Pflegepersonen.
Der in der Militärpension enthaltene Zusatzrentenanteil von 9% beruhe auf der obligatorischen Zusatzrentenpflichtversicherung und ausweislich der Bescheinigung vom 25.03.2009 auf zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem FRG entschädigt werden. Dieser sei daher nach § 31 FRG anzurechnen. Wie das Zusatzrentensystem finanziert worden sei, sei für die Anwendung von § 31 FRG unerheblich.
10 
Im Übrigen werde ein Rentenanteil auf Grund besonderer Ehrungen von der Beklagten bisher nicht angerechnet. Die Abkürzung in Spalte 4 „GR“ bedeute Gehaltsstufe. Da der Kläger im Rentenbescheid vom 25.03.2009 zur Vorlage des Nachweises über die Ordensverleihung aufgefordert worden sei, um die 20%-ige Zulage zu erhalten, spreche dies gegen eine Zahlung der Zulage.
11 
Nach Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2010 (Widerspruchsakte II.) dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben. Für die Zeit ab 01.04.2010 betrage die Rentenhöhe unter Berücksichtigung des Ruhens nun 613,87 EUR. Den Bescheid vom 22.06.2009 hat sie ab 01.04.2010 zurückgenommen und die rumänische Rente nun in Höhe von monatlich 1.414 RON (341,68 EUR) mit der Begründung angerechnet, dass diese vor Abzug von Steuern zu berücksichtigen sei (Art. 46a Abs. 3 lit. b EWGV 1408/71). Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010).
12 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ruhen der Altersrente in Höhe von monatlich 320,64 EUR festgestellt und sei auch über § 45 SGB X berechtigt gewesen, die durch Bescheid vom 22.06.2009 erfolgte Rentenbewilligung für die Zukunft zu korrigieren. Zur Vermeidung von Doppelleistungen habe sie zurecht den vollen umgerechneten Zahlbetrag von 1.348 RON berücksichtigt. Leistungen für Entschädigungen seien dem Schreiben vom 25.03.2009 nicht zu entnehmen. Die Stationierungszulage sei Entgeltbestandteil gewesen und habe keinen Entschädigungscharakter gehabt, auch wenn sie für beschwerte Bedingungen gezahlt worden sei. Anderes würde für die im Schreiben des rumänischen Verteidigungsministeriums vom 25.03.2009 angeführte 20%ige Rentenzulage gelten, die einen Militärverdienstorden der Klasse 1 voraussetze. Dass der Kläger einen solchen Orden erhalten habe, sei aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.Die rumänische Versorgung basiere auch nicht auf Beiträgen der Höherversicherung, bei denen die Ruhenswirkung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG ausgeschlossen sei.
13 
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat er am 06.12.2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Zahlung an den Kläger Höherbewertungsanteile für Verwendung in besonderen Anlagen (hier Radarstation mit erheblicher Strahlungseinwirkung) sowie für besondere Ehrungen enthalte, die keine Anrechnung der korrespondierenden Zahlung aus Rumänien zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich machen würde. Der Präsident Rumäniens habe dem Kläger den Militärorden I. Grades am 20.09.1995 verliehen, der damit Grundlage der Auszahlung der rumänischen Pensionsanteile geworden sei. Der Kläger hat das Ordenspatent (Bl. 25 LSG-Akte) in Kopie vorgelegt. Weiter hat er den Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur Dienstrente auf Grund des Gesetzes Nr. 90/2007 (ohne Datum, Bl. 30, 31 LSG-Akte) vorgelegt, durch welchen vom 01.10.2008 bis 31.01.2011 eine staatliche Militärrente - vor Steuern - von 1.526 Lei gewährt wird. Zusätzlich hat er den Bescheid Nr. 57253 zur Dienstrente für geleistete Tätigkeit Gesetz Nr. 164/2001, Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 80/1995 und Gesetz Nr. 90/2007 (vom 20.04.2010, Bl. 32 LSG-Akte, wegen Gesetz 164/2001 Fehler bei der Übersetzung) in Kopie übersandt, aus dem unter Ziffer 7 die Berücksichtigung des Ordens bei der Rente auch ersichtlich sei. Danach erhält der Kläger beginnend mit dem 01.06.2009 bis zum 01.02.2011 eine staatliche Militärrente von 1.832 Lei - vor Steuern.
14 
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Zusatzrente sei ausschließlich vom Kläger finanziert, wie dem Gutachten des Rechtsanwaltes Bormann zu dieser Frage (Rechtsgutachten zur rentenrechtlichen Behandlung rumänischer Militärs vom 10.02.2006, erstattet für das SG in einem anderen Rechtsstreit des Klägers - S 2 R 3873/04; VA 1.Teil vor Beginn der Paginierung) zu entnehmen sei. Danach habe die Zahlung je nach individueller Beitragshöhe und der Einzahlungsdauer zu einer Erhöhung der regulären staatlichen Militärrente um 5 bis 18 % geführt. Sie sei damit weder Resultat der allgemeinen Beitragszahlung, die nicht auf ein „besonderes Sparkonto", sondern an die Sozialversicherungsträger zu zahlen gewesen sei, noch werde in Deutschland dafür irgend eine Leistung gewährt, die nun zu einer Anrechnung gem. § 31 FRG führen dürfe. Lediglich die vom Gutachter genannte „reguläre staatliche Militärrente" sei anrechenbar, nicht jedoch die Erträge des besonderen und nur vom Kläger angezahlten Sparkontos. Sie sei mit einer Direktversicherung in Deutschland vergleichbar. GR (Gradatii) bedeute nicht Dienstgrad, der schon unter dem Kennzeichen SG ( Solda de Grad) unter Punkt 1 der Rentenberechnung berücksichtigt sei, sondern Dienststufen.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2010 und den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 insoweit aufzuheben als mit diesen Bescheiden die Regelaltersrente auf Grund des Bezugs der rumänischen Militärrente zum Ruhen gebracht wurde, soweit diese Anteile mit Ehrungscharakter, Entschädigungsanteile und eine Zusatzrente enthält.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei in Bezug auf Ehrungsanteile nicht erwiesen, dass der Orden überhaupt Einfluss auf die Höhe der Militärrente habe. Selbst wenn, sei dies zur Vermeidung von Doppelleistungen unbeachtlich, denn auch dieser Rentenanteil werde „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" gewährt. In diesem Fall sogar expressis verbis, denn der Orden wurde "für 25-jährige Dienstzeit" verliehen.. Nach Sinn und Zweck des § 31 FRG sei das Ausmaß des Ruhens so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Ob außerdem noch eine „Rentenzulage" aufgrund der Ordensverleihung in Frage komme, sei unklar.
20 
Gleiches gelte für die Stationierungszulage (Kennzeichen ID), die ein Berechnungselement des Wehrsoldes sei und auf einer Dienstzeit beruhe. Von einer Entschädigungsleistung, die möglicherweise anrechnungsfrei bleiben müsse, könne man hier nicht ausgehen, weil kein zu entschädigender Schadensfall behauptet werde.
21 
Für die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Rentenanteile nur dann nach § 31 FRG angerechnet werden könnten, wenn die Zahlungsgrundlagen auch Eingang in die Bewertung nach dem FRG fänden, finde sich nichts im Wortlaut des § 31 FRG wieder. § 31 FRG stelle nur auf die zeitliche Kongruenz ab.
22 
Die rumänische Zusatzrente gebe es nicht mehr. Die hierfür gezahlten Beiträge werden in den Renten des allgemeinen Systems und der Sondersysteme (hier: Militärrente) abgegolten (hier: 9% des letzten Wehrsolds). Die Beitragszahlung zum damaligen Zusatzrentensystem habe auf einer Pflichtversicherung mit späterer freiwilliger Aufstockungsmöglichkeit beruht. Die Beitragszahlung sei an die Arbeits-/Dienstleistung gekoppelt gewesen. Die Höhe der Zusatzrente und nach deren Abschaffung die Höhe des Abgeltungsanteils in der Rente des allgemeinen bzw. Sondersystems sei abhängig von der Dauer der zurückgelegten Arbeits-/Dienstzeit (Rentenakte, Sch. II, BI. 37/39, jeweils 7.). Daher werde auch dieser Rentenanteil „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG gezahlt.
23 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 23.08.2011 und 14.09.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
27 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
28 
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach § 96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008, 444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet. Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. § 95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., § 96 Rn. 18).
29 
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 EUR, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
30 
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
31 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
32 
„Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.“
33 
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 EUR bzw. 341,68 EUR entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 955,55 EUR insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
34 
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
35 
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den „nach Bundesrecht“ anzurechnenden Zeiten (= neben den „doppelt berücksichtigten Zeiten“) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976 - 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO, Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
37 
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint, ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten, für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind. Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
38 
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für „Militärische Verdienste“. Der Orden ist „für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse“ verliehen worden. Er steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
39 
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
40 
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-, Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
41 
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft zu korrigieren.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
27 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
28 
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach § 96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008, 444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet. Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. § 95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., § 96 Rn. 18).
29 
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 EUR, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
30 
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
31 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
32 
„Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.“
33 
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 EUR bzw. 341,68 EUR entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 955,55 EUR insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
34 
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
35 
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den „nach Bundesrecht“ anzurechnenden Zeiten (= neben den „doppelt berücksichtigten Zeiten“) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976 - 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO, Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
37 
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint, ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten, für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind. Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
38 
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für „Militärische Verdienste“. Der Orden ist „für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse“ verliehen worden. Er steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
39 
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
40 
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-, Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
41 
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft zu korrigieren.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)