Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2006 - L 5 KR 143/04

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0426.L5KR143.04.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2006

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. August 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege.

2

Die ... 1960 geborene und ... 2005 verstorbene Klägerin war bei der Beklagten als Familienversicherte krankenversichert. Sie war seit dem 1. März 1997 im Wohnheim für Behinderte, H., untergebracht und erhielt von der Pflegekasse der Beklagten (Beigeladene zu 1) seit Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Das Wohnheim ist eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Auf der Grundlage einer am 1. November 2000 zwischen der Wohnstätte für Menschen mit besonderem Hilfebedarf, vertreten durch den Kirchenkreis H.-B., und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein geschlossenen Leistungsvereinbarung trug der Beigeladene zu 2) die Kosten der Unterbringung der Klägerin. Nach § 2 der Vereinbarung leistete die Wohnstätte Eingliederungshilfe gemäß §§ 39/40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. Die Förder-, Betreuungs- und Beschäftigungsangebote sowie die individuelle Pflege umfassten nach § 4 der Leistungsvereinbarung insbesondere folgende Bereiche: Tagesstrukturierende Maßnahmen, Alltagskompetenzen und lebenspraktischer Bereich, Körperliches Wohl und Gesundheitsfürsorge, Pflegerische Leistungen, soziale Kompetenz und soziale Kontakte, Psychosozialer Bereich, Freizeitgestaltung, Gemeinsame Aktivitäten wie einfache Spiele und Bewegung. Die Wohnstätte war aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, pflegerische Leistungen in Form der körperlichen Grundpflege, Genesungspflege und Wundpflege (§§ 39/68 BSHG) zu erbringen.

3

Die Klägerin litt an einer schweren Intelligenzminderung bei pränataler Hirnschädigung sowie einem cerebralen Anfallsleiden. Ihre Mutter war zu ihrer Betreuerin bestellt worden. Ab dem 14. August 2001 befand sich die Klägerin wegen anhaltender Durchfälle fast durchgehend im Krankenhaus. Bei zwei Operationen wurden ihr die Gallenblase sowie ein Polyp im Darm entfernt. Nach der zweiten Operation konnte die Klägerin keine Nahrung aufnehmen. Im September 2001 wurde deshalb bei ihr eine Magensonde gelegt. Die Entlassung in ihr Wohnheim erfolgte am 1. November 2001. Die Sondenernährung wurde durch das Deutsche Rote Kreuz durchgeführt. Die Diakonie-Station H. übernahm die Behandlungspflege der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001.

4

Am 19. November 2001 beantragte die Behinderteneinrichtung unter Vorlage einer Verordnung der Fachärztin für innere Medizin W. die Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege. Mit Bescheiden vom 26. November 2001 und 18. Dezember 2001 teilte die Beklagte dem Vater der Klägerin mit, die Bewilligung von häuslicher Krankenpflege könne nicht erfolgen. Denn die verordnete Leistung sei Versicherten für ihren Haushalt vorbehalten. Die Klägerin verfüge jedoch nicht über einen "eigenen Haushalt", da sie in einer vollstationären Einrichtung untergebracht sei. Zahlungspflichtig sei die vollstationäre Einrichtung.

5

Der Vater der Klägerin legte am 25. Januar 2002 gegen die Bescheide Widerspruch ein und schilderte darin den Krankheitsverlauf seiner Tochter. Nach ihrer Entlassung am 1. November 2001 sei eine sorgfältige Dosierung der Sondennahrung, die Pflege der Magensonde, eine medikamentöse Versorgung gegen Krampfanfälle und Thrombose erforderlich gewesen. Wäre seine Tochter noch länger im Krankenhaus verblieben, so hätte mit einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden müssen. Deshalb hätten sie - die Eltern - sich bereit erklärt, notfalls die Kosten für die Pflege ihrer Tochter selbst zu übernehmen. Die Versorgung durch die Diakonie-Station habe dann auch zur Genesung der Klägerin am 4. Dezember 2001 geführt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, häusliche Krankenpflege werde nur an Versicherte erbracht, die sich in ihrem Haushalt oder ihrer Familie aufhielten. Bei der Klägerin sei jedoch die Grundvoraussetzung einer selbstständigen eigenen hauswirtschaftlichen Versorgung nicht gegeben. Auf der Grundlage des § 43a des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) übernehme die Pflegeversicherung die pflegebedingten Aufwendungen in dem dort gesetzlich geregelten Umfange.

7

Hiergegen hat sich die Betreuerin der Klägerin mit ihrer am 19. August 2002 beim Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage gewandt und vorgetragen, ihre Tochter habe damals nicht ohne qualifizierte Hilfe von außen in ihr Wohnheim entlassen werden können. Die Entlassung sei auf dringende Empfehlung des Stationsarztes geschehen, um weitere Infektionen zu vermeiden. Die Betreuerin der Klägerin hat zudem eine Erklärung des Deutschen Vereins zur Finanzierung behandlungspflegerischer Leistungen zur Akte gereicht.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 zu verurteilen, ihr Kosten für Behandlungspflege in Höhe von 1.946,46 € zu erstatten.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und ergänzend vorgetragen, Voraussetzung der begehrten Leistung sei nach wie vor ein zumindest überwiegender Aufenthalt in der Familie oder dem eigenen Haushalt. Diese Voraussetzung sei eindeutig nicht gegeben. Die Beigeladene zu 1) beteilige sich bereits an den Pflegeaufwendungen der Einrichtung mit einem pauschalen Abgeltungsbetrag. Mit diesem seien auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege abgegolten. Ein weiter gehender Anspruch bestehe nicht. Zudem dürfe nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" für die Zeit des voll- oder teilstationären Aufenthaltes in Krankenhäusern oder Behindertenheimen häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden.

13

Mit Urteil vom 13. August 2004 hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 853,53 € zu. Denn die Beklagte habe Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Unrecht nicht übernommen. Der Klägerin habe während der Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 1. November 2001 ein Sachleistungsanspruch auf Gewährung von Behandlungspflege zugestanden. Die Einwände der Beklagten würden nicht durchgreifen. Denn der Begriff "in ihrer Familie" lasse sich nicht räumlich begrenzen. Schon die Formulierung "in ihrer Familie" statt "in dem ihrer Familie" lege nicht die Beschränkung auf einen Haushalt der Familie nahe, sondern spreche dafür, dass es auch auf den jeweiligen Aufenthaltsort eines von u. U. mehreren ankomme. Hätte die Betreuerin der Klägerin diese mit Hilfe z. B. von ambulanten Pflegediensten zu Hause betreut, so wäre ohne weiteres die Kostenübernahme seitens der Beklagten erfolgt. Der Beklagten wären erhebliche Mehrkosten durch eine Verlängerung des stationären Aufenthaltes der Klägerin im Krankenhaus entstanden. Die häusliche Krankenpflege solle als Sachleistung der Beklagten gerade dazu dienen, teure stationäre Aufenthalte zu vermeiden. Zwar hätten die Eltern der Klägerin die Verrichtungen der Grundpflege sowie das An- und Abstöpseln der PEG-Sonde nicht selbstständig bewerkstelligen können. Jedoch seien sie jeden Tag gegen 10.00 Uhr gekommen und hätten sich intensiv um ihre Tochter gekümmert. Damit seien alle Voraussetzungen einer häuslichen Krankenpflege erfüllt. Da die Formulierung "in ihrer Familie" lediglich zur Abgrenzung der Leistungserbringung im stationären Bereich diene, könne § 37 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) nach Sinn und Zweck versichertenfreundlich ausgelegt werden. Diese Auslegung sei auch durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geboten.

14

Gegen die ihr am 5. November 2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 26. November 2004 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts würden gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei der Kostenanteil, den die Beigeladene zu 1) gemäß § 43a SGB XI an die Behinderteneinrichtung zahle, nicht als Zuschuss für die Unterbringung der Klägerin anzusehen. Vielmehr übernehme die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2004 die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Falls sich eine Behinderteneinrichtung aus personellen oder finanziellen Gründen nicht dazu in der Lage sehe, die Behandlungspflege zu übernehmen, könne es nicht Aufgabe der Beklagten sein, stattdessen häusliche Krankenpflege zu bewilligen. Im Übrigen sei zwischen den Einrichtungsträgern und dem Land Schleswig-Holstein eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geschlossen worden. In dieser seien unter Punkt 4 pflegerische Leistungen vereinbart worden, ohne dass die Beklagte als Leistungsträger berührt sei.

15

Der Senat hat den Kreis Nordfriesland, Amt für Jugend, Familie und Soziales, zu diesem Verfahren beigeladen (zunächst Beigeladener zu 3), jetzt Beigeladener zu 2)).

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. August 2004 zurückzuweisen,

20

hilfsweise,

21

den Beigeladenen zu 3) (jetzt 2)) zu verurteilen, die Kosten für die Behandlungspflege der Klägerin ausweislich der Rechnungen der DIASO vom 10.12.2001 und 10.1.2001 in Höhe von 853,53 Euro zu zahlen.

22

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, die Rechnungen der DIASO (Abrechnungsstelle der Diakonie) seien in vollem Umfange vom Vater der Klägerin beglichen worden. Aufgrund der Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG sei der Einrichtungsträger nicht verpflichtet, die Kosten der Behandlungspflege zu übernehmen. Denn diese beinhalte nur pflegerische Leistungen nach den §§ 39 und 68 BSHG. Die Hilfe bei Krankheit gemäß § 37 BSHG (jetzt § 48 des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII -) werde von der Leistungsvereinbarung nicht erfasst. Die Beklagte müsse auf dem Hintergrund der §§ 14, 15 des Neunten Sozialgesetzbuches - SGB IX - zur Leistung verurteilt werden. Denn sie habe den Antrag nicht binnen zwei Wochen an den ihrer Auffassung nach zuständigen Träger weitergeleitet. Auf alle Fälle sei aber entweder die Beklagte oder der Beigeladene zu 2) zur Leistung verpflichtet.

23

Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Sachantrag. Schriftsätzlich beantragt er, für den Fall seiner Verurteilung die Revision zuzulassen.

24

Er trägt vor, die sozialhilferechtlichen Ansprüche der Klägerin seien dadurch erfüllt, dass er die stationäre Betreuung der Klägerin in der Wohnstätte sichergestellt habe. Die Wohnstätte sei nach der geschlossenen Leistungsvereinbarung verpflichtet, die Kosten für pflegerische Leistungen zu übernehmen. Außerdem sei der streitgegenständliche Bedarf der Klägerin ihm - dem Beigeladenen zu 2) - erst am 17. Januar 2002 durch ein Telefonat bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Zusatzbedarf schon erfüllt bzw. der Bedarfszeitraum beendet gewesen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) könne nicht herangezogen werden. Auch stehe dem Anspruch der Klägerin die Vorschrift des § 59 SGB I entgegen. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.

25

Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 gewesen; zur Ergänzung wird auf diese Bezug genommen.

26

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

27

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143,151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

28

Für die verstorbene Klägerin wird der Rechtsstreit von ihren Eltern als Rechtsnachfolger fortgesetzt (§ 58 SGB I).

29

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtenen Urteil ist aufzuheben, denn zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Zwar kommt statt der Beklagten der Beigeladene zu 2) als leistungspflichtig in Betracht. Er kann in diesem Rechtsstreit aber nicht verurteilt werden.

30

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bildet § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Hiernach sind Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, die dadurch anfallen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Variante 1) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Variante 2) und sich der Versicherte die notwendige Leistung deshalb selbst beschafft hat. Zwar sind die Rechnungen der DIASO von dem Vater der verstorbenen Klägerin für diese in vollem Umfange beglichen worden. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte besteht aber nicht, da ein Sachleistungsanspruch der Klägerin auf Gewährung häuslicher Krankenpflege nicht gegeben war.

31

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1211) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch des Abs. 2 des § 37 SGB V liegen vor.

32

Die Beklagte geht allerdings zu Unrecht davon aus, dass die Bestimmungen des § 43a SGB XI in Verbindung mit § 43 Abs. 2 SGB XI dem Anspruch entgegenstehen. Denn die in § 43 Abs. 2 SGB XI normierte Übernahme von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch die Pflegekasse gilt für die Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 71 Abs. 4 SGB XI) nicht; deshalb sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich auch beim Aufenthalt in einer Einrichtung nach den §§ 71 Abs. 4, 43a SGB XI zu gewähren (vgl. hierzu insbesondere BSG Urteil vom 1. September 2005, Az.: B 3 KR 19/04 R). Die pauschale Abgeltung der Pflegeleistungen nach § 43a SGB XI steht dem Anspruch eines krankenversicherten Pflegebedürftigen auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege ebenfalls nicht entgegen.

33

Ein Anspruch gegen die Beklagte ist aber deshalb nicht gegeben, weil der Klägerin kein eigener Haushalt in der Behinderteneinrichtung zur Verfügung stand. Haushalt ist die häusliche, wohnungsmäßige und familienhafte Wirtschaftsführung; er wird zum "eigenen Haushalt", wenn der Betreffende die Kosten der Lebens- und Wirtschaftsführung im Wesentlichen selbst trägt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23. März 1983 Az.: 3 RK 66/81 sowie Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 13/02 R). Entscheidend ist, ob dem Versicherten eine eigenständige und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist. Dem Gesetzgeber geht es bei der Umschreibung des Aufenthaltsortes des Versicherten im Rahmen der Behandlungspflege vor allem um die Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationären Bereich. Aus dem Erfordernis eines eigenen Haushalts ist zu schließen, dass bei einem Daueraufenthalt z. B. in Einrichtungen der Behindertenhilfe ein Leistungsanspruch nur besteht, wenn keine umfassende Versorgung des Versicherten von der Einrichtung durchgeführt wird. Diese Ausnahme traf auf die Klägerin nicht zu.

34

Die Klägerin führte keinen eigenen Haushalt im Sinne des § 37 SGB V. Ihr Aufenthalt im Wohnheim fand nicht auf der Grundlage eines frei ausgehandelten und von ihr selbst finanziell getragenen Mietvertrages statt. Es handelte sich insgesamt nicht um ein reguläres Mietverhältnis, sondern um eine vom Beigeladenen zu 2) getragene Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Die Klägerin war aufgrund ihrer schweren Behinderungen zur eigenverantwortlichen und selbständigen Führung eines Haushalts nicht in der Lage. Auch aus der Entscheidung des BSG vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 13/02 R, lässt sich nach Auffassung des Senats zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Zwar hat das BSG in diesem Zusammenhang ausgeführt, § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V begrenze die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht räumlich auf den Haushalt des Versicherten oder "seine Familie" als Leistungsort. Medizinisch erforderliche Maßnahmen, die bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb der Familienwohnung anfielen, seien dann nicht von der Leistungspflicht ausgeschlossen, wenn sich der Versicherte ansonsten ständig in seinem Haushalt bzw. in seiner Familie aufhalte und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Bei der Klägerin handelte es sich aber nicht um einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Familie, sondern um eine dauerhafte Unterbringung in einer Wohnstätte für Schwerst- und Mehrfachbehinderte.

35

Der Gesetzgeber hat anlässlich der jüngsten Änderung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190) keinen Handlungsbedarf gesehen, häusliche Krankenpflege für Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ohne eigenen Haushalt zu ermöglichen. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr klargestellt, dass bei derartigen Daueraufenthalten in Heimen weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V besteht (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 5, 90 sowie BSG Urteil vom 1. September 2005, B 3 KR 19/04 R).

36

Über die am Urteil des BSG vom 1. September 2005, insbesondere an der Auslegung des Begriffs "eigener Haushalt", geübte Kritik brauchte der Senat nicht zu befinden. Denn auch nach der von der abweichenden Meinung vertretenen Auffassung zur Abgrenzung des Begriffs wäre eine eigene Haushaltsführung der Klägerin nicht zu bejahen (vgl. hierzu ausführlich z.B. SG Dresden vom 15. Dezember 2005, Az.: S 18 KR 470/03).

37

Der Senat stimmt der Auffassung des BSG zu, dass der Ausschluss von Bewohnern einer Einrichtung der Behindertenhilfe von der häuslichen Krankenpflege nicht verfassungswidrig ist. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) vor. Denn der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung der Frage, welche Lebensrisiken er mit bestimmten sozialen Leistungen absichert und welche nicht. Das Tatbestandmerkmal "eigener Haushalt" stellt kein sachfremdes oder systemwidriges Abgrenzungskriterium für die Behandlungspflege nach § 37 SGB V dar.

38

Der Senat teilt die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, die Beklagte könne gemäß den §§ 14,15 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) zur Leistung verurteilt werden. Zwar hat die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht binnen zwei Wochen an den Beigeladenen zu 2) oder einen anderen Träger weitergeleitet. Die in § 14 Abs. 1 SGB IX normierte Frist ist jedoch hier nicht einschlägig, da es sich bei der beantragten Leistung nicht um eine solche zur Teilhabe i. S. von § 4 SGB IX handelte. Die die hier streitigen Kosten verursachende akute Erkrankung dauerte weniger als sechs Monate und stellte - für sich genommen, und nur darauf kommt es an - keine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX dar. Deshalb ist das SGB IX hier nicht anwendbar (§ 1 SGB IX).

39

Die Beklagte kann auch nicht zur vorläufigen Leistungserbringung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I verpflichtet werden. Denn die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten haben bei der Beklagten keinen entsprechenden Antrag gestellt. Da ein Anspruch gegen die Beklagte grundsätzlich nicht besteht, konnte die Frage offen bleiben, ob dieser zum Teil wegen der erst nach Beginn der Behandlungspflege, nämlich am 19. November 2001, bei der Beklagten eingereichten ärztlichen Verordnung über häusliche Behandlungspflege zu verneinen wäre.

40

Allerdings könnte die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten gegen den Beigeladenen zu 2) haben. Dieser scheitert nicht - wie der Beigeladene zu 2) meint - bereits daran, dass ihm der Behandlungsbedarf der Klägerin nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 BSHG bekannt geworden ist. Denn die Rechtsprechung zur analogen Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) im Sozialhilferecht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995, Az.: 5 C 1/93) gilt auch nach Einfügung des Absatzes 2 durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. 1 S. 1088) fort (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1999 Az.: 4 L 2970/99 und Beschluss vom 21. Oktober 1999, Az.: 12 L 3780/99; Verwaltungsgericht Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2002, Az.: 4 A 318/00 Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2002, Az.: 13 VG 2074/2002).

41

Auch teilt der Senat die Auffassung des Beigeladenen zu 2) nicht, dass Ansprüche der Klägerin ihr gegenüber wegen der zwischen der Wohnstätte und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach § 93 Abs. 2 BSHG geschlossenen Leistungsvereinbarung nicht mehr bestanden. Denn in der Leistungsvereinbarung sind in § 4 Nr. 4 als pflegerische Leistungen lediglich die körperliche Grundpflege, die Genesungspflege und die Wundpflege genannt. Die Hilfe bei Krankheit nach § 37 BSHG (jetzt § 48 SGB XII) wird von der Leistungsvereinbarung nicht mit erfasst.

42

Der Senat kann über den Anspruch des Klägerin gegen den Beigeladenen zu 2) jedoch nicht abschließend entscheiden, da eine Verurteilung zur Leistung nicht möglich ist. Denn nach § 75 Abs. 5 SGG kann nur ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt eine Verurteilung des Beigeladenen zu 2) nicht in Betracht. Zwar könnte es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten sein, eine eventuelle Regelungslücke durch eine analoge Anwendung zu schließen, zumal die Sozialgerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2005 auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitslose (Zweites Sozialgesetzbuch -SGB II-) und in Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) zuständig ist. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 7 Al 16/04 R die Frage der analogen Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG ausdrücklich offen gelassen. Im Sinne einer zügigen und umfassenden Erledigung der Verfahren und auch wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen spricht vieles dafür, die Verurteilung eines beigeladenen Sozialhilfeträgers im SGG vorzusehen. Gerade in Fällen, in denen die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers streitbefangen ist, besteht die Gefahr, dass ohne analoge Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG die Betroffenen keinen effektiven Rechtschutz erhalten. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht kommt. Hierbei ist vor allem der Ausnahmecharakter der Vorschrift zu berücksichtigen. In § 75 Abs. 5 SGG wird von der Regel abgewichen, dass nur Beklagte und - auf Widerklage - der Kläger verurteilt werden können, nicht aber ein anderer Verfahrensbeteiligter, und damit grundsätzlich auch nicht ein Beigeladener (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Komm. 8. Aufl., § 75 Rn 18ff). Als Ausnahmevorschrift ist sie eng auszulegen, da die Verurteilung eines Beigeladenen - ggf. ohne vorausgegangenes Vorverfahren - einen erheblichen Eingriff in seine Rechte darstellt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bislang eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG auch nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 1965, BSGE 24, 103, 104, Urteil vom 3. April 1986, Az.: 4a RJ 1/85; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Oktober 1996, L 5 Ka 51/96 eR, Breithaupt 1997, 381ff).

43

Nach Auffassung des Senats kann eine planwidrige Regelungslücke oder ein Redaktionsversehen nicht unterstellt werden (andere Auffassung: SG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2005, Az.: S 21 SO 5122/05. Der Gesetzgeber hat durch das 7. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3302) eine Vielzahl von Vorschriften im SGG im Hinblick auf die Zuständigkeiten für das SGB II und SGB XII geändert. § 75 Abs. 5 SGG ist jedoch nicht neu gefasst worden. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt und können weder aus der amtlichen Gesetzesbegründung noch aus sonstigen Materialien in Erfahrung gebracht werden. Bei dieser Konstellation hält es der Senat nicht für zulässig, den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu vernachlässigen und vom eindeutigen Wortlaut abzuweichen. Falls es der Gesetzgeber für sinnvoll und notwendig erachtet, den Sozialgerichten im Rahmen der Beiladung die Befugnis zur Verurteilung der Sozialhilfeträger einzuräumen, so muss er § 75 Abs. 5 SGG entsprechend ändern (vgl. auch den Beschluss des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER) sowie Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER).

44

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn soweit ersichtlich ist die Frage der analogen Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG auf Sozialhilfeträger höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2006 - L 5 KR 143/04 zitiert 24 §§.

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Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend ma

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Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2006 - L 5 KR 143/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2006 - L 5 KR 143/04.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Mai 2006 - L 5 KR 48/05

bei uns veröffentlicht am 10.05.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. März 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. D

Referenzen

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.