Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2008 - L 4 B 663/07 KA ER

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2008:0213.L4B663.07KAER.0A
bei uns veröffentlicht am13.02.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweigpraxis.

2

Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaftspraxis von zehn Ärzten, deren Ärzte im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin mit Sitz in P. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind und die radiologische Leistungen erbringen. Am 2. April 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Genehmigung vertragsärztlicher Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes in einer Zweigpraxis in H. in den Räumlichkeiten der dortigen Pa.-Klinik, um auch dort Mammographien, konventionelles Röntgen, Computertomographien und Sonographien durchzuführen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass in der näheren Umgebung der geplanten Zweigpraxis kein niedergelassener Radiologe tätig sei. Im Umfeld der geplanten Zweigpraxis seien zwei Vertragsarztsitze weggefallen. Am Praxissitz in P. würden bereits 800 Behandlungsfälle von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und ca. 350 Behandlungsfälle bei Privatpatienten pro Quartal behandelt, die ihren Wohnsitz im Einzugsbereich der beantragten Zweigpraxis hätten. Für diese Patienten werde die Einrichtung der Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung führen. Die neue Betriebsstätte in H. werde in der Pa.-Klinik H. eingerichtet. Bereits jetzt bestehe in der stationären Versorgung eine enge Kooperation mit der Pa.-Klinik in Form konsiliarischer Tätigkeit. Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes werde nicht beeinträchtigt. Durch die Einrichtung der Zweigpraxis bei der Pa.-Klinik in H. komme es zu keiner Mengenausweitung. Die Antragstellerin nahm Bezug auf die Zweigpraxis befürwortenden Erklärungen von Vertragsärzten mit Praxissitz in H. und N..

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Die Antragsgegnerin stellte Ermittlungen zum Einzugsbereich der Praxis der Antragstellerin an und befragte die in N. niedergelassene Radiologische Gemeinschaftspraxis Dres. K. und Kollegen, wie sie den Bedarf für die begehrte Zweigpraxisgenehmigung beurteile. Die Gemeinschaftspraxis Dres. K. und Kollegen, N., teilte dazu mit, dass der Planungsbereich für die beantragten Leistungen wegen Überversorgung gesperrt sei. Nach den Feststellungen des Zulassungsausschusses aus einem Verfahren um die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung sei bekannt, dass der derzeitige Versorgungsgrad im Planungsbereich Segeberg für die Gruppe der Radiologen 195,9 % betrage. Auch die Antragstellerin der Zweigpraxis habe in diesem Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass für eine derartige Sonderbedarfszulassung kein Bedarf gesehen werde. Alle für die Zweigpraxis beantragten Leistungen würden in N. erbracht. Die Praxis in N. liege von H. nur 10 km (13 Minuten Fahrzeit) entfernt. H. gehöre zu ihrem unmittelbaren Einzugsbereich. Sie habe ihre Versorgungskompetenz noch dadurch verstärkt, dass sie ab 1. Februar 2007 einen weiteren Facharzt für diagnostische Radiologie im Job-Sharing-Verhältnis angestellt habe. Darüber hinaus sei auf das Radiologische MVZ der Rheumaklinik Bad B. hinzuweisen, das ca. 22 km von H. entfernt liege und von dort innerhalb von 19 Minuten zu erreichen sei.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis in H. ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Genehmigung einer Zweigpraxis setze voraus, dass damit eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten verbunden sei. In diesem Zusammenhang sei zwar keine Bedarfsprüfung in der Weise durchzuführen, wie sie bei Ermächtigungsanträgen oder bei Anträgen auf Zulassung im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung durchgeführt werde. Allerdings könne nicht jede Eröffnung einer Zweigpraxis als Verbesserung der Versorgung angesehen werden, weil das Eröffnen von Zweigpraxen anderenfalls nicht unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt worden wäre. Eine Verbesserung setze voraus, dass eine Bedarfslücke bestehe. Dies sei nicht der Fall, da die Leistungen, die in der Zweigpraxis angeboten werden sollten, bereits in der Nähe des für die Zweigpraxis vorgesehenen Standorts, nämlich in N., angeboten würden. Die Fahrtzeit betrage lediglich zehn Minuten. Darüber hinaus bestehe ein entsprechendes Angebot in Bad B. sowie am bisherigen Vertragsarztsitz der Antragstellerin. Die Fahrtzeit von H. aus betrage ca. 19 Minuten. Bezogen auf die von der Antragstellerin für die Praxis in N. geltend gemachten Wartezeiten sei darauf hinzuweisen, dass dem Bedarf durch Einstellung eines weiteren Facharztes für diagnostische Radiologie Rechnung getragen worden sei.

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Die dagegen am 5. September 2007 erhobene Klage ist bei dem Sozialgericht Kiel unter dem Aktenzeichen S 16 KA 170/07 anhängig.

6

Den am 25. September 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Kiel mit Beschluss vom 22. November 2007 mit der Begründung abgelehnt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen sei schon nicht ersichtlich, dass die Versorgung der Versicherten an dem Ort der Zweigpraxis verbessert werde. Die Auslegung des Begriffs der Verbesserung der Versorgung habe sich an den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Grundsätzen zu orientieren, auch wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Koppelung an die Bedarfsplanung an weiteren Orten ermöglicht werde. Der Begriff der Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung sei an dem in § 70 SGB V enthaltenen Grundsatz einer bedarfsgerechten Versorgung zu orientieren. Wenn abweichend davon jede vertragsärztliche Tätigkeit an einem weiteren Ort als Verbesserung angesehen würde, hätte es des Genehmigungsvorbehalts in § 24 Ärzte-ZV nicht bedurft. Die Antragstellerin begehre die Genehmigung einer Zweigpraxis in einem gesperrten Planungsbereich. Dies stehe grundsätzlich in Widerspruch zu den Zielen des Bedarfsplanungsrechts. Lediglich in Ausnahmefällen könne eine Versorgung an weiteren Orten bei Bestehen eines lokalen quantitativen Versorgungsbedarfs in Teilen eines Planungsbereichs sowie bei qualitativem Versorgungsbedarf für besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als zulässig angesehen werden. Die Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung setze das Bestehen einer Bedarfslücke voraus, die durch die Einrichtung der Zweigpraxis geschlossen werde. Bei der Auslegung des Begriffs der Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung komme der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Da sämtliche Planungsbereiche in Schleswig-Holstein für Radiologen wegen Überversorgung gesperrt seien, könne in der Eröffnung einer Zweigpraxis grundsätzlich keine Verbesserung der Versorgung gesehen werden. Zwar bestehe am Ort der vorgesehenen Zweigpraxis in H. keine radiologische Praxis. Die Fahrzeiten zu den bestehenden Praxen in N. und Bad B. seien jedoch mit zehn bzw. neunzehn Minuten zumutbar. Unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums sei die ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidung einen richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Darüber hinaus sei ein Anordnungsgrund nicht mit Wahrscheinlichkeit gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragstellerin zustehende Rechte ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würden, sodass ihr schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Wirtschaftliche Nachteile seien nicht erkennbar. Für den Fall des Erhalts der Genehmigung hätte die Antragstellerin aufgrund der beabsichtigten Kooperation mit der Pa.-Klinik und der Nutzung der vorhandenen Geräte keine Investitionen zu tätigen. Nach ihrem eigenen Vorbringen behandele sie bereits jetzt am Vertragsarztsitz zahlreiche Patienten mit Wohnsitz im Bereich von H.. Die Genehmigung der Zweigpraxis würde lediglich zu einer geringen Verringerung der Fahrzeit dieser Patienten führen, nicht jedoch zu einer wesentlichen Veränderung bezogen auf die Vergütung. Auch Probleme bezogen auf die Sicherstellung hinsichtlich der radiologischen Grundversorgung seien angesichts des Angebots entsprechender radiologischer Leistungen in N., in Bad B. und am Praxissitz der Antragstellerin in P. nicht zu erkennen. Mit der vorläufigen Erteilung der Genehmigung würde die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erkennbar.

7

Gegen den ihr am 26. November 2007 übermittelten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kiel nehme der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht auf bedarfsplanungsrechtliche Grundsätze Bezug. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt von der Verwendung der bedarfsplanungsrechtlichen Begrifflichkeiten des SGB V abgesehen habe, weil er die Errichtung von Zweigpraxen nicht an bedarfsplanungsrechtlichen Gegebenheiten habe orientieren wollen. Etwas anderes könne nicht aus § 70 SGB V hergeleitet werden. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen gegen die Anwendung bedarfsplanungsrechtlicher Grundsätze. Sinn und Zweck der bedarfsplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 101 ff. SGB V seien die Begrenzung des Aufkommens an vertragsärztlichen Leistungen. Dabei sei der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen, dass die ungebremste Zunahme der Vertragsärzteschaft ein entsprechendes Wachstum an vertragsärztlichen Leistungen generiere. Dagegen bewirke die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht die Ausdehnung des vertragsärztlichen Leistungsspektrums. Durch die Genehmigung einer Zweigpraxis werde das Bedarfsplanungsrecht nicht tangiert. Die Zweigpraxis werde unter Verwendung des dem Vertragsarzt am Hauptsitz verfügbaren Budgets betrieben. Die Verweigerung der Genehmigung stelle einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Auch ohne die Anwendung bedarfsplanungsrechtlicher Grundsätze müsse nicht jede Errichtung einer Zweigpraxis als Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung angesehen werden. Die Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung könne vielmehr objektiv bezogen auf den Standort der Zweigpraxis ermittelt werden. Die vertragsärztliche Versorgung werde nicht nur dann verbessert, wenn am Standort der geplanten Zweigpraxis kein entsprechendes Versorgungsangebot vorgehalten werde, sondern auch dann, wenn dort oder in der näheren Umgebung aufgrund der Ausgestaltung der Zweigpraxis z. B. durch entsprechende Kooperationen ein besonders hoher Wirtschaftlichkeitsgrad erreicht werde. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stehe der Antragsgegnerin kein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte gerade nicht zu berücksichtigen seien. Vielmehr gehe es um die gerichtlich überprüfbare Auslegung des Begriffs der Verbesserung der Versorgung. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung geltenden Maßstäbe auf die Genehmigung einer Zweigpraxis übertragen. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bestehe ein Anordnungsgrund. Ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würden ihr zustehende Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass ihr schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Im Hauptsacheverfahren werde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Durch die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes werde ihre verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition aus Art. 12 GG erheblich eingeschränkt. Der wirtschaftliche Nachteil im Fall einer Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes liege in einer Gefährdung der Kooperation mit der Pa.-Klinik in H.. Sie müsse möglicherweise damit rechnen, dass eine im Planungsbereich angesiedelte radiologische Praxis einen Vertragsarztsitz an den Standort der Pa.-Klinik H. verlege, diesen Vertragsarztsitz in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft betreibe und der Pa.-Klinik H. eine entsprechende Kooperation anbiete. Dies könne im Hinblick auf die durch die Nutzung der radiologischen Geräte erzielten Synergieeffekte im stationären und ambulanten Bereich Veranlassung für die Pa.-Klinik H. sein, die Kooperation mit ihr zu beenden und sich einer anderen Praxis im Planungsbereich zuzuwenden. Möglicherweise müsse sie auch damit rechnen, dass eine andere radiologische Praxis außerhalb des Planungsbereichs einen Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis am Standort H. zwecks Kooperation mit der Pa.-Klinik H. stelle und diesen Antrag dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig durchsetze.

8

Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. November 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren die Genehmigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in 24558 H., W. Straße , zur Ausübung folgender vertragsärztlicher Tätigkeiten zu erteilen:

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Mammographie, konventionelles Röntgen, Computertomographie, Sonographie.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung aus den ablehnenden Bescheiden sowie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Regelung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV laufe in gesperrten Planungsgebieten keineswegs leer. Eine Verbesserung der Versorgung könne unter qualitativen Gesichtspunkten vorliegen, wenn der Vertragsarzt an weiteren Orten ärztliche Leistungen anbiete, die die bereits niedergelassenen Ärzte nicht anbieten würden. Dagegen könnte ein durch Kooperationen erreichter hoher Wirtschaftlichkeitsgrad am Standort der geplanten Zweigpraxis - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Bedeutung für die Verbesserung der Versorgung der Versicherten haben. Sämtliche Leistungen, die in der beantragten Zweigpraxis erbracht werden sollten, würden bereits in unmittelbarer Nähe durch die radiologische Praxis in N. angeboten. Das Sozialgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kassenärztlichen Vereinigung ein Beurteilungsspielraum zukomme, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund. Die von der Antragstellerin geäußerten Befürchtungen bezogen auf die Kooperation mit der Pa.-Klinik stellten keinen Grund im Sinne des § 86 b SGG dar, sondern die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Finanzielle Nachteile aus bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die in Erwartung der Genehmigung eingegangen worden seien, genügten ebenfalls nicht.

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

15

Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist hier § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

16

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), so dass die zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden können. Erforderlich ist danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht dabei insoweit eine Beziehung, als in Fällen, in denen ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist, nur geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind. Lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit Wahrscheinlichkeit klären, sondern ist das Hauptsacheverfahren offen, schließt dies eine vorläufige Regelung nicht von vornherein aus; allerdings sind dann strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rz. 25 m.w.N.).

17

Nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen.

18

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erfolgt die Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Wegen der Voraussetzungen für die Tätigkeit des Vertragsarztes in einer Nebenbetriebsstätte verweist § 15a Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung (entsprechend § 15a Abs. 2 Satz 1 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag in der seit 1. Juli 2007 geltenden Fassung) auf § 24 Ärzte-ZV. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 Buchst. a Vertragsarztrechtänderungsgesetz (VÄndG) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit

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1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und

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2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

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Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV einen Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung.

22

Anhaltspunkte dafür, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt werden könnte, bestehen derzeit nicht.

23

Für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens wird es darauf ankommen, ob mit der Einrichtung der Zweigpraxis in H. die Versorgung der Versicherten im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV verbessert werden würde. Dabei stellt sich die Frage, ob und ggf. wie die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die Eröffnung einer Zweigpraxis in einem Planungsbereich begehrt wird, in dem Zulassungsbeschränkungen aufgrund festgestellter Überversorgung bestehen. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Verbesserung der Versorgung der Versicherten“ in § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 Ärzte-ZV ist in Rechtsprechung und Literatur gerade für diese Fallgestaltung umstritten. Nach Auffassung von Schallen (Zulassungsverordnung, 5. Aufl. 2007, § 24 Rz. 644 ff.) hat sich die Auslegung an dem in § 70 SGB V enthaltenen Grundsatz zu orientieren, wonach die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung auf der Grundlage der Bedarfsplanung im Sinne der §§ 99 ff. SGB V zu erfolgen hat. In einem gesperrten Planungsbereich stehe eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich in Widerspruch zu den Zielen des Bedarfsplanungsrechts. Ausnahmen seien in Anknüpfung an die Voraussetzungen für die Sonderbedarfszulassung bei lokalem quantitativem Versorgungsbedarf oder bei qualitativem Versorgungsbedarf für besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anzunehmen. Dahm/Ratzel (MedR 2006, 555, 563) sehen es als völlig offen an, inwieweit Aspekte der Bedarfsplanung im vorliegenden Zusammenhang zu beachten seien. Mit einer Auslegung der Vorschrift dahin, dass Aspekte der Bedarfsplanung unbeachtet blieben, werde Vertragsärzten die materielle Grundlage entzogen werden, wenn einzelne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten besonders attraktive Leistungen durch andere Ärzte an verschiedenen Standorten angeboten würden. Orlowski/Halbe/Karch (VÄndG, 2. Aufl. 2008, S. 34 f.) gehen dagegen davon aus, dass die Tätigkeit in einer Zweigpraxis („am weiteren Ort“) auch dann genehmigungsfähig sein kann, wenn an diesem Ort bedarfsplanungsrechtlich kein freier Praxissitz vorhanden ist und auch die Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung nicht vorliegen. Auch sie berücksichtigten jedoch mittelbar den Aspekt des Bedarfs, indem sie darauf abstellen wollen, ob in der Zweigpraxis Leistungen (Methoden) angeboten werden sollen, die nicht von bereits niedergelassenen ärztlichen Leistungserbringern angeboten werden. Eine unmittelbare Bezugnahme auf die Grundlagen der Bedarfsplanung im Sinne der § 99 ff. SGB V oder eine allgemeine Abwägung zwischen den Interessen des Arztes, der die Zweigpraxis eröffnen will und den Interessen der bereits zugelassenen ärztlichen Leistungserbringer halten sie dagegen für nicht zulässig. In eine ähnliche Richtung weisen die Anmerkungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum VÄndG (Rundschreiben vom 10. Januar 2007, S. 26 f.). Danach soll es für die Prüfung, ob durch die Zweigpraxis eine Verbesserung der Versorgung erreicht wird, nicht auf das Bestehen von Zulassungsbeschränkungen ankommen. Ausschlaggebend seien die Versorgungsbedürfnisse der Versicherten unter Zugrundelegung einer kleinräumigen („lokalen“) Bewertung. Ein Indiz dafür, dass ärztliche Leistungen nicht in ausreichendem Maße angeboten würden, könnten lange Wartezeiten sein. Abzustellen sei konkret auf die Leistungen, die in der Zweigpraxis angeboten werden sollten. Grohn (BKK 2007, 8) geht - ohne nähere Begründung - davon aus, dass mit der Änderung des § 24 Ärzte-ZV durch das VÄndG eine Art „Zulassungsgarantie“ für Zweigpraxen begründet werde, die „im Extremfall“ auch für Bereiche gelten müsse, in denen eine Überversorgung bestehe. Nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg (Urt. v. 7. März 2007 - S 12 KA 701/06 -, veröffentlicht in juris) ist der Begriff der „Verbesserung“ der Versorgung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV dahin zu verstehen, dass eine „Bedarfslücke“ bestehen müsse, die zwar nicht unbedingt geschlossen werden müsse, die aber nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit veränderte und im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung verbesserte Versorgungssituation herbeiführe. Es könne nicht angenommen werden, dass jede weitere Eröffnung einer Praxis bzw. Zweigpraxis das Versorgungsangebot unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Arztwahl „verbessert“. Das Hessische Landessozialgericht (Beschl. v. 29. November 2007 - L 4 KA 56/07 ER -, veröffentlicht in juris) hat dagegen ausdrücklich offen gelassen, ob eine lediglich „quantitativ zusätzliche“ Tätigkeit als Verbesserung der Versorgung angesehen werden könne. Jedenfalls wenn bestimmte Leistungen in dem betreffenden Planungsbereich regional nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angeboten würden, würde die Versorgung durch die Genehmigung einer Zweigpraxis, die entsprechende spezielle Leistungen anbiete, im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV verbessert.

24

Für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens wird es damit darauf ankommen, wie der Begriff der Verbesserung der Versorgung auszulegen ist. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und auch der der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/2474. S. 29 f.) ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit zur Gründung von Zweigpraxen mit der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung des § 24 Ärzte-ZV durch das VÄndG gegenüber der Rechtslage unter Geltung des § 15a Abs. 1 BMV-Ä (bzw. der entsprechenden Regelung im Arzt-/Ersatzkassenvertrag) in der bis dahin geltenden Fassung erweitert werden sollte. Die Genehmigung einer Zweigpraxis hing nach § 15a Abs. 1 BMV-Ä davon ab, dass diese zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung erforderlich war. Demgegenüber verlangt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV nur noch eine Verbesserung der Versorgung. Ein Bezug zur Bedarfsplanung i.S.d. §§ 99 ff. SGB V ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dies könnte gegen die von Schallen (a.a.O., Rz 649) vertretene Auffassung sprechen, nach der die Genehmigung für eine Zweigpraxis in einem gesperrten Planungsbereich im Wesentlichen unter den für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung geltenden Voraussetzungen zu erteilen ist. Gut nachvollziehbar bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Auffassung von Orlowski/Halbe/Karch (a.a.O.), nach der Aspekte der Bedarfsplanung für die Auslegung des Begriffs der Verbesserung der Versorgung nicht maßgebend sind und die Genehmigung einer Zweigpraxis auch in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsgebiet unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in Betracht kommt. Die Frage nach der Verbesserung der Versorgung kann allerdings auch nach dieser Auslegung nicht unabhängig von dem am vorgesehenen Ort der Zweigpraxis bestehenden Versorgungsangebot beantwortet werden. Danach müssten im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Feststellungen zu der Frage getroffen werden, ob und inwieweit die Leistungen, die die Antragstellerin in der Zweigpraxis anbieten will, für die Versicherten im Einzugsbereich der beantragten Zweigpraxis durch bereits niedergelassene Ärzte angeboten werden. Nach den von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen werden alle Leistungen, die die Antragstellerin in der Zweigpraxis anbieten will, bereits in radiologischen Praxen in N., in Bad B. sowie am Praxissitz der Antragstellerin in P. erbracht. Von besonderer Bedeutung sind im vorliegenden Zusammenhang die Angebote der Praxis in N. und damit in einer Entfernung von nur etwa 10 km von der vorgesehenen Zweigpraxis. Von dem Ort der Zweigpraxis wäre diese Praxis mit dem Pkw in etwas mehr als zehn Minuten zu erreichen. Ob diese Praxis über die für die Versorgung der Versicherten aus H. erforderliche Kapazität verfügt, ist zwischen den Beteiligten bisher umstritten. Während die Antragstellerin auf längere Wartezeiten verweist, hat die Antragsgegnerin dies bestritten und im erstinstanzlichen Verfahren auf einen bestandskräftigen Beschluss des Zulassungsausschusses hingewiesen, wonach die Gemeinschaftspraxis in N. mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 gemäß § 32b Ärzte-ZV i.V.m. den Angestellte-Ärzte-Richtlinien die Genehmigung zur Beschäftigung eines Facharztes für diagnostische Radiologie erhalten habe. Die ggf. zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Ermittlungen können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchgeführt werden, sondern müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

25

Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nach allem sowohl wegen der umstrittenen Auslegung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV als auch wegen der voraussichtlich erforderlichen weiteren Aufklärung zum bestehenden Versorgungsangebot als offen anzusehen.

26

Unter diesen Umständen sind strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen. Diese werden eindeutig nicht erfüllt. Der Antragstellerin kann ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden. Die Frage, ob die Antragstellerin die Versicherten allein am Praxissitz oder auch in einer Zweigpraxis behandeln kann, ist für Verwirklichung der Grundrechte der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte aus Art. 12 GG jedenfalls nicht von zentraler Bedeutung. Die Genehmigung der Zweigpraxis betrifft nicht die stärker geschützte Freiheit der Berufswahl, sondern lediglich die Berufsausübung, und die Beschränkung wirkt sich darüber hinaus sehr viel weniger einschneidend aus als andere Ausübungsregelungen wie z.B. Zulassungssperren nach §§ 99 ff SGB V, §§ 12 ff. Ärzte-ZV (vgl. dazu BSG, Urt. v. 18. März 1998 - B 6 KA 37/96 R - BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Versagung der Genehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unmittelbare wirtschaftliche Nachteile drohen, weil eine Ausweitung der ärztlichen Tätigkeit auch nach ihren eigenen Angaben mit der Genehmigung der Zweigpraxis nicht verbunden sein soll. Darauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren macht die Antragstellerin ergänzend Nachteile geltend, die sich mittelbar dadurch ergeben könnten, dass die Pa.-Klinik H. die bestehende Zusammenarbeit beendet, wenn z.B. einer anderen radiologischen Praxis die Genehmigung für eine Zweigpraxis erteilt würde oder wenn ein anderer Arzt seinen Vertragssitz an den Standort der Pa.-Klinik verlegen würde und diesen Vertragsarztsitz in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft betreiben würde, um der Pa.-Klinik H. eine entsprechende Kooperation anzubieten. Damit hat die Antragstellerin jedoch nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass bereits gegenwärtig eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Eintritt einer Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Die hier bestehende abstrakte Möglichkeit, dass es künftig unter bestimmten bisher nicht vorliegenden Voraussetzungen zu Nachteilen kommen könnte, genügt dagegen nicht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rz 27a; Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 2005 - L 4 B 20/05 KA ER - und vom 10. März 2007 - L 4 B 323/07 KA ER).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

28

Da das auf Genehmigung vertragsärztlicher Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an einem weiteren Ort gerichtete Begehren der Antragstellerin keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bietet, war der Auffangwert von 5.000,00 EUR als Streitwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).

29

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 99 Bedarfsplan


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung d

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 32b


(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte

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(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.

(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

(7) § 26 gilt entsprechend.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.