Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Dez. 2015 - L 3 AS 341/15 B
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
- 1
In dem bei dem Sozialgericht Itzehoe unter dem Az. S 2 AS 692/15 geführten Klageverfahren streiten die Beteiligten um Kosten der Unterkunft und Heizung im Leistungszeitraum Mai bis Oktober 2015. Dabei geht es vorrangig um die Übernahme des Betriebsstroms für den Betrieb der Heizungsanlage in dem Haus der Kläger. Mit Schriftsatz vom 9. September 2015 wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass die maßgebende Rechtsfrage derzeit Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) sei, so dass es ggf. sinnvoll sei, die grundsätzliche Klärung durch das BSG abzuwarten. Eine Ruhendstellung erscheine im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten des Sozialgerichts nicht erforderlich. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 die Ruhendstellung des Verfahrens beantragt hatte, führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 aus, dass es – aus bestimmten Gründen – in der Tat sachdienlich erscheine, das Verfahren ruhend zu stellen. Bevor jedoch eine abschließende Äußerung zur Ruhendstellung erfolge, werde um Entscheidung über den gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gebeten.
- 2
Mit Beschluss vom 4. November 2015 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und ausgeführt, dass diese Anordnung auf Antrag der Beteiligten erfolge. Gegen den Ruhensbeschluss richtet sich die am 12. November 2015 eingegangene Beschwerde, mit der unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 ausgeführt wird, eine klägerseitige Zustimmung zur Ruhensanordnung liege – noch – nicht vor. Eine Zustimmung sei lediglich für den Fall der gerichtlichen Entscheidung über den PKH-Antrag in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und verweist darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Ruhendstellung sehr wohl als sachdienlich bezeichnet habe. Eine Verknüpfung der Zustimmung mit einer Entscheidung über den PKH-Antrag sei nicht zulässig.
II.
- 3
Die Beschwerde der Kläger gegen die Ruhensanordnung des Sozialgerichts vom 4. November 2015 ist unzulässig. Zwar ist die Beschwerde gegen einen das Ruhen des Verfahrens anordnenden Beschluss des Sozialgerichts nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Grundsatz statthaft. In Fällen wie dem vorliegenden fehlt indessen das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Denn ein (Haupt-) Beteiligter kann jederzeit durch einseitigen Antrag die Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren beantragen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 250, 251 Zivilprozessordnung). Einer Aufhebung der Ruhensanordnung im Rechtsmittelverfahren bedarf es insoweit nicht (so auch Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 15. April 2014, L 20 R 259/14 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012, L 6 AS 940/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2011, L 6 VK 3403/11 B, jeweils zitiert nach juris).
- 4
Unabhängig von Vorstehendem weist der Senat darauf hin, dass er den Beschluss vom 4. November 2015 für rechtswidrig hält, weil das für eine Ruhensanordnung erforderliche Einverständnis beider Beteiligter (vgl. dazu allg. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., Vor § 114 Rz 4 m.w.N.) hier nicht vorgelegen hat. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 ausdrücklich (noch) keine abschließende Erklärung zur Ruhendstellung abgegeben, sondern zunächst um Bescheidung des PKH-Antrags gebeten. Warum dies – wie der Beklagte meint – unzulässig sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
- 5
Zu einer Kostenentscheidung sieht der Senat keinen Anlass, weil es hier um die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem anhängigen Rechtsstreit geht. Ein selbständiger Verfahrensabschnitt liegt insoweit nicht vor (vgl. allg. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
II.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.