Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2011 - L 3 AS 17/09

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:0930.L3AS17.09.0A
30.09.2011

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2008 aufgehoben.

Der Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 und der Bescheid vom 5. Juli 2006 werden geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Tragung von Unterkunftskosten. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 28. November 2008 haben die Kläger ihr Begehren auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten beschränkt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006.

2

Die ... 1952 geborene Klägerin zu 1. und der ... 1955 geborene Kläger zu 2. sind seit 1998 verheiratet. In dem hier strittigen Leistungszeitraum bewohnten sie ein seit dem 1. März 2000 gemietetes Einfamilienhaus in der ca. 250 Einwohner (Quelle: Wikipedia) zählenden und im Bereich des Amtes I...-Land belegenen Gemeinde D... (Kreis S...) mit vier Zimmern, Küche und Bad. Das 1947 fertiggestellte Haus hat eine Gesamtgröße von 100 m² bei einem Wohnflächenanteil von 65,05 m². Seit Januar 2005 betrug die Kaltmiete 360,00 EUR zuzüglich Nebenkosten (Betriebskosten) in Höhe von 41,29 EUR und Heizkosten in Höhe von 110,00 EUR; die Bruttokaltmiete betrug somit 401,29 EUR und die Warmmiete 511,29 EUR.

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Die Klägerin zu 1. ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und Zuerkennung des Merkzeichens „G“. In einem Arztbericht des W...klinikum H... wird als Diagnose beschrieben

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„Belastungsinsuffizienz und chronische Schmerzen im Bereich des lumbosacralen Überganges mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei Verdacht auf zusätzliches Facettensyndrom L4/4 und L5/S1 sowie auch Verdacht einer Arthrose der IS-Fugen.“

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In einer ärztlichen Bescheinigung vom 19. September 2005 erwähnt der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. U... eine rheumatische Erkrankung (Fibromyalgie). Darüber hinaus sind der Klägerin zu 1. nach ihren Angaben infolge einer Krebserkrankung mehrere innere Organe entfernt worden. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nord der Klägerin zu 1. eine am 1. März 2007 beginnende Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab 22. August 2006 erfüllt seien.

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Die Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Leistungszentrum für Arbeitsuchende S... (im Folgenden einheitlich: der Beklagte) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zunächst übernahm der Beklagte die Unterkunftskosten in voller Höhe. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 wurden die Kläger aufgefordert, ihre Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten zu senken, weil die Aufwendungen den angemessenen Unterkunftsbedarf übersteigen würden. Ob die Höhe der Unterkunftskosten angemessen sei oder nicht, richte sich vornehmlich nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Es sei darauf abzustellen, welche Wohnungen Bezieher unterer Lohn- und Gehaltsgruppen üblicher- und vernünftigerweise anmieten würden. Im Bereich des Kreises S... seien hierzu Erhebungen anhand von Wohnungsannoncen in regionalen Zeitschriften durchgeführt und die sich daraus ergebenden maximal angemessenen Unterkunftskosten festgeschrieben worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Bereich Amt I...-Land der angemessene Unterkunftsbedarf in einem Zweipersonenhaushalt mit 315,00 EUR (ohne Heizkosten) anzusetzen sei. Die Kläger hätten Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Anderenfalls könnten nach Ablauf der sechs Monate nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 1.047,00 EUR (Regelleistung 622,00 EUR, anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung 425,00 EUR). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und machten - soweit hier noch von Bedeutung - geltend: Die Kürzung der Unterkunftskosten sei rechtswidrig. Zum einen habe der Beklagte die besonderen Einzelfallumstände nicht berücksichtigt; zum anderen bestünden - wie bereits im Einzelnen in Parallelverfahren vorgetragen - grundsätzliche Bedenken an der Berechnung der vom Beklagten für angemessen gehaltenen Aufwendungen. Vorliegend sei eine Erhöhung der angemessenen Wohnflächenzahl vorzunehmen und fiktiv von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, weil die Klägerin zu 1. aufgrund der Vielzahl ihrer Erkrankungen ein eigenes Schlafzimmer benötige. Ergänzend überreichten die Kläger die bereits zitierte Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. U... vom 19. September 2005, in der es heißt, die Klägerin zu 1. sei aufgrund ihres erheblich eingeschränkten Gesundheitszustandes auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen, sowie ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Dezember 2005.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte - soweit hier von Bedeutung - aus: Die Art der Ermittlung der Höchstbeträge für die Unterkunftskosten sei bei Einführung des SGB II vom Sozialhilfeträger übernommen worden. Vor 2001 sei mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Höchstbetragstabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nach dem Gesetzesstand 1990 zugrundegelegt worden. Das Verwaltungsgericht sei von der dritten Spalte von links (bezugsfertiger Wohnraum bis Ende 1965 mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum) ausgegangen zuzüglich eines Zuschlags von 35 %. Maßgebend seien die Mietenstufen III und IV (für I... und G...) gewesen. Daraus seien die Miethöchstbeträge für den Bereich des Kreises S... entstanden. Nach der Novellierung des WoGG sei - wiederum mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - an dieser Praxis festgehalten worden. Der Kreis S... habe dann, um die weitere Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes zu verfolgen, begonnen eine Erhebung anhand der Wohnungsannoncen durchzuführen. Dazu seien vornehmlich die Anzeigen der Norddeutschen Rundschau ausgewertet worden. Diese Auswertungen hätten ergeben, dass für die bisherigen Höchstbeträge auch weiterhin Wohnungen angeboten worden seien. Eine Anpassung an veränderte Werte werde stattfinden, wenn dies notwendig werde. Bisher gebe es dafür jedoch keine Anhaltspunkte. Die Kläger seien deshalb gehalten, die Unterkunftskosten - soweit möglich und zumutbar - auf ein angemessenes Maß zu senken. Die Klägerin zu 1. habe auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht nachgewiesen, dass sie konkreten Einschränkungen unterliege, die einem Umzug entgegenstehen würden. Auch sei nicht belegt, dass sie ein eigenes Zimmer benötige. Da eine Pflegebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei, könne auch nicht fiktiv von einer drei Personen umfassenden Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Hinreichende Kostensenkungsbemühungen seien nicht nachgewiesen.

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Gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 haben die Kläger am 13. März 2006 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2006, der Gegenstand des Verfahrens wurde, erhöhte der Beklagte den Leistungsbetrag für die Monate März bis Juni 2006 wegen zusätzlich anerkannter Kosten für Restmüllsäcke auf monatlich 1.048,84 EUR.

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Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht: Es werde unter Bezugnahme auf die Ergebnisse einer dazu durchgeführten Internetrecherche bestritten, dass im Kreis S... für 2-Personen-Haushalte ein ausreichender Wohnungsmarkt für eine Kaltmiete plus Nebenkosten von 315,00 EUR (zuzüglich Heizkosten) zur Verfügung stehe; einen entsprechenden Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. Im Übrigen sei der Wohnungsmarkt für sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei es der Klägerin zu 1. nicht zumutbar, eine lediglich über eine Treppe zu erreichende Wohnung im Obergeschoss eines Hauses zu beziehen. Insoweit sei ggf. eine medizinische Begutachtung geboten. Als Schwerbehinderte habe die Klägerin zu 1. auch einen erhöhten Raumbedarf. Die Klägerin zu 1. habe im Übrigen versucht, in Verhandlungen mit dem Vermieter eine Reduzierung der Unterkunftskosten zu erreichen. Dies habe der Vermieter jedoch unter Hinweis auf in das Haus getätigte Investitionen abgelehnt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten angemessen seien. Soweit der Beklagte sich auf die Tabelle zum WoGG stütze, widerspreche dies der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG); auf das Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - werde Bezug genommen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit werde zwar nicht allein auf das Gebiet der Gemeinde D... abgestellt werden können; es dürfte der Bezirk des Amtes I...-Land einzubeziehen sein, soweit dort eine ausreichende Einwohnerzahl vorhanden sei. Nicht einbezogen werden könne allerdings das Stadtgebiet I..., weil es sich insoweit nicht um eine vergleichbare Gemeindestruktur handele (ländliche Prägung des Amtsbezirks einerseits und städtische Struktur in I... andererseits). Insoweit würden auch unterschiedliche Wohngeldgruppen gelten. Soweit der Beklagte sich auf Auswertungen örtlicher Wohnungsanzeigen und Internetrecherchen beschränke, sei dies nach den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung unzureichend.

11

Zum Nachweis ihrer Kostensenkungsbemühungen gegenüber dem Vermieter haben die Kläger eine von dem Vermieter unterzeichnete Erklärung vom 26. April 2006 zur Akte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

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Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 unter Einschluss des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2006 zu verurteilen, ihnen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 Bezug genommen. Ergänzend hat er ausgeführt: Den vorliegenden ärztlichen Befunden sei nicht zu entnehmen, dass ein etwa erforderlicher Umzug (der als solcher nicht von ihm gefordert werde) aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sei. Auch bestätigten die vorgelegten Unterlagen nicht, dass für die Klägerin zu 1. nur eine im Erdgeschoss belegene Wohnung in Betracht komme. Die Klägerin zu 1. sei in der Vergangenheit durchaus in der Lage gewesen, im Leistungszentrum persönlich vorzusprechen und dabei eine Vielzahl von Treppen bis in das 3. Stockwerk zu bewältigen. Aus einer von dem Beklagten durchgeführten Internetrecherche vom 5. Juli 2006 ergebe sich, dass freier Wohnraum zu den von ihm für angemessen gehaltenen Höchstbeträgen anzumieten sei; selbst eine Erdgeschosswohnung stehe zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass bei rechtzeitigen ausreichenden Bemühungen der Kläger in der Vergangenheit weiterer angemessener Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte. Die Kläger hätten sich allerdings nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum bemüht; ihr jetziges Vorbringen sei als Schutzbehauptung zu werten. Für die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei - wie das BSG entschieden habe - nicht auf die politische Gemeinde abzustellen. Für die Gemeinde D... mit knapp 200 Einwohnern sei auch keine aussagekräftige Beurteilung möglich; auch das Amt I...-Land mit ca. 9.500 Einwohnern reiche nicht aus, um eine objektive Bewertung vornehmen zu können. Der Beklagte beziehe deshalb auch den unmittelbar angrenzenden Bereich der Stadt I... in die Bewertung ein, zumal die dem Amt I...-Land angehörenden Gemeinden überwiegend unmittelbar an das Stadtgebiet angrenzen würden. Im Raum I... würden allein fünf Objekte zu den angemessenen Konditionen angeboten, wobei mindestens zwei Wohnungen mit Fahrstuhl zu erreichen seien. Die Kläger seien trotz ausreichenden Wohnungsangebots ihrer Pflicht zur Suche einer angemessenen Unterkunft nicht nachgekommen.

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Das Sozialgericht hat am 19. und 27. November 2008 im Internet Wohnungsangebote recherchiert. Nach mündlicher Verhandlung am 28. November 2008, in der die Klägerin zu 1. persönlich gehört worden ist, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen; die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zu 1. ließen ein zusätzliches Zimmer hilferechtlich nicht als geboten erscheinen. Die von den Klägern entrichtete Bruttokaltmiete von 401,29 EUR sei unangemessen hoch. Der Beklagte habe mit der von ihm benannten Mietobergrenze die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend wiedergegeben. Maßgeblicher Wohn- und Suchbereich sei dabei der Bereich Amt I...-Land, Amt Sa..., Stadt I..., Gemeinden Ha... und K... Die Kammer sehe sich nicht in der Lage, anhand konkreter Daten einen marktüblichen Zinssatz für den Wohnungsmarkt in diesem Bereich festzusetzen. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Mietspiegels oder entsprechender Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten (noch) nicht nachgekommen. Hieraus könnten die Kläger allerdings keine Rechte herleiten. Denn zu den angesetzten Mietobergrenzen fänden sich - was in dem Urteil im Einzelnen ausgeführt wird - auf konkreter Ebene hinreichend viele Wohnungsangebote. Insoweit erscheine die vom Beklagten angenommene Mietobergrenze zumindest konkret angemessen. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (a.F.) stützen, denn die Möglichkeit der Kostensenkung sei weder unmöglich noch unzumutbar. Auch auf eine unrichtige Kostensenkungsaufforderung könnten die Kläger sich nicht berufen.

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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Februar 2009 bei dem Schleswig Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Kläger.

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Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend: Zwar habe das Sozialgericht zutreffend auf die Produkttheorie des BSG hingewiesen und zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte nicht nach diesen Maßstäben vorgegangen sei. Wenn es das Gericht dann für ausreichend gehalten habe, dass der Beklagte anhand von Zeitungsannoncen ausreichend freien Wohnraum im Rahmen seiner Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stelle, sei dies allerdings nicht mit der Produkttheorie in Einklang zu bringen. Dem Beklagten sei es schon nicht möglich, den ersten Schritt der Produkttheorie nachzuweisen. Danach sei zunächst anhand einer Wohnmarktanalyse abstrakt zu ermitteln, wie sich die Mietkosten im unteren Wohnungsmarkt darstellten. Hier sei der Quadratmeterpreis zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Sozialen Wohnungsbaus - hier für das Land Schleswig-Holstein - sei dann unter Multiplikation des so ermittelten Preises und der als angemessen angesehenen Wohnflächengröße ein Produkt zu ermitteln, das die abstrakte Mietobergrenze wiedergebe. Der Beklagte habe - wie seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingeräumt habe - eine solche Wohnmarktanalyse bisher nicht erstellt; nach einer 2009 durchgeführten Wohnungsmarktanalyse gelte dies jedenfalls für die hier streitgegenständlichen Zeitraum. Wenn erst auf Grundlage der abstrakten Ermittlung anhand von konkreten Prüfungen auf dem Wohnungsmarkt - etwa anhand von Zeitungs- und Internetanzeigen - zu prüfen sei, ob ausreichender Wohnraum, der diese Kriterien erfülle, zur Verfügung stehe, habe der Beklagte den zweiten Schritt vor dem ersten getan. Der Beklagte habe nicht begründen können, wie er die Angemessenheitsgrenze festgelegt habe. Das Sozialgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier der Nachweis für ausreichend angemessenen Wohnraum erbracht worden sei. Das Gericht habe dies nämlich gar nicht beurteilen können, weil die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Die angefochtene Entscheidung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 1. Juli 2008, L 11 AS 38/07), wonach - wenn schon eine abstrakte Ermittlung auf Grundlage der Produkttheorie nicht vorgenommen sei - jedenfalls dann die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG alter Fassung zugrunde zu legen sei. Dies würde im vorliegenden Fall einen deutlich höheren als den vom Beklagten zugrundegelegten Betrag ergeben. Allerdings vermöge auch dieser Ansatz des LSG nicht zu überzeugen, weil das Abstellen auf die Tabelle zu § 8 WoGG - die noch dazu vor einem ganz anderen Hintergrund und mit anderer Zielsetzung erstellt worden sei - bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Produkttheorie inkonsequent sei. Der Beklagte habe deshalb vorliegend die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu tragen.

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Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die 2009 von dem Beklagten durchgeführte Wohnmarktanalyse für einen 2-Personen-Haushalt im Bereich I...-Land einen Betrag von 333,00 EUR ergebe, der somit 18,00 EUR höher liege als die bisher vom Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten. Auch dies belege, dass die von dem Beklagten hier für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten zu niedrig bemessen seien. Soweit der Beklagte aktuell ermittelte Daten auch auf die Vergangenheit beziehen wolle, sei dies nicht möglich.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2008 aufzuheben, den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 sowie den Bescheid vom 5. Juli 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

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Der Beklagte, der mit gerichtlicher Verfügung vom 8. März 2010 unter Hinweis auf weitere BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 29) um Darlegung seines Konzepts für die Bestimmung der Referenzmiete bzw. - bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts - um Nachholung der Datenerhebung und -aufbereitung für den hier streitigen Zeitraum gebeten worden ist, beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er stützt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Nach den bereits in erster Instanz vorgelegten Wohnungsangeboten und auch nach einer Auswertung des Internetportals „Immowelt.de“ sei ersichtlich, dass die Angemessenheitsgrenze von 315,00 EUR zutreffend festgesetzt worden sei. Die von den Klägern zitierte LSG-Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil eine repräsentative Auswahl von Wohnungsangeboten vorliege. Auch die 2009 durchgeführte Wohnungsmarktanalyse bestätige die Richtigkeit der bisher zugrunde gelegten Maßstäbe. Denn aus den bekannten und allgegenwärtigen Preissteigerungen sei - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe - der Schluss zu ziehen, dass sich bei zahlreichen aktuellen Nachweisen erst recht Wohnungen für einen davor liegenden Zeitraum hätten finden lassen. Wenn jetzt 333,00 EUR angemessen seien, sei das für 2005/2006 bezogen auf den damals geltenden Wert von 315,00 EUR erst recht der Fall. Zu berücksichtigen seien auch Ermittlungen des Beklagten aus dem Jahr 2005. Die damals geltende Angemessenheitsgrenze sei durch Überwachung des Wohnungsanzeigenmarkes immer wieder neu überprüft worden. Speziell für den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006 seien noch Daten vorhanden. Danach seien im Bereich der Stadt I... Wohnungen angeboten worden mit durchschnittlich 5,51 EUR brutto kalt pro m². Für das restliche Kreisgebiet betrage dieser Wert 5,03 EUR. Multipliziere man diese Beträge mit der maßgebenden m²-Größe von 60 m², errechneten sich maximal angemessene Beträge für I... von 330,60 EUR und für den Rest des Kreisgebietes von 301,80 EUR. Tatsächlich seien von dem Beklagten seinerzeit Höchstsätze angesetzt worden in Höhe von 343,00 EUR für I... und 315,00 EUR für das restliche Kreisgebiet (jeweils Bruttokaltmieten). Danach sei der angesetzte Höchstbetrag für die Unterkunftskosten im Fall der Kläger nicht zu gering bemessen gewesen.

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Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. September 2011 eine Zusammenfassung seiner Wohnungsmarktanalyse vom 7. Dezember 2009 zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ab 1. November 2009 zur Akte gereicht.

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Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der das Parallelverfahren betreffenden Vorgänge vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Kläger ist wegen der Zulassung durch das Sozialgericht, an die der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist auch begründet. Nach den Bestimmungen des SGB II in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung haben die Kläger in Anwendung der nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung weiter konkretisierten Maßstäbe des BSG zur Angemessenheit von Unterkunftskosten für den in Rede stehenden Leistungszeitraum Anspruch auf Gewährung ihrer tatsächlichen Aufwendungen.

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Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 28. November 2008 haben die Kläger ihr Begehren auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten beschränkt. Diese Beschränkung des Streitstoffes ist zulässig (vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 30 [Rz 10]).

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Der streitige Leistungszeitraum umfasst die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006. Inhaltlich geht es den Klägern um den Differenzbetrag zwischen den von dem Beklagten anerkannten Mietkosten (Bruttokaltmiete) in Höhe von 315,00 EUR und den tatsächlichen Bruttokaltmietkosten in Höhe von 401,29 EUR monatlich (Differenzbetrag also monatlich 86,29 EUR). Die Heizkosten sind von dem Beklagten im streitigen Leistungszeitraum in voller Höhe übernommen worden und insoweit nicht im Streit. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger bemisst sich somit auf 6 x 86,29 = 517,74 EUR.

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Die Kläger erfüllen in dem streitbefangenen Zeitraum - worüber die Beteiligten auch zu Recht nicht streiten - die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nord in ihrem an die Klägerin zu 1. gerichteten Rentenbescheid die Anspruchsvoraussetzungen - also auch den Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit - ab dem 22. August 2006 als erfüllt angesehen hat, ist insbesondere von fortbestehender Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. in dem hier maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Für den hier zu beurteilenden Leistungszeitraum stellt sich die Frage einer etwaigen Anrechnung der Rente nicht.

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Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für die Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

33

Bei dem Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der bisherigen Rechtsprechung aller für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in mehreren Prüfschritten zu konkretisieren ist (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19; Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R , jeweils m.w.N.).

34

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. z.B. BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R [juris]). Angemessen sind „Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist“, es sich um eine „Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt“ handelt (vgl. z.B. BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231-242 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach dem BSG (z.B. Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O.) auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgesetzt haben. Gemäß Ziffer 8.5.1. der bereits vom Sozialgericht zitierten VwV-SozWo 2004 (Amtsblatt Schl.-H. 2004 S. 548) ist in Schleswig-Holstein für einen Haushalt mit zwei Personen eine Wohnungsgröße bis zu 60 qm angemessen. Die Kläger haben den Wohnflächenanteil ihres seinerzeit in D... bewohnten Hauses mit 65,05 m² beschrieben; damit überschreitet die Wohnungsgröße die Angemessenheitsgrenze um 5,05 m². Dies allein führt indessen noch nicht zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Zum einen geht es bei dem hier beschriebenen Prüfungsschritt um eine normative und von den konkreten örtlichen Gegebenheiten unabhängige Konkretisierung, welche Wohnungsgröße abstrakt als angemessen anzusehen ist. Zum anderen stellt der Wortlaut von § 22 SGB II auf die Kostenangemessenheit im Ergebnis und nicht auf die Angemessenheit einzelner Faktoren ab, so dass auch bei Überschreitung der angemessenen Wohnfläche - bei entsprechend niedriger Wohnungsmiete - angemessene Unterkunftskosten vorliegen können. Deshalb ist für die sog. Produkttheorie (vgl. dazu auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 RdNr 39 m.w.N.) letztlich das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, entscheidend. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch bei Überschreitung der abstrakt angemessenen Wohnfläche weitergehender Untersuchungen.

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Ob die Kläger im Hinblick auf die Schwerbehinderung der Klägerin zu 1. einen größeren Wohnflächenbedarf haben, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Denn nach den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung sind die Unterkunftskosten hier auch ohne Anerkennung eines größeren Wohnflächenbedarfs noch als angemessen anzusehen. Im Hinblick auf die zur Wohnflächenerhöhung gemachten Ausführungen der Beteiligten ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ziffer 8.5.5 der VwV-SozWo 2004 kann die zuständige Stelle im Einzelfall von der vorstehend genannten Wohnflächengrenze abweichen, wenn - unter anderem - besondere persönliche Bedürfnisse dies erfordern. Besondere persönliche Bedürfnisse sind solche, die sich aus der Zusammensetzung des Haushaltes oder aus Behinderungen/dauerhaften Erkrankungen/
Pflegebedürftigkeit des Wohnungssuchenden oder seiner Angehörigen ergeben. Schwerbehinderte Menschen sowie pflegebedürftige Wohnungssuchende haben einen Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche oder einen zusätzlichen Wohnraum nach Art und Schwere der Behinderung. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist von der oder dem Wohnungssuchenden anzugeben und entsprechend nachzuweisen. Bei schwer behinderten Menschen, denen die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) zuerkannt worden sind, gilt der Nachweis als erbracht (Ziffer 8.5.5.1 der VwV-SozWo 2004). Letzteres ist bei der Klägerin zu 1., der das Merkzeichen „G“ (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt ist, nicht der Fall. Ob das Vorbringen der Klägerin zu 1. Anlass gibt, einen erhöhten Raumbedarf anzuerkennen, bedarf allerdings mangels einer Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts keiner abschließenden Klärung. Es kann auch offen bleiben, ob bei Entscheidungserheblichkeit dieser Frage eine medizinische Begutachtung zu den bei der Klägerin zu 1. vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem daraus resultierenden Wohnraumbedarf hätte erfolgen müssen.

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In einem zweiten Schritt ist festzustellen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254-265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfäden, 2009, S. 16f. m.w.N.; zur Übertragbarkeit der vom BSG entwickelten Maßstäbe zum räumlichen Vergleichsmaßstab auf ländliche Gebiete vgl. Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven - in DGST Praktikerleitfäden, 2010, S. 86). Nach diesen Maßstäben ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht hier angesichts der geringen Einwohnerzahl von D... und der ländlich strukturierten Umgebung mit geringer Besiedelungsdichte einen größeren räumlichen Vergleichsmaßstab mit einer Bevölkerungszahl von ca. 61.700 Einwohnern herangezogen hat (Amt I...-Land, Amt Sa..., Stadt I..., Gemeinden Ha... und K...). Es handelt sich dabei um einen homogenen Lebens- oder Wohnraum, in dem die einzelnen Gemeinden durch öffentlichen Nahverkehr und sonstige infrastrukturelle Bedingungen (z.B. Schulen, ärztliche Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten) weitgehend miteinander verbunden sind.

37

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es danach, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. In seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ zu erfolgen hat. Dieses muss die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Entscheidend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist. Die Voraussetzungen, die insofern von dem Konzept zu erfüllen sind, hat das BSG u. a. in seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) im Einzelnen wie folgt dargestellt:

38

„Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

39

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

40

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

41

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete , Differenzierung nach Wohnungsgröße,

42

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

43

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel

44

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

45

- Validität der Datenerhebung,

46

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

47

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)“.

48

Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, a.a.O. [Rz 25]).

49

In seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen sei, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet werde (Rz 22). Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O). In einem Urteil vom 18. Juni 2009 (B 14/7b AS 44/06 R ) heißt es, das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept müsse eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das könne u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe.

50

Diesen Maßstäben entsprechen die von dem Beklagten beschriebenen ursprünglichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung nicht; auch die jetzt vorgelegten Ergebnisse der 2009 durchgeführten Wohnungsmarktanalyse sind zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, als schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung die 2005/2006 erfolgte Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das seinerzeit für angemessen gehaltene Maß hinreichend nachvollziehbar zu begründen.

51

Die bei Erlass der angefochtenen Bescheide herangezogenen Maßstäbe hat der Beklagte insbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 ausführlich beschrieben. Die seinerzeit erfolgte Übernahme der Höchstbeträge nach § 8 WoGG (a.F.) vermochte schon von dem zeitlich überholten Ansatz her keine Gewähr dafür zu bieten, die - bezogen auf den zu beurteilenden Zeitraum - aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seinerzeit eine den Maßstäben des BSG (vgl. zum Beispiel Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O.) entsprechende Datenbasis zugrundegelegt hätte, um die Angemessenheit von Unterkunftskosten zu beschreiben. In dem hier streitbefangenen Zeitraum hat der Beklagte sich im Wesentlichen auf die Auswertung von regionalen Zeitungsinseraten (insbesondere der Norddeutschen Rundschau) beschränkt, wodurch allerdings zum einen vermietete Wohnungen völlig außer Betracht geblieben sind und zum anderen nicht erkennbar ist, dass sich eine Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes ergeben hätte.

52

Die im Berufungsverfahren vorgelegte „Wohnungsmarktanalyse“, aufgrund derer der Beklagte die angemessenen Kosten der Unterkunft ab 1. November 2009 festgesetzt hat, ist erst 2009 durchgeführt worden und trifft Aussagen über die aus Sicht des Beklagten grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten ab 1. November 2009. Danach ergibt sich für einen Zweipersonenhaushalt im Bereich I...-Land eine Mietobergrenze von 333,00 EUR (I...: 361,00 EUR). Die Ergebnisse der auf Daten des Jahres 2009 beruhenden Wohnungsmarktanalyse können aber nicht ohne Weiteres auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum (hier: erstes Halbjahr 2006) übertragen werden. In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter des Beklagten noch einmal bestätigt, dass für den hier in Rede stehenden Zeitraum hinreichend valide Daten fehlten. Die Mieten hätten zwischen 2006 und 2009 jedoch tendenziell stagniert; geringe Preissteigerungen bis 2009 ließen sich insbesondere auf gestiegene Warmwasserkosten zurückführen. Der Senat vermag sich allerdings nicht der von dem Beklagten vertretenen Auffassung anzuschließen, dass die 2009 erfolgte Datenerhebung ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung für (hier) das Jahr 2006 ersetzen könnte. Denn hinreichend verlässliche Daten, die auf einer systematischen Analyse beruhen würden, liegen insoweit nicht vor; die Übertragung der Ergebnisse von 2009 auf das Jahr 2006 würde auf eher vagen Schätzungen ohne hinreichende Grundlage beruhen. Zumindest im Abstand von ca. zwei Jahren begründet das Erfordernis eines schlüssigen Konzepts nach Auffassung des Senats die Notwendigkeit, Erhebungen über die Angemessenheit von Unterkunftskosten an die Marktentwicklung anzupassen. Dies gilt sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogen. Hinsichtlich des Zweijahreszeitraums stützt der Senat sich auf die in § 558c Abs. 3 und § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zur Aktualisierung örtlicher Mietspiegel. Vorliegend erscheint eine solche Anpassung schon deshalb in besonderem Maße geboten, weil ohne weitergehende Erhebungen unklar bleibt, wie sich das Verhältnis zwischen Unterkunftskosten für Leistungsbezieher und solchen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zwischen 2005/2006 und 2009 entwickelt hat. Auch ist ohne nähere Untersuchungen nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie sich das Mietgefüge innerhalb der von dem Beklagten herangezogenen Datenquellen (Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften, -verwalter, Makler / SGB II-Bezieher/ SGB XII-Bezieher / Wohngeldbezieher) im Einzelnen entwickelt hat.

53

Keinesfalls wären die von dem Beklagten 2009 ermittelten Zahlen geeignet, die hier für 2006 konkret in Ansatz gebrachte Angemessenheitsgrenze von 315,00 EUR zu stützen. Denn die Differenz zwischen den Ergebnissen für 2009 und den 2006 für angemessen gehaltenen Beträgen lässt sich durch keinerlei konkret nachvollziehbare Daten begründen.

54

Ob der Beklagte in der jetzt vorgelegten Analyse hinreichendes Datenmaterial berücksichtigt hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Überprüfung. Der Senat weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung allein den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2006 betrifft; ob der Beklagte für spätere Zeiträume ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG vorgelegt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf insoweit hier keiner abschließenden Beurteilung.

55

Nach allem hat der Beklagte für den hier strittigen Leistungszeitraum kein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorgelegt. Der Senat ist auch der Auffassung, dass im Nachhinein kein schlüssiges Konzept für die Jahre 2005/2006 auf der Grundlage damals maßgeblicher Daten mehr erarbeitet werden kann. Zu den insoweit geltenden Maßstäben hat das BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.) ausgeführt (Rz 25):

56

„Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R).“

57

Vorliegend sind die Erkenntnismöglichkeiten - auch infolge Zeitablaufs - zur Überzeugung des Senats ausgeschöpft. Der Beklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm hinreichende Daten vorliegen würden, die zur nachträglichen Auswertung im Sinne eines schlüssigen Konzepts geeignet wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass derartige Daten nachträglich erhoben werden könnten.

58

Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist in Fällen wie dem vorliegenden auf Werte des WoGG abzustellen. In seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) hat das BSG hierzu ausgeführt, dass vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen sind, wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf -. Allerdings sind in diesem Fall die Aufwendungen nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung. Entsprechend der hier noch einschlägigen Liste der Mietenstufen der Gemeinden ab dem 1. Januar 2002 (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung [WoGV] vom 19. Oktober 2001, BGBl. 2001 I S. 2727-2756) entspricht der Kreis S... der Mietenstufe 3. Ausgenommen sind lediglich die Gemeinden G... und I..., die der Mietenstufe 4 zugeordnet sind. Maßgebend ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Nach der Tabelle in § 8 Abs. 1 WoGG a.F. ist bei einem 2-Personen-Haushalt der Mietenstufe 3 nach der rechten Spalte ein Höchstbetrag von 365,00 EUR anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.) wird ferner ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen. Ein Sicherheitszuschlag von 10 % erscheint hier angemessen. Dies bedeutete vorliegend, dass zu den 365,00 EUR 36,50 EUR als Zuschlag hinzuzurechnen sind; damit ergibt sich ein Betrag für die Höchstmiete von 401,50 EUR. Diesen Betrag übersteigt die von den Klägern seinerzeit zu zahlende Bruttokaltmiete (401,29 EUR) nicht.

59

Nach allem ist die Berufung der Kläger begründet.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

61

Es besteht insbesondere im Hinblick auf die vorliegende BSG-Rechtsprechung zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.


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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, an den Kläger mehr als 280,00 EUR monatlich an Unterkunftskosten zuzüglich Heizkosten zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen und die weiter gehende Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 Leistungen für Unterkunftskosten zu erbringen hat.

2

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) seit 2005 von der Beklagten. Er bewohnt in W. im Kreis Dithmarschen seit 2001 eine ca. 39 qm große Zweizimmerwohnung, für die er eine Warmmiete in Höhe von monatlich 382,90 EUR (brutto kalt 344,00 EUR) zu entrichten hat. Erstmalig wurden dem Kläger von der Beklagten Leistungen mit Bescheid vom 4. November 2004 von Januar bis Juni 2005 bewilligt. Darin enthalten war der Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft nur bis zu einem Betrag von 232,00 EUR angemessen seien. Dieser Höchstbetrag werde gegenwärtig um monatlich 104,54 EUR überschritten. Der Kläger werde aufgefordert, die Unterkunftskosten auf den angemessenen Betrag zu senken. Ab dem 1. Juli 2005 könnten nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Weiter wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, wie er die Unterkunftskosten senken könne, u. a. durch einen Wohnungswechsel. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, für W. existiere kein Mietspiegel. Die zur Verfügung stehenden Wohnungen seien von der Ausstattung her sehr unterschiedlich. Es könne kein verbindlicher Vergleichswert ermittelt und auch nicht vorgeschrieben werden. Vielmehr sei die Angemessenheit im Einzelfall zu berücksichtigen. Seine Wohnung sei jedenfalls nicht zu teuer. Preiswertere Wohnungen seien in W. nicht zu finden. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung und teilte dieses dem Kläger im Schreiben vom 18. Mai 2005 mit. Die pauschale Behauptung, es gebe keinen geeigneten Wohnraum, reiche nicht. Der Miethöchstbetrag für H. sei von der Beklagten anhand der Vorgaben des Verwaltungsgerichts Schleswig aus dem Jahr 1996 und hier aus der Tabelle zu § 8 des damals geltenden Wohngeldgesetzes (WoGG) festgelegt worden. Die Stadt H. habe danach die Mietstufe III. Das Gericht habe es für angemessen angesehen, zu diesem Tabellenwert 30 % zur Ermittlung der Miethöchstgrenze aufzuschlagen. Hinzu gekommen sei noch ein weiterer 5%iger Zuschlag. Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 erhöhte die Beklagte die Kosten für die Unterkunft. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 reduzierte die Beklagte die Leistungen entsprechend für die hier streitgegenständliche Zeit auf 232,00 EUR monatliche Unterkunftskosten. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. November 2004 zurück. Die hiergegen erhobene Klage erklärten die Beteiligten nach Hinweis des Gerichts darauf, dass für die Zeit bis Juni 2005 keine Reduzierung vorgenommen worden sei, für erledigt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum seit November 2005 bis 31. Januar 2006 um weitere 7,46 EUR auf eine Leistung von insgesamt 621,00 EUR. Zu seinen Widersprüchen teilte sie dem Kläger unter dem gleichen Datum mit, dass sie bei ihrer Auffassung bleibe. In dem Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2005 seien Kosten der Unterkunft in Höhe von 239,46 EUR zuerkannt worden. Das sei fehlerhaft, da ab 1. Juli 2005 eine Kürzung auf den Höchstbetrag von 232,00 EUR vorzunehmen gewesen wäre. Insoweit berechtige allerdings § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Aufgrund von Vertrauensgesichtspunkten sei jedoch eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht möglich. Mit Zugang dieser Anhörung wisse der Kläger jedoch um die fehlerhafte Berechnung, so dass ab November 2005 eine Korrektur vorzunehmen sei, was mit dem Bescheid gleichen Datums geschehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

3

Der Kläger hat am 21. November 2005 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er ergänzend ausgeführt, er wohne schon seit 18 Jahren in W. und sei ein echter Dithmarscher. Er glaube nicht, dass er den Umzug in eine andere Gemeinde psychisch durchstehe. Seinen ganzen Bekanntenkreis habe er in W.; außerdem wohne seine Mutter dort. In W. habe er Wohnungen gesucht, so ca. vier bis sechs Wohnungen. Diese seien fast ausnahmslos zu klein oder so geschnitten gewesen, dass seine Möbel nicht hineingepasst hätten. Die bisherige Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und den Aufwendungen, die die Beklagte erstatte, habe er mit ein bisschen Hilfe von Bekannten gezahlt. Vom 15. Mai 2006 bis 1. März 2007 habe er als Maurer in Dänemark gearbeitet und warte aktuell auf weitere Aufträge aus Dänemark. Der Vorteil einer Wohnung in W. sei auch, dass während seiner Arbeit in Dänemark seine Mutter in der Wohnung nach dem Rechten sehen könne.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 24. Mai und 24. Oktober 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

6

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie hat auf eine gerichtliche Verfügung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2007 in einem anderen (Beschwerde)Verfahren Bezug genommen, den Wohnungsmarkt in der Zeitung und dem Internet überprüft und dabei auch außerhalb der Kreisgrenze gesucht. Sie hat ausgeführt, in der Verfügung habe das Landessozialgericht für B. die Städte M., H. und L. miteinbezogen und auf diese Weise der dünnen Besiedelung und hohen Eigenheimquote im ländlichen Bereich etwas Rechnung getragen. Außerdem könne nur so der Rechtsprechung des BSG weitestgehend hinsichtlich der vergleichbaren Einwohnergröße entsprochen werden, da in ganz Dithmarschen nur 137.000 Menschen lebten. Aus diesem Grund seien Wohnungsangebote aus dem Norden Dithmarschens unter Einbezug von H. sowie Eiderstedt herangezogen worden. Danach ergäben sich insgesamt 15 Wohnungen, wobei die Beklagte nicht vollständig die „DLZ“ und das Internet habe auswerten können. Berücksichtige man weiter, dass viele Wohnungen „unter der Hand“, also durch mündliche Nachmietersuche, Anschlägen an schwarzen Brettern usw. vergeben würden, und diese oftmals besonders günstig seien, erweise sich, dass die Mietobergrenze angemessen und konkret genügend Wohnraum vorhanden sei.

9

Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. Mai und 24. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei dem Kläger innerhalb des streitigen Zeitraums nicht möglich bzw. nicht zuzumuten gewesen, seine Aufwendungen auf das angemessene Maß abzusenken. Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Aufnahme von Kostensenkungsbemühungen sei nämlich, dass der Hilfesuchende Kenntnis einerseits bezüglich der Unangemessenheit seiner Aufwendungen und andererseits hinsichtlich der für eine zumutbare Unterkunft angemessenen Aufwendungen habe. Das sei Aufgabe der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. Diese setze die Frist von sechs Monaten dann nicht in Gang, wenn darin der Kläger über die Unangemessenheit der aktuellen Aufwendungen und insbesondere über die Grenze des Angemessenen unrichtig oder unvollständig informiert worden sei. Das sei hier der Fall. Die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten gebe die für den Kläger maßgebende Grenze angemessener Aufwendungen für die Unterkunft nicht zutreffend wieder. Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit bilde die nunmehr höchstrichterlich anerkannte so genannte Produkttheorie, wonach es grundsätzlich auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche einerseits und angemessenem örtlichen Quadratmeterpreis andererseits ankomme. Der räumliche Vergleichsmaßstab orientiere sich daher nicht strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“. Insbesondere im ländlichen Raum sei es zulässig, auch größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen. Für den Kläger seien dies die Gebiete der Stadt W. und der Kirchspielslandgemeinden B., W., Wa. und L.. Sie repräsentierten in ihrer Gesamtheit das soziale Umfeld des Klägers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die soziale Siedlungsstruktur sich gerade im ländlichen Raum der schleswig-holsteinischen Westküste in Nachbarorten nicht grundsätzlich unterscheide. Entscheidender als die Wohngemeinde als solche sei für die Erhaltung des sozialen Umfelds vielmehr im Regelfall die Erreichbarkeit des bisherigen Unterzentrums oder ländlichen Zentralorts. Bezogen auf das Referenzgebiet sei es der Beklagten nicht gelungen, eine repräsentative Anzahl von Wohnungsangeboten vorzulegen, die belegten, dass unterhalb der Mietobergrenze hinreichend freier, hilferechtlich angemessener und zumutbarer Wohnraum vorhanden sei. Daraus schließe die Kammer, dass die Mietobergrenze von 232,00 EUR für Einpersonenhaushalte die Angemessenheitsgrenze im maßgeblichen Referenzgebiet nicht zutreffend wiedergebe.

10

Gegen das ihr am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 20. August 2007. Zur Begründung trägt sie vor: Die Berufung sei zulässig, da es für die Zeit von Juli bis Oktober 2005 um 83,12 EUR monatlich und für die Monate November 2005 bis Januar 2005 um monatlich 90,58 EUR, also insgesamt 604,22 EUR gehe. Vorsorglich werde die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt. Das vom Sozialgericht herangezogene Referenzgebiet sei zu klein und werde den örtlichen Gegebenheiten Dithmarschens nicht gerecht. Den bisherigen Urteilen des BSG sei eine genaue passende Definition nicht zu entnehmen. Der Wohnort könne hier nicht ausreichen, da es sich bei W. um eine Kleingemeinde mit 3.000 Einwohnern handele. Insoweit habe das BSG aber auch ausgesprochen, dass insbesondere im ländlichen Raum ein größeres Gebiet als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne. Das entspreche auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats. So habe dieser etwa für die Stadt B. H. und M. (25 bis 30 km Entfernung) als weiteres Umfeld noch berücksichtigt. Damit erstrecke sich das Wohnumfeld für W. auch auf die Bereiche bis H., M., F., B. und T.. Dem Kläger werde mit einem entsprechenden Umzug auch nicht zu viel zugemutet. Zwischenzeitlich habe er in Dänemark gearbeitet, so dass die von ihm vorgetragene psychische Belastung bei einem Wohnortwechsel nicht überzeugend sei. Die vom BSG vorrangig geforderte Produkttheorie sei in Dithmarschen nicht anwendbar. Diese gehe davon aus, dass zu den abstrakten Wohnungsgrößen nach den landesrechtlichen Vorschriften im sozialen Wohnungsbau ein Preis für einfachen Wohnraum ermittelt werden könne. Das sei in Dithmarschen nicht möglich. Es gebe keinen Quadratmeterpreis für Wohnraum im unteren Bereich. Die in der ersten Instanz vorgelegten Wohnungen lägen alle im Umkreis von W. von 25 bis 30 km. Eine weitere Kurzauswertung bei immobilienscout24.de habe zum jetzigen Zeitpunkt fünf Wohnungen in M. ergeben (Entfernung 19,33 km). Die vorgelegten Wohnungen seien entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht zu klein.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind dahingehend zu ändern, dass dem Kläger für die hier streitige Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 280,00 EUR monatlich zu zahlen sind.

17

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Allein über die Höhe der Unterkunftskosten streiten die Beteiligten. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2 bzw. ab 1. Januar 2007 Satz 3). Die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung des Klägers in W. betragen ohne die hier unstreitigen Kosten der Heizung 344,00 EUR monatlich. Die Beklagte hingegen will auf der Basis der von ihr zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig und der Heranziehung der Tabelle zu § 8 des WoGG, linke Spalte, unter Zugrundelegung der Mietstufe II und einem Aufschlag von 30 % sowie einem Zuschlag von 5 % lediglich 232,00 EUR als angemessenen Betrag erstatten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte entgegen ihren eigenen Ausführungen in dem Schreiben vom 18. Mai 2005 nicht die Mietstufe III mit 180,00 EUR, sondern die Mietstufe II mit 170,00 EUR zugrunde gelegt hat. Außerdem ist der in der linken Spalte aufgeführte „sonstige Wohnraum“, da ohne Sammelheizung und Bad oder Duschraum, unangemessen.

18

Die Prüfung der angemessenen Heiz- und Wohnungskosten erfolgt nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung einschließlich der des BSG auf zwei tatsächlichen Ebenen. Eine erste abstrakte Angemessenheitsprüfung muss die örtlichen Verhältnisse erfassen und beurteilen, damit auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne für die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten festgesetzt werden kann. In einer zweiten konkreten Angemessenheitsprüfung ist dann zu prüfen, ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerecht und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße, der Wohnort und der Wohnungsstandard. Dabei orientiert sich der Wohnungsstandard im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen. Dies folgt aus dem Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen. Die Größe der Wohnung orientiert sich an den landesrechtlichen Vorschriften zur Wohnraumförderung (BSG, Urt. v. 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Nach Nr. 8.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2004, S. 548, 558) gilt für einen Alleinstehenden eine Wohnfläche bis zu 50 qm für angemessen.

19

Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich dann als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (sog. Produkttheorie). Auch diese Berechnungsweise entspricht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Warum sie nach der Auffassung der Beklagten in Dithmarschen keine Anwendung finden soll bzw. kann, verschließt sich dem Senat. Eine im Kreis Dithmarschen abweichende Regelung verstieße bereits gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allein der Umstand, dass ein Mietspiegel in ländlichen Bezirken nicht vorliegt, schließt die Anwendung der Produkttheorie nicht aus. Ihre Bedeutung liegt vielmehr darin, dass nicht jeder einzelne Faktor wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis aus der Quadratmeterzahl und der Miete je Quadratmeter, so dass der Hilfebedürftige innerhalb dieses Rahmens einen Spielraum hat, ob er sich eine größere Wohnung mit besonders günstigem Mietzins oder eine kleinere Wohnung mit gehobenem Wohnstandard anmietet, solange die Unterkunftskosten insgesamt noch angemessen sind.

20

Der Senat sieht sich, ebenso wie das Sozialgericht und letztlich auch die Beklagte, nicht in der Lage, anhand von konkreten Daten einen marktüblichen Mietzins für den Wohnungsmarkt in W. und die nähere Umgebung festzusetzen. Örtliche Mietspiegel oder andere Mietdatenbanken existieren naturgemäß bei der ca. 3.000 Einwohner umfassenden Gemeinde W. nicht. Die Beklagte ist bisher ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, zum Zwecke der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten entsprechende Mietspiegel oder Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten zu erstellen (siehe zu dieser Verpflichtung BSG, a. a. O., Rz. 23). Sie hat sich allein auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten gestützt. Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und der weitaus überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts grundsätzlich jedoch nicht aus. Denn wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (a. a. O., Rz. 17) ausgeführt hat, entspricht ein solches Vorgehen bereits nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch nicht dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen. In diesem Zusammenhang stellen die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit dieser Kosten dar (BSG, a. a. O., Rz. 17, m. w. N.). Das folgt insbesondere aus dem mit dem WoGG verfolgten Zweck, der ein anderer ist als die Erstattung der Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Außerdem stellt das WoGG nicht ausreichend dar, ob tatsächlich in dem örtlichen Wohnbereich des Betroffenen entsprechender Wohnraum zu erhalten ist. Die alleinige Abstimmung durch die sechs Mietstufen ist in diesem Zusammenhang zu grob (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B; Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - L 6 AS 234/07 ER und LSG Niedersachsen, Urt. v. 11. März 2008 - L 7 AS 332/07).

21

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt der Senat jedoch aufgrund der Fehleinschätzung der Beklagten nicht zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall stets und im Falle des Klägers die tatsächlichen Unterkunftskosten durch den Leistungsträger zu übernehmen sind. Für den Fall, dass keinerlei zielführende und einer Beweisaufnahme zugängliche Hinweise vorliegen, die es dem Senat ermöglichen, Feststellungen hinsichtlich des örtlichen Wohnungsmarkts für die streitige Zeit vorzunehmen, schließt sich der Senat der Rechtsprechung an, die für den Fall ausnahmsweise doch einen Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG für zulässig erachten (BSG, a. a. O., Rz. 18; LSG Niedersachsen, LSG Baden-Württemberg und LSG Hessen, jeweils a. a. O.) und greift für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die rechte Spalte im Bereich der geltenden Mietstufe zurück. Mit der Heranziehung der rechten Spalte trägt der Senat dem oben näher beschriebenen Umstand Rechnung, dass § 8 WoGG grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II bildet und über die Aufspaltung in sechs Mietstufen nur sehr grob die örtlichen Wohnungsverhältnisse wiedergibt. Mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mittel stellt § 8 WoGG allerdings den alleinigen normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grob angelehnt werden kann. Entsprechend dieses grundsätzlich ungeeigneten Maßstabs ist zwar, um eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Regelung zu umgehen, ein Zuschlag zu den Tabellenwerten grundsätzlich vorzunehmen. Insoweit folgt der Senat der zitierten Rechtsprechung, weicht von ihr aber insoweit ab, als dort zum Teil von den Beträgen der rechten Spalte in § 8 WoGG ausgegangen wird und zu diesen noch einen Zuschlag von 10 Prozent vorgenommen wird. Diese Rechtsprechung verkennt nach Auffassung des Senats, dass bereits die Zugrundelegung der rechten Spalte einen nicht unerheblichen Unbilligkeitsausgleich enthält, weil dort nämlich der im Rahmen des WoGG teuerste und damit für den Hilfebedürftigen unangemessener Wohnraum abgebildet wird. Wie aber bereits oben ausgeführt haben Hilfebedürftige lediglich Anspruch auf Wohnungen mit einer Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG, a. a. O.). Dem entspricht jedoch nicht die rechte Spalte, sondern vielmehr die zweite bzw. dritte Spalte von links, die bis 1965 bzw. bis 1991 bezugsfertigen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum darstellen und in ihren Beträgen ca. 20 % unter denen der rechten Spalte liegen. Ausgehend von den Beträgen in der zweiten bzw. dritten Spalte sieht der Senat die Notwendigkeit eines Zuschlages als Unbilligkeitsausgleich. Die Höhe dieses Zuschlages leitet der Senat ab aus den Werten der rechten Spalte, so dass bei Anwendung der für den Kreis Dithmarschen geltenden Mietenstufe II sich hier ein Betrag von 280,00 EUR ergibt, auf den dann allerdings kein weiterer Zuschlag zu gewähren ist. Daraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger für die streitige Zeit Unterkunftskosten in Höhe von 280,00 EUR zu zahlen hat.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser nicht nachgewiesen, dass es für ihn unmöglich ist, eine Wohnung zu einem geringeren Mietzins anzumieten. Zutreffend hat das Sozialgericht nämlich ausgeführt, dass es für eine Beschränkung der Wohnungssuche auf die Gemeinde W. keine Rechtsgrundlage gibt. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs ist es wie hier im ländlichen Raum zulässig, auch größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Ob in diesem Zusammenhang dieser Vergleichsmaßstab auf die Gebiete der Stadt W. und der Kirchspielslandgemeinden B., W., Wa. und L. zu erstrecken ist, wie das Sozialgericht meint, oder darüber hinaus auch H. und F. heranzuziehen sind, braucht der Senat letztlich nicht zu entscheiden.

23

Auch die Beklagte hat für den von ihr weiter gefassten Referenzbereich nicht den Nachweis erbracht, dass dem Kläger günstigerer als der von ihm bisher angemietete Wohnraum zur Verfügung stand. Zwar umfassen die mit Schriftsatz vom 27. April 2007 vorgelegten Mietangebote mit 15 Wohnungsangeboten grundsätzlich eine Anzahl, aus der sich Rückschlüsse auf einen entsprechenden Wohnungsmarkt ziehen lassen können. Zutreffend hat jedoch bereits das Sozialgericht bemängelt, dass ein Großteil der dort aufgeführten Wohnungen entweder nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist oder entsprechende Rückschlüsse nicht gezogen werden könne. So fehlen bei vier Wohnungen (Bl. 40 bis 42 der Gerichtsakte) Angaben über die Größe der jeweiligen Wohnungen. Darüber hinaus befinden sich in der Auflistung insgesamt fünf Wohnungen mit einer Größe von unter 33 qm, die auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 unter der von ihr zugrunde gelegten Grenze von 35 bzw. 34 qm liegen. Eine weitere von der Beklagten angegebene Wohnung (Bl. 38 der Gerichtsakte) liegt mit 285,00 EUR oberhalb der dem Kläger von der Beklagten gewährten Unterkunftskosten. Damit verbleiben lediglich fünf Wohnungen in La., Ha., N. und F.. Eine so geringe Anzahl von Wohnungen reicht nicht aus, um der Darlegungslast der Beklagten zu genügen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass selbst bei intensiver Bemühung zur Erlangung einer angebotenen Wohnung, wenn nicht seitens der Beklagten eine konkrete Wohnung für den Kläger für eine bestimmte Zeit vorgehalten wird, immer eine gewisse Unsicherheit besteht, ob derjenige, der sich um eine Wohnung bemüht, diese auch erhält. Zum anderen muss es für den eine solche Wohnung Suchenden, wenn auch grundsätzlich eingeschränkt, möglich sein, nach seinen persönlichen Verhältnissen oder denjenigen der Bedarfsgemeinschaft auszuwählen, welche Wohnung er anmieten möchte. Daher muss eine gewisse Anzahl von Wohnungen vorhanden sein, um dem eine günstige Wohnung Suchenden eine realistische Aussicht zu geben, auch eine solche zu erhalten. Bei fünf Wohnungsangeboten unter der Höchstgrenze der angemessenen Wohnung bestehen diese Möglichkeiten nach Auffassung des Senats nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. März 2008 - L 11 B 588/07 AS PKH - und vom 13. März 2008 - L 11 B 302/08 AS ER -). Im Übrigen spiegeln die vorgelegten Mietangebote den Wohnungsmarkt (teilweise) im März 2007, nicht jedoch für die hier streitige Zeit wider.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und orientiert sich an dem Obsiegensanteil des Klägers.

25

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob den Klägern für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen.

2

Der 1959 geborene Kläger zu 1, die 1962 geborene Klägerin zu 2 und die 1998 geborene Klägerin zu 3 bewohnten eine 88,59 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in W zur Miete. Seit Januar 2005 ist eine monatliche Brutto-Kaltmiete von 412 Euro zu entrichten (und ein Heizkostenabschlag von 120 Euro monatlich). Bereits mit Schreiben vom 8.12.2004 wurden die Kläger vom Beklagten aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Nachdem der Beklagte dann die Unterkunftskosten zunächst weiter übernahm, forderte er mit Schreiben vom 15.11.2005 die Kläger erneut zur Senkung der Unterkunftskosten bis zum 31.5.2006 auf. Die Miethöchstgrenze betrage 372 Euro monatlich (kalt).

3

Der Beklagte bewilligte den Klägern sodann für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 lediglich Leistungen, die eine Brutto-Kaltmiete von 372 Euro (nebst Heizkosten von monatlich 96,73 Euro) berücksichtigten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es hätten nur noch angemessene Kosten der Unterkunft in der bewilligten Höhe übernommen werden können (Bescheid vom 12.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 19.7.2006).

4

Das Sozialgericht (SG) hat auf die Klage durch Urteil vom 15.5.2007 den Beklagten verurteilt, den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe der rechten Spalte der Tabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10 vH (451 Euro monatlich ohne Heizkosten) zu gewähren. Die vom Beklagten vorgelegten Tabellen gäben die tatsächlichen Mietpreise in W nicht wieder. Dementsprechend seien Unterkunftskosten zwar nicht in tatsächlicher, sondern in Höhe der Tabelle nach § 8 WoGG nebst eines Zuschlags von 10 vH zu gewähren.

5

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 11.12.2008 den Beklagten auf dessen Berufung hin unter Änderung des Urteils des SG verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 412 Euro sowie unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 120 Euro im Monat zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

6

Der Beklagte rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Er habe für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nicht nur ein schlüssiges Konzept angewandt, sondern hieraus auch zutreffende Schlüsse gezogen.

7

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Urteile des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2008 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie halten die Ausführungen des LSG für zutreffend.

10

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz) erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann auf Grund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob der beklagte Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze von einem schlüssigen Konzept ausgegangen ist und die Angemessenheitsgrenze ohne Rechtsfehler festgesetzt hat.

12

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 12.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2006 nur noch insoweit, als mit diesem Bescheid Leistungen für Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 geregelt werden.

13

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff). Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) rechtlich zulässig. Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes nur auf die Unterkunftskosten, ohne Berücksichtigung der Heizkosten, ist jedoch nicht möglich (vgl BSG aaO, RdNr 22).

14

Das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für den streitigen Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 412 Euro und Heizkosten in Höhe von 120 Euro monatlich zu bewilligen. Da die Kläger selbst keine Revision eingelegt haben, ist der Bescheid vom 12.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2006 bestandskräftig geworden, soweit mit diesem Bescheid höhere Leistungen abgelehnt worden sind.

15

Die Kläger erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II bzw § 28 SGB II für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für Kosten der Unterkunft. Diese werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).

16

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Insoweit ist das Vorgehen des LSG nicht zu beanstanden. Das LSG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19). Insoweit ist das LSG unter Berücksichtigung der Wohnraumförderbestimmungen nach Nr 11 der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen vom 27.6.2003, NdsMinBl 2003, 580, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19.10.2006, NdsMinBl 2006, 973) von einer für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 75 qm ausgegangen. Auch bestehen keine Bedenken dagegen, die gesamte Fläche der Stadt W als maßgeblichen Vergleichsraum zu berücksichtigen (vgl hierzu bereits BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 15).

17

Der Senat kann indessen auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht beurteilen, welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichszeitraum in W zu zahlen und welche davon als angemessen anzusehen sind.

18

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichszeitraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist, dh, Ziel der Ermittlung des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. Entscheidend ist hierbei, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig ist. Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" soll auf diese Weise hinreichend nachvollziehbar gemacht werden.

19

Der 4. Senat des BSG hat das dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende Konzept des Beklagten, der sich nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel stützen kann (vgl zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auf der Basis der Daten eines Mietspiegels die Urteile des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R; B 14 AS 50/10 R), bereits einer eingehenden rechtlichen Überprüfung unterzogen (Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 RdNr 19 ff). Der erkennende Senat macht sich insoweit für den vorliegenden Parallelfall die Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG zum sog schlüssigen Konzept zu Eigen und verweist insoweit auf dessen Ausführungen unter RdNr 19 ff des zitierten Urteils vom 22.9.2009.

20

Der erkennende Senat teilt auch die Rechtsauffassung des 4. Senats hinsichtlich der Rechtsfolgen aus dem Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts seitens der beklagten Stadt W Diese hat zwar Daten über Mietpreise und den Wohnungsbestand erhoben, es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob aus diesem Datenbestand zutreffende Schlüsse auf die Angemessenheitsgrenze gezogen werden können. Solche Rückschlüsse setzen voraus, dass nachvollziehbar ist, welche Wohnungen in die Datenerhebung einbezogen wurden. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das LSG wird daher prüfen müssen, nach welchen Kriterien der beklagte Grundsicherungsträger die von ihm ausgewerteten Daten erhoben hat, insbesondere welche Wohnungen dabei berücksichtigt wurden. Ergeben diese Ermittlungen eine brauchbare Datengrundlage, wird das LSG möglicherweise in die Lage versetzt, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, so ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlags abzustellen(grundlegend BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 29; vgl auch Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 26, insbesondere RdNr 21).

21

Das LSG wird auch unabhängig vom Vorliegen eines schlüssigen Konzepts hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine abschließende Entscheidung über die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten zu treffen haben (grundlegend Urteil des Senats vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/06 R = BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Das LSG hat - soweit ersichtlich - den Beklagten verurteilt, die tatsächlich monatlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 120 Euro zu übernehmen. Dies entspricht vom Ansatzpunkt her der Rechtslage und der Rechtsprechung des BSG (BSG aaO). Der Anspruch auf Heizkosten gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Nur wenn die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen, sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten (zur Ermittlung des Wertes aus diesem sog bundesweiten Heizspiegel vgl BSG aaO, RdNr 22 ff).

22

Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.
Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.