Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2008:0701.L11AS38.07.0A
01.07.2008

Rechtsgebiete

Gericht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, an den Kläger mehr als 280,00 EUR monatlich an Unterkunftskosten zuzüglich Heizkosten zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen und die weiter gehende Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 Leistungen für Unterkunftskosten zu erbringen hat.

2

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) seit 2005 von der Beklagten. Er bewohnt in W. im Kreis Dithmarschen seit 2001 eine ca. 39 qm große Zweizimmerwohnung, für die er eine Warmmiete in Höhe von monatlich 382,90 EUR (brutto kalt 344,00 EUR) zu entrichten hat. Erstmalig wurden dem Kläger von der Beklagten Leistungen mit Bescheid vom 4. November 2004 von Januar bis Juni 2005 bewilligt. Darin enthalten war der Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft nur bis zu einem Betrag von 232,00 EUR angemessen seien. Dieser Höchstbetrag werde gegenwärtig um monatlich 104,54 EUR überschritten. Der Kläger werde aufgefordert, die Unterkunftskosten auf den angemessenen Betrag zu senken. Ab dem 1. Juli 2005 könnten nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Weiter wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, wie er die Unterkunftskosten senken könne, u. a. durch einen Wohnungswechsel. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, für W. existiere kein Mietspiegel. Die zur Verfügung stehenden Wohnungen seien von der Ausstattung her sehr unterschiedlich. Es könne kein verbindlicher Vergleichswert ermittelt und auch nicht vorgeschrieben werden. Vielmehr sei die Angemessenheit im Einzelfall zu berücksichtigen. Seine Wohnung sei jedenfalls nicht zu teuer. Preiswertere Wohnungen seien in W. nicht zu finden. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung und teilte dieses dem Kläger im Schreiben vom 18. Mai 2005 mit. Die pauschale Behauptung, es gebe keinen geeigneten Wohnraum, reiche nicht. Der Miethöchstbetrag für H. sei von der Beklagten anhand der Vorgaben des Verwaltungsgerichts Schleswig aus dem Jahr 1996 und hier aus der Tabelle zu § 8 des damals geltenden Wohngeldgesetzes (WoGG) festgelegt worden. Die Stadt H. habe danach die Mietstufe III. Das Gericht habe es für angemessen angesehen, zu diesem Tabellenwert 30 % zur Ermittlung der Miethöchstgrenze aufzuschlagen. Hinzu gekommen sei noch ein weiterer 5%iger Zuschlag. Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 erhöhte die Beklagte die Kosten für die Unterkunft. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 reduzierte die Beklagte die Leistungen entsprechend für die hier streitgegenständliche Zeit auf 232,00 EUR monatliche Unterkunftskosten. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. November 2004 zurück. Die hiergegen erhobene Klage erklärten die Beteiligten nach Hinweis des Gerichts darauf, dass für die Zeit bis Juni 2005 keine Reduzierung vorgenommen worden sei, für erledigt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum seit November 2005 bis 31. Januar 2006 um weitere 7,46 EUR auf eine Leistung von insgesamt 621,00 EUR. Zu seinen Widersprüchen teilte sie dem Kläger unter dem gleichen Datum mit, dass sie bei ihrer Auffassung bleibe. In dem Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2005 seien Kosten der Unterkunft in Höhe von 239,46 EUR zuerkannt worden. Das sei fehlerhaft, da ab 1. Juli 2005 eine Kürzung auf den Höchstbetrag von 232,00 EUR vorzunehmen gewesen wäre. Insoweit berechtige allerdings § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Aufgrund von Vertrauensgesichtspunkten sei jedoch eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht möglich. Mit Zugang dieser Anhörung wisse der Kläger jedoch um die fehlerhafte Berechnung, so dass ab November 2005 eine Korrektur vorzunehmen sei, was mit dem Bescheid gleichen Datums geschehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

3

Der Kläger hat am 21. November 2005 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er ergänzend ausgeführt, er wohne schon seit 18 Jahren in W. und sei ein echter Dithmarscher. Er glaube nicht, dass er den Umzug in eine andere Gemeinde psychisch durchstehe. Seinen ganzen Bekanntenkreis habe er in W.; außerdem wohne seine Mutter dort. In W. habe er Wohnungen gesucht, so ca. vier bis sechs Wohnungen. Diese seien fast ausnahmslos zu klein oder so geschnitten gewesen, dass seine Möbel nicht hineingepasst hätten. Die bisherige Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und den Aufwendungen, die die Beklagte erstatte, habe er mit ein bisschen Hilfe von Bekannten gezahlt. Vom 15. Mai 2006 bis 1. März 2007 habe er als Maurer in Dänemark gearbeitet und warte aktuell auf weitere Aufträge aus Dänemark. Der Vorteil einer Wohnung in W. sei auch, dass während seiner Arbeit in Dänemark seine Mutter in der Wohnung nach dem Rechten sehen könne.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 24. Mai und 24. Oktober 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat auf eine gerichtliche Verfügung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2007 in einem anderen (Beschwerde)Verfahren Bezug genommen, den Wohnungsmarkt in der Zeitung und dem Internet überprüft und dabei auch außerhalb der Kreisgrenze gesucht. Sie hat ausgeführt, in der Verfügung habe das Landessozialgericht für B. die Städte M., H. und L. miteinbezogen und auf diese Weise der dünnen Besiedelung und hohen Eigenheimquote im ländlichen Bereich etwas Rechnung getragen. Außerdem könne nur so der Rechtsprechung des BSG weitestgehend hinsichtlich der vergleichbaren Einwohnergröße entsprochen werden, da in ganz Dithmarschen nur 137.000 Menschen lebten. Aus diesem Grund seien Wohnungsangebote aus dem Norden Dithmarschens unter Einbezug von H. sowie Eiderstedt herangezogen worden. Danach ergäben sich insgesamt 15 Wohnungen, wobei die Beklagte nicht vollständig die „DLZ“ und das Internet habe auswerten können. Berücksichtige man weiter, dass viele Wohnungen „unter der Hand“, also durch mündliche Nachmietersuche, Anschlägen an schwarzen Brettern usw. vergeben würden, und diese oftmals besonders günstig seien, erweise sich, dass die Mietobergrenze angemessen und konkret genügend Wohnraum vorhanden sei.

9

Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. Mai und 24. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei dem Kläger innerhalb des streitigen Zeitraums nicht möglich bzw. nicht zuzumuten gewesen, seine Aufwendungen auf das angemessene Maß abzusenken. Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Aufnahme von Kostensenkungsbemühungen sei nämlich, dass der Hilfesuchende Kenntnis einerseits bezüglich der Unangemessenheit seiner Aufwendungen und andererseits hinsichtlich der für eine zumutbare Unterkunft angemessenen Aufwendungen habe. Das sei Aufgabe der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. Diese setze die Frist von sechs Monaten dann nicht in Gang, wenn darin der Kläger über die Unangemessenheit der aktuellen Aufwendungen und insbesondere über die Grenze des Angemessenen unrichtig oder unvollständig informiert worden sei. Das sei hier der Fall. Die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten gebe die für den Kläger maßgebende Grenze angemessener Aufwendungen für die Unterkunft nicht zutreffend wieder. Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit bilde die nunmehr höchstrichterlich anerkannte so genannte Produkttheorie, wonach es grundsätzlich auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche einerseits und angemessenem örtlichen Quadratmeterpreis andererseits ankomme. Der räumliche Vergleichsmaßstab orientiere sich daher nicht strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“. Insbesondere im ländlichen Raum sei es zulässig, auch größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen. Für den Kläger seien dies die Gebiete der Stadt W. und der Kirchspielslandgemeinden B., W., Wa. und L.. Sie repräsentierten in ihrer Gesamtheit das soziale Umfeld des Klägers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die soziale Siedlungsstruktur sich gerade im ländlichen Raum der schleswig-holsteinischen Westküste in Nachbarorten nicht grundsätzlich unterscheide. Entscheidender als die Wohngemeinde als solche sei für die Erhaltung des sozialen Umfelds vielmehr im Regelfall die Erreichbarkeit des bisherigen Unterzentrums oder ländlichen Zentralorts. Bezogen auf das Referenzgebiet sei es der Beklagten nicht gelungen, eine repräsentative Anzahl von Wohnungsangeboten vorzulegen, die belegten, dass unterhalb der Mietobergrenze hinreichend freier, hilferechtlich angemessener und zumutbarer Wohnraum vorhanden sei. Daraus schließe die Kammer, dass die Mietobergrenze von 232,00 EUR für Einpersonenhaushalte die Angemessenheitsgrenze im maßgeblichen Referenzgebiet nicht zutreffend wiedergebe.

10

Gegen das ihr am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 20. August 2007. Zur Begründung trägt sie vor: Die Berufung sei zulässig, da es für die Zeit von Juli bis Oktober 2005 um 83,12 EUR monatlich und für die Monate November 2005 bis Januar 2005 um monatlich 90,58 EUR, also insgesamt 604,22 EUR gehe. Vorsorglich werde die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt. Das vom Sozialgericht herangezogene Referenzgebiet sei zu klein und werde den örtlichen Gegebenheiten Dithmarschens nicht gerecht. Den bisherigen Urteilen des BSG sei eine genaue passende Definition nicht zu entnehmen. Der Wohnort könne hier nicht ausreichen, da es sich bei W. um eine Kleingemeinde mit 3.000 Einwohnern handele. Insoweit habe das BSG aber auch ausgesprochen, dass insbesondere im ländlichen Raum ein größeres Gebiet als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne. Das entspreche auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats. So habe dieser etwa für die Stadt B. H. und M. (25 bis 30 km Entfernung) als weiteres Umfeld noch berücksichtigt. Damit erstrecke sich das Wohnumfeld für W. auch auf die Bereiche bis H., M., F., B. und T.. Dem Kläger werde mit einem entsprechenden Umzug auch nicht zu viel zugemutet. Zwischenzeitlich habe er in Dänemark gearbeitet, so dass die von ihm vorgetragene psychische Belastung bei einem Wohnortwechsel nicht überzeugend sei. Die vom BSG vorrangig geforderte Produkttheorie sei in Dithmarschen nicht anwendbar. Diese gehe davon aus, dass zu den abstrakten Wohnungsgrößen nach den landesrechtlichen Vorschriften im sozialen Wohnungsbau ein Preis für einfachen Wohnraum ermittelt werden könne. Das sei in Dithmarschen nicht möglich. Es gebe keinen Quadratmeterpreis für Wohnraum im unteren Bereich. Die in der ersten Instanz vorgelegten Wohnungen lägen alle im Umkreis von W. von 25 bis 30 km. Eine weitere Kurzauswertung bei immobilienscout24.de habe zum jetzigen Zeitpunkt fünf Wohnungen in M. ergeben (Entfernung 19,33 km). Die vorgelegten Wohnungen seien entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht zu klein.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind dahingehend zu ändern, dass dem Kläger für die hier streitige Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 280,00 EUR monatlich zu zahlen sind.

17

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Allein über die Höhe der Unterkunftskosten streiten die Beteiligten. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2 bzw. ab 1. Januar 2007 Satz 3). Die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung des Klägers in W. betragen ohne die hier unstreitigen Kosten der Heizung 344,00 EUR monatlich. Die Beklagte hingegen will auf der Basis der von ihr zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig und der Heranziehung der Tabelle zu § 8 des WoGG, linke Spalte, unter Zugrundelegung der Mietstufe II und einem Aufschlag von 30 % sowie einem Zuschlag von 5 % lediglich 232,00 EUR als angemessenen Betrag erstatten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte entgegen ihren eigenen Ausführungen in dem Schreiben vom 18. Mai 2005 nicht die Mietstufe III mit 180,00 EUR, sondern die Mietstufe II mit 170,00 EUR zugrunde gelegt hat. Außerdem ist der in der linken Spalte aufgeführte „sonstige Wohnraum“, da ohne Sammelheizung und Bad oder Duschraum, unangemessen.

18

Die Prüfung der angemessenen Heiz- und Wohnungskosten erfolgt nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung einschließlich der des BSG auf zwei tatsächlichen Ebenen. Eine erste abstrakte Angemessenheitsprüfung muss die örtlichen Verhältnisse erfassen und beurteilen, damit auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne für die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten festgesetzt werden kann. In einer zweiten konkreten Angemessenheitsprüfung ist dann zu prüfen, ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerecht und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße, der Wohnort und der Wohnungsstandard. Dabei orientiert sich der Wohnungsstandard im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen. Dies folgt aus dem Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen. Die Größe der Wohnung orientiert sich an den landesrechtlichen Vorschriften zur Wohnraumförderung (BSG, Urt. v. 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Nach Nr. 8.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2004, S. 548, 558) gilt für einen Alleinstehenden eine Wohnfläche bis zu 50 qm für angemessen.

19

Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich dann als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (sog. Produkttheorie). Auch diese Berechnungsweise entspricht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Warum sie nach der Auffassung der Beklagten in Dithmarschen keine Anwendung finden soll bzw. kann, verschließt sich dem Senat. Eine im Kreis Dithmarschen abweichende Regelung verstieße bereits gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allein der Umstand, dass ein Mietspiegel in ländlichen Bezirken nicht vorliegt, schließt die Anwendung der Produkttheorie nicht aus. Ihre Bedeutung liegt vielmehr darin, dass nicht jeder einzelne Faktor wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis aus der Quadratmeterzahl und der Miete je Quadratmeter, so dass der Hilfebedürftige innerhalb dieses Rahmens einen Spielraum hat, ob er sich eine größere Wohnung mit besonders günstigem Mietzins oder eine kleinere Wohnung mit gehobenem Wohnstandard anmietet, solange die Unterkunftskosten insgesamt noch angemessen sind.

20

Der Senat sieht sich, ebenso wie das Sozialgericht und letztlich auch die Beklagte, nicht in der Lage, anhand von konkreten Daten einen marktüblichen Mietzins für den Wohnungsmarkt in W. und die nähere Umgebung festzusetzen. Örtliche Mietspiegel oder andere Mietdatenbanken existieren naturgemäß bei der ca. 3.000 Einwohner umfassenden Gemeinde W. nicht. Die Beklagte ist bisher ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, zum Zwecke der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten entsprechende Mietspiegel oder Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten zu erstellen (siehe zu dieser Verpflichtung BSG, a. a. O., Rz. 23). Sie hat sich allein auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten gestützt. Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und der weitaus überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts grundsätzlich jedoch nicht aus. Denn wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (a. a. O., Rz. 17) ausgeführt hat, entspricht ein solches Vorgehen bereits nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch nicht dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen. In diesem Zusammenhang stellen die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit dieser Kosten dar (BSG, a. a. O., Rz. 17, m. w. N.). Das folgt insbesondere aus dem mit dem WoGG verfolgten Zweck, der ein anderer ist als die Erstattung der Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Außerdem stellt das WoGG nicht ausreichend dar, ob tatsächlich in dem örtlichen Wohnbereich des Betroffenen entsprechender Wohnraum zu erhalten ist. Die alleinige Abstimmung durch die sechs Mietstufen ist in diesem Zusammenhang zu grob (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B; Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - L 6 AS 234/07 ER und LSG Niedersachsen, Urt. v. 11. März 2008 - L 7 AS 332/07).

21

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt der Senat jedoch aufgrund der Fehleinschätzung der Beklagten nicht zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall stets und im Falle des Klägers die tatsächlichen Unterkunftskosten durch den Leistungsträger zu übernehmen sind. Für den Fall, dass keinerlei zielführende und einer Beweisaufnahme zugängliche Hinweise vorliegen, die es dem Senat ermöglichen, Feststellungen hinsichtlich des örtlichen Wohnungsmarkts für die streitige Zeit vorzunehmen, schließt sich der Senat der Rechtsprechung an, die für den Fall ausnahmsweise doch einen Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG für zulässig erachten (BSG, a. a. O., Rz. 18; LSG Niedersachsen, LSG Baden-Württemberg und LSG Hessen, jeweils a. a. O.) und greift für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die rechte Spalte im Bereich der geltenden Mietstufe zurück. Mit der Heranziehung der rechten Spalte trägt der Senat dem oben näher beschriebenen Umstand Rechnung, dass § 8 WoGG grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II bildet und über die Aufspaltung in sechs Mietstufen nur sehr grob die örtlichen Wohnungsverhältnisse wiedergibt. Mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mittel stellt § 8 WoGG allerdings den alleinigen normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grob angelehnt werden kann. Entsprechend dieses grundsätzlich ungeeigneten Maßstabs ist zwar, um eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Regelung zu umgehen, ein Zuschlag zu den Tabellenwerten grundsätzlich vorzunehmen. Insoweit folgt der Senat der zitierten Rechtsprechung, weicht von ihr aber insoweit ab, als dort zum Teil von den Beträgen der rechten Spalte in § 8 WoGG ausgegangen wird und zu diesen noch einen Zuschlag von 10 Prozent vorgenommen wird. Diese Rechtsprechung verkennt nach Auffassung des Senats, dass bereits die Zugrundelegung der rechten Spalte einen nicht unerheblichen Unbilligkeitsausgleich enthält, weil dort nämlich der im Rahmen des WoGG teuerste und damit für den Hilfebedürftigen unangemessener Wohnraum abgebildet wird. Wie aber bereits oben ausgeführt haben Hilfebedürftige lediglich Anspruch auf Wohnungen mit einer Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG, a. a. O.). Dem entspricht jedoch nicht die rechte Spalte, sondern vielmehr die zweite bzw. dritte Spalte von links, die bis 1965 bzw. bis 1991 bezugsfertigen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum darstellen und in ihren Beträgen ca. 20 % unter denen der rechten Spalte liegen. Ausgehend von den Beträgen in der zweiten bzw. dritten Spalte sieht der Senat die Notwendigkeit eines Zuschlages als Unbilligkeitsausgleich. Die Höhe dieses Zuschlages leitet der Senat ab aus den Werten der rechten Spalte, so dass bei Anwendung der für den Kreis Dithmarschen geltenden Mietenstufe II sich hier ein Betrag von 280,00 EUR ergibt, auf den dann allerdings kein weiterer Zuschlag zu gewähren ist. Daraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger für die streitige Zeit Unterkunftskosten in Höhe von 280,00 EUR zu zahlen hat.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser nicht nachgewiesen, dass es für ihn unmöglich ist, eine Wohnung zu einem geringeren Mietzins anzumieten. Zutreffend hat das Sozialgericht nämlich ausgeführt, dass es für eine Beschränkung der Wohnungssuche auf die Gemeinde W. keine Rechtsgrundlage gibt. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs ist es wie hier im ländlichen Raum zulässig, auch größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Ob in diesem Zusammenhang dieser Vergleichsmaßstab auf die Gebiete der Stadt W. und der Kirchspielslandgemeinden B., W., Wa. und L. zu erstrecken ist, wie das Sozialgericht meint, oder darüber hinaus auch H. und F. heranzuziehen sind, braucht der Senat letztlich nicht zu entscheiden.

23

Auch die Beklagte hat für den von ihr weiter gefassten Referenzbereich nicht den Nachweis erbracht, dass dem Kläger günstigerer als der von ihm bisher angemietete Wohnraum zur Verfügung stand. Zwar umfassen die mit Schriftsatz vom 27. April 2007 vorgelegten Mietangebote mit 15 Wohnungsangeboten grundsätzlich eine Anzahl, aus der sich Rückschlüsse auf einen entsprechenden Wohnungsmarkt ziehen lassen können. Zutreffend hat jedoch bereits das Sozialgericht bemängelt, dass ein Großteil der dort aufgeführten Wohnungen entweder nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist oder entsprechende Rückschlüsse nicht gezogen werden könne. So fehlen bei vier Wohnungen (Bl. 40 bis 42 der Gerichtsakte) Angaben über die Größe der jeweiligen Wohnungen. Darüber hinaus befinden sich in der Auflistung insgesamt fünf Wohnungen mit einer Größe von unter 33 qm, die auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 unter der von ihr zugrunde gelegten Grenze von 35 bzw. 34 qm liegen. Eine weitere von der Beklagten angegebene Wohnung (Bl. 38 der Gerichtsakte) liegt mit 285,00 EUR oberhalb der dem Kläger von der Beklagten gewährten Unterkunftskosten. Damit verbleiben lediglich fünf Wohnungen in La., Ha., N. und F.. Eine so geringe Anzahl von Wohnungen reicht nicht aus, um der Darlegungslast der Beklagten zu genügen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass selbst bei intensiver Bemühung zur Erlangung einer angebotenen Wohnung, wenn nicht seitens der Beklagten eine konkrete Wohnung für den Kläger für eine bestimmte Zeit vorgehalten wird, immer eine gewisse Unsicherheit besteht, ob derjenige, der sich um eine Wohnung bemüht, diese auch erhält. Zum anderen muss es für den eine solche Wohnung Suchenden, wenn auch grundsätzlich eingeschränkt, möglich sein, nach seinen persönlichen Verhältnissen oder denjenigen der Bedarfsgemeinschaft auszuwählen, welche Wohnung er anmieten möchte. Daher muss eine gewisse Anzahl von Wohnungen vorhanden sein, um dem eine günstige Wohnung Suchenden eine realistische Aussicht zu geben, auch eine solche zu erhalten. Bei fünf Wohnungsangeboten unter der Höchstgrenze der angemessenen Wohnung bestehen diese Möglichkeiten nach Auffassung des Senats nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. März 2008 - L 11 B 588/07 AS PKH - und vom 13. März 2008 - L 11 B 302/08 AS ER -). Im Übrigen spiegeln die vorgelegten Mietangebote den Wohnungsmarkt (teilweise) im März 2007, nicht jedoch für die hier streitige Zeit wider.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und orientiert sich an dem Obsiegensanteil des Klägers.

25

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07 zitiert 6 §§.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Wohngeldgesetz - WoGG | § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen


(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2008 - L 11 AS 38/07.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2011 - L 3 AS 17/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2008 aufgehoben. Der Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 und der Bescheid vom 5. Juli 200

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.