Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. Sept. 2006 - L 3 AL 3/06

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0922.L3AL3.06.0A
22.09.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 und die Erstattung des für diese Zeit geleisteten Alg in Höhe von 8.082,62 DM (= 4.132,58 EUR) streitig.

2

Der ....1963 geborene Kläger war ab 1. Juli 1996 als Lkw-Fahrer bei der Firma R.S. GmbH in E. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Januar 2001 zum 31. März 2001 gekündigt. Der Kläger meldete sich am 15. März 2001 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er teilte mit, dass er gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Elmshorn erhoben habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2001 Alg in Höhe von wöchentlich 621,74 DM (täglich 88,82 DM). Sie setzte die Firma R.S. GmbH mit Schreiben vom 11. Mai 2001 von der nach Maßgabe des § 143 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfolgten Leistungsbewilligung in Kenntnis und zeigte zugleich einen Übergang etwaiger noch bestehender Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Höhe des von ihr geleisteten Alg nach § 143 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Der Kläger wurde von der Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 11. Mai 2001 entsprechend unterrichtet. Der Kläger bezog Alg bis zum 30. Juni 2001.

3

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 forderte die Firma W. GmbH & Co. KG (als Rechtsnachfolgerin der Firma R.S. GmbH) von der Beklagten die Bezifferung des Anspruchsübergangs. Zuvor hatte die zuständige Krankenkasse (AOK Schleswig-Holstein) die Beklagte darüber informiert, dass der Kläger bereits ab 1. April 2001 bei der Firma W. GmbH & Co. KG gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Daraufhin machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2002 bei der Firma W. GmbH & Co. KG den Anspruchsübergang in Höhe des für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 gezahlten Alg (8.082,62 DM) geltend. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhielt der Kläger zur Kenntnis. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass sein Alg-Anspruch wegen des Arbeitsentgeltsanspruchs nach § 143 Abs. 1 SGB III geruht habe. Mit Schreiben vom 26. April 2002 teilte die Firma W. GmbH & Co. KG mit, dass sie für den fraglichen Zeitraum bereits Zahlungen an den Kläger geleistet habe, bevor die Überleitungsanzeige erfolgt sei. Der Zahlungsaufforderung der Beklagten könne daher nicht mehr nachgekommen werden. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet, diesen Betrag an die Beklagte zu zahlen. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2002 die Bewilligung von Alg ab dem 1. April 2002 (gemeint: 1. April 2001) ganz auf. Zur Begründung gab sie an: Der Kläger habe gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, der Firma W. GmbH & Co. KG, noch Anspruch auf Arbeitsentgelt bis einschließlich 30. Juni 2002 (gemeint: 30. Juni 2001). Sein Alg-Anspruch ruhe deshalb nach § 143 Abs. 1 SGB III. Die Auszahlung des Arbeitsentgelts sei bereits erfolgt, bevor sie, die Beklagte, ihren Anspruchsübergang beziffern habe können, so dass ihr Schreiben vom 5. Februar 2002 gegenstandslos sei und nunmehr der Kläger das überzahlte Alg in Höhe von 8.082,62 EUR (gemeint: DM) zu erstatten habe. Der Firma W. GmbH & Co. KG teilte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2002 ebenfalls mit, dass das Schreiben vom 5. Februar 2002 als gegenstandslos zu betrachten sei, da die Bezifferung des Anspruchsübergangs verspätet vorgenommen worden sei.

4

Gegen den Bescheid vom 18. Juli 2002 erhob der Kläger am 25. Juli 2002 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass es nicht zutreffe, dass er das ihm zustehende Arbeitsentgelt für die fragliche Zeit bereits erhalten habe. Er verwies auf einen in Kopie beigefügten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2002 aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In diesem Schriftsatz nahm der Kläger eine Klageerweiterung dahingehend vor, dass gegen seine frühere Arbeitgeberin für die Zeit von April bis Dezember 2001 noch ein (Netto-)Auszahlungsanspruch von 39.290,00 DM bestehe. Erhalten habe er lediglich 22.257,65 DM. Der arbeitsgerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch belaufe sich daher abzüglich des erhaltenen Alg von 8.082,62 DM auf 8.949,73 DM (= 4.575,92 EUR). Der Kläger führte weiter aus, dass er davon ausgehe, dass es sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Summe von 8.082,62 EUR um einen Schreibfehler handele und 8.082,62 DM gemeint seien. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Firma T. GmbH & Co. Nord KG (als Rechtsnachfolgerin der Firma W. GmbH & Co. KG) mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 mit, dass der Kläger allenfalls noch einen Anspruch in Höhe von 231,59 EUR haben könne. Sie fügte ihrem Schreiben einen entsprechenden Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2002 aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren bei und wies darauf hin, dass das Antwortschreiben des Bevollmächtigten des Klägers noch abzuwarten sei. Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilte die Firma T. GmbH & Co. Nord KG der Beklagten mit, dass der Kläger seine Klage beim Arbeitsgericht Elmshorn zurückgenommen habe. Daraus ergebe sich, dass alle Zahlungen gegenüber dem Kläger von ihr ordnungsgemäß abgewickelt worden seien.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Habe der Arbeitgeber die in § 143 Abs. 1 SGB III genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, habe der Bezieher des Alg dieses insoweit nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten. Der Anspruchsübergang nach § 143 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X sei mit Schreiben vom 11. Mai 2001 angezeigt worden. Auf diesen Anspruchsübergang sei von ihr auch nicht verzichtet worden, so dass die Zahlungen, die nach diesem Tag an den Kläger von seiner Arbeitgeberin erfolgt seien, dem Grunde nach als Zahlungen mit befreiender Wirkung nicht anerkannt werden könnten. Durch die nachträgliche Genehmigung dieser Zahlungen sei jedoch die befreiende Wirkung herbeigeführt worden. Die Entscheidung über die Bewilligung des Alg sei deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 rückwirkend aufzuheben. Insofern sei Alg für diesen Zeitraum in Höhe von 8.082,62 DM (= 4.132,58 EUR) ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Die Erstattungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

6

Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Itzehoe erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Annahme der Beklagten, die Firma T. GmbH & Co. Nord KG habe an ihn für den hier streitigen Zeitraum mit befreiender Wirkung gezahlt, treffe nicht zu. Vielmehr sei diese ihm noch Zahlungsansprüche schuldig geblieben. Seine ehemalige Arbeitgeberin habe völlig unübersichtliche Abrechnungen erstellt. Im Übrigen sei er entreichert. Er habe das Alg längst für den Unterhalt seiner Familie verbraucht.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Kläger sei mit Bescheid vom 18. Mai 2001 Alg ab 1. April 2001 als Vorleistung nach § 143 Abs. 3 SGB III unter Berücksichtigung seiner aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma R.S. GmbH, E., geltend gemachten, aber noch nicht realisierten Ansprüche bewilligt worden. Bei der Firma R.S. GmbH habe sie sogleich einen Anspruchsübergang geltend gemacht. Die Firma W. GmbH & Co. KG habe als Rechtsnachfolgerin mit Schreiben vom 26. April 2002 darauf hingewiesen, dass Zahlungen bereits an den Kläger geleistet worden seien, bevor die Überleitungsanzeige erfolgt sei. Die befreiende Arbeitgeberzahlung habe sie, die Beklagte, nachträglich mit Bescheid vom 18. Juli 2002 anerkannt. Damit seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegen den Kläger gegeben. Bei dieser Forderung an den Arbeitslosen habe ihr, nachdem die Arbeitgeberin mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt habe, kein Ermessensspielraum zugestanden. Die in den Bescheiden genannte Erstattungsvorschrift des § 50 Abs. 1 SGB X treffe allerdings nicht zu; einschlägig sei insoweit § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III.

12

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III verpflichtet, das von der Beklagten erhaltene Alg zu erstatten. Es handele sich dabei um einen eigenständigen Erstattungsanspruch in Form einer Spezialregelung gegenüber den §§ 40 ff. SGB X. Dieser Anspruch der Beklagten setze nicht voraus, dass die Leistungsbewilligung vorher aufgehoben werde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Zahlungen, die von der ehemaligen Arbeitgeberin dargelegt worden seien, bereits vor der Überleitungsanzeige erfolgt seien oder nicht. Während im ersten Fall die Überleitung von vornherein ins Leere ginge und die Arbeitgeberin aus diesem Grund befreiend geleistet hätte, habe die Beklagte im zweiten Fall durch ihre nachträgliche Genehmigung einer späteren Zahlung die gleiche Rechtsfolge ausgelöst. Die Beklagte könne grundsätzlich die befreiende Wirkung der Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer herbeiführen, indem sie bereits erfolgte Zahlungen genehmige. Sie habe insoweit die Wahl unter den Schuldnern und sei insbesondere nicht verpflichtet, eine (eventuell) übergegangene Forderung zunächst gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, ihm seien die Entgeltzahlungen seiner früheren Arbeitgeberin (etwa durch verwirrende Abrechnungsbescheinigungen) unbekannt geblieben. Ausweislich der Entgeltmeldung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein seien ihm für die Monate April bis Dezember 2001 von seiner Arbeitgeberin 57.367,00 DM gezahlt worden. Zudem habe die frühere Arbeitgeberin des Klägers für den Zeitraum zwischen April und Juni 2001 ebenfalls Entgeltzahlungen aufgrund des – unstreitig – weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses mitgeteilt.

13

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 9. Januar 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, die dieser trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht begründet hat.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

15

den Gerichtsbescheid des SG Itzehoe vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

19

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20

Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG).

22

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III das vom Kläger in der Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 bezogene Alg in Höhe von insgesamt 8.082,62 DM (= 4.132,58 EUR) zurückgefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Zu ergänzenden Ausführungen sieht der Senat keinen Anlass, nachdem die Berufung vom Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Erinnerung nicht begründet worden ist. Anzumerken bleibt lediglich, dass eine Zahlung des früheren Arbeitgebers mit befreiender Wirkung auch dann vorliegt, wenn die Beklagte - wie vorliegend – die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nachträglich genehmigt (vgl. Winkler, in Gagel, SGB III, § 143 Rz. 75; Düe, in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 143 Rz. 43; jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dass Arbeitsentgeltzahlungen an den Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum zumindest auch in Höhe des von der Beklagten im Rahmen des Erstattungsanspruchs geltend gemachten Alg geflossen sind, haben die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt. Gegen den Erstattungsanspruch aus § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann Entreicherung nicht eingewandet werden (Beschluss des Senats vom 16. August 2005, L 3 AL 51/04; Düe, a.a.O., § 143 Rz. 38 m.w.N.).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

24

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

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(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe d

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(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

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(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.