Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2012 - L 6 AS 611/11

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2012:1219.L6AS611.11.0A
published on 19/12/2012 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2012 - L 6 AS 611/11
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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 – S 11 AS 296/11 – abgeändert. Der Bewilligungsbescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 956,00 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 zu gewähren. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte von den Klägern die Erstattung eines höheren Betrages als 3,96 € gefordert hat.

2. Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010, insbesondere darüber, ob der Beklagte die Erstattung von auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen fordern durfte.

2

Die 1949 geborene Klägerin meldete am 01.09.2001 als Gewerbe einen Handel mit technischen Industrieprodukten (Einzelhandel) an. Der 1948 geborene mit ihr verheiratete Kläger stand zuvor bei einem nunmehrigen Auftraggeber der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und seit 2009 läuft ein Restschuldbefreiungsverfahren.

3

Die Firma der Klägerin bietet hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an, die sie anfertigen lässt. Der Kläger arbeitet in der Firma insbesondere im Bereich Kundenbetreuung mit, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Weitere Mitarbeiter sind nicht vorhanden. Die Auftragsvergabe an die Firma erfolgt unregelmäßig und ist seit 2006 stark zurückgegangen. Gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 hatte der Kläger kein Einkommen und die Klägerin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 941,00 Euro. Von Januar bis Oktober 2009 erzielte die Klägerin keine, im November 2009 Betriebseinnahmen in Höhe von (i.H.v.) 10.587,64 Euro und von Dezember 2009 bis April 2010 wiederum keine. Die Betriebsausgaben (Wareneinkauf, Raumkosten, Kfz-Kosten, Reisekosten, Telefon, abziehbare Vorsteuer) beliefen sich nach ihren Angaben auf 748,47 Euro im Mai 2009, 480,03 Euro im Juni 2009, 702,37 Euro im Juli 2009, 547,33 Euro im August 2009, 591,19 Euro im September 2009, 494,26 Euro im Oktober 2009, 6.039,80 Euro (zuzüglich von 4.414,46 Euro an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer) im November 2009, 586,77 Euro im Dezember 2009, 651,15 Euro im Januar 2010, 498,56 Euro im Februar 2010, 487,25 Euro im März 2010 und auf 530,99 Euro im April 2010.

4

Der Kläger verfügt über einen Pkw (P ) der auf ihn zugelassen ist. Dessen Finanzierung (Leasing, Kfz-Steuer und Versicherung, Reparaturkosten) erfolgte im hier streitigen Zeitraum durch die Tochter der Kläger bei monatlichen an die P -Bank zu zahlenden Raten von 194,06 Euro. Die Tochter gewährte den Klägern insoweit ein Darlehen. Die Kläger bewohnen ein gemietetes Einfamilienhaus (Wohnfläche 114,29 m² ohne Kellerräume) bei einer Kaltmiete von 690,00 Euro inklusive von 25,00 Euro für eine Garage. Zwei Räume (33,69 m²) sowie die Garage werden für die Firma genutzt. Über weiteres Einkommen oder über Vermögen verfügten die Kläger im hier streitigen Zeitraum nicht.

5

Auf den Antrag der Kläger von April 2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligte die ARGE Grundsicherung für Arbeitsuchende, Jobcenter Neuwied, als Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit. In dem Bewilligungsbescheid vom 27.06.2006 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) nicht angemessen seien; für einen Zwei-Personen-Haushalt könne nur eine Wohnfläche bis zu 60 m² als angemessen betrachtet werden. Anzuwenden sei der Mietspiegel des Landkreises A analog auf die Verbandsgemeinde Re . Als Grundmiete könnten höchstens monatlich 245,40 Euro und für Nebenkosten (außer Heizkosten) 63,11 Euro (insgesamt 308,51 Euro) anerkannt werden. Die tatsächlichen Kosten könnten nur für längstens sechs Monate, d.h. bis einschließlich 31.12.2006, übernommen werden. Die ARGE übernahm die Kosten für die Lieferung von Heizöl, zuletzt im Oktober 2009.

6

Die Kläger bezogen Leistungen von der ARGE ohne Unterbrechung; im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2009 wurde kein Einkommen angerechnet. Zuletzt wurden ihnen auf den Antrag vom 05.10.2009 durch Bescheid vom 08.10.2009 für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Leistungen i.H.v. monatlich 956,66 Euro (Regelsatz jeweils 323,00 Euro, KdU jeweils 155,33 Euro) vorläufig bewilligt, da das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch nicht feststehe. Nachdem die Klägerin im November 2009 und Juni 2010 Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben von Mai 2009 bis April 2010 vorlegte und eine jährliche Berechnung des Einkommens beantragte, da sie nur unregelmäßige Einzelaufträge erhalte, hörte die ARGE den Kläger mit Schreiben vom 06.08. und 14.09.2010 dazu an, dass für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.254,74 Euro zu erstatten sei. Es sei kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angerechnet worden, was nicht zutreffend gewesen sei.

7

Die Kläger machten geltend, dass auch das Darlehen für das Kfz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei und die Betriebsausgaben auch in den Monaten, in denen keine Aufträge eingingen, anfielen. Eine halbjährliche Betrachtung der Einkommensverhältnisse führe dazu, dass eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 26.10.2010 bewilligte die ARGE den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 i.H.v. monatlich 530,87 Euro (Regelsatz jeweils 323,00 Euro, KdU jeweils 155,33 Euro, angerechnetes Gesamteinkommen 375,79 Euro [laufendes Einkommen aus Selbständigkeit 569,74 Euro abzüglich Freibetrag von 193,95 Euro]). Bei den Betriebsausgaben sei von den Angaben der Klägerin ausgegangen worden, lediglich das Darlehen sei nicht berücksichtigt worden. Von dem Durchschnittswert der Einnahmen von monatlich 1.764,61 Euro (10.587,64 : 6) seien Ausgaben von 1.194,87 Euro (7.169,16 : 6) abgesetzt worden. Die Regelleistung für den Kläger wurde wegen der um 1 Cent abweichenden Einkommensanrechnung mit 135,11 Euro monatlich und für die Klägerin mit 135,10 Euro monatlich angesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 26.10.2010 forderte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung (Bescheid vom 08.10.2009) Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 von dem Kläger i.H.v. 1.127,34 Euro und von der Klägerin i.H.v. 1.127,40 Euro, insgesamt i.H.v. 2.254,74 Euro, zurück. Dem beigefügten Bewilligungsbescheid seien die tatsächlich zustehenden Leistungen zu entnehmen. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte am 07.02.2011 zurück.

8

Die Kläger haben am 08.03.2011 Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28.09.2011 abgewiesen. Ein Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen bestehe nicht. Eine jährliche Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ergebe sich nicht aus § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V), da ein Saisonbetrieb nicht vorliege. Für ihre Tätigkeit als Handelsvertreter sei es vielmehr typisch, dass Einnahmen über das ganze Jahr verteilt erzielt würden. Das Darlehen der Tochter i.H.v. 1.625,34 Euro sei nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da Verluste aus vorangegangenen Zeiträumen nicht übertragbar seien.

9

Gegen das ihnen am 15.10.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 09.11.2011 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass keine Tätigkeit als Handelsvertreter, sondern ein kleiner Handel von auf eigene Rechnung hergestellten hochhitzebeständigen Artikeln vorliege. Der Bedarf der Abnehmer und damit auch die Auftragslage richte sich nach der Auslastung der Industrieanlagen. Ein regelmäßiges Einkommen falle damit nicht an.

10

Die Kläger beantragen,

11

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 - S 11 AS 296/11 - und den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 956,00 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

15

Auf Aufforderung des Senats haben die Kläger im Juli 2012 Unterlagen zu dem Kfz und zu der Firma vorgelegt.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beklagte war nicht berechtigt, von den Klägern die Erstattung von Leistungen i.H.v. 2.254,74 Euro, sondern lediglich i.H.v. 3,96 Euro zu verlangen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Gewährung von endgültigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 i.H.v. monatlich 956,00 Euro zu. Die Bescheide des Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

18

Gegenstand des Verfahrens ist der Erstattungsbescheid vom 26.10.2010 und der Bewilligungsbescheid vom 26.10.2010, mit welchen der Beklagte eine einheitliche Regelung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 getroffen hat. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 26.10.2010 hat der Beklagte hinsichtlich der bisher erfolgten lediglich vorläufigen Bewilligung von Leistungen eine endgültige Regelung getroffen, wodurch sich der einstweilige Verwaltungsakt vom 08.10.2009 im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigte. Der Erstattungsbescheid vom 26.10.2010 regelte als Folge dieser endgültigen Leistungsbewilligung eine Erstattungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a SGB II (in der Fassung [i.d.F.] des Gesetzes vom 14.08.2005, BGBl. I 2407) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die Kläger begehren die Zuerkennung von endgültigen Leistungen im streitigen Zeitraum von monatlich 956,00 Euro mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Leistungsansprüche der Kläger sind grundsätzlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R -, SozR 4 - 4300 § 428 Nr. 3).

19

Die Kläger erfüllten im hier streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere waren sie hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I 2954). Als monatlicher Gesamtbedarf ergibt sich mindestens ein Betrag von 956,00 Euro (jeweils 323,00 Euro Regelleistung, 310,66 Euro KdU, insgesamt 478,33 Euro) unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.11.2003, BGBl. I 2954). Diesen Bedarf konnten die Kläger nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken.

20

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.12.2003 a.a.O.) sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mithin auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, zu berücksichtigen. In § 3 der ALG II-V (hier in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung vom 18.12.2008) wird die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft geregelt. Nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Gemäß Abs. 2 sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nach Abs. 3 nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.

21

Nach Abs. 4 Sätze 1 und 3 ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Ist aufgrund der Art der Erwerbstätigkeit (Abs. 5) eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.

22

Der Beklagte hat das bei der Klägerin als Inhaberin der Firma und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.12.2003 a.a.O.) auch bei dem Kläger zu berücksichtigende Einkommen unzutreffend berechnet. Eine Berechnung des Durchschnittseinkommens bezogen auf den Bewilligungszeitraum (§ 3 Abs. 4 Satz 1 ALG II-V) war vorliegend nicht angezeigt, sondern vielmehr aufgrund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens nach § 3 Abs. 5 ALG II-V vorzunehmen. Zwar handelt es sich bei der Firma der Klägerin nicht um einen Saisonbetrieb, da die selbständige Tätigkeit ganzjährig durchgehend ausgeübt wird, allerdings ist die Regelung des § 3 Abs. 5 ALG II-V nicht auf Saisonbetriebe beschränkt.

23

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat als Verordnungsgeber die ALG II-V mit Wirkung ab 01.01.2008 insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit neu gefasst. Während bis zu diesem Zeitpunkt maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abgestellt worden ist, ist nunmehr das Einkommen grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum festzustellen. Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum von in der Regel sechs Monaten. Dieser Zeitraum, der für die Berechnung des Einkommens grundsätzlich maßgeblich ist, gibt den Betroffenen die Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes miteinander auszugleichen. Durch die nunmehrige Berechnung des Einkommens ausschließlich nach den tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wurde sichergestellt, dass nur das Einkommen berücksichtigt wird, das für den Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung steht. Dem selbständig tätigen Hilfebedürftigen steht lediglich der tatsächliche Gewinn (Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) aus seiner Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Abkoppelung der Anrechnung des Einkommens von Selbständigen vom Steuerrecht führt dazu, dass es auf die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht mehr ankommt. Diese liegt nämlich deutlich oberhalb des sozio-kulturellen Existenzminimums und muss daher nicht den tatsächlichen Gewinn abbilden. Im Einkommenssteuerrecht werden auch fiktive Einnahmen und Ausgaben, d.h. solche, die entweder noch gar nicht oder nicht in der Höhe getätigt worden sind, berücksichtigt. Der Unternehmer ist nunmehr gefordert, dass er neben der fiktiven steuerlichen Einnahmen- und Ausgabenbuchung auch immer über seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben Buch führt. Es wurde als zumutbar angesehen, von ihm eine entsprechende Berechnung zu verlangen, wenn er eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung - wie es das Arbeitslosengeld II darstellt - begehrt (vgl. Begründung des BMAS zum Entwurf für die ALG II-V vom 27.11.2007 [http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnung-zur-berechnung-einkommen-algII-Sozialgeld.pdf?_blob=publicationFile]; Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BTDrs 16/12021 Seiten 1, 4, 6).

24

Von diesem Grundsatz der Berechnung des Einkommens für den laufenden Bewilligungszeitraum ist dann eine Ausnahme zu machen (§ 3 Abs. 5 ALG II-V), wenn die Eigenart der Erwerbstätigkeit, z.B. bei einem Saisonbetrieb wie einer Eisdiele, bedingt, dass die Einnahmen jahresbezogen zu betrachten sind weil üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind. Dann soll auch solches Einkommen ergänzend Berücksichtigung finden, dass in der Saisonzeit auch oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand, also bei jährlicher Berechnung zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit wird eine "Leistungsoptimierung" durch gezielte Antragstellung nach Ende einer Saison vermieden. Die Regelung findet auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten Anwendung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hilfebedürftige auf diese Regelung hingewiesen worden ist, und dass nach der Eigenart des Betriebes eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist. Bei einer Erstantragstellung gilt dies jedoch nicht (vgl. Begründung des BMAS a.a.O. zu Abs. 5). Nach der Eigenart des Betriebs der Klägerin ist eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich.

25

Die Klägerin hat dies selbst begehrt, so dass es eines vorherigen Hinweises des Beklagten auf diese Möglichkeit nicht bedarf. Der Betrieb der Klägerin ist von dem jeweils in den abnehmenden Industriebetrieben anfallenden Bedarf für die vertriebenen Produkte abhängig. Dabei ist jedenfalls seit dem Jahr 2006 kein regelmäßiger Auftragseingang mehr zu verzeichnen, sondern Bestellungen erfolgen unregelmäßig, im Regelfall nur in wenigen (drei bis vier) Monaten innerhalb eines Jahres. Die Klägerin hat dies anhand der in den Akten befindlichen Aufstellungen nachgewiesen und glaubhaft vorgetragen, dass der Absatz aufgrund der Schließung und/oder Verlagerung der ihre Produkte abnehmenden Betriebe ins Ausland seitdem reduziert ist. Aufgrund der bereits im Jahr 2008 nur in einzelnen Monaten zu verzeichnenden Betriebseinnahmen, was sich auch im Jahr 2009 fortgesetzt hat, ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls für den hier streitigen Leistungszeitraum eine jährliche Betrachtung der Einnahmen vorzunehmen. Nicht auszuschließen ist, dass dies bei einer geänderten Sachlage anders beurteilt werden kann. Der Eigenart des Betriebes der Klägerin mit nur unregelmäßigen Einnahmen in wenigen Monaten innerhalb eines Jahres entspricht es, eine jahresbezogene Betrachtung für den streitigen Leistungszeitraum durchzuführen.

26

Die Betriebseinnahmen innerhalb des Zeitraums vom 01.05.2009 bis 30.04.2010 beliefen sich auf 10.587,64 Euro, d.h. monatlich 882,30 Euro. Hiervon sind die tatsächlichen Betriebsausgaben in diesem Zeitraum abzusetzen, d.h. nach den glaubhaften Angaben der Klägerin insgesamt 12.358,17 Euro, monatlich i.H.v. 1.029,85 Euro. Selbst wenn von diesen Betriebsausgaben die Tilgung des betrieblichen Darlehens i.H.v. 1.625,34 und die Vorsteuer i.H.v. 393,11 Euro abgezogen würde und als betrieblicher Anteil der Nutzung des Kfz (vgl. § 3 Abs. 7 ALG II-V) lediglich die Hälfte der tatsächlich geltend gemachten Kosten (d.h. 1.378,97 Euro statt 2.757,95 Euro) berücksichtigt würde (zur Schätzung des Umfangs der privaten und unternehmerischen Fahren bei Fehlen eines Fahrtenbuchs, vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2011 - L 19 AS 1111/11 B ER -, Juris), d.h. insgesamt 3.397,42 Euro abgezogen würden, ergäben sich Betriebsausgaben von insgesamt 8.960,75 Euro, monatlich i.H.v. 746,73 Euro. Auch bei vollständiger Nichtberücksichtigung der Kosten des KFZ beliefen sich die Betriebsausgaben auf monatlich 631,81 Euro. Von diesem monatlichem Einkommen i.H.v. 250,49 Euro (882,30 - 631,81) sind nach § 3 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen.

27

Hierbei ist jedenfalls die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (4.414,46 Euro) zu berücksichtigen, da sie zu den mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II), jedoch nicht zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zählt (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11b Rdnr. 16). Da die als Einkommen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ALG II-V) anzusehenden monatlichen Betriebseinnahmen (882,30 Euro) mehr als 400 Euro betragen, ist nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II nicht der Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich, sondern der tatsächliche Betrag, d.h. monatlich 367,87 Euro, abzusetzen. Ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen verbleibt damit nicht. Im Übrigen wäre zusätzlich der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II absetzbar (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B – RdNr. 13, Juris).

28

Insgesamt ergibt sich daraus, dass kein Einkommen der Kläger im streitigen Zeitraum zu berücksichtigen ist. Den Klägern stehen damit die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum i.H.v. monatlich 956,00 Euro endgültig zu. Eine Erstattungsforderung der Beklagten ist lediglich i.H.v. 3,96 Euro aufgrund der Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II gegeben.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

30

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.

(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

1.
Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,
2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
3.
Kammern und berufsständischen Organisationen,
4.
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
5.
allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
6.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
7.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
1.
eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
2.
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.