Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. März 2015 - L 5 SO 185/14

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2015:0319.L5SO185.14.0A
19.03.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 15.09.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Kläger als Erbe zum Kostenersatz in Höhe von 5.046,93 € für Sozialhilfeleistungen, die er der Erblasserin I S (S) in der Zeit vom 01.07.2001 bis 02.03.2008 gewährt hatte, in Anspruch genommen hat.

2

Die 1957 geborene und am …2008 verstorbene S, die behindert war, beantragte im Juli 2001, vertreten durch ihren Bruder H S , der sie betreute, die Gewährung von Eingliederungshilfe. Mit Bescheid vom 10.01.2002 bewilligte der Beklagte ihr Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. § 41 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem Aufnahmetag sowie Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX. Die Hilfe wurde als erweiterte Hilfe nach § 43 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gewährt. Der Beklagte teilte S in diesem Bescheid mit, dass die Bewilligung der Leistung vorerst bis zum Ende des Aufnahmemonats gelte und die darauffolgenden monatlichen Zahlungen jeweils als eine Weiterbewilligung der Hilfe anzusehen seien. S habe lediglich einen Kostenbetrag für das Mittagessen in Höhe von monatlich 40,00 € zu tragen. S erhielt vom 01.07.2001 bis zum 02.03.2008 die bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen der S in O .

3

Der Kläger ist Erbe der S zu 1/16. Der Wert des Nachlasses betrug 293.596,50 € abzüglich 3.362,21 € an Nachlassverbindlichkeiten. Mit Bescheid vom 06.07.2010 forderte der Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 5.046,93 € gemäß § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er teilte dem Kläger mit, die Aufwendungen an Eingliederungshilfe hätten in der Zeit vom 01.07.2001 bis 02.03.2008 nach Abzug des Kostenbeitrags für das Mittagessen und des Freibetrags nach § 102 Abs. 1 SGB XII 82.904,97 € betragen. Nach Abzug des Freibetrags nach § 102 Abs. 3 SGB XII verbleibe ein Betrag von 80.750,97 €. Bei der Kostenersatzforderung handele es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Gefordert werde vom Kläger, entsprechend dessen Anteil am Nachlass, 1/16 der Gesamtforderung. Gründe, derentwegen die Inanspruchnahme des Klägers eine besondere Härte i.S.d. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bedeuten würde, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend: Eine Kostenerstattungspflicht könne nicht in Betracht kommen, da der Beklagte S zu Unrecht Eingliederungshilfe gewährt habe. S habe bereits am 21.08.2002 ihren Bruder H S beerbt, so dass der Beklagte die Zahlungen hätte einstellen müssen. Das ererbte Vermögen sei mit 41.922,00 € Erbschaftssteuer belastet worden.

4

Durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.2011 (zugestellt am 12.10.2011) wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, § 102 SGB XII regele eine eigenständige, d.h. vom Bestehen von Ersatzansprüchen gegenüber dem Leistungsberechtigten unabhängige Erbenhaftung, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehe. Die Erben seien auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier die Verstorbene für die Eingliederungshilfe nach § 92 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII – kein Einkommen und Vermögen einzusetzen gehabt habe. Eine besondere Härte liege hier nicht vor. Als Miterbe könne der Kläger über seinen Anteil am Nachlass verfügen bzw. jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

5

Hiergegen hat der Kläger am 09.11.2011 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Bewilligung der Eingliederungshilfe an S sei im vorliegenden Rechtsstreit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Forderung sei nicht nachvollziehbar.

6

Durch Gerichtsbescheid vom 15.09.2014 hat das Sozialgericht Speyer den Bescheid vom 06.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2011 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensausfall, zumindest aber ein Ermessensfehlgebrauch vor. Bei der Inanspruchnahme eines Miterben nach § 102 SGB XII komme dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Auswahlermessen dahingehend zu, welchen der Miterben er in welcher Höhe in Anspruch nehme. Eine Ermessensbetätigung sei auch dann erforderlich, wenn ein Miterbe nur in Höhe des Prozentsatzes in Anspruch genommen werden solle, der seinem Anteil an der Erbschaft entspreche. Auch in dieser Konstellation könnten Gründe dafür sprechen, ihn zu einem höheren oder geringeren Betrag, als er dem prozentualen Erbteil entspreche, oder überhaupt nicht heranzuziehen. In die Ermessenserwägungen seien alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, beispielsweise eine etwaige Privilegierung eines oder mehrerer Erben, eine bereits erfolgte Verteilung oder ein Verbrauch des Erbes, der Erbteil sowie besondere Leistungen eines Erben gegenüber dem Leistungsempfänger. Nur eine Gesamtschau der Situation aller Erben ermögliche eine hinreichende Prüfung der individuellen Zahlungspflicht. (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG – 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 R). Vorliegend sei von einem Ermessensausfall auszugehen, zumindest liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da der Sachverhalt zu den Verhältnissen der Miterben untereinander unzureichend ermittelt worden sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor.

7

Hiergegen hat der Beklagte am 14.10.2014 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Nach dem Sachverhalt des Urteils des BSG vom 23.8.2013 (B 8 SO 7/12 R) habe der seinerzeit beklagte Sozialhilfeträger allein von der damaligen Klägerin als Miterbin Kostenersatz in voller Höhe verlangt, während er die anderen Miterben nicht in Anspruch genommen habe. Das BSG habe entscheidend darauf abgestellt, bei einer solchen Fallgestaltung bestehe die Gefahr, dass wegen des möglichen Rückgriffs nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber den anderen Erben eine gemäß § 102 SGB XII bestehende Privilegierung eines Erben unterlaufen werde. Der Sozialhilfeträger habe daher in einem solchen Fall eine Ermessensentscheidung ausgehend von den Verhältnissen des Einzelfalls zu treffen, um eine ungerechtfertigte Mehrbelastung anderer Erben zu verhindern. Da der Kläger demgegenüber, ebenso wie seine Miterben, lediglich seinem prozentualen Anteil am Erbe entsprechend in Anspruch genommen werde, bestehe vorliegend nicht die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Mehrbelastung anderer Erben. Werde jeder Erbe nur mit seinem Erbteil zum Kostenersatz herangezogen, bestehe nämlich kein Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis unter den Erben. Damit erübrige sich auch eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers. Auch aus dem Gesetzestext lasse sich nicht entnehmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 15.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

15

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Erbenhaftung. Mit der Regelung der selbstständigen Erbenhaftung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich Vermögensschutzvorschriften oder sonstige Privilegierungen des Hilfeempfängers nicht auch zu Gunsten der Erben auswirken. Der Gesetzgeber sieht es als nicht gerechtfertigt an, dass den Erben der Hilfeempfänger nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachsen soll, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst der Einsatz dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist (vgl. Simon in jurisPK § 102 SGB XII Rn. 10). Der Kläger gehört als Erbe der S zum ersatzpflichtigen Personenkreis. Bei den geforderten Leistungen handelt es sich um Eingliederungshilfe, die gemäß § 8 Nr. 4 SGB XII zu den ersatzpflichtigen Kosten der Sozialhilfe gehört. Das nach § 43 SGB IX geleistete Arbeitsförderungsgeld wurde vom Beklagten nicht verlangt.

16

Die selbstständige Erbenhaftung setzt voraus, dass die Sozialhilfeleistung zu Recht erbracht worden ist (vgl. Conradis in Beritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 102 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Durch Bescheid vom 10.01.2002 wurde S Eingliederungshilfe in der Form der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte ab 01.07.2001 gewährt. Rechtsgrundlage war § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BSHG i.V.m. § 41 SGB IX. Es wurde festgestellt, dass die darauffolgenden monatlichen Zahlungen als Weiterbewilligung der Hilfe anzusehen sind. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Eingliederungshilfe ab 01.01.2005 war § 54 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX. S war lediglich zur Zahlung der Kosten für das Mittagessen verpflichtet, ein darüber hinausgehender Einsatz von Einkommen und Vermögen kam nicht in Betracht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, S. 2 BSHG, § 92 Abs. 2 Nr. 7, S. 2 SGB XII). Daher war auch das Vermögen, das S als Erbin des H S erlangt hat, nicht einzusetzen. Die Leistungen an S wurden somit rechtmäßig gewährt. Die geltend gemachten Kosten sind auch gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden und übersteigen nicht das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII. Die Berechnung der Höhe der Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus der Kostenzusammenstellung des Beklagten (Bl. 112 ff. Verwaltungsakte - VA), die mit den Rechnungen der S GmbH (Bl. 170 ff. VA) übereinstimmt. Das nach § 43 SGB IX gezahlte Arbeitsförderungsgeld wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist nicht nach § 102 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen. Insbesondere liegt keine besondere Härte i.S.d. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vor.

17

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Miterben haften als Gesamtschuldner gemäß § 2058 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), jeder einzelne Miterbe haftet nach § 421 BGB persönlich (vgl. BSG 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 R, juris, Rn. 20). Der Gläubiger kann zwar gemäß § 421 BGB die Leistung „nach seinem Belieben“ von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern, dieses „Wahlrecht“ ist jedoch im öffentlichen Recht insoweit eingeschränkt, als an die Stelle des „freien Beliebens“ ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt. In der Regel hat der Sozialleistungsträger dabei nur das Willkürverbot zu beachten oder eine offenbare Unbilligkeit zu berücksichtigen (BVerwG 22.01.1993 – 8 C 57/91; BSG a.a.O., Rn. 22). Dies gilt allerdings nicht für die gesamtschuldnerische Erbenhaftung nach § 102 SGB XII (BSG, a.a.O., Rn. 23 ff. zur Vorgängervorschrift des § 92c BSHG). Diese Bestimmung dient einer möglichst umfassenden „Refinanzierung“ aufgewendeter Sozialhilfekosten und verfolgt – anders als sonstige Regelungen – auch bereicherungsrechtliche Ziele. Daher muss der Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbenhaftung bei einer Mehrheit von Erben, die mit dem Nachlass als Gesamtschuldner für an den Erblasser geleistete Sozialhilfe haften, regelmäßig Ermessen ausüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er ihn in Anspruch nimmt (BSG, a.a.O., Leitsatz; vgl. hierzu Bieback, juris-PR – SozR 13/ 2014 Anm. 4; Simon juris-PK § 102 SGB XII Rn. 24 ff; kritisch Weber, SGb 2014, 683). Im der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Sozialhilfeträger ausschließlich die Miterbin in Anspruch genommen, die sich um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert hatte. Das BSG hat ausgeführt, nur eine Gesamtschau der Situation aller Erben werde deren individueller Zahlungspflicht gerecht. Sei einer von mehreren Erben privilegiert, bestehe wegen der gesamtschuldnerischen Haftung zumindest die Gefahr, dass privilegierte Personen im Wege des Rückgriffs nach § 426 BGB (doch) in Anspruch genommen würden. Wolle man den Privilegierungstatbeständen gerecht werden, müsse eine Auswahlentscheidung verlangt werden, die nicht nur durch das Willkürverbot oder eine offenbare Unbilligkeit begrenzt sein könne (BSG, a.a.O., Rn. 24).

18

Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich indessen der hier zu entscheidende Sachverhalt. Der Kläger wurde lediglich in der Höhe seines Erbanteils in Anspruch genommen. Dies gilt auch für die übrigen Miterben. Eine besondere Härte für den Kläger oder sonstige besondere Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise des Beklagten im konkreten Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler liegt somit nicht vor.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

20

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

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(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

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(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkomme

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 41 Teilhabeverfahrensbericht


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen1.die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,2.die Anzahl der Weiterleitungen nach

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(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpfl

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Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation


Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

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bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3

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(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2006 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6561,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin in Höhe von 6561,62 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erbin für die ihrem Vater E G (G) in der Zeit vom 28.5.1991 bis 30.6.1992 und für Juni 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Klägerin ist neben fünf weiteren Geschwistern Miterbin (Erbschein des Amtsgerichts Worbis vom 22.10.2001) ihres am 28.5.2001 verstorbenen Vaters G. G lebte seit März 1991 in einem Pflegeheim in L (Landkreis Eichsfeld). Die Kosten der Unterbringung wurden vom Beklagten bis Juni 1992 sowie für den Monat Juni 1996 unter Berücksichtigung des Renteneinkommens des G und des ab 1.10.1991 gezahlten Wohngeldes erbracht (in der Zeit von Juli 1992 bis Mai 1996 hat das Landessozialamt die Kosten übernommen). Die von ihm aufgebrachten Kosten beliefen sich auf über 18 000 DM. Ab 1.7.1996 (Inkrafttreten der Regelung über die vollstationäre Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - ) wurden keine Sozialhilfeleistungen mehr erbracht. Zum Zeitpunkt des Todes des G betrug das Guthaben auf seinem Sparbuch 18 000 DM und auf seinem Girokonto 532,92 DM. Am 28.6.2001 wurden dem Sparkonto Zinsen in Höhe von 497,44 DM gutgeschrieben. Das Girokonto wies aufgrund von Kontobewegungen am Tag seiner Löschung am 4.9.2001 ein Guthaben von 2019,08 DM aus.

3

Nachdem sich die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt hatte, forderte der Beklagte von der Klägerin nach Anhörung "im Wege der gesamtschuldnerischen Erbenhaftung" Kostenersatz in Höhe von 6561,62 Euro (Bescheid vom 3.11.2003; Widerspruchsbescheid vom 30.3.2006). Dabei ging er von einem zur Verfügung stehenden Nachlass in Höhe von 22 616,52 DM (Sparguthaben: 18 497,44 DM; Girokonto: 2019,08 DM; Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung 2100 DM) aus; abzüglich "anerkannter" Nachlassverbindlich-keiten in Höhe von 6619,10 DM und eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 3164 DM verbleibe ein Kostenersatzbetrag in Höhe von 12 833,42 DM (6561,62 Euro).

4

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 21.7.2008; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin sei nach § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Gesamtschuldnerin für alle Miterben zum Kostenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstrecke sich auf rechtmäßig innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe. Dies gelte auch dann, wenn das Nachlassvermögen erst nach dem Bezug von Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger erworben worden sei, weil sich die Erbenhaftung nicht allein auf zum Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs vorhandenes Schonvermögen erstrecke. Die von dem Beklagten aufgebrachten Leistungen seien auch rechtmäßig erbracht worden und deutlich höher als der zu berücksichtigende, vom Beklagten richtig berechnete Kostenersatz. Eine Privilegierung der Klägerin oder eines der Miterben nach § 92c Abs 3 Nr 2 oder 3 BSHG sei nicht erkennbar. Da der Kostenersatz eine Nachlassverbindlichkeit sei, für den die Erben als Gesamtschuldner hafteten, habe der Beklagte die Klägerin auch für alle Miterben in Anspruch nehmen dürfen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Frage, wer von den Gesamtschuldnern in Anspruch genommen werde, seien nicht erkennbar. Eine Beteiligung der Miterben sei weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren erforderlich.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Ersatzpflicht scheitere schon daran, dass die Sozialhilfe vor dem Erwerb des Nachlassvermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden und dieser selbst nicht zur Erstattung verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen sei das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die gesamte gegen die Erbengemeinschaft gerichtete Forderung in Anspruch genommen werden könne. Eine Ermächtigung des Beklagten, die gesamte Forderung gegenüber einem Erben geltend zu machen, könne der Vorschrift des § 92c BSHG nicht entnommen werden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzes die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bereits erfolgt gewesen sei. Der angegriffene Bescheid sei auch verfahrensfehlerhaft, weil er keinen Verfügungssatz enthalte. Erst auf S 3 des Bescheids werde innerhalb der Begründung mitgeteilt, dass "Kostenersatz gemäß § 92c BSHG … in Höhe des verwertbaren Restnachlasses in Höhe von 6561,62 Euro geltend gemacht" werde. Schließlich leide das Verfahren vor dem SG unter dem Mangel, dass die übrigen Erben nicht beigeladen worden seien.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 3.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2006 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Bescheid des Beklagten vom 3.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) wendet, ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Zwar war der Beklagte berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; jedoch hatte er Ermessen auszuüben, welchen von mehreren Gesamtschuldnern er in Anspruch nimmt und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt. Dies hat er unterlassen.

10

Einer Beiladung der übrigen Erben nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht. Nach dieser Vorschrift sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Einer einheitlichen Entscheidung bedarf es nicht deshalb, weil die Erben für den Kostenersatz nach § 92c BSHG als Gesamtschuldner haften(dazu unten). Die gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden Erben gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 5; BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1; SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16; vgl auch Bundessozialgericht , Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - RdNr 8; aA für gemeinsame Unternehmer bei Beitragsbescheiden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 30.3.1988 - 2/9b RU 18/87 - mwN).

11

Der Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es nicht der Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 114 Abs 2 BSHG; denn eine beratende Beteiligung ist nur vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die "Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe" erforderlich, um die es hier nicht geht. Insbesondere stellt der Kostenersatz keine Rückforderung von Sozialhilfe nach §§ 45 ff, 50 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dar, bei der die zunächst unterbliebene Ablehnung oder Änderung durch die Korrektur des ursprünglichen Bescheids gleichsam nachgeholt wird und deshalb die Beteiligung sozial erfahrener Dritter erforderlich macht(BVerwGE 70, 196 ff), weil Art und Höhe der ursprünglichen Festsetzung der Sozialhilfe bei der Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 92c BSHG unangetastet bleiben.

12

Der Bescheid vom 3.11.2003 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verfahrensfehlerhaft. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, § 33 RdNr 2). Das Bestimmtheitserfordernis setzt voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage ist, das von ihm Geforderte zu erkennen. Dies ist der Fall, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f; SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16; SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann(BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). An welcher Stelle der Verfügungssatz in dem Bescheid ausgesprochen wird, ist hingegen ohne Bedeutung, solange der Adressat in der Lage ist, das von ihm Geforderte zu erkennen. Dies ist hier zu bejahen. Auf S 3 des Bescheids heißt es nämlich in Fettdruck: "Kostenersatz gemäß § 92c BSHG wird daher in Höhe des verwertbaren Restnachlasses in Höhe von 6561,62 Euro geltend gemacht" und auf S 4 heißt es schließlich: "Ich bitte Sie daher um Einzahlung des Betrages in Höhe von 6561,62 Euro". Die Forderung wird damit eindeutig zum Ausdruck gebracht und wurde von der Klägerin auch so verstanden, wie ihr weiteres Vorgehen im Widerspruchs- und Klageverfahren bestätigt.

13

Der angegriffene Bescheid genügt auch im Übrigen den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrunds noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, noch detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Inwieweit aus der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X aus dem Bescheid zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahinstehen, weil der Beklagte die Klägerin ausdrücklich als Erbin in Anspruch genommen hat(dazu BSG aaO). Dem Bescheid ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Wege der gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in vollem Umfang in Anspruch genommen wird, was der Beklagte auf S 4 der Begründung im Einzelnen erläutert.

14

Der Beklagte war örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelungen - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BSG aaO RdNr 10).

15

Die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids misst sich an § 92c BSHG(in der Fassung, die die Norm durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.12.1993 - BGBl I 2374 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Mai 2001 - maßgebend (BSG aaO RdNr 12; BVerwGE 57, 26, 29).Nach § 92c Abs 1 BSHG(seit 1.1.2005 § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG übersteigen.

16

Für den Kostenersatzanspruch spielt es schon nach dem Wortlaut des § 92c BSHG keine Rolle, ob das Vermögen bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs existiert hatte und nach § 88 Abs 2 und 3 BSHG geschont worden war oder erst nach dem Leistungsbezug erworben worden ist. Neben einer am Wortlaut orientierten Auslegung zeigen systematische Erwägungen und die historische Entwicklung der Vorschrift, dass der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens für einen Kostenersatzanspruch irrelevant ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99; OVG Berlin, Urteil vom 23.6.2005 - 6 B 23/03; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 102 SGB XII RdNr 20; Simon in juris PraxisKommentar SGB XII, § 102 SGB XII RdNr 44; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 102 SGB XII RdNr 96, Stand März 2008).

17

Im früheren Fürsorgerecht (Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.2.1924 - RGBl I 100) sah § 25 RFV noch vor, dass "ein Hilfebedürftiger, der zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt, die aufgewendeten Kosten dem Fürsorgeverband zu ersetzen hat". Satz 2 der Vorschrift regelte ergänzend, dass der Ersatzanspruch "auch gegenüber dem Erben des Hilfebedürftigen geltend gemacht werden" kann und - wie der Ersatzanspruch nach § 92c BSHG bzw seit 1.1.2005 § 102 SGB XII - als Nachlassverbindlichkeit gilt. Eine solche Haftung wurde mit Einführung des BSHG insgesamt aufgehoben, weil die Meinung, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz aus sozialethischen und fürsorgepolitischen Gründen notwendig sei, immer seltener vertreten und stattdessen darauf hingewiesen wurde, dass gerade diejenigen Hilfebedürftigen, die auf öffentliche Hilfe dringend angewiesen seien, vor allem ältere Menschen, wegen der Ersatzpflicht nicht um Hilfe nachsuchten. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz die öffentliche Fürsorge in den Augen der Allgemeinheit diskriminiere und andere steuerfinanzierte Sozialleistungen - wie die Arbeitslosenhilfe - ohne Ersatzpflicht gewährt würden (BR-Drucks 53/60, S 35). Diesen Erwägungen folgend wurde die Ersatzpflicht im BSHG auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt später zu erheblichem Einkommen oder Vermögen gelangte (§ 92 idF des BSHG vom 30.6.1961 - BGBl I 815).

18

Durch das Entfallen der Pflicht zum Kostenersatz entfiel auch die nach § 25 RFV als Nachlass-verbindlichkeit normierte Pflicht des Erben. Dies wurde später als unbillig empfunden und durch Einführung des § 92c BSHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wieder geändert. Zur Begründung (BR-Drucks 318/68, S 16) wurde angeführt, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe gestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden sei. Diese Folge der geltenden Bestimmungen bedeute zugleich auch eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Erben solcher Hilfeempfänger, die allein auf den Einsatz ihres Einkommens angewiesen seien. Die Einführung des § 92c BSHG zeigt mithin, dass die ursprüngliche Erbenhaftung wieder eingeführt werden sollte. Zwar nimmt die Gesetzesbegründung auf Schonvermögen Bezug, lässt aber - ebensowenig wie der Wortlaut des § 92c BSHG - erkennen, dass die Erbenhaftung auf früheres Schonvermögen beschränkt bleiben soll, zumal das in der Drucksache genannte Schonvermögen nur den typischen Anwendungsfall der Erbenhaftung darstellt(ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99). Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Erbe besser gestellt oder besonders geschützt werden sollte, wenn der Nachlass des Hilfebedürftigen in der Zeit nach dem Leistungsbezug erworben wurde. Der Zweck der Kostenersatzpflicht liegt nämlich in erster Linie darin, "im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende 'Refinanzierung' aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (BVerwGE 118, 313, 316 f). Dass der Gesetzgeber selbst von einem solchen Verständnis der Regelung ausgegangen ist, zeigt sich daran, dass er in der Folgezeit trotz mehrfacher Änderungen der Norm und insbesondere bei der Einführung des SGB XII die Vorschrift insoweit unverändert gelassen und gerade keine "Korrektur" oder "Klarstellung" vorgenommen hat. Hätte er die Anwendung der Erbenhaftung auf das Schonvermögen beschränkt wissen wollen, hätte eine solche "Klarstellung" erwartet werden können. Einen ausreichenden Schutz des Erben bieten mithin die Frist von zehn Jahren, nach der auch der Erbe nicht mehr in Anspruch genommen wird, sowie die in Abs 3 genannten Privilegierungen. Zudem beschränkt sich der Kostenersatz auf den das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG übersteigenden Betrag.

19

Die Klägerin ist als Erbin des Hilfeempfängers zu behandeln. Das Amtsgericht Worbis hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach sie neben ihren fünf Geschwistern Erbin zu 1/6 ist. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar bindet der Erbschein die Instanzgerichte nicht, sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 13 mwN).

20

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG aaO RdNr 14; ebenso BVerwGE 57, 26, 27). Diese Frage ist im ersteren Sinne zu bejahen (ebenso Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 26.11.1998 - 1 UE 1276/95 -, allerdings nur wenn kein Privilegierungstatbestand in der Person eines Erben vorliegt). Nach § 92c Abs 2 BSHG gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die nach § 1967 Abs 1 BGB der Erbe haftet. Bei einer Mehrheit von Erben haften die Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB), also jeder einzelne Miterbe persönlich (§ 421 BGB).

21

Auch nach der Teilung des Nachlasses bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für die nicht vorab getilgten Nachlassverbindlichkeiten (vgl § 2046 BGB) grundsätzlich bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1997 - IV ZR 327/96), soweit - wie hier - kein in §§ 2060, 2061 BGB genannter Ausnahmefall (Ausschluss im Angebotsverfahren, verspätete Geltendmachung, Nachlassinsolvenzverfahren, Privataufgebot) vorliegt. An der gesamtschuldnerischen Haftung ändert sich auch nichts, wenn in der Person eines oder mehrerer Erben eine Privilegierung nach § 92c Abs 3 BSHG vorliegt, insbesondere die Inanspruchnahme eines von mehreren Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde(§ 92c Abs 3 Nr 3 BSHG). Die Privilegierung gilt bei einer Mehrheit von Erben nur in der Person des Erben, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt (BVerwGE 57, 26, 28). Die Privilegierung hat also nicht zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch nicht gegeben sind, sondern nur, dass dieser nicht geltend gemacht, also durchgesetzt werden kann, soweit der privilegierte Miterbe betroffen ist. Gleichwohl sind individuelle Privilegierungen vom Sozialhilfeträger nach Sinn und Zweck der Regelung im Rahmen erforderlicher Ermessenserwägungen ebenso zu beachten wie sonstige Umstände.

22

Die Entscheidung des Beklagten, allein die Klägerin in Anspruch zu nehmen, ist vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft. Der Gläubiger kann zwar gemäß § 421 BGB die Leistung "nach seinem Belieben" von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Dieses "Wahlrecht", das im Zivilrecht seine Grenze lediglich im Rechtsmissbrauch findet (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 421 RdNr 12 mwN), ist im öffentlichen Recht insoweit allgemein eingeschränkt, als an die Stelle des "freien Beliebens" ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91; Grüneberg in Palandt, aaO, § 421 RdNr 12; zur Erforderlichkeit der Ermessensausübung allgemein auch BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 5). In der Regel hat der Sozialleistungsträger dabei jedoch nur das Willkürverbot zu beachten oder eine offenbare Unbilligkeit zu berücksichtigen (BVerwG aaO, wonach ausdrückliche Ausführungen im Sinne einer expliziten Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch Genommenen nicht gefordert werden; BSGE 45, 271, 273 = SozR 1200 § 51 Nr 3 S 4),sodass nur eine Verletzung der dem Leistungsträger obliegenden Fürsorgepflicht, wie sie in § 13 f Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zum Ausdruck kommt, das "Wahlrecht" einschränken würde(BSG aaO).

23

Dies gilt aber nicht für die gesamtschuldnerische Erbenhaftung nach § 92c BSHG. Sie dient der möglichst umfassenden "Refinanzierung" aufgewendeter Sozialhilfekosten (s oben), mithin der Herstellung des Nachrangs durch Zugriff auf den durch das Erbe Begünstigten; mit der nachträglichen Deckung der angefallenen Sozialhilfeaufwendungen (BVerwGE 118, 313, 316) verfolgt die Norm anders als sonstige Regelungen - selbst des Sozialhilferechts (§§ 93, 103, 104 SGB XII)- damit auch bereicherungsrechtliche Ziele. Dies darf nicht ohne die Bewertung der Umstände geschehen, die die tatsächliche finanzielle Belastung des Miterben im Rahmen der Erbengemeinschaft betreffen. Deshalb muss die Auswahl eines Gesamtschuldners für den Kostenersatz insgesamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung solcher Umstände erfolgen.

24

Eine Rolle spielen insbesondere eine bereits erfolgte Verteilung des Erbes, wenn sie - wie hier - vor Kenntnis von dem Kostenersatzanspruch durchgeführt worden ist, ein eventueller Verbrauch des ererbten Vermögens, die Anzahl der Erben, der Wert des Nachlasses und die Höhe des Kostenersatzanspruchs sowie die Relation der beiden Werte zueinander und auch die Erbquote. Nur eine Gesamtschau der Situation aller Erben wird deren individuellen Zahlungspflicht gerecht. Dies wird durch die Struktur der Vorschrift des § 92c BSHG bestätigt. Sie enthält bereits selbst ausdrückliche individuelle Privilegierungen von Erben (§ 92c Abs 1 Satz 4, Abs 3 Nr 2 und 3 sowie Abs 4 Satz 2 BSHG), mit der Folge, dass der Anspruch auf Kostenersatz bei den privilegierten Erben nicht geltend zu machen ist. Ist einer von mehreren Erben privilegiert, besteht wegen der gesamtschuldnerischen Haftung zumindest die Gefahr, dass privilegierte Personen im Wege des Rückgriffs nach § 426 BGB (doch) in Anspruch genommen werden(vgl nur Simon in jurisPK-SGB XII, § 102 SGB XII RdNr 23 mwN), obwohl die Privilegierung das Ziel verfolgt, einen Miterben dafür zu "belohnen", dass er sich zu Lebzeiten des Hilfeempfängers der Mühe unterzogen hat, diesen bei sich aufzunehmen und zu pflegen (§ 92c Abs 3 Nr 2 BSHG; BVerwGE 57, 26, 28), bzw den Erben zu verschonen, den die Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger besonders hart trifft (§ 92c Abs 3 Nr 3 BSHG). Will man diesen Privilegierungstatbeständen gerecht werden, muss auch deshalb eine Auswahlentscheidung verlangt werden, die nicht nur durch das Willkürverbot oder eine offenbare Unbilligkeit begrenzt sein kann.

25

Der Sozialhilfeträger hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen und auf die dafür relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einzugehen, um eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der anderen Erben bzw einen Rückgriff durch diese gegenüber dem privilegierten Erben zu verhindern. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat der Sozialhilfeträger unter Einbeziehung der übrigen Erben von Amts wegen zu ermitteln (vgl dazu: BSGE 59, 157, 171 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 S 65). Dies hat der Beklagte verkannt; bei seiner Entscheidung, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, hat er sich ausschließlich formal davon leiten lassen, dass diese sich um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert habe. Eine Ermessensentscheidung hat er damit nicht getroffen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung(vgl BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 30). Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2006 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6561,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin in Höhe von 6561,62 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erbin für die ihrem Vater E G (G) in der Zeit vom 28.5.1991 bis 30.6.1992 und für Juni 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Klägerin ist neben fünf weiteren Geschwistern Miterbin (Erbschein des Amtsgerichts Worbis vom 22.10.2001) ihres am 28.5.2001 verstorbenen Vaters G. G lebte seit März 1991 in einem Pflegeheim in L (Landkreis Eichsfeld). Die Kosten der Unterbringung wurden vom Beklagten bis Juni 1992 sowie für den Monat Juni 1996 unter Berücksichtigung des Renteneinkommens des G und des ab 1.10.1991 gezahlten Wohngeldes erbracht (in der Zeit von Juli 1992 bis Mai 1996 hat das Landessozialamt die Kosten übernommen). Die von ihm aufgebrachten Kosten beliefen sich auf über 18 000 DM. Ab 1.7.1996 (Inkrafttreten der Regelung über die vollstationäre Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - ) wurden keine Sozialhilfeleistungen mehr erbracht. Zum Zeitpunkt des Todes des G betrug das Guthaben auf seinem Sparbuch 18 000 DM und auf seinem Girokonto 532,92 DM. Am 28.6.2001 wurden dem Sparkonto Zinsen in Höhe von 497,44 DM gutgeschrieben. Das Girokonto wies aufgrund von Kontobewegungen am Tag seiner Löschung am 4.9.2001 ein Guthaben von 2019,08 DM aus.

3

Nachdem sich die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt hatte, forderte der Beklagte von der Klägerin nach Anhörung "im Wege der gesamtschuldnerischen Erbenhaftung" Kostenersatz in Höhe von 6561,62 Euro (Bescheid vom 3.11.2003; Widerspruchsbescheid vom 30.3.2006). Dabei ging er von einem zur Verfügung stehenden Nachlass in Höhe von 22 616,52 DM (Sparguthaben: 18 497,44 DM; Girokonto: 2019,08 DM; Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung 2100 DM) aus; abzüglich "anerkannter" Nachlassverbindlich-keiten in Höhe von 6619,10 DM und eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 3164 DM verbleibe ein Kostenersatzbetrag in Höhe von 12 833,42 DM (6561,62 Euro).

4

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 21.7.2008; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin sei nach § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Gesamtschuldnerin für alle Miterben zum Kostenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstrecke sich auf rechtmäßig innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe. Dies gelte auch dann, wenn das Nachlassvermögen erst nach dem Bezug von Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger erworben worden sei, weil sich die Erbenhaftung nicht allein auf zum Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs vorhandenes Schonvermögen erstrecke. Die von dem Beklagten aufgebrachten Leistungen seien auch rechtmäßig erbracht worden und deutlich höher als der zu berücksichtigende, vom Beklagten richtig berechnete Kostenersatz. Eine Privilegierung der Klägerin oder eines der Miterben nach § 92c Abs 3 Nr 2 oder 3 BSHG sei nicht erkennbar. Da der Kostenersatz eine Nachlassverbindlichkeit sei, für den die Erben als Gesamtschuldner hafteten, habe der Beklagte die Klägerin auch für alle Miterben in Anspruch nehmen dürfen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Frage, wer von den Gesamtschuldnern in Anspruch genommen werde, seien nicht erkennbar. Eine Beteiligung der Miterben sei weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren erforderlich.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Ersatzpflicht scheitere schon daran, dass die Sozialhilfe vor dem Erwerb des Nachlassvermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden und dieser selbst nicht zur Erstattung verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen sei das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die gesamte gegen die Erbengemeinschaft gerichtete Forderung in Anspruch genommen werden könne. Eine Ermächtigung des Beklagten, die gesamte Forderung gegenüber einem Erben geltend zu machen, könne der Vorschrift des § 92c BSHG nicht entnommen werden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzes die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bereits erfolgt gewesen sei. Der angegriffene Bescheid sei auch verfahrensfehlerhaft, weil er keinen Verfügungssatz enthalte. Erst auf S 3 des Bescheids werde innerhalb der Begründung mitgeteilt, dass "Kostenersatz gemäß § 92c BSHG … in Höhe des verwertbaren Restnachlasses in Höhe von 6561,62 Euro geltend gemacht" werde. Schließlich leide das Verfahren vor dem SG unter dem Mangel, dass die übrigen Erben nicht beigeladen worden seien.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 3.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2006 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Bescheid des Beklagten vom 3.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) wendet, ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Zwar war der Beklagte berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; jedoch hatte er Ermessen auszuüben, welchen von mehreren Gesamtschuldnern er in Anspruch nimmt und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt. Dies hat er unterlassen.

10

Einer Beiladung der übrigen Erben nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht. Nach dieser Vorschrift sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Einer einheitlichen Entscheidung bedarf es nicht deshalb, weil die Erben für den Kostenersatz nach § 92c BSHG als Gesamtschuldner haften(dazu unten). Die gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden Erben gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 5; BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1; SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16; vgl auch Bundessozialgericht , Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - RdNr 8; aA für gemeinsame Unternehmer bei Beitragsbescheiden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 30.3.1988 - 2/9b RU 18/87 - mwN).

11

Der Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es nicht der Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 114 Abs 2 BSHG; denn eine beratende Beteiligung ist nur vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die "Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe" erforderlich, um die es hier nicht geht. Insbesondere stellt der Kostenersatz keine Rückforderung von Sozialhilfe nach §§ 45 ff, 50 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dar, bei der die zunächst unterbliebene Ablehnung oder Änderung durch die Korrektur des ursprünglichen Bescheids gleichsam nachgeholt wird und deshalb die Beteiligung sozial erfahrener Dritter erforderlich macht(BVerwGE 70, 196 ff), weil Art und Höhe der ursprünglichen Festsetzung der Sozialhilfe bei der Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 92c BSHG unangetastet bleiben.

12

Der Bescheid vom 3.11.2003 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verfahrensfehlerhaft. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, § 33 RdNr 2). Das Bestimmtheitserfordernis setzt voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage ist, das von ihm Geforderte zu erkennen. Dies ist der Fall, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f; SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16; SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann(BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). An welcher Stelle der Verfügungssatz in dem Bescheid ausgesprochen wird, ist hingegen ohne Bedeutung, solange der Adressat in der Lage ist, das von ihm Geforderte zu erkennen. Dies ist hier zu bejahen. Auf S 3 des Bescheids heißt es nämlich in Fettdruck: "Kostenersatz gemäß § 92c BSHG wird daher in Höhe des verwertbaren Restnachlasses in Höhe von 6561,62 Euro geltend gemacht" und auf S 4 heißt es schließlich: "Ich bitte Sie daher um Einzahlung des Betrages in Höhe von 6561,62 Euro". Die Forderung wird damit eindeutig zum Ausdruck gebracht und wurde von der Klägerin auch so verstanden, wie ihr weiteres Vorgehen im Widerspruchs- und Klageverfahren bestätigt.

13

Der angegriffene Bescheid genügt auch im Übrigen den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrunds noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, noch detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Inwieweit aus der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X aus dem Bescheid zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahinstehen, weil der Beklagte die Klägerin ausdrücklich als Erbin in Anspruch genommen hat(dazu BSG aaO). Dem Bescheid ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Wege der gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in vollem Umfang in Anspruch genommen wird, was der Beklagte auf S 4 der Begründung im Einzelnen erläutert.

14

Der Beklagte war örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelungen - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BSG aaO RdNr 10).

15

Die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids misst sich an § 92c BSHG(in der Fassung, die die Norm durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.12.1993 - BGBl I 2374 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Mai 2001 - maßgebend (BSG aaO RdNr 12; BVerwGE 57, 26, 29).Nach § 92c Abs 1 BSHG(seit 1.1.2005 § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG übersteigen.

16

Für den Kostenersatzanspruch spielt es schon nach dem Wortlaut des § 92c BSHG keine Rolle, ob das Vermögen bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs existiert hatte und nach § 88 Abs 2 und 3 BSHG geschont worden war oder erst nach dem Leistungsbezug erworben worden ist. Neben einer am Wortlaut orientierten Auslegung zeigen systematische Erwägungen und die historische Entwicklung der Vorschrift, dass der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens für einen Kostenersatzanspruch irrelevant ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99; OVG Berlin, Urteil vom 23.6.2005 - 6 B 23/03; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 102 SGB XII RdNr 20; Simon in juris PraxisKommentar SGB XII, § 102 SGB XII RdNr 44; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 102 SGB XII RdNr 96, Stand März 2008).

17

Im früheren Fürsorgerecht (Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.2.1924 - RGBl I 100) sah § 25 RFV noch vor, dass "ein Hilfebedürftiger, der zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt, die aufgewendeten Kosten dem Fürsorgeverband zu ersetzen hat". Satz 2 der Vorschrift regelte ergänzend, dass der Ersatzanspruch "auch gegenüber dem Erben des Hilfebedürftigen geltend gemacht werden" kann und - wie der Ersatzanspruch nach § 92c BSHG bzw seit 1.1.2005 § 102 SGB XII - als Nachlassverbindlichkeit gilt. Eine solche Haftung wurde mit Einführung des BSHG insgesamt aufgehoben, weil die Meinung, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz aus sozialethischen und fürsorgepolitischen Gründen notwendig sei, immer seltener vertreten und stattdessen darauf hingewiesen wurde, dass gerade diejenigen Hilfebedürftigen, die auf öffentliche Hilfe dringend angewiesen seien, vor allem ältere Menschen, wegen der Ersatzpflicht nicht um Hilfe nachsuchten. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz die öffentliche Fürsorge in den Augen der Allgemeinheit diskriminiere und andere steuerfinanzierte Sozialleistungen - wie die Arbeitslosenhilfe - ohne Ersatzpflicht gewährt würden (BR-Drucks 53/60, S 35). Diesen Erwägungen folgend wurde die Ersatzpflicht im BSHG auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt später zu erheblichem Einkommen oder Vermögen gelangte (§ 92 idF des BSHG vom 30.6.1961 - BGBl I 815).

18

Durch das Entfallen der Pflicht zum Kostenersatz entfiel auch die nach § 25 RFV als Nachlass-verbindlichkeit normierte Pflicht des Erben. Dies wurde später als unbillig empfunden und durch Einführung des § 92c BSHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wieder geändert. Zur Begründung (BR-Drucks 318/68, S 16) wurde angeführt, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe gestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden sei. Diese Folge der geltenden Bestimmungen bedeute zugleich auch eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Erben solcher Hilfeempfänger, die allein auf den Einsatz ihres Einkommens angewiesen seien. Die Einführung des § 92c BSHG zeigt mithin, dass die ursprüngliche Erbenhaftung wieder eingeführt werden sollte. Zwar nimmt die Gesetzesbegründung auf Schonvermögen Bezug, lässt aber - ebensowenig wie der Wortlaut des § 92c BSHG - erkennen, dass die Erbenhaftung auf früheres Schonvermögen beschränkt bleiben soll, zumal das in der Drucksache genannte Schonvermögen nur den typischen Anwendungsfall der Erbenhaftung darstellt(ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99). Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Erbe besser gestellt oder besonders geschützt werden sollte, wenn der Nachlass des Hilfebedürftigen in der Zeit nach dem Leistungsbezug erworben wurde. Der Zweck der Kostenersatzpflicht liegt nämlich in erster Linie darin, "im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende 'Refinanzierung' aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (BVerwGE 118, 313, 316 f). Dass der Gesetzgeber selbst von einem solchen Verständnis der Regelung ausgegangen ist, zeigt sich daran, dass er in der Folgezeit trotz mehrfacher Änderungen der Norm und insbesondere bei der Einführung des SGB XII die Vorschrift insoweit unverändert gelassen und gerade keine "Korrektur" oder "Klarstellung" vorgenommen hat. Hätte er die Anwendung der Erbenhaftung auf das Schonvermögen beschränkt wissen wollen, hätte eine solche "Klarstellung" erwartet werden können. Einen ausreichenden Schutz des Erben bieten mithin die Frist von zehn Jahren, nach der auch der Erbe nicht mehr in Anspruch genommen wird, sowie die in Abs 3 genannten Privilegierungen. Zudem beschränkt sich der Kostenersatz auf den das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG übersteigenden Betrag.

19

Die Klägerin ist als Erbin des Hilfeempfängers zu behandeln. Das Amtsgericht Worbis hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach sie neben ihren fünf Geschwistern Erbin zu 1/6 ist. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar bindet der Erbschein die Instanzgerichte nicht, sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 13 mwN).

20

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG aaO RdNr 14; ebenso BVerwGE 57, 26, 27). Diese Frage ist im ersteren Sinne zu bejahen (ebenso Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 26.11.1998 - 1 UE 1276/95 -, allerdings nur wenn kein Privilegierungstatbestand in der Person eines Erben vorliegt). Nach § 92c Abs 2 BSHG gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die nach § 1967 Abs 1 BGB der Erbe haftet. Bei einer Mehrheit von Erben haften die Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB), also jeder einzelne Miterbe persönlich (§ 421 BGB).

21

Auch nach der Teilung des Nachlasses bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für die nicht vorab getilgten Nachlassverbindlichkeiten (vgl § 2046 BGB) grundsätzlich bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1997 - IV ZR 327/96), soweit - wie hier - kein in §§ 2060, 2061 BGB genannter Ausnahmefall (Ausschluss im Angebotsverfahren, verspätete Geltendmachung, Nachlassinsolvenzverfahren, Privataufgebot) vorliegt. An der gesamtschuldnerischen Haftung ändert sich auch nichts, wenn in der Person eines oder mehrerer Erben eine Privilegierung nach § 92c Abs 3 BSHG vorliegt, insbesondere die Inanspruchnahme eines von mehreren Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde(§ 92c Abs 3 Nr 3 BSHG). Die Privilegierung gilt bei einer Mehrheit von Erben nur in der Person des Erben, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt (BVerwGE 57, 26, 28). Die Privilegierung hat also nicht zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch nicht gegeben sind, sondern nur, dass dieser nicht geltend gemacht, also durchgesetzt werden kann, soweit der privilegierte Miterbe betroffen ist. Gleichwohl sind individuelle Privilegierungen vom Sozialhilfeträger nach Sinn und Zweck der Regelung im Rahmen erforderlicher Ermessenserwägungen ebenso zu beachten wie sonstige Umstände.

22

Die Entscheidung des Beklagten, allein die Klägerin in Anspruch zu nehmen, ist vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft. Der Gläubiger kann zwar gemäß § 421 BGB die Leistung "nach seinem Belieben" von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Dieses "Wahlrecht", das im Zivilrecht seine Grenze lediglich im Rechtsmissbrauch findet (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 421 RdNr 12 mwN), ist im öffentlichen Recht insoweit allgemein eingeschränkt, als an die Stelle des "freien Beliebens" ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91; Grüneberg in Palandt, aaO, § 421 RdNr 12; zur Erforderlichkeit der Ermessensausübung allgemein auch BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 5). In der Regel hat der Sozialleistungsträger dabei jedoch nur das Willkürverbot zu beachten oder eine offenbare Unbilligkeit zu berücksichtigen (BVerwG aaO, wonach ausdrückliche Ausführungen im Sinne einer expliziten Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch Genommenen nicht gefordert werden; BSGE 45, 271, 273 = SozR 1200 § 51 Nr 3 S 4),sodass nur eine Verletzung der dem Leistungsträger obliegenden Fürsorgepflicht, wie sie in § 13 f Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zum Ausdruck kommt, das "Wahlrecht" einschränken würde(BSG aaO).

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Dies gilt aber nicht für die gesamtschuldnerische Erbenhaftung nach § 92c BSHG. Sie dient der möglichst umfassenden "Refinanzierung" aufgewendeter Sozialhilfekosten (s oben), mithin der Herstellung des Nachrangs durch Zugriff auf den durch das Erbe Begünstigten; mit der nachträglichen Deckung der angefallenen Sozialhilfeaufwendungen (BVerwGE 118, 313, 316) verfolgt die Norm anders als sonstige Regelungen - selbst des Sozialhilferechts (§§ 93, 103, 104 SGB XII)- damit auch bereicherungsrechtliche Ziele. Dies darf nicht ohne die Bewertung der Umstände geschehen, die die tatsächliche finanzielle Belastung des Miterben im Rahmen der Erbengemeinschaft betreffen. Deshalb muss die Auswahl eines Gesamtschuldners für den Kostenersatz insgesamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung solcher Umstände erfolgen.

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Eine Rolle spielen insbesondere eine bereits erfolgte Verteilung des Erbes, wenn sie - wie hier - vor Kenntnis von dem Kostenersatzanspruch durchgeführt worden ist, ein eventueller Verbrauch des ererbten Vermögens, die Anzahl der Erben, der Wert des Nachlasses und die Höhe des Kostenersatzanspruchs sowie die Relation der beiden Werte zueinander und auch die Erbquote. Nur eine Gesamtschau der Situation aller Erben wird deren individuellen Zahlungspflicht gerecht. Dies wird durch die Struktur der Vorschrift des § 92c BSHG bestätigt. Sie enthält bereits selbst ausdrückliche individuelle Privilegierungen von Erben (§ 92c Abs 1 Satz 4, Abs 3 Nr 2 und 3 sowie Abs 4 Satz 2 BSHG), mit der Folge, dass der Anspruch auf Kostenersatz bei den privilegierten Erben nicht geltend zu machen ist. Ist einer von mehreren Erben privilegiert, besteht wegen der gesamtschuldnerischen Haftung zumindest die Gefahr, dass privilegierte Personen im Wege des Rückgriffs nach § 426 BGB (doch) in Anspruch genommen werden(vgl nur Simon in jurisPK-SGB XII, § 102 SGB XII RdNr 23 mwN), obwohl die Privilegierung das Ziel verfolgt, einen Miterben dafür zu "belohnen", dass er sich zu Lebzeiten des Hilfeempfängers der Mühe unterzogen hat, diesen bei sich aufzunehmen und zu pflegen (§ 92c Abs 3 Nr 2 BSHG; BVerwGE 57, 26, 28), bzw den Erben zu verschonen, den die Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger besonders hart trifft (§ 92c Abs 3 Nr 3 BSHG). Will man diesen Privilegierungstatbeständen gerecht werden, muss auch deshalb eine Auswahlentscheidung verlangt werden, die nicht nur durch das Willkürverbot oder eine offenbare Unbilligkeit begrenzt sein kann.

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Der Sozialhilfeträger hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen und auf die dafür relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einzugehen, um eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der anderen Erben bzw einen Rückgriff durch diese gegenüber dem privilegierten Erben zu verhindern. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat der Sozialhilfeträger unter Einbeziehung der übrigen Erben von Amts wegen zu ermitteln (vgl dazu: BSGE 59, 157, 171 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 S 65). Dies hat der Beklagte verkannt; bei seiner Entscheidung, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, hat er sich ausschließlich formal davon leiten lassen, dass diese sich um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert habe. Eine Ermessensentscheidung hat er damit nicht getroffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung(vgl BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 30). Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.