Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2017 - L 5 P 55/16

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2017:0518.L5P55.16.0A
published on 18/05/2017 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2017 - L 5 P 55/16
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1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.10.2016 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 702,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8.7.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Mahnverfahrens trägt die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Klägerin hat dem Beklagten 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des vorangegangenen Mahnverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist im Berufungsverfahren noch ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Beiträge aus der privaten Pflegeversicherung (PV) in Höhe von 297,60 €.

2

Die Klägerin und der Beklagte hatten einen privaten Pflegeversicherungsvertrag geschlossen. Der Beklagte zahlte die Beiträge für die Zeit ab dem 1.3.2011 bis zum 31.1.2013 nicht. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2013, in dem sie auch Mahnkosten von 1,50 € geltend machte. In diesem Schreiben führte die Klägerin ua an, rückständig seien Beiträge für die Zeit bis Juni 2012 von insgesamt 505,36 € sowie Beiträge für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2012 von monatlich 32,96 € und für Januar 2013 von 32,05 €.

3

Am 13.11.2014 hat die Klägerin beim Amtsgericht (AG) Coburg einen Mahnbescheid beantragt. Das AG Coburg erließ den Mahnbescheid am 14.11.2014; dieser wurde am 22.11.2014 zugestellt. In dem Mahnbescheid ist angeführt:

4

Der Antragsteller macht folgenden Anspruch geltend:

I.    

Hauptforderung:

        
        

Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gem. Folgebeitrag AK 0003809974 vom 1.3.11 bis 31.1.13

701,17

II.     

…       

        
        

…       

        

III.   

Nebenforderungen:

        
        

1. Mahnkosten

3,80   

        

2. Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit

147,56

5

Am 15.12.2014 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt, worauf das AG Coburg mit Verfügung vom 24.6.2015 das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Mainz abgegeben hat; dort ist die Sache am 8.7.2015 eingegangen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 701,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 3,80 € Mahnkosten zu zahlen. Sie hat angegeben, der Betrag von 701,17 € setze sich wie folgt zusammen:

7

Beiträge vom 1.3.2011 bis 31.12.2011 monatlich 31,96 €

 319,60 €

Beiträge vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 monatlich 30,96 €

 371,52 €

Beitrag vom 1.1.2013 bis 31.1.2013

   32,05 €

abzüglich Gutschrift vom 8.10.2013 in Höhe von 22,-- €

-  22,00 €

        

701,17 €

8

Auf Anfrage des SG hat die Klägerin erklärt, die „Gutschrift“ von 22,-- € beruhe auf folgendem Sachverhalt: Nachdem der Beklagte die Prämien früher ab Oktober 2010 nicht mehr gezahlt habe, habe sie zum 21.12.2010 das Ruhen der Leistungen festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag rückwirkend in den „Notlagentarif“ umgestellt worden. Hierüber habe der Beklagte mit Schreiben vom 7.10.2013 die entsprechende Mitteilung und den Versicherungsschein erhalten. Es habe sich um eine „systemseitig veranlasste Reduzierung des Beitrags in Form einer Gutschrift in Höhe von 22,-- €“ gehandelt. Dieses Versehen habe sie, die Klägerin, erst verspätet festgestellt und sich dazu entschlossen, auf weitere Schritte und damit auch auf den Beitrag in dieser Höhe zu verzichten. Die Verrechnung sei gemäß §§ 366, 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die älteste Forderung und damit auf den Versicherungsbeitrag für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis zum 31.3.2011 erfolgt.

9

Der Beklagte hat ua vorgetragen, er habe das Versicherungsverhältnis bei der Klägerin am 4.4.2011 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 11.5.2016 hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, eine Kündigung des Beklagten liege ihr ebenso wenig vor wie ein Nachweis des Eintritts in die soziale Pflegeversicherung.

10

Durch Urteil vom 4.10.2016 hat das SG Mainz den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 405,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2015 aus 403,57 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte schulde der Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.1.2013 Beiträge in Höhe von 403,57 € sowie Ersatz der Kosten des Mahnschreibens vom 28.1.2013 in Höhe von 1,50 €. Die Pflegeversicherung des Beklagten bei der Klägerin habe nicht am 4.4.2011 wegen einer Kündigung des Beklagten geendet. Der Beklagte habe dem Gericht kein Kündigungsschreiben vorgelegt; er habe auch nicht beweisen können, dass er sich seit dem 4.4.2011 bei einer anderen Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert und dies der Klägerin angezeigt habe (Hinweis auf § 205 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz – VVG –). Die Klägerin habe aber keine Beitragsforderung für das Jahr 2011, da diese verjährt sei. Insoweit gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Durch die Zustellung des Mahnbescheides sei die Verjährung nicht gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs 1 Nr 3 BGB setze das Vorhandensein aller Pflichtangaben im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides voraus. Nach § 690 Abs 1 Nr 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sei im Mahnbescheid die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung erforderlich. Zur erforderlichen Individualisierung gehöre es, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch so von etwaigen anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt sei, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein könnte und dass dem Schuldner die Beurteilung möglich sei, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen solle oder nicht (Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH – 17.12.1992 – VII ZR 84/92, juris Rn 14). Welche zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs erforderlich seien, lasse sich nicht allgemein festlegen. Der Umfang der erforderlichen Angaben hänge vor allem von dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (Hinweis auf BGH 17.12.1991 aaO). Für Beitragsrückstände bei der privaten Krankenversicherung werde die Auffassung vertreten, im Mahnbescheid müsse jeder Monatsbeitrag einzeln aufgeführt werden, da die einzelnen Prämienraten und nicht eine einheitliche Forderung Gegenstand des Mahnbescheides seien (Hinweis auf Landgericht – LG – Nürnberg-Fürth 28.12.2015 – 8 O 5771/15, juris Rn 39). Dieser Grundsatz könne auf Beiträge zur privaten Pflegeversicherung übertragen werden. Eine Zusammenfassung von Beitragsforderungen über ein Jahr hinaus sei nicht zulässig. Einer weitergehenden Aufschlüsselung in kürzere Zeiträume bedürfe es, wenn sich die Beitragshöhe innerhalb eines Jahres geändert habe. Auch soweit durch Teilzahlungen des Versicherungsnehmers der Anspruch erfüllt sei, sei eine Einzeldarstellung notwendig. Nach diesem Maßstab sei vorliegend der Hauptanspruch im Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert. Die Klägerin habe die Grenze eines Kalenderjahres nicht eingehalten. Außerdem habe sie nicht berücksichtigt, dass sich die Beitragshöhe im Laufe des streitbefangenen Zeitraums geändert habe. Auch sei nicht erkennbar, auf welchen Monatsbeitrag die Teilzahlung in Höhe von 22,-- € angerechnet worden sei. Eine Hemmung der Verjährung wäre daher erst mit Rechtshängigkeit beim SG Mainz am 8.7.2015 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragsforderung für 2011 jedoch bereits verjährt gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin dem Grunde nach den entstandenen Verzugsschaden gemäß § 280 Abs 1 und 2, § 286 Abs 1, § 288 Abs 1 BGB zu ersetzen. Da die Klägerin in dem Mahnschreiben vom 28.1.2013 1,50 € Mahnkosten erhoben habe, könne sie insoweit nur diesen Betrag verlangen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies folge aus § 193 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als lex specialis zu den Verzugsvorschriften des BGB. Nach dieser Vorschrift seien die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sei für die Klägerin die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vorgerichtlich nicht erforderlich gewesen. Das SG hat die Berufung zugelassen.

11

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 10.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 7.11.2016 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Entgegen der Auffassung des SG sei der Beitragsanspruch für das Jahr 2011 nicht verjährt, da der Verjährungsablauf durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden sei. Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung im Mahnbescheid genüge insoweit den gesetzlichen Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten keine weiteren Rechtsbeziehungen bestünden. Einer weitergehenden Bezifferung des monatlichen Prämienanspruchs habe es nicht bedurft.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des SG Mainz vom 4.10.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 297,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8.7.2015 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

17

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Prozessakte S 14 P 5/13 (SG Mainz) sowie die Prozessakte des vorliegenden Rechtsstreits verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Der Senat hat über die Berufung auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

19

Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 297,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8.7.2015. Das Urteil des SG ist entsprechend abzuändern.

20

Streitbefangen ist im Berufungsverfahren nur noch der Beitragsanspruch der Klägerin für das Jahr 2011. Soweit das SG die Klage der Klägerin ansonsten abgewiesen hat, hat diese das Urteil des SG nicht angefochten. Die Klägerin macht auch für das Jahr 2011 mit Erfolg einen Beitragsanspruch geltend. Dem steht die von dem Beklagten behauptete Kündigungserklärung nicht entgegen. Eine wirksame Kündigung iSd § 205 Abs 2 VVG liegt nicht vor. Denn es fehlt bereits am Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung bei der Klägerin.

21

Die Beitragsansprüche der Klägerin für das Jahr 2011 sind entgegen der Auffassung des SG nicht verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs 1 Nr 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit begann die Verjährung hinsichtlich der Beitragsansprüche für das Jahr 2011 mit dem Ende dieses Jahres. Daraus folgt, dass grundsätzlich Ende 2014 Verjährung eintrat.

22

Der Ablauf der Verjährung ist aber rechtzeitig nach § 204 Abs 1 Nr 3 BGB gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Dies gilt zwar grundsätzlich nur, wenn der Anspruch im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer den Anforderungen des § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist (BGH 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, juris Rn 9). Die erforderliche Individualisierung kann im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden, wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst (BGH 10.10.2013 – VII ZR 155/11, juris Rn 17). Wird dagegen ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, kann die notwendige Substantiierung im Lauf des Rechtsstreits nach Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren nachgeholt werden (BGH 10.10.2013 aaO, juris Rn 16 mwN; BGH 6.5.2014 – II ZR 217/13, juris Rn 16). Um einen solchen einheitlichen Anspruch handelt es sich im vorliegenden Fall.

23

Der BGH hat einen einheitlichen Anspruch zB bei einem aus mehreren Rechnungsposten bestehenden Werklohnanspruch angenommen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen (BGH 10.10.2013 aaO, juris Rn 21). Gleiches gilt bei einer Schadensersatzforderung aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts (BGH 17.11.2010 aaO, juris Rn 14). Entsprechend ist die Rechtslage im vorliegenden Fall. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag, und es handelt sich um einen einheitlichen Forderungstyp (Beitragsforderung mit Nebenforderungen). Deshalb ist es unschädlich, dass die Klägerin die erforderliche Individualisierung erst während des Klageverfahrens im Schriftsatz vom 11.6.2015 vorgenommen hat.

24

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Klägerin in dem Antrag auf den Mahnbescheid die Gutschrift in Höhe von 22,-- € nicht gesondert aufgeführt hat. Auch in Bezug auf die Gutschrift war eine nachträgliche Substantiierung im Lauf des Rechtsstreits nach Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren möglich, weil die Klägerin insoweit keine zusätzliche Forderung geltend gemacht, sondern mit dem Betrag von 22,-- € gegen die Beitragsforderung aufgerechnet hat.

25

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs 1 BGB.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

27

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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Annotations

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.