Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Juli 2008 - L 5 LW 9/07

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2008:0703.L5LW9.07.0A
03.07.2008

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, mit dem die Beklagte die Feststellung von Versicherungszeiten zurückgenommen hat.

2

Die 1943 geborene Klägerin war vom 21.5.1976 bis zum 14.12.1994 mit dem 1940 geborenen Versicherten H. J. R. verheiratet. Sie bezieht seit dem 1.10.2003 eine Altersrente für Frauen von der Deutschen Rentenversicherung Bund. In einer Erklärung vom 20.2.2005 gab sie der Beklagten an, die Ehe sei am 14.12.1994 geschieden worden. Das Amtsgericht (AG) Landau hatte der Beklagten am 7.2.1995 unter dem Betreff "Versorgungsausgleich" mitgeteilt, die „Entscheidung vom 14.12.1994“ sei seit dem 31.1.1995 rechtskräftig.

3

Die Beklagte ging davon aus, das vom AG mitgeteilte Datum betreffe die Rechtskraft des Scheidungsurteils, und stellte mit Bescheid vom 28.2.2005 fest, dass gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der Fassung vom 31.12.1994 Beiträge für den Zeitraum vom 1.5.1976 bis zum 31.1.1993 (201 Monate) als entrichtet gälten. In einer Rentenauskunft vom 5.4.2005 nannte sie der Klägerin einen ab dem 1.10.2008 zu erwartenden monatlichen Rentenzahlbetrag von 201,92 €. Nachdem auf Antrag der Beklagten die Regelung des Versorgungsausgleichs in einem Verfahren nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zu Ungunsten der Klägerin geändert worden war (Beschluss des AG Landau vom 7.10.2005), gab diese anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 16.1.2006 erneut an, die Ehe sei am 14.12.1994 geschieden worden. Das AG Landau teilte der Beklagten auf Anfrage am 23.1.2006 mit, sein Urteil vom 14.12.1994 sei in Bezug auf die Scheidung seit diesem Tag rechtskräftig; lediglich hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sei die Rechtskraft erst am 31.1.1995 eingetreten.

4

Im Rahmen einer von der Beklagten eingeleiteten Anhörung erklärte die Klägerin der Beklagten im Mai 2006 auf deren Frage, ob sie im Hinblick auf die zu erwartende landwirtschaftliche Altersrente bereits Vermögensdispositionen getroffen habe, sie habe vor, die Sanitäranlagen ihrer Wohnung einem altersgerechten Umbau zu unterziehen; bei einem Wegfall der landwirtschaftlichen Altersrente sei die Finanzierung dieses Vorhabens in hohem Maße konkret gefährdet.

5

Durch Bescheid vom 25.7.2006 und Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28.2.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Zur Begründung führte sie ua aus: Nach § 92 Abs 1 ALG hätten in der Zeit vom 1.10.1957 bis zum 31.12.1994 Beitragszeiten eines Landwirts als Beitragszeiten des Ehegatten gegolten, wenn die Ehe am 31.12.1994 noch bestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall, da die Ehe bereits am 14.12.1994 rechtskräftig geschieden worden sei. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bescheid vom 28.2.2005 sei nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe weder aufgrund dieses Bescheides Leistungen erhalten noch im Vertrauen auf diesen Vermögensdispositionen getroffen. Die Absicht, Sanitäranlagen zu renovieren, sei eine bloße, auf die Zukunft gerichtete Erwartung und noch keine Disposition über Vermögen. Im Widerspruchsbescheid hieß es ua, nach Auffassung des Widerspruchsausschusses sei das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden.

6

Am 11.1.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und ua vorgetragen, im vorliegenden Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie im Zeitraum vom 1.5.1976 bis zum 31.1.1993 umfangreich im landwirtschaftlichen Betrieb ihres geschiedenen Ehemannes tätig gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2007 hat der Kammervorsitzende des Sozialgerichts (SG) die Bevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Ermessenserwägungen enthalte. Die Terminsbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin zu Protokoll erklärt: Sie könne die Ermessenserwägungen noch bis zum Ende der Tatsacheninstanz nachschieben, was sie hiermit tue. Aufgrund der Auskunft des AG vom 7.2.1995 habe sie, die Beklagte, keinen Anhaltspunkt zur Annahme gehabt, die Rechtskraft des Scheidungsurteils sei bereits im Jahre 1994 eingetreten. Zur Begründung der Ermessensentscheidung könne auf die Abwägungen zum Vertrauensschutz Bezug genommen werden. Bei der auch im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung sei dem Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber dem Interesse der Klägerin der Vorzug zu geben.

7

Durch Urteil vom 11.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 28.2.2005 nach § 45 SGB X seien erfüllt. Dieser sei rechtswidrig, weil der Klägerin die Beitragszeiten ihres Ehemanns wegen der vor dem 1.1.1995 rechtskräftig gewordenen Scheidung nicht gemäß § 92 Abs 1 ALG als eigene Beitragszeiten zugerechnet werden könnten. Zu Recht habe die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verneint. Die bloße Absicht, nach einer Rentenbewilligung bauliche Renovierungen vorzunehmen, stelle keine Vermögensdisposition iSd § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X dar. Weitere Gründe für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin seien nicht erkennbar. Der Umstand, dass diese während der Ehezeit im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemanns mitgearbeitet habe, reiche insoweit nicht aus. In Fällen wie dem vorliegenden überwiege stets das öffentliche Interesse an der Herstellung der „wahren Rechtslage“ (Hinweis auf BSG SozSich 1978, 133). Die Beklagte habe die erforderlichen Ermessenserwägungen im Termin zur mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise nachgeschoben (§ 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X). Das Unterlassen einer Nachfrage beim AG vor dem Erlass des Bescheides vom 28.2.2005, ob das Schreiben vom 7.2.1995 nicht nur die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern auch diejenige hinsichtlich der Scheidung betroffen habe, begründe kein besonders grobes Verschulden der Beklagten.

8

Gegen dieses ihr am 20.11.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.12.2007 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Das SG habe zu Unrecht ein schutzwürdiges Vertrauen iSd § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X verneint. Wenngleich vorliegend ein Verbrauch von Leistungen noch nicht habe erfolgen können, müssten dem Vertrauensschutz auch solche Leistungen unterfallen, bei deren Wegfall bedeutsame künftige Vermögensdispositionen nicht mehr erfolgen könnten oder zumindest erheblich gefährdet seien. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass sie im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahre 1994 einen Hinweis auf den Vorteil der Rechtskraft des Scheidungsurteils erst nach dem 31.12.1994 unterlassen hatte.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des SG Speyer vom 11.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Akte betreffend den geschiedenen Ehemann der Klägerin sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die nach §§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG).

16

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere kann sie sich nicht auf Vertrauensschutz wegen getroffener Vermögensdispositionen berufen. Nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Klägerin hat bisher überhaupt keine Leistungen aufgrund des Bescheides vom 28.2.2005 erhalten. Hinsichtlich der mit dem aufgehobenen Bescheid in Aussicht gestellten Leistungen hat sie auch noch keine Vermögensdispositionen getroffen, die sie nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Allein der Plan, mit den in Aussicht gestellten Rentenzahlungen Umbauten in ihrer Wohnung vorzunehmen, stellt noch keine Disposition über Vermögen dar. Als sie von der Beklagten über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.2.2005 informiert wurde, hatte die Klägerin weder mit der konkreten Planung des Umbaus begonnen noch insoweit bereits finanzielle Verpflichtungen übernommen.

17

Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Ermessensentscheidung aufzuheben. Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Daraus ergibt sich, dass sie zumindest bei Erlass des Widerspruchsbescheides erkannt hat, dass ihr bei der Entscheidung über die Rücknahme Ermessen zukam. Zwar enthält weder der Bescheid vom 25.7.2006 noch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 die Ermessenserwägungen, von denen die Beklagte ausgegangen ist. Diese hat deren Mitteilung aber zulässigerweise während des Gerichtsverfahrens nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB X).

18

Ob bei Ermessensentscheidungen ein Nachholen bzw Nachschieben (zur Terminologie vgl Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 41 Rn 9) von Gründen ausgeschlossen ist, wenn die Verwaltung im angefochtenen Bescheid von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist oder ihr Ermessen fehlerhaft betätigt hat (vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 41 Rn 11), bedarf keiner Entscheidung. Anders als in solchen Fällen handelt es sich vorliegend nicht um einen Mangel der Ermessensbetätigung, sondern um einen solchen der Mitteilung der Ermessensbegründung, die heilbar ist (Schütze aaO; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 41 SGB X Rn 25; im Ergebnis ebenso LSG Thüringen 3.11.2005 - L 3 AL 108/04). Es entspricht dem Zweck des § 41 Abs 2 SGB X, der Verfahrensbeschleunigung (vgl BT-Drucks 14/4375 S 58, 63), in solchen Fällen eine Nachholung der bei Erlass des Bescheides und Widerspruchsbescheides maßgebenden Gründe während des Gerichtsverfahrens zuzulassen (zur Unzulässigkeit des Nachschiebens von der Verwaltung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht bekannten Tatsachen vgl Littmann aaO mit Hinweis auf BVerwG NVwZ 1987, 890; hierzu vgl auch BVerwG 15.11.2007 - 1 C 45/06 Rn 21). Ein Nichtgebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (vgl dazu LSG Rheinland-Pfalz 19.10.2006 - L 5 ER 189/06 KR, juris Rn 14) oder ein sonstiger materiell-rechtlicher Fehler der Ermessensbetätigung, der eine Korrektur im Gerichtsverfahren ausschließen könnte (vgl LSG Rheinland-Pfalz 30.4.2002 - L 6 RA 82/00 juris Rn 34; LSG Rheinland-Pfalz 31.5.2005 - L 2 U 10/04 juris Rn 50), liegt bei einer solchen Sachlage nicht vor.

19

Die Nachholung der Mitteilung der Begründung der Ermessensentscheidung durfte in der Form erfolgen, dass die Sitzungsvertreterin der Beklagten vor dem SG eine entsprechende Erklärung zu Protokoll gab. Der Durchführung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zur Korrektur der Ermessensentscheidung (vgl zur Anhörung BSG 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R) bedurfte es insoweit nicht. Die Nachholung der Mitteilung der Begründung unterscheidet sich wesentlich von der Nachholung der Anhörung, weil es bei ihr lediglich um die Information über die Gründe einer bereits getroffenen Entscheidung geht.

20

Die - nachträglich während des Klageverfahrens mitgeteilten - Ermessenserwägungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung des Vertrauensschutzes (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X) von Bedeutung sind, auch bei der Ermessensausübung heranziehen (Schütze aaO, § 45 Rn 89). Sie musste den Umstand, dass es durch einen Bearbeitungsfehler eines ihrer Mitarbeiter zu dem fehlerhaften Bescheid vom 28.2.2005 gekommen war, nicht bei ihrer Ermessensbetätigung berücksichtigen. Anders wäre die Rechtslage nur, wenn der Beklagten ein grober Verwaltungsfehler zur Last gefallen wäre (Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 Rn 25 mwN). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, indem er den Bescheid vom 28.2.2005 veranlasste, ohne sich zuvor beim AG über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu vergewissern, fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit kann ihm aber nicht vorgeworfen werden. Diese liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl die Legaldefinition in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Gegen grobe Fahrlässigkeit spricht, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten aus der formularmäßigen Auskunft des AG vom 7.2.1995 nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sich die Auskunft allein auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, nicht aber auf das Scheidungsurteil bezog, auch wenn das Schreiben des AG den Betreff „Versorgungsausgleich“ enthielt. Zudem handelte es sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten um den einzigen Fall, in dem sich ein im Verhältnis zum Versorgungsausgleich unterschiedlicher Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 92 ALG auswirkte (Angabe der Sitzungsvertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Bei dieser Sachlage kann dem für die Vorbereitung des Bescheides vom 28.2.2005 zuständigen Mitarbeiter der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die einfache Fahrlässigkeit des Mitarbeiters musste die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen nicht berücksichtigen. Dem Umstand, dass sich die Klägerin in keiner Weise falsch verhalten und jederzeit wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, hat die Beklagte im Übrigen bei ihrer Ermessensentscheidung Rechnung getragen (vgl die Erklärung der Sitzungsvertreterin der Beklagten vor dem SG).

21

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den Umstand nicht einbezogen hat, dass sie die Klägerin im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahre 1994 nicht auf mögliche Vorteile des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erst nach dem 31.12.1994 hingewiesen hatte. Ungeachtet dessen, ob die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren vor der Scheidung nach dem seinerzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens des ALG damit rechnen musste, dass es zu der Regelung in § 92 ALG kommen konnte, war sie zu einer solchen Information nicht verpflichtet. Im Rahmen ihrer Beteiligung im Versorgungsausgleichsverfahren waren für sie zukünftige Auswirkungen des Zeitpunkts der Rechtskraft des Scheidungsurteils ohne Bedeutung. Den Versicherungsträger trifft keine allgemeine und ständige Pflicht, Betroffene außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens auf mögliche Gestaltungsvorteile privatrechtlicher Handlungen in Bezug auf künftige Sozialleistungsansprüche hinzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

23

Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Denn die Frage, ob die Nachholung der Begründung im Falle der Mitteilung von Ermessenserwägungen während des Gerichtsverfahrens nach § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 2 SGB X zulässig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a)
für Januar 1995 Pflichtbeiträge gezahlt,
b)
am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder
c)
am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
3.
die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
4.
der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
5.
die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
6.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.

(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.

(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
3.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
4.
keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
5.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie

1.
in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
2.
nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die

1.
am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.

(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a)
für Januar 1995 Pflichtbeiträge gezahlt,
b)
am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder
c)
am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
3.
die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
4.
der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
5.
die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
6.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.

(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.

(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
3.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
4.
keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
5.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie

1.
in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
2.
nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die

1.
am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.

(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a)
für Januar 1995 Pflichtbeiträge gezahlt,
b)
am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder
c)
am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
3.
die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
4.
der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
5.
die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
6.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.

(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.

(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
3.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
4.
keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
5.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie

1.
in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
2.
nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die

1.
am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.

(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a)
für Januar 1995 Pflichtbeiträge gezahlt,
b)
am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder
c)
am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
3.
die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
4.
der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
5.
die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
6.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.

(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.

(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern

1.
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
3.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
4.
keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
5.
der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie

1.
in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
2.
nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die

1.
am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.

(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.