Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Dez. 2010 - L 3 AS 557/10 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2010:1227.L3AS557.10BER.0A
bei uns veröffentlicht am27.12.2010

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 08.10.2010 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, B, ohne Ratenzahlung gewährt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden zu gewähren.

2

Die 1967 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 16 Jahre alten Antragstellerin zu 2), der 15 Jahre alten Antragstellerin zu 3) und des 9 Jahre alten Antragstellers zu 4). Sie lebt von ihrem Ehemann und Vater der Kinder seit 2007 getrennt.

3

Die Antragstellerin stellte für sich und ihre Kinder nach der Trennung erstmals im Dezember 2007 einen Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Antragsgegner. Der Antragsgegner gewährte zunächst Leistungen, forderte diese aber im April 2008 wieder zurück, nachdem er erfahren hatte, dass die Antragsteller sich im Februar 2008 in I angemeldet und auch dort einen Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen gestellt hatten.

4

Im April 2008 meldeten sich die Antragsteller wieder unter der Adresse der Antragstellerin zu 1) in I an und stellten erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

5

Zum 16.10.2008 mietete die Antragstellerin zu 1) eine 62 m² große Wohnung in der H in I an, deren Kosten vom Antragsgegner voll berücksichtigt wurden. Im Einverständnis mit der Antragstellerin zu 1) wurde die Miete direkt an den Vermieter gezahlt.

6

Die R GmbH I teilte der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 17.10.2008 mit, dass sie ab dem 01.11.2008 auf ihre Stromlieferung einen monatlichen Abschlag von 60,00 Euro und für Gas einen solchen von 100,00 Euro zu zahlen habe. Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern in der Folge entsprechend auch die Kosten für die Gasheizung abzüglich einer Warmwasserpauschale. Als Einkommen wurden lediglich das für die Antragsteller zu 2) bis 4) gezahlte Kindergeld sowie letzterem gezahlte Unterhaltsleistungen berücksichtigt.

7

In einem Weitergewährungsantrag vom August 2009 gab die Antragstellerin zu 1) an, eine Beschäftigung im Restaurant M in I auszuüben. Nach einer Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers wurde die Tätigkeit seit März 2009 mit unterschiedlich hohem Einkommen verrichtet.

8

Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern daraufhin zunächst von Oktober 2009 bis März 2010 vorläufig unter Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1) von 400,00 Euro sowie der o.g. Kindergeld- und Unterhaltszahlungen Leistungen.

9

Im November 2009 legte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner ein Schreiben der R GmbH vom 17.11.2009 vor, in dem eine Einstellung der Versorgung zum 24.11.2009 angedroht und dargelegt wird, dass seit dem 01.06.2009 Abschläge fällig seien. Insgesamt seien Forderungen in Höhe von 575,00 Euro offen. Der Antragsgegner lehnte die Übernahme der Kosten als Sonderleistungen ab.

10

Im Dezember 2009 beantragte die Antragstellerin zu 1), ihr eine Zusicherung für ihren Umzug in die aktuelle Wohnung in die R in I zu gewähren. Die Bruttomiete für diese Wohnung beträgt 851,71 Euro. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung der Zusicherung mit Schreiben vom 07.12.2009 wegen unangemessen hoher Kosten ab. Er wies darauf hin, dass maximal nur 530,10 Euro angemessen seien und bei einem Umzug nur die alte Miete weiter gezahlt werde. Die Antragstellerin zu 1) schloss den Mietvertrag dennoch am 08.12.2009 zum 01.01.2010 ab.

11

Mit Schreiben vom 12.01.2010 mahnte die Vermieterin, die Wohnungsbaugesellschaft I (W ), bei der Antragstellerin zu 1) die ausstehende Miete für Januar 2010 an.

12

Mit Bescheiden vom 10. und 11.02.2010 gewährte der Antragsgegner vorläufig Leistungen für die Zeit von Januar bis März 2010, wobei er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 790,53 Euro unter Zugrundelegen der als angemessen angesehenen Kaltmiete in Höhe von 530,17 Euro berücksichtigte.

13

In der Folge wurde bekannt, dass die Antragstellerin zu 1) außer der Tätigkeit im Restaurant M, I, weitere Beschäftigungen bei der Firma H GmbH, W und der Firma A GmbH, I, ausübte. Zwischen Februar 2009 und Juni 2010 erzielte sie aus diesen Tätigkeiten monatliches Entgelt zwischen 166,25 Euro und 386,75 Euro.

14

Von Juni 2010 an war die Antragstellerin zu 1) arbeitsunfähig erkrankt und arbeitet mit reduzierter Stundenzahl weiter.

15

Mit Schreiben vom 21.06.2010 teilte die R GmbH I der Antragstellerin zu 1) mit, dass noch Gesamtforderungen in Höhe von 1.505,16 Euro für Stromlieferungen offen seien. Es stünden monatliche Abschläge von Februar bis Juni 2010 in Höhe von je 50,00 Euro aus sowie die Begleichung einer am 30.03.2010 fälligen Schlussrechnung in Höhe von 846,16 Euro. Die Stromsperre wurde zum 28.06.2010 angedroht und erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt. Inklusive eines Betrages von 38,00 Euro waren nach einem handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung vom 28.06.2010 1.143,16 Euro offen. In einem Telefax vom 12.08.2010 an die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller lehnte die R GmbH I eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin zu 1) ab und wies darauf hin, dass eine Stromlieferung erst nach vollständiger Begleichung ihrer Forderung wieder aufgenommen werde.

16

Am 03.08.2010 reichte die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner die Rechnung des Energieversorgers vom 21.06.2010 ein und bat um darlehensweise Übernahme der Schulden.

17

Mit Schreiben vom 11.08.2010 lehnte der Antragsgegner es ab, die Stromschulden nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu übernehmen. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Rückstand selbst verschuldet sei, da Abschlagszahlungen ab Februar 2010 und eine Abschlussrechnung nicht bezahlt worden seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit vorhanden sei.

18

Die Antragstellerin zu 1) erhob dagegen am 23.08.2010 Widerspruch.

19

Am 13.08.2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Mainz beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ein Darlehen für den Ausgleich der Energieschulden in Höhe von 1.143,16 Euro Zug um Zug gegen Abgabe ihrer Zustimmungserklärung, dass die vom jeweiligen Stromversorger festgesetzten Abschlagszahlungen für Strom direkt durch den Antragsgegner an den Stromversorger erfolgen dürfen, zu gewähren.

20

Durch Beschluss vom 08.10.2010 hat das Sozialgericht Mainz den Antragsgegner antragsgemäß zur Gewährung des Darlehens verpflichtet. Es bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

21

Der Anspruch auf das begehrte Stromdarlehen ergebe sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach könnten auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten seien, insbesondere Stromschulden übernommen werden, wenn eine drohende Stromsperre eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage auslösen würde. Dies sei hier der Fall. Die Antragsteller seien nicht darauf zu verweisen, im Wege der Selbsthilfe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromversorger abzuschließen, da dafür keine ausreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Die Gewährung eines Lohnvorschusses durch die Arbeitgeber der Antragstellerin zu 1) oder eines Bankdarlehens erscheine ebenfalls nicht wahrscheinlich.

22

Die Übernahme der Schulden sei auch gerechtfertigt. Zwar weise der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Antragsteller selbst zur Erhöhung des Fehlbetrages beigetragen hätten, in dem Abschlagszahlungen nicht geleistet worden seien. Dies ändere jedoch nichts an der aktuellen Notlage insbesondere der Antragsteller zu 2) bis 4), die für die unterlassenen Zahlungen nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Künftigem Fehlverhalten der Antragstellerin zu 1) werde durch die von ihr auch beantragte Abzweigung der Abschlagszahlungen an den Energieversorger von Regelleistungen begegnet.

23

Der Antragsgegner könnte sich auch nicht auf die Unangemessenheit der Wohnung der Antragsteller berufen. Der Stromverbrauch sei von der abstrakten Angemessenheit der Größe der Wohnung unabhängig, soweit nicht mit Strom geheizt wird.

24

Am 26.10.2010 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Die Gewährung des Darlehens sei nicht im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II gerechtfertigt. Es sei bisher weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller zuvor alle sich bietenden Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hätten. Die Antragstellerin zu 1) stehe in einem Beschäftigungsverhältnis, so dass eine arbeitgeberseitige Zuwendung in Form eines Lohnvorschusses oder eines Arbeitgeberdarlehens nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei die Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt, weil diese zur Sicherung einer deutlich zu teuren Wohnung führen würde. Die zu zahlende Kaltmiete übersteige den nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel im Landkreis M anzusetzenden angemessenen Quadratmeterpreis bei weitem. Auch für die Übernahme von Energieschulden sei maßgeblich, ob es sich bei der Unterkunft überhaupt um einen schützenswerten Lebensbereich handele, dessen Erhaltung durch eine Darlehensgewährung gerechtfertigt sei. Im Übrigen könne auch eine Ermessensreduzierung zu Gunsten der Antragsteller nicht bejaht werden. Die unangemessen teure Wohnung sei wider besseres Wissen bezogen worden, obwohl der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zuvor abgelehnt worden sei. Die Antragstellerin zu 1) habe sich damit sehenden Auges einer regelmäßigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt, deren Begleichung auf Dauer nicht gesichert sei. Zudem habe die Antragstellerin zu 1) bereits vor dem Wohnungswechsel erhebliche Energierückstände gehabt. Im Übrigen habe sie Einkünfte aus ihren Beschäftigungsverhältnissen verschwiegen, so dass ihr von März bis September 2009 Sozialleistungen in Höhe von 1.896,18 Euro zu Unrecht gezahlt worden seien, die inzwischen durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.10.2010 geltend gemacht worden seien. In dieser Zeit habe sie also einen erheblichen Vermögensvorteil gehabt, es aber trotzdem unterlassen, die damals fälligen Stromabschläge zu zahlen. Mit Einzug in die aktuelle Wohnung habe sie schließlich ihre Abschlagszahlungen trotz der Kenntnis über die vorausgegangene Sperrankündigung vom 17.11.2009 vollständig eingestellt. Dies spreche dafür, dass sie es habe darauf ankommen lassen, dass ihr später Leistungen zur Begleichung der Energieschulden zugute kommen würden. Diese leichtfertig und gezielt herbeigeführte Notlage zu Lasten des Leistungsträgers sei nicht hinzunehmen. Im Übrigen habe die Antragstellerin zu 1) auch Mietrückstände gegenüber ihrer Vermieterin. Nach Mitteilung der W könne eine fristlose Kündigung für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, wenn der Rückstand nicht beglichen werde. Zudem seien mit Bescheiden vom 22.10.2010 nach Vorlage mehrerer Gehaltsabrechnungen die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit von Februar bis Oktober 2010 neu berechnet worden, woraus sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 1.068,40 Euro ergebe, die bereits angewiesen sei. Diese könne für die Begleichung der Stromschulden verwendet werden.

25

Die R GmbH I hat am 18.11.2020 mitgeteilt, die Stromsperre sei am 18.10.2010 wieder aufgehoben worden; der Strom werde aber wieder gesperrt, wenn die Rückstände nicht beglichen würden. Für den Anschluss H sei laut Schlussrechnung vom 30.03.2010 ein Betrag von 846,16 € offen gewesen, nunmehr seien von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.11.2010 827,40 € darauf gezahlt worden, so dass noch Forderungen in Höhe von 18,76 € bestünden. Nach der auf Grund des Verbrauchs erstellter Zwischenrechnung vom 17.11.2010 seien für den Anschluss der aktuellen Wohnung noch 368,14 € zu zahlen. Am 15.12.2010 hat das Unternehmen mitgeteilt, nach der inzwischen erfolgten Jahresabrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs seien für den aktuellen Stromanschluss am 21.12.2010 318,14 € zu zahlen, die für die frühere Verbrauchsstelle noch zu zahlenden 18,76 seien weiterhin offen. Der nächste Abschlag sei am 01.02.2011 in Höhe von 33,00 € fällig.

26

Die Antragsteller tragen vor, die zwischenzeitlich auf ein Anderkonto der Prozessbevollmächtigten vom Antragsgegner überwiesene Nachzahlung von 827,50 € sei für die Tilgung der Stromrückstände verwendet worden. Sie seien auch bereit, weitere Nachzahlungen entsprechend einzusetzen. Da nur noch Stromschulden in Höhe von 568,75 € bestünden, werde der Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Die Antragstellerin zu 1) leide an mehreren Erkrankungen, u.a. schweren chronischen Arthrosen in den Gelenken, Schwerhörigkeit, Sehschwäche und Magenbeschwerden. Hinzu kämen schwere psychische Leiden, die durch die Trennung von dem Ehemann ausgelöst worden seien. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, im Jahr 2010 die Stromabschläge zu zahlen, da sie insgesamt mit organisatorischen Dingen überfordert sei. Die Wohnung sei auch ohne Strom beheizbar und mit Warmwasser versorgt. Die Antragstellerin zu 2) komme dreimal in der Woche gegen 13.45 Uhr aus der Schule nach Haus, zweimal gegen 16.30 Uhr; die Antragsteller zu 3) und 4) gegen 13.30 Uhr.

27

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

28

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 172 ff SGG zulässig und auch begründet. Der Antragsgegner ist auch, soweit die Antragsteller über die Antragsrücknahme hinaus an der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 568,75 € festhalten, zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung rückständiger Energiekosten zu gewähren. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses der einstweiligen Anordnung wird auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Diese liegen jedoch entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht vor.

29

Es kann dahinstehen, ob es hier nicht bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Zwar droht nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Energieversorgungsunternehmens vom 18.11.2010 trotz zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Stromlieferung wieder eine Stromsperre, wenn die noch bestehenden Schulden nicht beglichen werden. Ob eine Stromsperre einen wesentlichen Nachteil begründet, obwohl - wie die Antragsteller entgegen ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt haben - die Wohnung auch ohne Strom zumindest beheizbar und mit Warmwasser versorgt ist, ist zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

30

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

31

Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da hier Stromschulden im Streit stehen, die nicht die Heizung betreffen, sondern die die Haushaltsenergie betreffenden sonstigen Stromkosten. Diese werden nicht von den Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, sondern sind nach § 20 Abs. 1 SGB II Bestandteil der Regelleistung. Der Senat hält allerdings in vergleichbaren Notlagen eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II für geboten (Beschluss des erkennenden Senats vom 12.12.2008 - L 3 ER 301/08 AS und L 3 B 397/08 AS). Die Bestimmung des § 23 SGB II, die den von den Regelleistungen grundsätzlich umfassten, im Einzelfall aber nicht gedeckten Bedarf betrifft, ist für Schulden nicht anwendbar. Die Leistungen nach dem SGB II sollen den aktuellen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes decken, nicht aber in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten ablösen. § 22 Abs. 5 SGB II ermöglicht dagegen gerade die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Als vergleichbare Notlage ist die drohende Stromsperre anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl. entspr. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, L 7 AS 546/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2008, L 7 B 384/08 AS).

32

Gemäß Satz 2 der Regelung verdichtet sich das der Verwaltung eingeräumte Ermessen mit der Folge, dass die Rückstände übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage einzutreten droht. Gerechtfertigt und notwendig ist die Schuldenübernahme grundsätzlich dann, wenn anderenfalls die Notlage nicht mehr abgewendet werden kann. Auch insoweit bestehen bereits Zweifel. Nach der Auskunft der R GmbH sind nach der Jahresabrechnung nunmehr noch 318,14 Euro für den Stromabschluss in der aktuellen Wohnung zu zahlen, die am 21.12.2010 fällig werden. Für die alte Verbrauchsstelle der bisherigen Wohnung sind weiterhin 18,76 Euro offen. Der nächste Abschlag ist erst zum 01.02.2011 in Höhe von 33,00 Euro fällig. Da nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) eine Unterbrechung der Stromversorgung erst dann möglich ist, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro im Verzug ist, müssten zur Vermeidung einer Stromsperre auf die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 336,91 Euro somit lediglich rund 237,00 Euro gezahlt werden. Dieser Betrag kann, insbesondere im Hinblick auf den im Oktober an die Antragsteller selbst ausgezahlten Teil der Nachzahlung in Höhe von 241,00 Euro, selbst aufgebracht werden. Zudem sind den Antragstellern mit Bescheid vom 25.08.2010 Regelleistungen bzw. Sozialgeld in Höhe von insgesamt 497,52 Euro im Monat unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens von 948,00 Euro im Monat gewährt worden.

33

Darüber hinaus könnte eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden nur bestehen, wenn er in der Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

34

Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie evtl. Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der von der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn der Hilfesuchende seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert. In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2010, L 13 AS 147/10 B).

35

Von einem solchen missbräuchlichen Verhalten der Antragstellerin zu 1) ist vorliegend auszugehen. Das Verhalten der Antragstellerin zu 1) spricht dafür, dass sie die Abschläge bewusst im Vertrauen darauf nicht erbracht hat, dass diese möglicherweise später darlehensweise vom Antragsgegner übernommen werden.

36

Wie sich aus den Auskünften der R GmbH und den oben erwähnten Schreiben des Unternehmens vom 17.11.2009 ergibt, sind bereits seit Juni 2009 die für die Stromlieferungen der vorherigen Wohnung in der H in I geforderten Abschläge ebenso wenig gezahlt worden wie die zum 30.03.2010 gestellte Schlussrechnung. Erst während des hier anhängigen Verfahrens, nämlich am 15.11.2010, ist mit der Nachzahlung an die Prozessbevollmächtigten der größte Teil dieser Schulden beglichen worden. Auch im Jahr 2010 sind Stromabschläge in Höhe von monatlich 50,00 Euro nicht beglichen worden, wie sich aus dem Schreiben der R GmbH vom 21.06.2010 ergibt.

37

Nachvollziehbare Gründe für dieses Verhalten haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Der Hinweis auf körperliche und psychische Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1), die u.a. durch die Trennung von ihrem Ehemann entstanden seien und dazu führten, dass sie insgesamt mit sämtlichen organisatorischen Dingen überfordert sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, dass es hierfür keinen begründeten medizinischen Nachweis gibt und die Antragstellerin zu 1) dies auch nicht behauptet hat, ist das Vorbringen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Trennung von ihrem Ehemann nach Aktenlage bereits im Jahr 2007 stattgefunden hat und die Antragsstellerin zu 1) in den Jahren 2009 und 2010 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Auch im Übrigen war sie durchaus in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen und zu regeln. Sie hat Anträge bei dem Antragsgegner gestellt, wobei sie teilweise auch Zuschüsse wegen einer Klassenfahrt ihrer Tochter oder sonstiger Schulkosten beantragt hat. Im Jahr 2010 hat sie sich auch mehrfach an den Antragsgegner gewandt mit dem Hinweis, dass ihr weiterhin Leistungen zur Rückzahlung des Mietkautionsdarlehns abgezogen wurden, obwohl dieses schon erledigt sein müsste. Warum es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein soll, die Stromkosten zu zahlen, was ggf. durch eine einmalige Lastschriftermächtigung möglich gewesen wäre, erschließt sich dem Senat unter Berücksichtigung ihres sonstigen Verhaltens nicht.

38

Sonstige Gründe, die die Nichtzahlung von Abschlägen erklären könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Wie oben dargelegt, wurden den Antragstellern in der Zeit von Juni 2009 bis Juni 2010 Leistungen nach dem SGB II gewährt, wobei die Antragsteller - zumindest zeitweise - auch über eigenes Einkommen verfügten. In der Zeit von März bis September 2009 erhielt die Antragstellerin zu 1) Einkommen aus der Tätigkeit für die Firma H und A GmbH, das sie nicht angegeben hat, so dass ihr dieses anrechnungsfrei zur Verfügung stand. Auch wenn man die Tatsache einbezieht, dass ihr die Leistungen nach dem SGB II zunächst unter Zugrundelegung eines letztlich nicht realisierten Nettoeinkommens für die Tätigkeit im Restaurant M von 400,00 Euro angerechnet wurden, ist im Ergebnis nicht ersichtlich, dass ihr keine ausreichenden finanziellen Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, um die Stromabschläge von zunächst 60,00 Euro später 50,00 Euro im Monat zu zahlen.

39

Zwar verkennt der Senat nicht, dass durch die drohende Stromsperre auch die Antragsteller zu 2) bis 4) betroffen sind, denen letztlich das Verhalten der Antragstellerin zu 1) nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ist aber nicht zu verkennen, dass vorrangig die Antragstellerin zu 1) als Personensorgeberechtigte verpflichtet ist, sich um die Versorgung ihrer minderjährigen Kinder zu kümmern. Es kann letztlich nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn sie dieser Aufgabe nicht in ausreichendem Maße nachkommt. Im Übrigen sind auch die Antragsteller zu 2) bis 4) durch eine drohende Stromsperre nicht in unerträglichem Maße belastet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsteller sind im Hinblick auf die nicht betroffene Heizenergie der Wohnung auch bei einer Stromsperre nicht zu befürchten.

40

Wie oben dargelegt, ist die Wohnung weiterhin beheizbar, auch warmes Wasser ist vorhanden. Einschränkungen bei der alltäglichen Versorgung ergeben sich im Wesentlichen wegen der fehlenden Beleuchtung, fehlender Kochmöglichkeiten und der Nutzung von Haushaltsgeräten, wie etwa einer Waschmaschine. Aber auch dies führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine ausreichende Ernährung von Kindern außerhalb des Säuglings- oder Kleinkinderalters von 9, 15 und 16 Jahre kann auch ohne warme Mahlzeiten – zumindest für eine Übergangszeit - sichergestellt werden, zumal die Antragstellerin zu 1) selbst vorgetragen hat, dass diese nicht gefährdet ist. Körperpflege und Reinigung von Kleidern und Geschirr ist ebenfalls möglich, denn warmes Wasser ist vorhanden. Erschwernisse, die sich dadurch ergeben, dass eine Wasch- und ggf. Spülmaschine nicht benutzt werden kann, sind bei der selbst herbeigeführten Notsituation hinzunehmen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 193 SGG.

42

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 73 a i.V.m. § 114 ZPO. Da es sich um eine Beschwerde des Antragsgegners gehandelt hat, kommt es für die Gewährung der Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht an.

43

Diese Entscheidung kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören

1.
örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2.
Vorauszahlungssysteme,
3.
Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
4.
Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:

1.
eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie
2.
eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allgemeinen und ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und
3.
allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.

(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.