Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Apr. 2014 - L 8 R 875/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Fahrkosten streitig.
3Der 1973 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1991 bis 1994 erfolgreich eine Ausbildung zum Industriemechaniker und war ab 1994 als solcher im Dreischichtbetrieb in einem Zementwerk tätig. Seit September 2006 war er arbeitsunfähig und bezog nach Aussteuerung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
4Er stellte am 22.10.2008 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten, welche diese zunächst ablehnte (Bescheid v. 31.10.2008). Nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen sei der Kläger weiterhin in der Lage, eine Beschäftigung als Schlosser auszuüben. Dagegen legte der Kläger am 28.11.2008 Widerspruch ein. Sein letzter Arbeitgeber habe ein Gutachten veranlasst, nach dem er nicht mehr in der Lage sei, vollschichtig als Schlosser tätig zu sein (Gutachten Dr. D, M v. 16.9.2008). Die Möglichkeit einer Umsetzung bestehe nicht. Die Beklagte forderte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers an (Befundbericht des Neurologen und Psychiater Dr. Q v. 11.4.2009), in welchem eine langandauernde Anpassungsstörung/Belastungsstörung (depressiv, situativ) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bescheinigt wurden. Durch eine berufliche Rehabilitation sei eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich. Die Beklagte bewilligte dem Kläger sodann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an (Bescheid v. 27.1.2009). Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts über diesen Rehabilitationsaufenthalt vom 16.3.2009 bis zum 9.4.2009 wurden dort bei dem Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine leichte depressive Episode, ein Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Hypercholesterinanämie und ein Nikotinabusus diagnostiziert. Er könne seine Tätigkeit als Industriemechaniker grundsätzlich sechs Stunden und mehr verrichten. Er sei dabei arbeitsfähig für den Beruf als solchen, nicht hingegen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Seine erhöhte Stressintoleranz und eine leichte emotionale Irritierbarkeit seien zu beachten.
5Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und gewährte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 1.9.2009). Der Kläger nahm zunächst ab dem 9.11.2009 bis zum 18.12.2009 als Pendler an einer Berufsfindungsmaßnahme für psychisch kranke Menschen im Berufsförderungswerk (BFW) I teil. Nach dem Abschlussbericht des BFW I vom 7.1.2010 wurde eine Umschulung zum Refa-Fachwirt empfohlen. Gleichzeitig wurde die Teilnahme an einem dreimonatigen Rehabilitationsvorbereitungslehrgang sowie die Wiederaufnahme einer ambulanten Psychotherapie für notwendig erachtet, um Überforderungen entgegen zu wirken. Nach der arbeitsmedizinischen Beurteilung war der Kläger in der Lage leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit kurzzeitigem Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 Kilogramm (kg) vollschichtig in Früh-, Spät- oder Nachtschicht zu verrichten. Arbeiten mit erhöhter nervlicher Belastung, Publikumsverkehr sowie seelischen Belastungen oder unter Zeitdruck sowie taktgebundene Arbeiten oder Akkordarbeiten seien ihm nicht zumutbar. Ständiges Stehen, Gehen und Sitzen sowie Körperzwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenen Böden und häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie Überkopfarbeiten sollten unterbleiben.
6Mit Bescheid vom 3.2.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weiterbildung "Fachwirt - Arbeitsstudium und Betriebsorganisation" im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Reha-Vorbereitungslehrgang dauerte vom 8.3.2010 bis zum 20.6.2010 und die Weiterbildung vom 21.6.2010 bis zum 20.6.2012 und wurde im BFW E durchgeführt. Die Teilnahme erfolgte jeweils als Pendler. Am 18.3.2010 machte der Kläger erstmalig für die Strecke von 175 Kilometern (km) die Zahlung von Fahrkosten für die Fahrt von seinem damaligen Wohnort (X 00 in M) zum BFW E (I-Straße 00 in E) geltend. Die Beklagte zahlte darauf einen monatlichen Betrag an Fahrkostenerstattung in Höhe von 269,00 EUR für die Dauer der Maßnahme.
7Am 5.11.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.2.2010 im Hinblick auf die Erstattung der Fahrkosten. Diesen deutete die Beklagte in einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 6.12.2010 ablehnte. Die Fahrkostenerstattung sei auf einen Höchstbetrag von monatlich 269,00 EUR zu begrenzen, denn Kosten für Pendlerfahrten seien pro Monat nur bis zur Höhe des Betrags zu übernehmen, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Hierbei sei grundsätzlich der sich aus § 111 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. ergebende Höchstbetrag zugrunde zu legen. Dagegen legte der Kläger am 23.12.2010 erneut Widerspruch ein und teilte mit, dass er sich der Rechtsansicht der Beklagten nicht anschließen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde nach klägerischer Anfrage über den Sachstand am 21.6.2011 nochmals versandt.
8Mit der am 18.7.2011 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Widerspruchsbescheid sei ihm erst zugestellt worden, nachdem die Beklagte ihn am 21.6.2011 versandt habe. In der Sache seien ihm für die Zeit der Maßnahme die Pendlerfahrten zu erstatten. Für die Begrenzung der erstattungsfähigen Fahrkosten auf monatlich 269,00 EUR gebe es keine rechtliche Grundlage. § 53 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bestimme, dass Kosten für Pendlerfahrten bis zur Höhe des Betrages zu übernehmen seien, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Die Vorschrift verweise eindeutig und abschließend auf alternativ zu tragende Kosten für eine auswärtige Unterbringung als Höchstgrenze für die Fahrkostenerstattung. Da die Internatsunterbringung im BFW E monatlich 412,50 EUR koste, sei die monatliche Fahrkostenerstattung auf diesen Betrag zu begrenzen. Die Regelungen des SGB III - insbesondere § 111 SGB III -, auf den sich die Beklagte berufe - beträfen Rechte und Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und seien hier nicht anwendbar.
9Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 3.2.2010 zurückzunehmen und ihm anlässlich der Teilnahme an der ihm bewilligten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ab 8.3.2010 Fahrkosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 412,50 EUR zu gewähren.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat vorgetragen, dass von den Rehabilitationsträgern als Reisekosten lediglich die erforderlichen Fahrkosten zu übernehmen seien. Sie habe sich insoweit nach den Gemeinsamen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Reisekosten vom 25.1.1998 in der Fassung vom 9.12.2009 zu richten. Danach seien Kosten für Pendlerfahrten nur bis zur Höhe des Betrages zu übernehmen, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Hierbei diene der sich aus § 111 SGB III ergebende Höchstbetrag als Orientierungshilfe. Im Übrigen seien auch die für das gesamte Verwaltungshandeln geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
14Auf Anforderung des SG hat der Kläger die Anwesenheitstage im BFW E für den Zeitraum März 2010 bis Juni 2012 sowie für das im Zeitraum vom 26.3.2012 bis zum 15.6.2012 durchgeführte Praktikum bei der Firma F e.K., C-Straße 00 in M, wie folgt mitgeteilt:
152010 = Anwesenheitstage
16März = 15 BFW April = 13 BFW Mai = 10 BFW Juni = 20 BFW Juli = 11 BFW August = 12 BFW September = 21 BFW Oktober = 12 BFW November = 21 BFW Dezember = 15 BFW
172011 = Anwesenheitstage
18Januar = 19 BFW Februar = 18 BFW März = 22 BFW April = 15 BFW Mai = 21 BFW Juni = 17 BFW Juli = 16 BFW August = 11 BFW September = 19 BFW Oktober = 13 BFW November = 17 BFW Dezember = 14 BFW
192012 = Anwesenheitstage
20Januar = 22 BFW Februar = 19 BFW März = 12 BFW + 5 F April = 19 F Mai = 20 F Juni = 10 F + 5 BFW
21Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 2.8.2013 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab dem 8.3.2010 Fahrkosten in Höhe von je 35,00 EUR je Teilnahme-/Anwesenheitstag, höchstens jedoch 412,50 EUR monatlich, zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
22Gegen das der Beklagten am 21.8.2013 zugestellte Urteil hat diese am 12.9.2013 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2.8.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und vertieft diesbezüglich seinen bisherigen Vortrag.
28Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die internatsmäßigen Unterbringungskosten sich in der streitgegenständlichen Zeit im BFW E auf 412,50 EUR monatlich belaufen hätten, und weitere Unterlagen, insbesondere ihre maßgeblichen Arbeitsanweisungen, Beschlüsse der Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" vom 26.5.2012 und 25.9.2013 sowie Schreiben der damaligen Bundesanstalt für Arbeit und des seinerzeitigen Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger aus dem Jahr 2003, gerichtet an das vormalige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, vorgelegt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.8.2013 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage dabei zunächst zu Recht für zulässig erachtet. Sie ist insbesondere fristgerecht durch den Kläger eingelegt worden. Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 3.6.2011 (nochmals) am 21.6.2011 versandt, nachdem er nach klägerischer Auskunft zunächst nicht zugegangen ist. Damit ist die Frist von einem Monat durch Einreichung der Klage am 18.7.2011 gewahrt worden, §§ 87 Abs. 1, 2, 85 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
32Das SG hat darüber hinaus zutreffend Klage für begründet erachtet. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 3.2.2010. Ihm stehen höhere als die dort bewilligten Fahrkosten, nämlich in dem vom SG tenorierten Umfang zu.
33§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
34Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die für den Anspruch des Klägers auf Fahrkostenerstattung maßgeblichen Vorschriften des § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 53 Abs. 1 und 4 SGB IX unrichtig angewandt.
35Der Kläger hatte einen Anspruch auf die durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus § 9 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX. Er erfüllte die versicherungsrechtlichen (15 Jahre Wartezeit, § 11 Abs. 1 SGB VI) und die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2b SGB VI). Seine Erwerbsfähigkeit im Sinne der Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl. BSG, Urteil v. 29.3.2006, B 13 RJ 37/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1), war insbesondere dem Entlassungsbericht über den Rehabilitationsaufenthalt vom 16.3. bis zum 9.4.2009 zufolge gemindert, eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aufgrund einer Umschulung nach dem Abschlussbericht des BFW I vom 7.1.2010 jedoch voraussichtlich erfolgversprechend. Aufgrund dieser - unstreitigen - Umstände hat die Beklagte die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme im BFW E ermessensfehlerfrei bewilligt.
36Die gewährten Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben sind durch Reisekosten zu ergänzen. Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahrkosten übernommen, § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Fahrkosten werden dabei gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei Benutzung eines Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) übernommen, die sich auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke beläuft, woraus sich die Abrechnungsfähigkeit von Hin- und Rückfahrt ergibt (vgl. Schlette in: jurisPK-SGB IX, Stand 2010, § 53 Rdnr. 21).
37Die Teilnahme des Klägers am Rehabilitationsvorbereitungslehrgang sowie an der Weiterbildung zum Refa-Fachwirt in der Zeit vom 8.3.2010 bis zum 20.6.2012 erforderten Pendlerfahrten vom Wohnort zum BFW E bzw. in der Zeit seines Praktikums zum Praktikumsbetrieb und zurück. Die einfache Wegstrecke zwischen dem damaligen Wohnsitz des Klägers und dem BFW E betrug 87,51 km, so dass der Kläger an Maßnahmentagen eine Wegstrecke von (gerundet) 175 km zurückzulegen hatte. Hierfür sind ihm nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG grundsätzlich Fahrkosten pro Maßnahmetag von 35,00 EUR zu gewähren. Die Wegstrecke zum Praktikumsbetrieb, der Firma F e.K., belief sich von seinem Wohnort auf 24 km, so dass er für die Teilnahme am Praktikum täglich 48 km zurücklegte und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme in Höhe von 9,60 EUR pro Praktikumstag hatte.
38Diese Kosten sind nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SGB IX begrenzt. Kosten für Pendelfahrten können danach nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Dabei kommt es nicht auf den abstrakten Marktwert einer angemessenen Unterbringung und Verpflegung an, sondern darauf, welchen konkreten Geldbetrag der Maßnahmeträger dem Leistungsempfänger hierfür zur Verfügung stellt bzw. - werden Unterbringung und Verpflegung als Sachleistung gewährt - welcher konkrete Kostenaufwand dem Träger insoweit entsteht (vgl. Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Dezember 2012, § 53 Rdnr. 37ff.; Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 22). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich die Wahl haben soll, ob er eine Unterbringung am Maßnahmeort in Anspruch nimmt oder zwischen Wohnung und diesem pendelt. Entscheidet er sich für Letzteres, soll er nicht besser gestellt werden als bei Unterbringung am Maßnahmeort (BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R, SozR 4-4300 § 110 Nr. 1 zu § 83 Abs. 3 SGB III, Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 22; Jabben in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SGB IX, Stand: 1.9.2013, § 53 Rdnr. 12).
39Für die internatsmäßige Unterbringung des Klägers im BFW E hätte die Beklagte für die Dauer der Maßnahme einen Betrag in Höhe von monatlich 412,50 EUR aufbringen müssen. Fahrkosten sind daher monatlich maximal in dieser Höhe durch die Beklagte zu gewähren. Soweit der Kläger diesen Betrag in den Monaten Mai und Juli 2010 (350,00 EUR bzw. 385,00 EUR), August 2011 (385,00 EUR) und April bis Juni 2012 (182,40 EUR, 192,00 EUR und 271,00 EUR) unterschritten hat, sind dafür lediglich die tatsächlichen Kosten zu gewähren.
40Eine weitere Begrenzung der Fahrkosten auf monatlich pauschal 269,00 EUR kommt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, die sich hierzu aufgrund ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlich" im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB IX für befugt hält, nicht in Betracht.
41Bei dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB IX handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Soweit die Beklagte zur Auslegung dieses Merkmals (als Orientierungshilfe) § 111 SGB III in der Fassung bis zum 31.3.2012 bzw. § 128 SGB III in der Fassung vom 1.4.2012 heranzieht, findet sich dafür weder nach Wortlaut und Historie noch nach Systematik oder Sinn und Zweck des Gesetzes eine Stütze. Nach § 111 SGB III bzw. § 128 SGB III wird ein Betrag in Höhe von 269,00 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht, wenn behinderte Menschen auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, untergebracht werden.
42Bereits der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich damit nicht auf die Höhe erstattungsfähiger Fahrkosten für Rehabilitationsmaßnahmen, worauf im Übrigen bereits das BSG in seinem Urteil vom 25.3.2003 (a.a.O.) hingewiesen hat. Vielmehr wird dort ein Sonderfall der Unterbringung und Verpflegung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB III geregelt. Da es sich zudem bei den Kosten i.S.d. § 128 SGB III um Teilnahmekosten nach § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III n.F. handelt, folgt daraus, dass dort nur die besonderen Mehrkosten erfasst werden, die dem behinderten Menschen unmittelbar durch die Teilnahme entstanden sind. Dann regelt § 128 SGB III, wie zuvor § 111 SGB III, jedoch nur die Fallkonstellation einer auswärtigen Unterbringung, in der keine volle Verpflegung gestellt wird (Schmidt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SGB III, Stand: 1.12.2013, § 128 Rdnr. 1, 2).
43Die Beklagte kann sich für ihre Erwägungen auch nicht auf historische Aspekte stützen. Vielmehr lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte des § 53 SGB IX entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Reisekostenübernahme bezweckte, eine transparente Regelung zu treffen, die der Gleichbehandlung der durch verschiedene Rehabilitationsträger begünstigten Leistungsempfänger dient. In Kenntnis der Rechtslage beließ er es dabei Sondervorschriften, wie § 111 SGB III a.F. bzw. § 128 SGB III n.F. nicht in die zentrale Vorschrift zur Fahrkostenerstattung, den § 53 SGB X, zu integrieren.
44So trat § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX wie die übrigen Regelungen des SGB IX durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.6.2001 zum 1.7.2001 in Kraft (BGBl. I 2001, 1046) und bezweckte eine Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu übernehmenden Reisekosten (Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 1, 4, 10 mit Verweis auf BT-Drucksache 14/5074, S. 110). Dabei hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich mehrfach geändert: In der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2003 bestimmte sich der Fahrkostenersatz noch allein nach § 53 Abs. 1 SGB IX. Übernahmefähig waren danach in der Regel die tatsächlich entstandenen Kosten, die ihrer Höhe nach allerdings durch den Betrag begrenzt waren, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittel entstanden wären (vgl. dazu Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 17).
45Zum 1.1.2004 wurde § 53 SGB IX durch Art. 8 Nr. 11 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, 2848) neu gefasst. Eine weitergehende Begrenzung auf Fahrkosten in Höhe von monatlich 269,00 EUR führte der Gesetzgeber nicht ein, obgleich sowohl die damalige Bundesanstalt für Arbeit (Schreiben v. 3.6.2003) als auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Schreiben v. 2.7.2003) unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 25.3.2003 entsprechende Initiativen an das zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Bonn gerichtet hatten. Dabei schloss sich die Bundesanstalt für Arbeit der Auffassung des BSG in seinem Urteil vom 25.3.2003 (a.a.O.) an, kündigte an, nach Abschluss des an das Landessozialgericht zurückverwiesenen Verfahrens in allen Fällen die Reisekosten nach § 53 SGB IX bis zu einer eventuellen Änderung der Vorschrift durch den Gesetzgeber nicht mehr auf den bisherigen Höchstbetrag (von 269,00 EUR) zu begrenzen und begehrte stattdessen eine neu einzuführende gesetzliche Begrenzung der Reisekosten. Obgleich der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sich diesem Vorschlag und dessen Begründung anschloss, stand er auf dem Standpunkt, dass es lediglich einer Klarstellung der Gesetzeslage bedürfe. Statt der vorgeschlagenen Regelung gab der Gesetzgeber in dem dann neu eingeführten § 53 Abs. 4 SGB IX den Grundsatz der Erstattung der tatsächlichen und erforderlichen Kosten auf und führte eine weitgehende Pauschalierung ein. Die zu gewährende Kostenpauschale bestimmte sich dabei im Wesentlichen nach der zugrunde zulegenden Entfernung. Die Art des gewählten Transportmittels war ebenso unerheblich wie die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 18). Die in Abs. 4 getroffene Regelung diente dabei erneut der Vereinheitlichung der Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe, da sie für alle Rehabilitationsträger die Höhe der Fahrkosten bestimmen sollte (BT-Drucksache 15/1515, S. 120; Majerski-Pahlen, a.a.O., § 53 Rdnr. 17).
46Die vorliegend anzuwendende Fassung des § 53 SGB IX trat zum 5.8.2009 in Kraft (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarf im Krankenhaus v. 30.7.2009, BGBl. I 2009, 2495) und stellt in der Sache eine erneute Hinwendung zu dem bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtszustand dar (Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 19, BT-Drucksache 16/12855, S. 8). Die Formulierung "bei Benutzung" in § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verdeutlicht, dass statt einer weitgehenden Pauschalierung nunmehr erneut eine konkrete Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist (vgl. Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 19). Eine fiktive Fahrkostenobergrenze für alle Leistungsempfänger von Rehabilitationsleistungen, wie die Beklagte sie ansetzt, sieht das Gesetz jedoch weiterhin nicht vor.
47Gesetzessystematisch verweist § 28 SGB VI hinsichtlich der akzessorischen, ergänzenden Leistungen maßgeblich auf das SGB IX und für die Fahrkosten konkret auf § 53 SGB IX. Durch diesen Verweis sind die vom Träger der Rentenversicherung zu erbringenden ergänzenden Leistungen abschließend geregelt (Haack in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 6). Dabei regelt § 53 Abs. 1 SGB IX, konkretisiert durch die Abs. 2 und 3, den Inhalt der Fahrkostenerstattung. Abs. 4 begrenzt konkret deren Höhe und ist somit Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 53 Abs. 1 SGB IX. Weder im SGB IX noch im SGB VI hat der Gesetzgeber eine § 111 SGB III a.F. bzw. § 128 SGB III n.F. vergleichbare Vorschrift eingeführt noch auf diese verwiesen. Hinzu kommt, dass bereits im SGB III der genannten Vorschrift lediglich ein Ausnahmecharakter zuzubilligen ist und gerade auch dort diese nicht für sämtliche Empfänger von Rehabilitationsleistungen nach dem SGB III Anwendung findet (BSG, Urteil v. 25.3.2003, a.a.O.). Lässt sich der Rechtsgedanke daher bereits nicht im maßgeblichen Fachgesetz verallgemeinern, ist er erst recht nicht auf andere Rechtsgebiete bzw. die Fahrkostenerstattung im Rehabilitationsrecht insgesamt zu übertragen.
48Das durch die Beklagte weiter angeführte Gebot der Wirtschaftlichkeit [§ 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 13 SGB VI] ist im Rahmen der Erforderlichkeit bereits berücksichtigt. Denn es wird dadurch gewahrt, dass der Versicherte zwar nicht zur auswärtigen Unterbringung verpflichtet werden kann, jedoch sicher gestellt wird, dass der Beklagten durch Pendelfahrten keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Versicherte auf diese Weise nicht besser gestellt wird (Jabben, a.a.O., § 53 Rdnr. 12; Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 22). Das hingegen die Beklagte in den Fällen besser gestellt werden soll, in denen sich der Leistungsempfänger gegen eine Unterbringung entscheidet, ist nicht ersichtlich.
49Auch Sinn und Zweck der Fahrkostenerstattung stützen die Rechtsauffassung der Beklagten nicht, denn die ergänzenden Leistungen sollen die bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben flankierend unterstützen, um den Leistungsempfänger in die Lage zu versetzen, an ihnen (erfolgreich i.S.d. Ziele des SGB VI) teilzunehmen. Im Fall des Klägers zeigt sich jedoch konkret, dass eine erfolgreiche Teilnahme bei einer monatlichen Begrenzung auf 269,00 EUR bei tatsächlichen Fahrkosten (jedenfalls zum BFW) zwischen 350,00 EUR und 770,00 EUR monatlich bei maßgeblichen Einkünften aus Übergangsgeld nur unter erheblicher Eigenleistung des Leistungsempfängers noch möglich wäre. Dabei steht dieser Begrenzung der Fahrkostenerstattung nicht einmal das Äquivalent der internatsmäßigen Unterbringung gegenüber.
50Letztlich kann die Beklagte eine weitere Begrenzung auch nicht im Rahmen von Ermessenserwägungen berücksichtigen, denn eine weitere Begrenzung auf Rechtsfolgeseite ist mangels eröffneten Ermessens nicht möglich. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Fahrkosten (BSG, Urteil v. 25.3.2003, a.a.O.; Majerski-Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 53 Rdnr. 8).
51Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
52Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung folgt unmittelbar aus der Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Normen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
moreResultsText
Annotations
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
- 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
- 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
- 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, - 2.
Fahrkosten, - 3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, - 4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, - 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, - 3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.