Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Juni 2014 - L 8 R 208/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.02.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.158,57 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.158,57 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Altersrente in Höhe von 1.158,57 Euro, die nach dem Tod des Rentenberechtigten noch auf dessen Girokonto bei dem beklagten Geldinstitut überwiesen worden ist.
3Der Rentenberechtigte U (geb. am 00.00.1929) - nachfolgend: der Rentenberechtigte - erhielt von der Klägerin neben einer Witwerrente aus der Versicherung seiner vorverstorbenen Ehefrau und einer Unfallrente seit dem 1.2.1989 eine Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe eines Auszahlungsbetrages von zuletzt monatlich 1.188,90 Euro. Die Auszahlung erfolgte auf das bei der Beklagten unter der IBAN DE 000 geführte Girokonto des Rentenberechtigten mit Wertstellung zum jeweiligen Monatsende für den Folgemonat.
4Der Rentenberechtigte verstarb am 24.1.2012. Auf dem Konto erfolgte am 31.1.2012 im Auftrag der Klägerin noch die für Februar 2012 bestimmte Gutschrift der Altersrentenzahlung. Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten erhielt sie erst durch Eingang eines amtlichen Nachweises am 8.2.2012.
5Am 30.3.2012 erfolgten die Auflösung des Kontos und die Überweisung des Restguthabens i.H.v. 2.378,43 Euro an Frau W. Der letzte Kontoauszug ist ausgestellt auf "Herr U - Nachlass -, z. H. W, I-Weg 00, N".
6Die Klägerin machte erstmals gegenüber der Beklagten per DV-Übertragung am 5.4.2012 die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Geldleistung i.H.v. 1.158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass das Konto am 30.3.2012 und somit vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei. Die Auszahlung auf ein Konto der Frau W habe nicht zu einer Reduzierung von Schutzbeträgen durch eigene Forderungen geführt.
7Mit der am 2.10.2012 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Zahlungsklage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Erstattungsanspruch folge aus § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Beklagte könne mit ihrem Auszahlungseinwand nicht gehört werden, da sie zum Zeitpunkt der Kontoauflösung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten besessen habe. Sie habe Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod überwiesen und mithin zu Unrecht gezahlt worden seien, auf entsprechendes Rückforderungsverlangen zurückzuüberweisen. Diese Verpflichtung scheide nur aus, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rückforderung aus einem Guthaben erfolgen könne. Eine solche anderweitige, also durch Dritte und für fremde Rechnung erfolgte Verfügung über den der überwiesenen Geldleistung entsprechenden Betrag liege nicht vor. Verfügungen führten u.a. nicht zu einer Minderung des Rücküberweisungsanspruches, soweit sie aus wirtschaftlicher Sicht zugunsten des Geldinstitutes erfolgten. Das sei hier der Fall gewesen. Der Beklagten sei es hingegen versagt gewesen, die Rentenzahlung zur Befriedigung eigener Forderungen gegen den neuen Kontoinhaber zu verwenden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.158,57 Euro zu erstatten.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Klage unter Vertiefung ihres außergerichtlichen Vorbringens entgegengetreten. Sie habe das Restguthaben nicht zur Befriedigung eigener Forderungen eingesetzt, sondern an die Rechtsnachfolgerin als Dritte überwiesen. Dabei sei zu beachten, dass Geldinstitute nicht über die Berechtigung verfügten, sich den lebzeitigen Verfügungen des Verstorbenen oder den Verfügungen der Erben zu widersetzen. Es drohe ihnen vielmehr eine Haftung, wenn sie bereits angewiesene Abbuchungen nicht ausführten. Zudem könne eine umfassende sachliche und rechtliche Prüfung nicht Aufgabe des kontoführenden Institutes sein. Auf die Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten komme es im Rahmen des § 118 Abs. 3 SGB VI im Übrigen nicht an. Jedenfalls gehe das Rückforderungsverlangen ins Leere, da zum Zeitpunkt seines Eingangs das Konto aufgrund der Auflösung erloschen gewesen sei.
13Mit Urteil vom 18.2.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt: § 118 Abs. 3 SGB VI setze zunächst einmal voraus, dass überhaupt noch ein Konto bei Eingang des Verlangens auf Erstattung existiere. Abgesehen davon komme es nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht auf die Kenntnis vom Tod an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
14Gegen das der Klägerin am 27.2.2014 zugestellte Urteil hat diese am 14.3.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren vor: Die Entscheidung des SG stehe im Widerspruch zur ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits anerkannt, dass es im Rahmen des § 118 Abs. 3 SGB VI durchaus auf die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Geldinstitutes vom Tod des Rentenberechtigten ankomme. Dies folge etwa aus den Urteilen vom 4.8.1998 (B 4 RA 27/97 R), vom 9.12.1998 (B 9 V 48/97 R), vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R) und vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07). Mit Bekanntwerden des Todes liege die Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts nicht mehr vor. Kenne das Geldinstitut den Vorbehalt, entfalle die Bindung an bankrechtliche Verpflichtungen, etwa solche aus dem Kontoführungsvertrag. Überdies sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass über den Schutzbetrag durch Dritte verfügt wurde und demzufolge ein gegenüber § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nicht bestehe, nicht nachgekommen.
15Die Klägerin beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.2.2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 1.158,57 Euro zu erstatten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG beträfen andere Sachverhalte. Da die Rückerstattung an andere bzw. denselben Rentenversicherungsträger als anderweitige Verfügungen anerkannt seien, sei die Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers allen als anderweitige Verfügungen anerkannten Rücküberweisungen dieser Hoheitsträger sowie allen Verfügungen durch Erben des Verstorbenen immanent. Auch die vom BSG entwickelte Definition der anderweitigen Verfügung spreche dafür, dass es auf die Kenntnis vom Tod nicht ankomme.
20Es könne nur das nach Eingang des Rückforderungsverlangens noch auf dem Konto befindliche Geld zurücküberwiesen werden, was bei einem erloschenen Konto ausscheide. § 118 Abs. 3 SGB VI bezwecke einen Interessenausgleich. Diesem liefe es zuwider, die Erstattungsverpflichtung der Geldinstitute ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Tode des Rentenempfängers anzunehmen, denn die Feststellung und Bezifferung des Rückforderungsanspruches sei nicht dem Pflichtenkreis der Bank, sondern vielmehr demjenigen des Rentenversicherungsträgers zuzuordnen. Im Hinblick auf die zivilrechtlichen Verpflichtungen der Geldinstitute gegenüber den Verfügungsberechtigten sei es nicht zu rechtfertigen, ihnen bei bloßer Kenntnis, aber ohne Vorliegen einer formalen Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger aufzuerlegen, sich durch Verweigerung von Kontotransaktionen einem möglichen Schadensersatzanspruch, insbesondere der Erben, auszusetzen. Das kontoführende Kreditinstitut sei eben nicht Adressat des gesetzlichen Vorbehalts, sondern die Personen, in deren Vermögen die Rentenleistung gelange, regelmäßig die Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kontoschluss durch den oder die Erben führe zum Entfall des Anspruchs. Zu diesem Zeitpunkt sei der Tod stets bekannt. Die Beklagte meint, daraus folge, dass die Kenntnis unerheblich sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist begründet. Sie kann von der Beklagten Zahlung von 1.158,57 Euro verlangen. Der - von der Klägerin in zulässiger Weise in Form der Leistungsklage verfolgte - Anspruch ergibt sich aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
241. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat das Geldinstitut Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn dieser sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der hier maßgebenden, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des 6. SGB VI-ÄndG) sind solche, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden.
25Die dem Rentenberechtigten gewährte Altersrente war eine Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Sie wurde für die Zeit nach dem Tod des am 24.1.2012 verstorbenen Berechtigten für einen danach liegenden Zeitraum (Februar 2012) auf ein Konto bei der Beklagten, einem Geldinstitut im Inland, gezahlt. Die Zahlung erfolgte zu Unrecht, weil die Altersrente nur bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten ist, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI), hier also bis zum 31.1.2012. Schließlich hat die Klägerin die Zahlung auch wirksam als zu Unrecht geleistet zurückgefordert.
262. Der Anspruch ist auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet (vgl. BSG, Urteil v. 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, Rdnr. 70; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.1.2014, L 14 R 1000/12, m.w.N., jeweils juris; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 Rdnr. 80). Es ist daher unerheblich, dass das Girokonto des Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war und damit als "Zugriffsgegenstand" nicht mehr zur Verfügung stand. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Geldinstitut und ist - so seine Voraussetzungen erfüllt sind - aus dessen Vermögen zu bedienen.
27Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf 1.158,57 Euro (Zahlbetrag von 1.188,90 Euro abzüglich der für den Zeitraum vom 25.1. bis 31.1.2012 zu viel abgezweigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 24,50 Euro bzw. 5,83 Euro).
283. Dem Erstattungsanspruch steht nicht der Einwand der anderweitigen Verfügung über den Zahlbetrag (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) entgegen. Denn auf diesen Einwand kann sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Ableben des Rentenberechtigten und Kontoempfängers erlangt, nicht mehr berufen (wie hier: BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, Rdnr. 17, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.1.2014, L 14 R 1000/12, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.9.2013, L 4 R 496/08, WM 2014, 212 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.7.2013, L 13 R 2202/12, NZS 2013, 899 f.; Hessisches LSG, Urteil v. 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris.) Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, wohl aber aus der Gesetzessystematik (dazu unter a)) und aus Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu unter b)). Die Entstehungsgeschichte (dazu unter c)) steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.
29a) § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Ausnahmebestimmung zur Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu sehen, wonach Geldleistungen, die nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut erbracht werden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Dieser Vorbehalt überlagert als öffentlich-rechtliches Sonderrecht (vgl. BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) die bankvertraglichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhabern bzw. Dritten und bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG, Urteil v. 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, Rdnr. 19, SozR 4-2600 § 118 Nr. 8). Als Ausnahmevorschrift hierzu trägt § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dem Umstand Rechnung, dass das Geldinstitut nicht in der Lage ist, diesem Vorbehalt entsprechend zu handeln, solange es vom Ableben des Rentenberechtigten nichts weiß. Die aufgrund dessen ausnahmsweise angeordnete Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen beruht mithin auf der unterstellten Unkenntnis vom Ableben des Rentenempfängers (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 5 R 120/07, Rdnr. 33, SozR 4-2600 § 118 Nr. 10; BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, Rdnr. 20; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6; BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a/4 R 56/07 R, Rdnr. 17; juris). Ab Vorliegen der entsprechenden Kenntnis besteht hingegen für den Einwand anderweitiger Verfügungen keine systematische Rechtfertigung mehr.
30b) Diesen Erwägungen entsprechen die § 118 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB VI zugrunde liegenden Schutzerwägungen. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dient dem Schutz des Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers bei rechtsgrundloser Zahlung (BSG, Urteil v. 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, SozR 4-1500 § 170 Nr. 2; BSG, Urteil v. 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, a.a.O., Rdnr. 19), Abs. 3 Satz 3 SGB VI dagegen den berechtigten Schutzinteressen der Geldinstitute im Zahlungsverkehr (BSG, Urteil v. 9.12.1998, B 9 V 48/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil v. 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, Rdnr. 32, a.a.O.). Das BSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schutzwürdigkeit des Geldinstituts vor Rückforderungsverlangen des rechtsgrundlos leistenden Rentenversicherungsträgers bereits bei grober Fahrlässigkeit entfallen könne (BSG, Urteil v. 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, Rdnr. 32, a.a.O.). Dies gilt jedoch erst recht, wenn sogar positive Kenntnis von der rechtsgrundlosen Zahlung besteht, weil das Ableben des rentenberechtigten Kontoinhabers bekannt ist. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dem Rentenversicherungsträger stünden die Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI bzw. gegenüber dem Erben des verstorbenen Rentenberechtigten zu. Denn der Rückerstattungsanspruch des Abs. 3 soll im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen, damit die Gelder möglichst bald dem Rentenversicherungsträger wieder zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen (BSG, Urteil v. 28.8.1997, 8 RKn 2/97, SozR 3-2600 § 118 Nr. 1). Der Rentenversicherungsträger soll zugleich seine Verpflichtung, zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, auf unkomplizierte Weise erfüllen können (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R, Rdnr. 28, a.a.O.). Mit diesen Zielsetzungen wäre es unvereinbar, ihn auf den wesentlich schwierigeren Weg der Forderungsrealisierung gegenüber Dritten zu verweisen.
31c) Die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI zwingt zu keinem anderweitigen Verständnis. Die Regelung soll eine bei ihrem Inkrafttreten bereits bestehende Praxis, die sich bisher auf eine im Rentenantrag erteilte Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten einerseits und eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes andererseits stützte, aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drs. 11/4124, S. 179 zu § 119). Der erst im Zuge der Ausschussberatungen eingefügte Vorbehalt in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI trug Bedenken der Kreditwirtschaft an der bisherigen Gesetzesfassung Rechnung, ohne den Regelungsgehalt inhaltlich zu verändern (BT-Drs. 11/5530, S. 46 f. zu § 119). Der Wille, die Geldinstitute auch dann zu schützen, wenn sie nicht schutzwürdig sind, weil ihnen das Ableben ihres Kunden bekannt ist, kommt in den genannten Materialien indessen an keiner Stelle zum Ausdruck.
32d) Im vorliegenden Fall war der Beklagten der Tod des Rentenberechtigten und damit das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Überweisung der Rente für den Monat Februar vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrages an Frau W bekannt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem letzten Kontoauszug ("Herr U - Nachlass - ").
334. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
345. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Senat sieht die Frage, ob der Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts ausgeschlossen ist, als durch die zitierten Entscheidungen höchstrichterlich geklärt an.
36b) Es besteht auch keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zur Entscheidung des BSG v. 13.11.2008 (B 13 R 48/07 R), in der das BSG ausgeführt hat, auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers oder des Geldinstituts vom Tode des verstorbenen Kontoinhabers stelle § 118 Abs. 3 SGB VI "insoweit" nicht ab. Denn dieses Urteil betrifft die von der vorliegenden Fallkonstellation vollständig unterschiedliche Frage, ob die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tod des Rentenberechtigten im Zeitpunkt der Rentenzahlung nach dem Rechtsgedanken des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch einer Rückforderung entgegensteht. Dass sogar grob fahrlässige Unkenntnis hingegen den Entreicherungseinwand des Geldinstituts ausschließen kann, hat auch der 13. Senat des BSG klar gestellt (siehe oben unter 3.b)).
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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
- 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.755,51 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.755,51 Euro, welche nach dem Tod der Rentenberechtigten auf deren Girokonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Rechtlich geht es um die Reichweite des zugunsten des Geldinstituts bestehenden Einwandes "anderweitiger Verfügungen" in der Zeitspanne nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts bis zum dortigen Eingang des Rückforderungsbegehrens gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf "Wiedererlangung" überzahlter Rente.
3Die Rentenberechtigte I I (geb. am 00.00.1930, nachfolgend: Rentenberechtigte) erhielt - neben einer Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe eines Auszahlungsbetrages von zuletzt 246,18 Euro von einem anderen Rentenversicherungsträger - von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1983 verstorbenen Ehemanns X I (Erstbewilligung mit Bescheid vom 21.7.1986). Der Auszahlungsbetrag dieser Hinterbliebenenrente betrug zuletzt 601,42 Euro monatlich; die Auszahlung erfolgte auf das bei der Beklagten (Bankleitzahl: 000), einer nach deutschem Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Sitz in C, geführte Girokonto der Rentenberechtigten unter der Nummer 000 mit Wertstellung zum jeweiligen Monatsende für den Folgemonat.
4Die Rentenberechtigte verstarb am 00.9.2009. Ihr Sohn M I teilte dies mit am 2.10.2009 eingegangenem Schreiben der Deutschen Post AG Renten Service, Berlin, mit (nachfolgend: Rentenservice). Er war über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen.
5Nach dem Todestag überwies die Klägerin auf dieses Girokonto die für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 bestimmten Hinterbliebenenrentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro (3 x 601,42 Euro). Der Kontostand unmittelbar vor Eingang dieser jeweiligen Rentenzahlungen war jeweils im Haben und betrug am 30.09.2009 1.718,27 Euro, am 30.10.2009 1.739,71 Euro und am 30.11.2009 23,83 Euro.
6Nach Eingang der Hinterbliebenenrentenzahlungen erfolgten über das Konto der Rentenberechtigten diverse Verfügungen zugunsten Dritter durch Überweisungen und Einzugsermächtigungslastschriften insbesondere für Arztrechnungen, Wohnungsmiete, Bestattungskosten und Pflegeheimkosten; es ging auch eine weitere Gutschrift ein. Am 14.10.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Am 17.12.2009 wurde das Girokonto - nach Einbehalt eines Entgeltes für das Girokonto (betreffend den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 17.12.2009) in Höhe von 17,70 Euro seitens der Beklagten - durch M I, welcher die Erbschaft nach der Rentenberechtigten am 19.10.2009 ausgeschlagen hatte, - mit einem Restguthaben in Höhe von 557,95 Euro aufgelöst. Dieses Restguthaben überwies die Beklagte am 9.2.2010 an M I.
7In der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 17.12.2009 waren im Einzelnen folgende Bewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten zu verzeichnen:
830.9.2009 - 8,60 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto für 1.7.2009 - 30.0.9.2009 30.9.2009 + 246,18 Euro Gutschrift Altersrente 10/2009 30.9.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 10/2009 14.10.2009 - 246,18 Euro Storno Altersrente 10/2009 14.10.2009 - 538,98 Euro Lastschrift N-eim 16.10.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X 30.10.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 11/2009 2.11.2009 - 15 Euro Lastschrift Hilfe für Tiere E 5.11.2009 - 48,45 Euro Lastschrift XXX 11.11.2009 + 441,58 Euro Gutschrift Auflösung eines Sparkontos der Rentenberechtigten 17.11.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X 23.11.2009 - 80,00 Euro Überweisung Arztrechnung Dr. L 23.11.2009 - 97,35 Euro Überweisung Arztrechnung U 23.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T 23.11.2009 - 1.627,08 Euro Überweisung Bestattungsrechnung J 30.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T 30.11.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 12/2009 16.12.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X 17.12.2009 - 17,70 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto per 17.12.2009 17.12.2009 - 557,95 Euro Restsaldo zwecks Kontolöschung
9Am 5.7.2010 forderte der Rentenservice (im Auftrag der Klägerin) von der Beklagten überzahlte Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 betreffend die Rentenberechtigte in Höhe von 2.405,68 Euro zurück - basierend auf monatlichen Überweisungen von je 601,42 Euro. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin über die Auflösung des Girokontos am 17.12.2009, über die seit dem 30.9.2009 erfolgten Verfügungen und über das Restsaldo nebst dessen Verbleib sowie über die verfügungsberechtigte Person. Zudem erstattete sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2,47 Euro, da nach Eingang der Hinterbliebenenrente für Dezember 2009 am 30.11.2009 in Höhe von 601,42 Euro nur zwei zu berücksichtigende anderweitige Verfügungen (in Höhe von 41,00 Euro und von 557,95 Euro) insgesamt in Höhe von 598,95 Euro angefallen seien. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab.
10Versuche der Klägerin, Teilbeträge der Rentenleistungen von M I und von der Vermieterin der Rentenberechtigten zurückzuerhalten, verliefen erfolglos.
11Im Januar 2012 machte die Klägerin erneut gegenüber der Beklagten ihr Erstattungsbegehren - gestützt auf § 118 Abs. 3 SGB VI - geltend, da die Beklagte bereits am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten gehabt habe.
12Nach nochmals unbefriedigter Zahlungsaufforderung hat die Klägerin am 26.4.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage (S 6 R 639/12) gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages iHv 1.755,51 Euro erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich um die Rückforderung überzahlter Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI handele - (3 x 601,42 Euro abzüglich des bereits von der Beklagten zurücküberwiesenen Betrages in Höhe von 2,47 Euro sowie abzüglich zurückgerechneter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 26,28 Euro). Die Beklagte habe in Kenntnis des Todes der Rentenberechtigten Verfügungen Dritter zugelassen und könne sich daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insbesondere im Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, nicht auf Entreicherung oder Auszahlung berufen. Am 14.10.2009, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Todes der Rentenberechtigten, habe sich jedenfalls noch ein (Renten-)Schutzbetrag in Höhe von 601,42 Euro auf dem Girokonto der Rentenberechtigten befunden.
13Die Beklagte hat eine über den bereits erfolgten Betrag in Höhe von 2,47 Euro hinausgehende Erstattung abgelehnt. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Konto der Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 5.7.2010 bereits seit dem 17.12.2009 erloschen gewesen sei. Komme es auf Veranlassung der Erben oder des Sonderrechtsnachfolgers zu einer Kontoauflösung, so seien die Voraussetzungen für eine Rücküberweisung entfallen, weil das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als solches nicht mehr bestehe. Ferner sei die Auflösung eines Girokontos (und die Auszahlung des dort befindlichen Guthabens) als bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos eine wirksame anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Der Unbegründetheit der Klage stehe auch nicht ihre Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten entgegen. Sie könne sich trotzdem auf die seitdem erfolgten Verfügungen berufen, da sie aufgrund des Bankvertrages verpflichtet sei, solche auszuführen. Die Entscheidung des BSG vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R, die von einer Relevanz der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten vor Verfügungen über das Konto ausgehe, beziehe sich auf die isolierte Situation der Abhebung von Bargeld am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl durch unbekannte Dritte. Grundsätzlich komme es indes auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten nicht an.
14Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2012 abgewiesen und den Streitwert auf 1.755,51 Euro festgesetzt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.755,51 Euro gegen die Beklagte. Bereits der eindeutige Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI verpflichte das Geldinstitut nur zu einer "Rücküberweisung" der - unter Vorbehalt - erbrachten Rentenleistungen, was denknotwendig die Existenz des entsprechenden Bankkontos voraussetze. Sei das Konto zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits aufgelöst, gehe dieses ins Leere.
15Nach Zustellung am 1.11.2012 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 26.11.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2012 (L 14 R 640/11) und einer Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen jüngeren Datums (SG Stuttgart, Urteil vom 23.4.2012, S 26 R 5096/11; SG München, Urteil vom 24.5.2012, S 56 R 278/12; SG Berlin, Urteil vom 8.8.2012, S 11 R 3814/11; SG Köln, Urteil vom 28.8.2012, S 12 R 672/12; SG Heilbronn, Urteil vom 26.9.2012, S 2 R 871/11; SG Köln, Urteil vom 24.1.2013, S 37 R 1633/10) die Schutzregelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI rechtlich begrenzt bis zur Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts sei.
16Die Klägerin beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.755,51 Euro zu zahlen.
18Die Beklagte sieht ihre Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil bestätigt und beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Senat hat die Akten der Klägerin und die Unterlagen der Beklagten zu den Kontobewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten seit dem 30.9.2009 sowie den Schriftverkehr der Beteiligten betreffend die Rückerstattung beigezogen.
21Ferner hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (Urteil vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R; Urteil vom 3.6.2009, Az. B 5a R 120/07 R; Urteile vom 5.2.2009, Az. B 13/4 R 91/06 R und Az. B 13 R 59/08 R) auf die Bedeutung des Umstandes hingewiesen, ob das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers und Zulassen von Verfügungen über das Konto der Rentenberechtigten hatte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
25Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 143 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; einer Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bedurfte es nicht, da es sich zwar um eine Erstattungsstreitigkeit, nicht aber um eine solche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft juristische Person des Privatrechts.
26Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die zulässige echte - auf Auszahlung eines Geldbetrages im Gleichordnungsverhältnis gerichtete - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Unrecht abgewiesen.
27Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.755,51 Euro.
28A. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der seit dem 1.1.2008 (bis zum 8.4.2013) geltenden Fassung vom 19.12.2007 (nachfolgend: SGB VI). Dieser Vorschrift zufolge hat das Geldinstitut Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind solche, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden; sie gelten als unter Vorbehalt erbracht. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).
29Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI wurzelnden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. der - für diesen den Rentenauszahlungsbetrag - überweisenden Stelle) gegen das Girokonto des Rentenberechtigten führende Geldinstitut (I.) sind im Einzelnen erfüllt (II.); der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen (III.).
30I. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI normiert in Verbindung mit § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI - in der hier vorliegenden Konstellation, dass "anderweitige Verfügungen" erfolgt sind, ohne dass zugunsten des Geldinstituts der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI greift (entgegen der gesetzestypischen Konstellation der Rücküberweisung, insofern BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 20) - einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem das Rentenüberweisungskonto führenden Geldinstitut auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags (vgl. BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 70; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 35; Pflüger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 20.12.2013, § 118 Rdnr. 80). Insofern ist es entgegen der Auffassung des SG unerheblich, dass das Girokonto des Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war und damit als "Zugriffsgegenstand" nicht mehr zur Verfügung stand. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Geldinstitut und ist - so dessen Voraussetzungen erfüllt sind - aus dessen Vermögen zu bedienen.
31II. Die im Erstattungswege zurückgeforderten Geldleistungen sind solche im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (1.). Die Klägerin hat sie zu Unrecht erbracht (2.) und deswegen gegenüber dem Geldinstitut zurückgefordert (3.).
321. Bei den streitgegenständlichen Geldleistungen handelt es sich um die Witwenrentenauszahlungsbeträge für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Diese Auszahlungsbeträge sind nach dem Tod der Rentenberechtigten am 18.9.2009 auf deren Konto bei der Beklagten, einem Geldinstitut mit Sitz in Bonn, vom Rentenservice für die Klägerin jeweils in Höhe von 601,42 Euro überwiesen worden und zwar am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009.
332. Die Witwenrentenzahlungen sind für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 auch zu Unrecht erbracht worden, da der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende desjenigen Kalendermonats besteht, in welchem der Rentenberechtigte verstirbt. Vorliegend bestand der Anspruch auf Witwenrente bis zum 30.9.2009. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin nicht aufgehobenen Rentenbewilligungsbescheid. Dieser erledigte sich mit dem Tod des Versicherten gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise", ohne dass es einer Aufhebungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers bedurft hätte (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 48/07 R, juris, Rdnr. 15)
343. Mit der Aufforderung des Rentenservice, welche bei der Beklagten am 5.7.2010 einging, lag auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen (im Auftrag) der Klägerin vor. Zwar entspricht die zurückgeforderte Gesamtsumme in Höhe von 2.405,68 Euro nicht dem kumulierten Witwenrentenauszahlungsbetrag für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Allerdings bestimmt das Aufforderungsschreiben des Rentenservice exakt den Zeitraum, auf den sich die Rückforderung erstreckt, nämlich Oktober 2009 bis Dezember 2009; zudem führt es den monatlichen Rentenüberweisungsbetrag in Höhe von je 601,42 Euro auf. Da somit die Berechnungsgrundlagen eindeutig in dem Rückforderungsverlangen aufgeführt sind und überdies der zutreffend zurückzufordernde Betrag (3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro) als Minus in dem tatsächlich zurückgeforderten Betrag steckt, bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rückforderungsverlangens der Klägerin vom 5.7.2010.
35III. Der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen.
361. Zwar stellt - entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten - der bloße Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI - unabhängig von der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers - allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung beim Geldinstitut ab, bis zu welchem das Geldinstitut "anderweitige Verfügungen" dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegenhalten kann. "Anderweitige Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift meint jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG, Urteil vom 9.12.1998, B 9 V 48/97 R, juris, Rdnr. 28; siehe auch BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Kontoverfügungsberechtigte Person ist insbesondere der bevollmächtigte Vertreter des Kontoinhabers (BSG, Urteil vom 9.12.1998, a.a.O.), wobei es auf eine materielle Berechtigung des Verfügenden nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 16). Prima vista könnte der Auszahlungseinwand vorliegend zugunsten der Beklagten eingreifen: Das Rückforderungsbegehren der Klägerin ging bei der Beklagten am 5.7.2010 ein; zu diesem Zeitpunkt war über die am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009 wertgestellten Hinterbliebenenzahlbeträge bereits vielfach - insbesondere durch Ausführung von Überweisungen des Sohnes M I am 23.11.2009, welche bereits den Wert der Hinterbliebenenzahlbeträge in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro überstiegen, und durch Einzugsermächtigungslastschriften verfügt worden; die "finale" Verfügung über das Girokonto der Rentenberechtigten war am 17.12.2009 durch dessen Auflösung, spätestens am 9.2.2010 durch Überweisung des Abschlussguthabens in Höhe von 557,95 Euro an M I erfolgt. M I war auch über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen; dass er durch Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbe nach der Rentenberechtigten war, ist insofern unerheblich.
372. Indes ergibt sich aus der Systematik (a.) sowie dem Sinn und Zweck (b.) des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, dass sich das Geldinstitut ab demjenigen Zeitpunkt nicht mehr auf den Auszahlungseinwand "anderweitiger Verfügungen" berufen kann, ab dem es jedenfalls Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten (und Kontoinhabers) hatte. Die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung der Rentenleistung besteht demzufolge nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" wurde, es sei denn, das Geldinstitut hatte bereits vor Eingang der Rückforderung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten. Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen (c.).
38a. § 118 Abs. 3 S. 3 ist im systematischen Kontext zu dem grundlegenden, in § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI normierten Vorbehalt der Erbringung von Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten zu sehen (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08, juris, Rdnr. 33). Dieser Vorbehalt bewirkt die Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die nach dessen Tod zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung bis zu deren Höhe getroffen worden sind, soweit zum Zeitpunkt der Rückforderung diese nicht aus einem Guthaben auf dem betreffenden Konto bedient werden kann (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnrn. 73, 74). Diese relative Unwirksamkeit entsteht objektiv im Zeitpunkt der Wertstellung der auf den Tod des Rentenberechtigten folgenden Rentenzahlung und zwar unabhängig davon, ob ein von ihr konkret Betroffener (wie das Geldinstitut, der Rentenversicherungsträger, der Kontobevollmächtigte oder ein Dritter) Kenntnis davon hatte (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 74). Bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß insbesondere das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Die in § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann daher nur so zu verstehen sein, dass sie auf der bis dato unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Kontoinhabers bzw. von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 41; LSG Hessen, Urteil vom 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris, Rdnr. 16).
39b. Aus dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI folgt weitergehend, dass es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts handelt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 37, 40). Trotz der vorstehend erläuterten Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann das schutzwürdige - da in Unkenntnis des Vorbehalts bzw. der diesen begründende Tatsache befindlichen - Geldinstitut anderweitige Verfügungen dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegen halten. Der Grund für die Berücksichtigung dieser anderweitiger Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB V I entfällt aber jedenfalls in dem Moment, in dem die dem Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten erlangt und ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, den Vorbehalt zu kennen und dementsprechend zu handeln (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnrn. 16, 17; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 50, 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08 R, juris, Rdnrn. 31, 27; LSG Hessen, a.a.O.; Pflüger, a.a.O., Rdrn. 119).
40c. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI keine dieser Auslegung entgegen stehende Gesichtspunkte. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg - unter eingehender Auseinandersetzung mit einer anderen in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung (Habl, NZS 2013, 481 ff) überzeugend dargelegt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., insbesondere Rdnr. 34); der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
41Vorliegend erlangte die Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand noch 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und auch eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Letztere wird zugunsten der Beklagten noch als berücksichtigungsfähige anderweitige Verfügung angesehen, da die Uhrzeiten der Abbuchungen am 14.10.2009 nicht festgestellt werden konnten. Dies war aber auch nicht erforderlich, da das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten gleichwohl noch einen Betrag auswies, der größer als der Rentenzahlbetrag für Oktober 2009 in Höhe von 601,42 Euro war. Zur Zeit der Wertstellung der Rentenzahlungen für November 2009 und für Dezember 2009 am 30.10.2009 und am 30.11.2009 bestand die Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten seitens der Beklagten fort; sie hätte alle Verfügungen über das Konto, insbesondere die Überweisungen seitens M I vom 23.11.2009, nicht ohne Prüfung eines Vorbehalts der Erbringung der Rentenzahlungen ausführen dürfen.
42B. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich - wie die Klägerin in der Klageerhebung zutreffend aufgeschlüsselt hat - aus dem Witwenrentenauszahlungsbetrag in Höhe von 3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro abzüglich der rückzurechnenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentenberechtigten in Höhe von insgesamt 26,28 Euro für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 sowie abzüglich des von der Beklagten zurückerstatteten Betrages in Höhe von 2,47 Euro. Einwände hat die Beklagte insofern weder erhoben noch sind sie dem Senat ersichtlich.
43C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
44D. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG) liegen nicht vor. An grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) mangelt es, weil die sich stellende Rechtsfrage, ob der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts ausgeschlossen ist, nicht klärungsbedürftig ist. Sie ist im Urteil des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, (juris, insbesondere Rdnr. 17) höchstrichterlich entschieden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insofern weder um ein obiter dictum noch um eine Beschränkung der Antwort auf Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung des "anderweitig Verfügenden". Das BSG hat die Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wie sie bereits in dem genannten Urteil vom 22.4.2008 erfolgt ist, in späteren Entscheidungen mit anderen Fallkonstellationen als denjenigen fehlender materieller Verfügungsberechtigung entsprechend entschieden: BSG, Urteil vom 3.6.2009, B 5 R 120/07 R juris (Rdnr. 23).
45Da die hier erfolgte Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI auch der Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 5.2.2009, B 13/4 R 91/06 R, juris, Rdnrn. 29 am Ende, 34, 35; BSG Urteil vom 5.9.2009, B 13 R 59/08 R, juris, Rdnrn. 29, am Ende, 34, 35; Urteil vom 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, juris, Rdnr. 32) entspricht, ist ferner keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu erkennen.
46E. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 Euro festgesetzt, §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
- 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.755,51 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.755,51 Euro, welche nach dem Tod der Rentenberechtigten auf deren Girokonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Rechtlich geht es um die Reichweite des zugunsten des Geldinstituts bestehenden Einwandes "anderweitiger Verfügungen" in der Zeitspanne nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts bis zum dortigen Eingang des Rückforderungsbegehrens gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf "Wiedererlangung" überzahlter Rente.
3Die Rentenberechtigte I I (geb. am 00.00.1930, nachfolgend: Rentenberechtigte) erhielt - neben einer Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe eines Auszahlungsbetrages von zuletzt 246,18 Euro von einem anderen Rentenversicherungsträger - von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1983 verstorbenen Ehemanns X I (Erstbewilligung mit Bescheid vom 21.7.1986). Der Auszahlungsbetrag dieser Hinterbliebenenrente betrug zuletzt 601,42 Euro monatlich; die Auszahlung erfolgte auf das bei der Beklagten (Bankleitzahl: 000), einer nach deutschem Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Sitz in C, geführte Girokonto der Rentenberechtigten unter der Nummer 000 mit Wertstellung zum jeweiligen Monatsende für den Folgemonat.
4Die Rentenberechtigte verstarb am 00.9.2009. Ihr Sohn M I teilte dies mit am 2.10.2009 eingegangenem Schreiben der Deutschen Post AG Renten Service, Berlin, mit (nachfolgend: Rentenservice). Er war über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen.
5Nach dem Todestag überwies die Klägerin auf dieses Girokonto die für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 bestimmten Hinterbliebenenrentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro (3 x 601,42 Euro). Der Kontostand unmittelbar vor Eingang dieser jeweiligen Rentenzahlungen war jeweils im Haben und betrug am 30.09.2009 1.718,27 Euro, am 30.10.2009 1.739,71 Euro und am 30.11.2009 23,83 Euro.
6Nach Eingang der Hinterbliebenenrentenzahlungen erfolgten über das Konto der Rentenberechtigten diverse Verfügungen zugunsten Dritter durch Überweisungen und Einzugsermächtigungslastschriften insbesondere für Arztrechnungen, Wohnungsmiete, Bestattungskosten und Pflegeheimkosten; es ging auch eine weitere Gutschrift ein. Am 14.10.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Am 17.12.2009 wurde das Girokonto - nach Einbehalt eines Entgeltes für das Girokonto (betreffend den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 17.12.2009) in Höhe von 17,70 Euro seitens der Beklagten - durch M I, welcher die Erbschaft nach der Rentenberechtigten am 19.10.2009 ausgeschlagen hatte, - mit einem Restguthaben in Höhe von 557,95 Euro aufgelöst. Dieses Restguthaben überwies die Beklagte am 9.2.2010 an M I.
7In der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 17.12.2009 waren im Einzelnen folgende Bewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten zu verzeichnen:
830.9.2009 - 8,60 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto für 1.7.2009 - 30.0.9.2009 30.9.2009 + 246,18 Euro Gutschrift Altersrente 10/2009 30.9.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 10/2009 14.10.2009 - 246,18 Euro Storno Altersrente 10/2009 14.10.2009 - 538,98 Euro Lastschrift N-eim 16.10.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X 30.10.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 11/2009 2.11.2009 - 15 Euro Lastschrift Hilfe für Tiere E 5.11.2009 - 48,45 Euro Lastschrift XXX 11.11.2009 + 441,58 Euro Gutschrift Auflösung eines Sparkontos der Rentenberechtigten 17.11.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X 23.11.2009 - 80,00 Euro Überweisung Arztrechnung Dr. L 23.11.2009 - 97,35 Euro Überweisung Arztrechnung U 23.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T 23.11.2009 - 1.627,08 Euro Überweisung Bestattungsrechnung J 30.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T 30.11.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 12/2009 16.12.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X 17.12.2009 - 17,70 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto per 17.12.2009 17.12.2009 - 557,95 Euro Restsaldo zwecks Kontolöschung
9Am 5.7.2010 forderte der Rentenservice (im Auftrag der Klägerin) von der Beklagten überzahlte Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 betreffend die Rentenberechtigte in Höhe von 2.405,68 Euro zurück - basierend auf monatlichen Überweisungen von je 601,42 Euro. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin über die Auflösung des Girokontos am 17.12.2009, über die seit dem 30.9.2009 erfolgten Verfügungen und über das Restsaldo nebst dessen Verbleib sowie über die verfügungsberechtigte Person. Zudem erstattete sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2,47 Euro, da nach Eingang der Hinterbliebenenrente für Dezember 2009 am 30.11.2009 in Höhe von 601,42 Euro nur zwei zu berücksichtigende anderweitige Verfügungen (in Höhe von 41,00 Euro und von 557,95 Euro) insgesamt in Höhe von 598,95 Euro angefallen seien. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab.
10Versuche der Klägerin, Teilbeträge der Rentenleistungen von M I und von der Vermieterin der Rentenberechtigten zurückzuerhalten, verliefen erfolglos.
11Im Januar 2012 machte die Klägerin erneut gegenüber der Beklagten ihr Erstattungsbegehren - gestützt auf § 118 Abs. 3 SGB VI - geltend, da die Beklagte bereits am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten gehabt habe.
12Nach nochmals unbefriedigter Zahlungsaufforderung hat die Klägerin am 26.4.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage (S 6 R 639/12) gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages iHv 1.755,51 Euro erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich um die Rückforderung überzahlter Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI handele - (3 x 601,42 Euro abzüglich des bereits von der Beklagten zurücküberwiesenen Betrages in Höhe von 2,47 Euro sowie abzüglich zurückgerechneter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 26,28 Euro). Die Beklagte habe in Kenntnis des Todes der Rentenberechtigten Verfügungen Dritter zugelassen und könne sich daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insbesondere im Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, nicht auf Entreicherung oder Auszahlung berufen. Am 14.10.2009, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Todes der Rentenberechtigten, habe sich jedenfalls noch ein (Renten-)Schutzbetrag in Höhe von 601,42 Euro auf dem Girokonto der Rentenberechtigten befunden.
13Die Beklagte hat eine über den bereits erfolgten Betrag in Höhe von 2,47 Euro hinausgehende Erstattung abgelehnt. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Konto der Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 5.7.2010 bereits seit dem 17.12.2009 erloschen gewesen sei. Komme es auf Veranlassung der Erben oder des Sonderrechtsnachfolgers zu einer Kontoauflösung, so seien die Voraussetzungen für eine Rücküberweisung entfallen, weil das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als solches nicht mehr bestehe. Ferner sei die Auflösung eines Girokontos (und die Auszahlung des dort befindlichen Guthabens) als bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos eine wirksame anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Der Unbegründetheit der Klage stehe auch nicht ihre Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten entgegen. Sie könne sich trotzdem auf die seitdem erfolgten Verfügungen berufen, da sie aufgrund des Bankvertrages verpflichtet sei, solche auszuführen. Die Entscheidung des BSG vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R, die von einer Relevanz der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten vor Verfügungen über das Konto ausgehe, beziehe sich auf die isolierte Situation der Abhebung von Bargeld am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl durch unbekannte Dritte. Grundsätzlich komme es indes auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten nicht an.
14Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2012 abgewiesen und den Streitwert auf 1.755,51 Euro festgesetzt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.755,51 Euro gegen die Beklagte. Bereits der eindeutige Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI verpflichte das Geldinstitut nur zu einer "Rücküberweisung" der - unter Vorbehalt - erbrachten Rentenleistungen, was denknotwendig die Existenz des entsprechenden Bankkontos voraussetze. Sei das Konto zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits aufgelöst, gehe dieses ins Leere.
15Nach Zustellung am 1.11.2012 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 26.11.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2012 (L 14 R 640/11) und einer Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen jüngeren Datums (SG Stuttgart, Urteil vom 23.4.2012, S 26 R 5096/11; SG München, Urteil vom 24.5.2012, S 56 R 278/12; SG Berlin, Urteil vom 8.8.2012, S 11 R 3814/11; SG Köln, Urteil vom 28.8.2012, S 12 R 672/12; SG Heilbronn, Urteil vom 26.9.2012, S 2 R 871/11; SG Köln, Urteil vom 24.1.2013, S 37 R 1633/10) die Schutzregelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI rechtlich begrenzt bis zur Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts sei.
16Die Klägerin beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.755,51 Euro zu zahlen.
18Die Beklagte sieht ihre Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil bestätigt und beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Senat hat die Akten der Klägerin und die Unterlagen der Beklagten zu den Kontobewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten seit dem 30.9.2009 sowie den Schriftverkehr der Beteiligten betreffend die Rückerstattung beigezogen.
21Ferner hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (Urteil vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R; Urteil vom 3.6.2009, Az. B 5a R 120/07 R; Urteile vom 5.2.2009, Az. B 13/4 R 91/06 R und Az. B 13 R 59/08 R) auf die Bedeutung des Umstandes hingewiesen, ob das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers und Zulassen von Verfügungen über das Konto der Rentenberechtigten hatte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
25Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 143 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; einer Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bedurfte es nicht, da es sich zwar um eine Erstattungsstreitigkeit, nicht aber um eine solche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft juristische Person des Privatrechts.
26Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die zulässige echte - auf Auszahlung eines Geldbetrages im Gleichordnungsverhältnis gerichtete - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Unrecht abgewiesen.
27Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.755,51 Euro.
28A. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der seit dem 1.1.2008 (bis zum 8.4.2013) geltenden Fassung vom 19.12.2007 (nachfolgend: SGB VI). Dieser Vorschrift zufolge hat das Geldinstitut Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind solche, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden; sie gelten als unter Vorbehalt erbracht. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).
29Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI wurzelnden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. der - für diesen den Rentenauszahlungsbetrag - überweisenden Stelle) gegen das Girokonto des Rentenberechtigten führende Geldinstitut (I.) sind im Einzelnen erfüllt (II.); der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen (III.).
30I. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI normiert in Verbindung mit § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI - in der hier vorliegenden Konstellation, dass "anderweitige Verfügungen" erfolgt sind, ohne dass zugunsten des Geldinstituts der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI greift (entgegen der gesetzestypischen Konstellation der Rücküberweisung, insofern BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 20) - einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem das Rentenüberweisungskonto führenden Geldinstitut auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags (vgl. BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 70; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 35; Pflüger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 20.12.2013, § 118 Rdnr. 80). Insofern ist es entgegen der Auffassung des SG unerheblich, dass das Girokonto des Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war und damit als "Zugriffsgegenstand" nicht mehr zur Verfügung stand. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Geldinstitut und ist - so dessen Voraussetzungen erfüllt sind - aus dessen Vermögen zu bedienen.
31II. Die im Erstattungswege zurückgeforderten Geldleistungen sind solche im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (1.). Die Klägerin hat sie zu Unrecht erbracht (2.) und deswegen gegenüber dem Geldinstitut zurückgefordert (3.).
321. Bei den streitgegenständlichen Geldleistungen handelt es sich um die Witwenrentenauszahlungsbeträge für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Diese Auszahlungsbeträge sind nach dem Tod der Rentenberechtigten am 18.9.2009 auf deren Konto bei der Beklagten, einem Geldinstitut mit Sitz in Bonn, vom Rentenservice für die Klägerin jeweils in Höhe von 601,42 Euro überwiesen worden und zwar am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009.
332. Die Witwenrentenzahlungen sind für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 auch zu Unrecht erbracht worden, da der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende desjenigen Kalendermonats besteht, in welchem der Rentenberechtigte verstirbt. Vorliegend bestand der Anspruch auf Witwenrente bis zum 30.9.2009. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin nicht aufgehobenen Rentenbewilligungsbescheid. Dieser erledigte sich mit dem Tod des Versicherten gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise", ohne dass es einer Aufhebungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers bedurft hätte (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 48/07 R, juris, Rdnr. 15)
343. Mit der Aufforderung des Rentenservice, welche bei der Beklagten am 5.7.2010 einging, lag auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen (im Auftrag) der Klägerin vor. Zwar entspricht die zurückgeforderte Gesamtsumme in Höhe von 2.405,68 Euro nicht dem kumulierten Witwenrentenauszahlungsbetrag für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Allerdings bestimmt das Aufforderungsschreiben des Rentenservice exakt den Zeitraum, auf den sich die Rückforderung erstreckt, nämlich Oktober 2009 bis Dezember 2009; zudem führt es den monatlichen Rentenüberweisungsbetrag in Höhe von je 601,42 Euro auf. Da somit die Berechnungsgrundlagen eindeutig in dem Rückforderungsverlangen aufgeführt sind und überdies der zutreffend zurückzufordernde Betrag (3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro) als Minus in dem tatsächlich zurückgeforderten Betrag steckt, bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rückforderungsverlangens der Klägerin vom 5.7.2010.
35III. Der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen.
361. Zwar stellt - entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten - der bloße Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI - unabhängig von der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers - allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung beim Geldinstitut ab, bis zu welchem das Geldinstitut "anderweitige Verfügungen" dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegenhalten kann. "Anderweitige Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift meint jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG, Urteil vom 9.12.1998, B 9 V 48/97 R, juris, Rdnr. 28; siehe auch BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Kontoverfügungsberechtigte Person ist insbesondere der bevollmächtigte Vertreter des Kontoinhabers (BSG, Urteil vom 9.12.1998, a.a.O.), wobei es auf eine materielle Berechtigung des Verfügenden nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 16). Prima vista könnte der Auszahlungseinwand vorliegend zugunsten der Beklagten eingreifen: Das Rückforderungsbegehren der Klägerin ging bei der Beklagten am 5.7.2010 ein; zu diesem Zeitpunkt war über die am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009 wertgestellten Hinterbliebenenzahlbeträge bereits vielfach - insbesondere durch Ausführung von Überweisungen des Sohnes M I am 23.11.2009, welche bereits den Wert der Hinterbliebenenzahlbeträge in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro überstiegen, und durch Einzugsermächtigungslastschriften verfügt worden; die "finale" Verfügung über das Girokonto der Rentenberechtigten war am 17.12.2009 durch dessen Auflösung, spätestens am 9.2.2010 durch Überweisung des Abschlussguthabens in Höhe von 557,95 Euro an M I erfolgt. M I war auch über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen; dass er durch Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbe nach der Rentenberechtigten war, ist insofern unerheblich.
372. Indes ergibt sich aus der Systematik (a.) sowie dem Sinn und Zweck (b.) des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, dass sich das Geldinstitut ab demjenigen Zeitpunkt nicht mehr auf den Auszahlungseinwand "anderweitiger Verfügungen" berufen kann, ab dem es jedenfalls Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten (und Kontoinhabers) hatte. Die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung der Rentenleistung besteht demzufolge nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" wurde, es sei denn, das Geldinstitut hatte bereits vor Eingang der Rückforderung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten. Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen (c.).
38a. § 118 Abs. 3 S. 3 ist im systematischen Kontext zu dem grundlegenden, in § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI normierten Vorbehalt der Erbringung von Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten zu sehen (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08, juris, Rdnr. 33). Dieser Vorbehalt bewirkt die Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die nach dessen Tod zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung bis zu deren Höhe getroffen worden sind, soweit zum Zeitpunkt der Rückforderung diese nicht aus einem Guthaben auf dem betreffenden Konto bedient werden kann (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnrn. 73, 74). Diese relative Unwirksamkeit entsteht objektiv im Zeitpunkt der Wertstellung der auf den Tod des Rentenberechtigten folgenden Rentenzahlung und zwar unabhängig davon, ob ein von ihr konkret Betroffener (wie das Geldinstitut, der Rentenversicherungsträger, der Kontobevollmächtigte oder ein Dritter) Kenntnis davon hatte (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 74). Bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß insbesondere das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Die in § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann daher nur so zu verstehen sein, dass sie auf der bis dato unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Kontoinhabers bzw. von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 41; LSG Hessen, Urteil vom 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris, Rdnr. 16).
39b. Aus dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI folgt weitergehend, dass es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts handelt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 37, 40). Trotz der vorstehend erläuterten Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann das schutzwürdige - da in Unkenntnis des Vorbehalts bzw. der diesen begründende Tatsache befindlichen - Geldinstitut anderweitige Verfügungen dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegen halten. Der Grund für die Berücksichtigung dieser anderweitiger Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB V I entfällt aber jedenfalls in dem Moment, in dem die dem Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten erlangt und ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, den Vorbehalt zu kennen und dementsprechend zu handeln (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnrn. 16, 17; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 50, 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08 R, juris, Rdnrn. 31, 27; LSG Hessen, a.a.O.; Pflüger, a.a.O., Rdrn. 119).
40c. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI keine dieser Auslegung entgegen stehende Gesichtspunkte. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg - unter eingehender Auseinandersetzung mit einer anderen in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung (Habl, NZS 2013, 481 ff) überzeugend dargelegt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., insbesondere Rdnr. 34); der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
41Vorliegend erlangte die Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand noch 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und auch eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Letztere wird zugunsten der Beklagten noch als berücksichtigungsfähige anderweitige Verfügung angesehen, da die Uhrzeiten der Abbuchungen am 14.10.2009 nicht festgestellt werden konnten. Dies war aber auch nicht erforderlich, da das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten gleichwohl noch einen Betrag auswies, der größer als der Rentenzahlbetrag für Oktober 2009 in Höhe von 601,42 Euro war. Zur Zeit der Wertstellung der Rentenzahlungen für November 2009 und für Dezember 2009 am 30.10.2009 und am 30.11.2009 bestand die Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten seitens der Beklagten fort; sie hätte alle Verfügungen über das Konto, insbesondere die Überweisungen seitens M I vom 23.11.2009, nicht ohne Prüfung eines Vorbehalts der Erbringung der Rentenzahlungen ausführen dürfen.
42B. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich - wie die Klägerin in der Klageerhebung zutreffend aufgeschlüsselt hat - aus dem Witwenrentenauszahlungsbetrag in Höhe von 3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro abzüglich der rückzurechnenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentenberechtigten in Höhe von insgesamt 26,28 Euro für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 sowie abzüglich des von der Beklagten zurückerstatteten Betrages in Höhe von 2,47 Euro. Einwände hat die Beklagte insofern weder erhoben noch sind sie dem Senat ersichtlich.
43C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
44D. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG) liegen nicht vor. An grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) mangelt es, weil die sich stellende Rechtsfrage, ob der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts ausgeschlossen ist, nicht klärungsbedürftig ist. Sie ist im Urteil des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, (juris, insbesondere Rdnr. 17) höchstrichterlich entschieden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insofern weder um ein obiter dictum noch um eine Beschränkung der Antwort auf Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung des "anderweitig Verfügenden". Das BSG hat die Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wie sie bereits in dem genannten Urteil vom 22.4.2008 erfolgt ist, in späteren Entscheidungen mit anderen Fallkonstellationen als denjenigen fehlender materieller Verfügungsberechtigung entsprechend entschieden: BSG, Urteil vom 3.6.2009, B 5 R 120/07 R juris (Rdnr. 23).
45Da die hier erfolgte Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI auch der Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 5.2.2009, B 13/4 R 91/06 R, juris, Rdnrn. 29 am Ende, 34, 35; BSG Urteil vom 5.9.2009, B 13 R 59/08 R, juris, Rdnrn. 29, am Ende, 34, 35; Urteil vom 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, juris, Rdnr. 32) entspricht, ist ferner keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu erkennen.
46E. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 Euro festgesetzt, §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
- 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
- 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
- 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.