Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. März 2016 - L 7 AS 580/16 B ER
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2016 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) ein Darlehen ich v 5512,81 EUR zu bewilligen. Die Auszahlung hat unmittelbar an die Rhein Energie AG zu erfolgen. Der Antrag der Antragsteller zu 2) bis 4) wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Energieschulden iHv 5512,81 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
4Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1) bildet mit ihren 2004, 2006 und 2011 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 4), eine Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner seit ca. zwölf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
5Die Familie wohnt in einer durch die RheinEnergie mit Fernwärme belieferten Wohnung, das Warmwasser wird ebenfalls mit Fernwärme beheizt. Mit Bescheid vom 09.12.2013 wies der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) darauf hin, dass bei Anrechnung eines von der Antragstellerin zu 1) erzielten Nebenverdienstes die Zahlungen für Miete, Strom und Heizkosten nicht mehr direkt durch den Antragsgegner an die Anbieter erfolgen, sondern selbständig durch die Antragstellerin zu 1) vorgenommen werden muss. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden vollständig an die Antragsteller ausgezahlt. Nach ihren eigenen Angaben führte die Antragstellerin zu 1) die Leistungen des Antragsgegners für die Fernwärmeversorgung nicht an die RheinEnergie ab, weil sie glaubte, diese Zahlungen erfolgten unmittelbar durch den Antragsgegner und die an sie ausgezahlten Leistungen seien allein für sie und ihre Kinder bestimmt (eidesstattliche Versicherung vom 23.02.2016). Die Stromversorgung erfolgt seit Mai 2014 durch die Fa. Y S, die Abschläge iHv 92 EUR monatlich werden von den Antragstellern gezahlt.
6Bereits im Dezember 2014 mahnte die RheinEnergie bei der Antragstellerin zu 1) und ihrem ehemaligen Lebensgefährten M S (der nach Angaben der Antragstellerin zu 1) seit sechs Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt), Zahlungsrückstände (damals iHv 2630,31 EUR) an. Mit Klage vom 07.07.2015 forderte die RheinEnergie von der Antragstellerin zu 1) rückständige Kosten für Fernwärme iHv 2590,08 EUR und rückständige Stromkosten aus einer Schlussrechnung vom 23.05.2014 iHv 637,28 EUR (insgesamt 3227,36 EUR). Mit Urteil vom 25.08.2015 (222 C 264/15) verurteilte das Amtsgericht Köln die Antragstellerin zu 1) und M S gesamtschuldnerisch, an die RheinEnergie 3247,36 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen und eine Zählersperrung zu dulden. Am 10.02.2016 kündigte ein Gerichtsvollzieher an, die Zählersperrung am 25.02.2016 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22.02.2016 teilte die RheinEnergie mit, die Forderung betrage mittlerweile 5512,81 EUR. Einer Ratenzahlungsvereinbarung werde nicht zugestimmt.
7Am Vormittag des 23.02.2016 sprach die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner vor und bat um darlehensweise Schuldenübernahme. Diese wurde vom Antragsgegner umgehend mündlich abgelehnt. Der Bevollmächtigte der Antragsteller konnte bei der RheinEnergie einen Aufschub der Zählersperrung bis 14.03.2016 erreichen. Am 15.03.2016 ist die Sperrung erfolgt.
8Am 11.03.2016 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Energiekostenrückstände in Höhe von 5512,81 EUR darlehensweise zu übernehmen. Die Antragstellerin zu 1) hat eidesstattlich versichert, sie sei im Glauben gewesen, die Kosten für Heizung und Strom würden "direkt vom Jobcenter bezahlt". Der hohe Zahlungsrückstand sei ihr erst im Jahre 2015 bewusst geworden. Sie habe das Geld ausgegeben und könne es sich von niemand leihen. Auf Nachfrage hat die Antragstellerin zu 1) erklärt, sie könne nicht mehr sagen, wann sie von dem Klageverfahren der RheinEnergie erfahren habe, Rechtsmittel habe sie nicht eingelegt. Ein Wechsel des Anbieters von Heizenergie sei nicht möglich gewesen.
9Der Antragsgegner hat am 17.03.2016 vorgetragen, hinsichtlich der Heizkosten könne die Prüfung einer Darlehensgewährung noch nicht abgeschlossen werden. Nach Mitteilung der Leistungsabteilung sie die Einsichtnahme in die Kontoauszüge der letzten vier Wochen erforderlich. Es fehle ein substantiierter Vortrag, weshalb ein Wechsel des Energielieferanten nicht möglich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Antragsteller die Schulden habe auflaufen lassen.
10Mit Beschluss vom 18.03.2016 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern ein Darlehen iHv 5512,81 EUR vorläufig zu gewähren und die Zahlung unmittelbar an die RheinEnergie zu leisten. Da minderjährige Kinder im Haushalt lebten, sei im Rahmen der Folgenabwägung eine Versorgung mit Wärme sicherzustellen. Die Übernahme des Anteils für Stromkosten sei gerechtfertigt, weil gerichtsbekannt sei, dass die RheinEnergie nur bei vollständiger Begleichung von Rückständen bereit sei, die Energieversorgung wieder herzustellen.
11Gegen den am 21.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24.03.2016 Beschwerde eingelegt.
12Nach Mitteilung der Antragsteller vom 24.05.2016 hat RheinEnergie die Versorgung der Antragsteller mit Fernwärme im Anschluss an den angefochtenen Beschluss im Vertrauen darauf, dass dieser Bestand hat, wieder hergestellt. Der Mitarbeiter der RheinEnergie M H hat dies auf telefonische Nachfrage des Senats am 24.05.2016 bestätigt. II.
13Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner insoweit im tenorierten Umfang verpflichtet (hierzu 1). Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) ist die Beschwerde begründet (hierzu 2).
141) Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn 24 f). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn 26; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86 b Rn 29 a).
15Für das Eilverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. In der Regel ist eine Verwaltungsentscheidung abzuwarten, bevor Ansprüche gegen einen Leistungsträger zulässig gerichtlich geltend gemacht werden können (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86 b Rn 7 f m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend nicht. Die Antragsteller haben den Antrag auf Übernahme der Rückstände vor Einleitung des Eilverfahrens beim Antragsgegner gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag mündlich abgelehnt. Die hierfür gegebene Begründung, er benötige aktuelle Kontoauszüge, ist allein im Hinblick darauf, dass die Antragsteller derzeit im Leistungsbezug stehen (Bescheid vom 14.01.2016 - Leistungsbewilligung vom 01.02.2016 bis November 2016) nicht nachvollziehbar.
16Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anordnungsanspruch auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Nach den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen Abs. 5 des § 22 SGB II a.F. sind Schulden, die übernommen werden können, auch Energieschulden (vgl. BT-Drs 16/688, 14; hierzu auch Luik, in: Eicher, SGB II, § 22 Rn. 244). Die Fernwärmekosten (4875,53 EUR) gehören unmittelbar zu den Kosten für Heizung. Zu Recht hat das Sozialgericht auch die rückständigen Kosten für die Stromversorgung (637,28 EUR) in die Übernahmepflicht einbezogen, weil glaubhaft ist, dass ohne deren Begleichung die Wiederaufnahme der Versorgung mit Fernwärme nicht gewährleistet ist. Die Sperrung der Versorgung mit Fernwärme ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung in einer Weise beeinträchtigt, dass Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert sind. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies jedenfalls in der Situation der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit drei kleinen Kindern einer Wohnungslosigkeit i S d § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II.
17Schonvermögen, das die Antragsteller gem. § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II vorrangig zur Behebung der Notlage einzusetzen hätten, besteht nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Auch anderweitige Hilfe ist nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für ein evtl. Einstehen des nach dem Urteil des Amtsgerichts gesamtschuldnerisch mithaftenden ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1).
18Die Übernahme der Schulden ist gerechtfertigt iSd § 22 Abs. 8 SGB II. Allerdings ist der Antragstellerin zu 1) der Vorwurf zu machen, dass die Entstehung der Verbindlichkeiten von ihr grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Antragsgegner hat sie unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Heizkosten von ihr direkt an den Anbieter überwiesen werden müssen. In den Bewilligungsbescheiden sind die ihr überwiesenen Heizkosten genau ausgewiesen worden. Wenn die Antragstellerin zu 1) gemeint hat, diese Zahlungen seien für sie und ihre Kinder zum Verbrauch bestimmt, beruht dieses Fehlverständnis mindestens auf grober Fahrlässigkeit. Dieser Umstand kann zwar grundsätzlich einer Rechtfertigung einer Schuldenübernahme iSd § 22 Abs. 8 SGB II entgegenstehen, im vorliegenden Fall ist dies indes abweichend zu würdigen: Betroffen von einer Sperrung der Versorgung mit Fernwärme sind zum überwiegenden Teil die Antragsteller zu 2) bis 4), denen der die Antragstellerin zu 1) treffende Schuldvorwurf nicht zu machen ist. Zudem sind Schulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen, allein ein solches steht einer Schuldenübernahme daher nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Eine mögliche Sanktion für das Verhalten der Antragstellerin zu1) bietet § 34 SGB II (Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten). Diese Sanktionsmöglichkeit hindert aber eine Bejahung eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht.
19Die Antragstellerin zu 1) hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einem Anordnungsgrund steht nicht entgegen, dass die RheinEnergie nach dem angefochtenen Beschluss die Versorgung mit Fernwärme wieder hergestellt hat, ohne dass die Zahlung bereits erfolgt ist. Denn die Antragstellerin zu1) hat glaubhaft gemacht, dass die Wiederaufnahme der Versorgung allein im Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von einem Beschwerdeverfahren, in dem aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 175 SGG) bereits Zahlungen erfolgt sind. Auch dann entfällt der Anordnungsgrund im Beschwerdeverfahren nicht nachträglich.
20Ein Anordnungsgrund ist nicht zu verneinen, weil die Antragstellerin zu 1) zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht genutzt hätte (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/124 B ER). Eine Ratenzahlungsvereinbarung hat RheinEnergie ausgeschlossen und anderweitige Anbieter von Fernwärme im Raum Köln sind nicht ersichtlich.
212) Die Antragsteller zu 2) bis 4) haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt aus § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift können Darlehen an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vergeben werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R) ist ein Darlehen zur Deckung von Mietschulden unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind. Dieser Grundsatz ist entsprechend auf die hier streitigen Energieschulden anzuwenden. Zwar sind laufende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 und vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R). Hintergrund für dieses "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist jedoch keine Kopfteilung vorzunehmen. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist. So liegt es auch bei der Übernahme von Energieschulden. Würde das Darlehen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, so folgte hieraus letztlich eine faktische Mithaftung der nicht am Energieversorgungsvertrag beteiligten Kinder der Antragstellerin zu 1) (§ 42a Abs. 1 S 3 SGB II), unabhängig davon, ob eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zahlungsmoral der Antragstellerin zu 1) bestand. Daher erscheint es allein sachgerecht, nur die durch den Energielieferungsvertrag zivilrechtlich verpflichtete Antragstellerin zu 1) als Darlehensnehmer anzusehen (so auch Bittner, in: JurisPK, SGB II, § 42a Rn 29).
22Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch sein nicht substantiiert begründetes ablehnendes Verhalten den Rechtsstreit der Antragstellerin zu 1) insgesamt veranlasst hat.
23Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
24Dr. Kühl Redenbach-Grund Dr. Knorr
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.