Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Juni 2014 - L 5 KR 702/13

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.071,59 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Beklagte Zahlungen i.H.v. insgesamt 106.071,59 Euro, die aufgrund eines Schuldanerkenntnisses erfolgt sind, zurückzuzahlen hat.
3Der 1954 geborene Kläger erhielt unter dem 07.01.1997 seitens der Beklagten die Zulassung, Versicherte mit orthopädischen Schuhzurichtungen und Schuhreparaturen zu versorgen. Grundlage dieser Zulassung war eine Ausnahmebewilligung der Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 8 der Handwerksordnung als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung des Schuhmacherhandwerks, Teiltätigkeit: Schuhreparaturen und des Orthopädieschuhmacherhandwerks, Teiltätigkeit: orthopädische Schuhzurichtungen als stehendes Gewerbe sowie die nachfolgende entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle. Die Zulassung der Beklagten war zunächst befristet bis zum 30.09.1997. In der Folgezeit wurde diese Befristung mehrfach verlängert. Nachdem der Kläger unter dem 20.12.1999 die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacherhandwerk bestanden hatte und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen worden war, ließ ihn die Beklagte mit Wirkung vom 23.12.1999 für die Anfertigung, Instandsetzung und Abgabe von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln für ihre Versicherten zu. Unter dem 22.05.2001 erhielt der Kläger neben dem Hauptbetrieb in I noch eine Zulassungserweiterung für einen Filialbetrieb in M.
4Am 20.05.2008 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und am 21.05.2008 wurde der Geschäftsbetrieb gemäß § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung aus der Insolvenzmasse freigegeben. Seit September 2008 ist die Beigeladene Inhaberin der Firma Orthopädie Schuhtechnik Q O. Betriebsleiter am Betriebssitz in M ist der Orthopädieschuhmachermeister K L und Betriebsleiter am Betriebssitz in I ist der Kläger.
5Nachdem der Beklagten erhebliche Ausgabensteigerungen für orthopädieschuhtechnische Leistungen aufgefallen waren, für die der Kläger als mitverantwortlich angesehen wurde, da er im Vergleich zu anderen Orthopädieschuhmachern deutlich höhere Kosten verursachte, ermittelte die Beklagte für die Zeit von 1997 bis Juni 2001 mit ihr vom Kläger insgesamt abgerechnete Kosten i.H.v. 652.296,99 DM für 961 Behandlungsfälle. Verglichen mit den durchschnittlichen Fallwerten für entsprechende Versorgungen stellte die Beklagte einen Schaden durch zu hohe Abrechnungen i.H.v. 438.707,40 DM fest. Außerdem überprüfte die Beklagte 19 Versorgungsfälle und gelangte zu dem Ergebnis, es lägen zahlreiche Beanstandungen vor, da die Versorgungen nicht den Abrechnungen entsprächen und teilweise auch Mängel vorlägen. Von den für die überprüften Versorgungen in Rechnung gestellten 41.930,92 DM seien 14.395,42 DM zu Unrecht abgerechnet worden.
6Aufgrund dieser Ermittlungen kam es am 20.07.2001 zu einer Unterredung der Beklagten mit dem Kläger. An dem Gespräch nahmen neben dem Kläger auch die Beigeladene sowie vier Mitarbeiter der Beklagten teil. Der Kläger unterzeichnete folgende Erklärung:
71. Hiermit erkenne ich an, bei Versicherten der AOK Märkischer Kreis in zahlreichen Fällen Versorgungen von orthopädischen Maßschuhen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen abgegeben zu haben, die den ärztlichen Verordnungen nicht entsprachen.
82. Außerdem wurden in einer Vielzahl von Fällen Kostenvoranschläge und Abrechnungen über die Versorgungen mit der AOK vorgenommen, die den Leistungen nicht entsprachen. Den daraus entstandenen Schaden i.H.v. 184.000,- DM bin ich bereit zurückzuzahlen.
93. Innerhalb von 10 Tagen teile ich der AOK Märkischer Kreis die Zahlungsmodalitäten mit.
104. Mir ist bekannt und bewusst, dass es sich dabei um äußerst schwerwiegende Vertragsverstöße handelt.
115. Ich werde in Zukunft dafür Sorge tragen, dass Fehlabrechnungen der mir vorgetragenen Art nicht mehr vorkommen. Die AOK hat erklärt, dass ausdrücklich künftige Prüfungen der mir vorgenommenen Versorgungen vorbehalten bleiben.
126. Ich erkenne an, dass im Falle künftiger Vertragsverstöße eine Mitteilung an alle übrigen Kassen und deren Verbände sowie der Entzug meiner Zulassung sofortige Folge sein kann; ich kann dann zu Lasten aller gesetzlichen Krankenkassen keine Leistungen mehr erbringen.
13Mit Schreiben vom 27.07.2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, zur Zurückzahlung von 184.000,- DM unterbreite er den Vorschlag, monatlich 3.000,- DM plus Zinsen von monatlich 613,30 Euro zurückzuzahlen. Dies ergebe eine monatliche Überweisung von 3.613,30 DM jeweils zum 15. des Monats. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ein "Unwiderrufliches Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB, Zahlungsvereinbarung und Abtretungserklärung", das im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
14" 1. Ich, der Schuldner Q O erkenne hiermit an, der AOK 184.000,- DM aus Anlass von Fehlversorgungen und Falschabrechnungen zu schulden.
15Der Schuldbetrag ist mit 4,00 v.H. seit dem 01.08.2001 zu verzinsen.
162. Die Krankenkasse nimmt das Anerkenntnis an.
173. Die Schuld wird in monatlichen Raten von 3.613,30 DM inklusive der Zinsen erstmals ab 15.08.2001 beglichen.
18Die weiteren Zahlungen sind zum 15. eines Monats fällig.
19Bleibt der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug, wird der dann noch bestehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
204. Zur Sicherung des unter 1. bezeichneten Anspruchs wird darauf hingewiesen, dass der AOK das Recht zur Aufrechnung mit den Ansprüchen der Schuldnerin im Falle des Zahlungsverzuges verbleibt. "
21Das von der Beklagten bereits am 06.08.2001 unterzeichnete Schuldanerkenntnis wurde vom Kläger am 21.08.2001 unterschrieben und der Beklagten zurückgesandt.
22Nachdem der Kläger zunächst fristgemäß die Raten gezahlt hatte, bat er im August 2002 im Hinblick auf einen Umsatzrückgang um eine Neuregelung der Rückzahlungsmodalitäten. Unter dem 21.08.2002 erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, dass ab 15.09.2002 die monatlichen Ratenzahlungen i.H.v. 1.200,- Euro erfolgen. Bis dahin verbleibe es bei der bisherigen Absprache. Mangels Zahlung durch den Kläger wurden in der Folgezeit die Zahlungen durch Verrechnungen seitens der Beklagten realisiert. Diese Verrechnungen wurden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt, wobei ausweislich der von der Beklagten übersandten Aufstellung noch ein Restbetrag von 861,15 Euro offen ist.
23Im Dezember 2005 wandte der Kläger sich, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an die Beklagte und schlug vor, die Angelegenheit so zu erledigen, dass über die bereits geleisteten annähernd 60.000,- Euro keine weiteren Zahlungen mehr geschuldet würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, damals mit der nicht angekündigten Verhandlung völlig überrascht worden sei. Es seien auch nur 10 Fälle diskutiert worden. Der Schaden habe sich in diesen Fällen allenfalls auf 20.000,- Euro nicht aber auf die nunmehr bereits gezahlten 60.000,- Euro belaufen können. Er habe sich seinerzeit nicht beraten lassen und könne die Unterschrift auch nicht ungeschehen machen. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 09.01.2006 mit, sie wolle an der Vereinbarung zwingend festhalten.
24Am 03.01.2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung begehrt, zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet zu sein. Er hat vorgetragen, in dem Gespräch mit der Beklagten sei er erstmals mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges konfrontiert worden und habe infolge der Überrumpelung seitens der Beklagten das Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Das abstrakte Schuldanerkenntnis vom 21.08.2001 sei nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, da es gegen die guten Sitten verstoße. Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits aus Rechtsgründen aus. Die Beklagte habe ihm zu keiner Zeit das Recht der Nachbesserung eingeräumt. Im Übrigen verjährten Gewährleistungsansprüche nach sechs Monaten. Außerdem sei der Anerkennungsbetrag ungefähr zehnmal so hoch wie der möglicherweise in Betracht kommende Schadensbetrag. Hinzu komme die Tribunalsituation. Zumindest seien die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht, da das Schuldanerkenntnis nach § 812 BGB kondiziert werden könne.
25Der Kläger hat eine Sicherungsübereignung vom 08.08.2007 vorgelegt, wonach zur Sicherung der aktuell valutierten Darlehensansprüche der Frau F L und auch etwaiger weiterer Darlehen die Forderung gegen die AOK in voller Höhe abgetreten werde, die im Falle der Verwertung bzw. Verrechnung nur bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesamtforderung beansprucht werden dürfe. Während des Insolvenzverfahrens wurde die hier klageweise gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung nochmals an die Beigeladene abgetreten und die Abtretung alsdann von der Gläubigerversammlung genehmigt.
26Der Kläger hat beantragt,
27die Beklagte zur Zahlung von 106.071,59 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008 zu verurteilen.
28Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hat die Auffassung vertreten, das Abrechnungsverhalten des Klägers habe erhebliche Implausibilitäten aufgewiesen, was die Beklagte zum Anlass genommen habe, mit dem Kläger am 20.07.2001 ein Gespräch zu führen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er die Erklärung vom 20.07.2001 unterzeichnet und alsdann am 27.07.2001 Zahlungsmodalitäten zur Schadensbegleichung mitgeteilt. Erst unter dem 21.08.2001 habe er das Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Dieser Zeitablauf verdeutliche, dass der Kläger hinreichend Gelegenheit gehabt habe, die Umstände seiner Erklärung zu reflektieren. Der Kläger habe auch bislang zu keinem Zeitpunkt die vergleichsweise festgesetzte Schadenshöhe in Frage gestellt.
31Durch Beschluss vom 14.05.2009 hat das SG Frau F L (im Folgenden: Beigeladene) zunächst zum Verfahren beigeladen und durch weiteren Beschluss vom 02.09.2010 diese Beiladung wieder aufgehoben und gleichzeitig das Rubrum dahingehend geändert, dass wegen Parteiwechsels allein die Beigeladene Klagepartei sei. Mit Urteil vom 22.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger und die Beigeladene Berufung eingelegt hatten, hat das SG am 30.05.2011 seinen Beschluss vom 02.09.2010 aufgehoben und das ursprüngliche Rubrum entsprechend dem Beschluss vom 14.05.2009 wiederhergestellt.
32Durch Urteil vom 8.02.2012 hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Beträge i.H.v. 106.071,59 Euro. Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 812 BGB seien nicht erfüllt. Die Zahlung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Rechtsgrund der Zahlung sei vielmehr das unwiderrufliche Schuldanerkenntnis, welches rechtswirksam sei.
33Gegen das ihm am 17.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.03.2012 Berufung eingelegt.
34Durch Urteil des Senats vom 29.11.2012 sind die Urteile des SG Dortmund vom 22.09.2010 und vom 08.02.2012 aufgehoben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Beigeladen ist durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.09.2013 das Urteil des Senats geändert worden, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Urteils des SG vom 22.09.2010 zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen worden ist und hinsichtlich des Urteils des SG Dortmund vom 08.02.2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.
35Der Kläger verfolgt sein Begehren nunmehr weiter und meint, es sei nicht zutreffend, dass mit dem Schuldanerkenntnis sämtliche Einwendungen gegen das Grundgeschäft wegen eines vergleichsähnlich wirkenden Anerkenntnisses ausgeschlossen sein sollten. Vielmehr sei der Kläger hier "überfahren" worden. Eine Zahlungsverpflichtung seitens des Klägers habe nicht bestanden. Entsprechend dem Rahmenvertrag seien Mängel nach den Vorgaben des BGB zu bearbeiten und deshalb bei mangelhaften oder angeblich mangelhaften Leistungen zunächst eine Nachbesserung anzubieten, bevor ein Schadensersatzanspruch in Betracht komme. Es bestehe deshalb ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückgängigmachung des Anerkenntnisses. Außerdem sei das Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Wenn lediglich 10 Einzelstücke mangelhaft gewesen und erwähnt worden seien, könne nicht ein Pauschalbetrag vom Gesamtumsatz als Schaden geltend gemacht werden. Selbst bei Mangelhaftigkeit bestehe ein Wahlrecht zwischen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Im Übrigen seien Plausibilitätsprüfungen im Bereich der Hilfsmittelversorgung nicht vorgesehen und überdies im Hinblick auf die erfolgten Genehmigungen auch unsinnig.
36Der Kläger beantragt,
37das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2012 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Beigeladene 106.071,59 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 16.05.2008 zu zahlen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Der Kläger sei bereits während seiner anfänglichen befristeten Zulassung hinsichtlich seines Abrechnungsverhaltens und seiner Leistungserbringung auffällig gewesen. Bezogen auf das Abrechnungsverhalten sei festzustellen, dass der Kläger im Vergleich zu seinen Fachkollegen je Abrechnungsfall weitaus höhere Kosten in Rechnung gestellt habe. So habe er beispielhaft im Jahre 1998 den durchschnittlichen Fallwert seiner Kollegen in Westfalen-Lippe um das Vierfache überschritten. Neben dieser Betrachtungsweise habe die Beklagte im Vorfeld zu den Gesprächen mit dem Kläger versucht, die statistisch auffälligen Überschreitungen einzelfallbezogen zu hinterfragen und im Rahmen von Stichproben Versichertenbefragungen vorgenommen. Hierbei sei anzumerken, dass in 18 von 19 Fällen Beanstandungen, die zu einer höheren Abrechnung geführt hätten, festzustellen gewesen seien. Lediglich eine der zu begutachtenden Versorgungen sei nicht zu beanstanden gewesen. Die bei den Versicherten durchgeführten Prüfungen hätte die erhebliche statistische Auffälligkeit des Abrechnungsverhaltens des Klägers untermauert. Besonders problematisch sei, dass die abgerechneten Leistungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Für die Beklagte habe damit festgestanden, dass zu Unrecht überhöhte Abrechnungen erfolgt seien. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen habe die Beklagte sodann das Gespräch mit dem Kläger gesucht und ihn auf die erheblichen Überschreitungen im Vergleich zur Fachgebietsgruppe hingewiesen und ihn mit den Feststellungen in 18 Einzelfällen konfrontiert. Der Kläger habe daraufhin in dem Gespräch am 20.07.2001 die Fehlabrechnungen eingestanden und aus diesem Grunde die Erklärung vom 20.07.2001 abgegeben. Am 27.7.2001 habe er Zahlungsmodalitäten mitgeteilt und am 21.8.2001 das Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Es liege somit ein hinreichender Leistungsgrund vor. Der Kläger habe auch ausreichend Gelegenheit gehabt, die Rechtsangelegenheit bereits vor Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses rechtlich prüfen zu lassen. Es sei auch keine unverhältnismäßig hohe Zahlung vom Kläger verlangt worden. Im Übrigen indiziere der Umstand, dass der Kläger die Schadensrückführung bis zum letzten Zahlbetrag geduldet habe, die bei ihm bestehende subjektive Sicht, zur Rückzahlung auch verpflichtet gewesen zu sein.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des streitigen Betrages in Höhe von 106.071,59 Euro nebst Zinsen.
44Der Kläger, der gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 265 Zivilprozessordnung (ZPO) prozessführungsbefugt ist, weil die Veräußerung der streitbefangenen Forderung an die Beigeladene keinen Einfluss auf den Fortgang des Rechtsstreits hat (vergleiche Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 141 Rz. 18b; BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 6 KA 75/97 R, SozR 3-2500 § 116 Nr. 17), macht sein Begehren zulässigerweise mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend, denn es handelt sich bei der auf Rückzahlung des streitigen Betrages gerichteten Klage eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis; zwischen den Beteiligten besteht hier insoweit kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis.
45Da der Kläger die Zahlungen, deren Rückerstattung er nunmehr begehrt, infolge des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Anerkenntnisses geleistet hat, besteht der Rückerstattungsanspruch nur, wenn und soweit diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind. Dies ist, wovon auch der Kläger ausgeht, der Fall, sofern das Anerkenntnis unwirksam ist oder kondiziert werden kann bzw. ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht. Beide Alternativen scheiden jedoch aus.
46Rechtsgrundlage der Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Hilfsmittellieferanten und deren vertraglicher Ausgestaltung ergaben sich in der hier maßgeblichen Zeit von 1997-2001 aus § 126 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 127 SGB V jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der Gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.12.1992. Während die Zulassung zur Versorgung der Versicherten als Grundverhältnis stets dem öffentlichen Recht zugeordnet wurde, wurden die vertraglichen Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen - ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern - bis Dezember 1999 nach herrschender Meinung dem privaten Recht zugeordnet. Mit der Neufassung des § 69 SGB V durch das Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999 sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden seit dem 1.1.2000 öffentlich-rechtlicher Natur (vergleiche BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R, SozR 3-2500 § 69 Nr.1). Nach § 69 S. 1SGB V werden die Leistungsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und deren Verbänden nunmehr abschließend durch die §§ 69-140h SGB V und die §§ 63, 64 SGB V geregelt. § 69 S. 3 SGB V ordnet ergänzend die entsprechende Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an, soweit diese mit den Vorgaben des SGB V vereinbar sind.
47Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze sollte durch die als unwiderrufliches Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB bezeichnete Erklärung des Klägers vom 21.08.2001 ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Beklagten begründet werden.
48Gegenstand und Zweck des Anerkenntnisses sind insoweit öffentlich-rechtlich geprägt. Sie betreffen die Abwicklung des Verhältnisses zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer und damit einen öffentlich-rechtlich geordneten Sachbereich, in dem Regelungen des BGB nur ergänzend Anwendung finden. Die schriftliche Erklärung des Klägers diente der Festlegung und Konkretisierung eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten als Auswirkung der Beziehungen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und damit der Erfüllung der der Beklagten obliegenden Aufgabe, überzahlte Leistungen zurückzufordern. Zumindest in den Fällen, in denen ein Schuldanerkenntnis letztlich der Realisierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. eines zuvor bestandenen Anspruchs gemäß § 812 BGB dienen soll, ist ein Schuldanerkenntnis in entsprechender Anwendung der §§ 780,781 BGB grundsätzlich auch im Verhältnis Krankenkasse und Leistungserbringer zulässig, was letztlich auch der Kläger nicht in Abrede stellt (Häuser in: Soergel, BGB, §§ 780,781 Nr. 4; wohl verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2010, L 1 KR 72/09). Das SGB V enthält keine abschließende Regelung zu Rückerstattungsansprüchen und ihrer Geltendmachung mittels eines Schuldanerkenntnisses.
49Selbständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - III ZR 205/86 - ). Dagegen haben bestätigende auch als deklaratorisch oder kausal bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und dieses Schuldverhältnis insoweit endgültig festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1988 - IV b ZR 82/86 -). Welche Form des Schuldversprechens oder -anerkenntnisses vorliegt, ist eine Frage der Auslegung.
50Ein Schuldanerkenntnisvertrag i.S.d. § 781 BGB begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis zurückgefordert werden kann. Ein solcher Rückforderungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnis einen Streit über eine Unsicherheit oder den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten. Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnis nur dadurch, dass er im Gegensatz zu diesem abstrakt ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1985 - III ZR 35/85 - ). Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag i.S.d. § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der Vertragschließenden den endgültigen Ausschluss etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH a.a.O.).
51Die Auslegung ergibt, was seitens der Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt wird, dass der Kläger ein selbständiges Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Das folgt schon aus der in der Überschrift der Erklärung des Klägers vom 21.08.2001, die seitens der Beklagten am 06.08.2001 unterzeichnet wurde, ausdrücklich erwähnten Kennzeichnung als "Unwiderrufliches Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB". Auch aus den übrigen Umständen ergibt sich, dass die gesamte Zahlungsverpflichtung des Klägers, wie von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird, unabhängig und losgelöst von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis als Leistungserbringer begründet werden sollte.
52Am 20.7.2001 fand eine Unterredung zwischen der Beklagten und dem Kläger statt, die die von der Beklagten festgestellten Überzahlungen betraf. Die Beklagte hatte zuvor die an den Kläger geleisteten Zahlungen in 19 Versorgungsfällen überprüft, dabei ergab sich, dass Leistungen i.H.v. 14.395,42 DM - bei insgesamt in Rechnung gestellten 41.930,92 DM ohne Rechtsgrund erfolgte waren, da die Versorgungen in 18 Versorgungsfällen nicht den Abrechnungen entsprachen. Außerdem hatte der Kläger im Vergleich zu den übrigen orthopädieschuhtechnischen Leistungserbringern je Abrechnungsfall weitaus höhere Kosten in Rechnung gestellt und den durchschnittlichen Fallwert regelmäßig um ein Mehrfaches überschritten. Die Beklagte ging auf dieser Basis von ungerechtfertigten Zahlungen i.H.v. 438.707,40 DM aus. Durch die Erklärung vom 20.7.2001 haben die Beteiligten Zweifel und Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Überzahlungen endgültig beigelegt, indem der Kläger die Ausstellung überhöhter Rechnungen sowie dadurch erhaltene ungerechtfertigte Zahlungen i.H.v. 184.000 DM anerkannt hat. Nachdem der Kläger mithin am 20.7.2001 eine Erklärung unterzeichnet hatte, mit der der Streit zwischen den Beteiligten über Ausmaß und Höhe der Überzahlungen beigelegt werden sollte, wäre die Unterzeichnung eines weiteren deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ins Leere gelaufen; auch dies spricht dafür, dass die Erklärungen der Beteiligten vom 06.08.2001 und 21.08.2001 ein abstraktes Schuldanerkenntnis begründeten. Auch die Formulierung in dem Schuldanerkenntnis, dass die Summe von 184.000,- DM "aus Anlass von Fehlversorgungen und Falschabrechnungen" geschuldet werden, macht deutlich, dass eine unabhängige Verpflichtung begründet werden sollte.
53Dieses Schuldanerkenntnis ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, eine mangelhafte Versorgung habe nicht bzw. nicht in dem Umfang des in dem Schuldanerkenntnis genannten Betrages von 184.000,- DM vorgelegen bzw. sei nicht nachgewiesen und die Beklagte habe auch die Vorgaben des Rahmenvertrages bei mangelhafter Leistungserbringung nicht eingehalten, liegen diese Ausführungen neben der Sache. Grundlage des Schuldanerkenntnisses war zu keinem Zeitpunkt - wie der Kläger vorgibt - eine schlechte bzw. mangelhafte Leistung des Klägers. In Rede stand vielmehr allein ein über viele Jahre begangener Abrechnungsbetrug. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung in dem Schuldanerkenntnis, das aus Anlass von "Fehlversorgungen und Falschabrechnungen" der streitige Betrag geschuldet werde als auch aus der Erklärung des Klägers, die er unter dem 20.07.2001 abgegeben hat. Diese Erklärung beinhaltet sowohl unter Ziff. 1 als auch unter Ziff. 2 die Einräumung eines Abrechnungsbetruges, da entweder den ärztlichen Verordnungen nicht Folge geleistet wurde bzw. die Abrechnungen nicht den Versorgungen entsprachen.
54Da der Kläger in der Erklärung vom 20.07.2001 nach Konfrontation mit den Ermittlungen der Beklagten, die Überzahlungen von mehr als 400.000 DM ergaben, ungerechtfertigte Leistungen seitens der Beklagten i.H.v. 184.000,- DM eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, dass - wie der Kläger meint - ein auffälliges Missverhältnis zwischen den in Betracht kommenden Überzahlungen und dem Anerkenntnisbetrag besteht. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist auch entgegen der Behauptung des Klägers nicht bereits in dem ersten Gespräch mit der Beklagten unterzeichnet worden, sondern der Kläger hat nach dem Gespräch am 20.07.2001 eine hinreichende Überlegungszeit gehabt und unter dem 27.07.2001 sogar selbst in einem Brief an die Beklagte einen Vorschlag zur Zurückführung des Betrages von 184.000,- DM plus Verzinsung und der insoweit monatlich aufzubringenden Raten unterbreitet. Erst nach Eingang dieses Schreibens ist dem Kläger seitens der Beklagten das Anerkenntnis gemäß § 781 BGB zugesandt worden und alsdann vom Kläger am 21.08.2001 unterschrieben worden.
55Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses hat der anwaltlich vertretene Kläger offenbar auch erst mit Klageerhebung erkannt. Ansonsten wäre der vorgerichtliche anwaltliche Schriftsatz von Dezember 2005, in dem der Kläger vorgeschlagen hat, dass der Beklagten die bereits gezahlte Summe von 60.000,- Euro verbleiben und sie nur auf weitere Zahlungen verzichten solle, nicht verständlich.
56Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Rückforderung des Anerkenntnisses ausgeschlossen. Es lagen hier - wie oben dargelegt - gerade Unsicherheiten über die in Frage stehenden Rechtsbeziehungen vor. Es war unklar, in welchem genauen Ausmaß ein Abrechnungsbetrug vorlag. Anlass für das Schuldanerkenntnis waren die seitens der Beklagten festgestellten fehlerhaften Abrechnungen und Abrechnungsimplausibilitäten, die erhebliche Überzahlungen seitens der Beklagten ergaben. Mit dem Schuldanerkenntnis haben sich die Beteiligten auf die Höhe der betrugsbedingten Überzahlung und die zurückzuzahlende Summe geeinigt, so dass der Zweck des Schuldanerkenntnisses auch die Beseitigung eines Streits bzw. der Ungewissheit über die genaue Höhe des durch die Falschabrechnungen verursachten ungerechtfertigten Zahlungen ist. Da durch das Schuldanerkenntnis, wie dargelegt, eine klare, für beide Beteiligte verbindliche konstitutive Regelung getroffen wurde, scheidet ein Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruch hinsichtlich des Anerkenntnisses aus.
57Soweit der Kläger meint, Implausibilitäten seien seitens der Beklagten im Berufungsverfahren erfunden worden, ist dies mehr als befremdlich, da die entsprechenden Aufstellungen seitens der Beklagten bereits 2001 gefertigt wurden und offensichtlich auch der Unterredung mit dem Kläger zugrundelagen. Auch ist auffällig, dass der Prozessbevollmächtigte offensichtlich stets missverstehen will, dass es nicht um mangelhafte Versorgung, sondern allein um fehlerhafte bzw. falsche Abrechnungen und damit um ein betrügerisches Verhalten geht.
58Nach alledem besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers nicht.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
60Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
61Gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert auf 106.071,59 Euro festzusetzen.

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Annotations
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.
(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.
(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
(2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.
(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
(7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.
(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.
(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe
- 1.
die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie - 2.
die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.
(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.
(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.
(5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.
(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen.
(2) (weggefallen)
(3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergütungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2, die Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Bereinigung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten durchführen. Sie können vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.