Landessozialgericht NRW Urteil, 01. Juni 2015 - L 3 R 997/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 verurteilt, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit. Diesen Anspruch lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 ab.
3Der am 00.00.1961 geborene Kläger, Geburtsname Q, wurde zu Lasten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 19.04.1972 bis zum 30.06.1982 im G Haus stationär betreut (Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 05.08.2009). Im "Antrag auf Aufnahme und Kostenzusicherung" des Sozialamts vom 24.04.1972 ist als Art der Behinderung "geistesschwach" und als Hilfe "Eingliederungshilfe" vermerkt. Nach der Aufnahmeanzeige des G Hauses vom 19.04.1972 litt der Kläger an "Schwachsinn".
4Mit seiner am 08.12.2011 gegen die Ablehnung der begehrten Vormerkung erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm geleistete Arbeit in der Zeit von 1979 bis 1982 habe im Wesentlichen aus der Hilfstätigkeit in der Großküche des G Hauses in P bestanden. Sie sei in einer Sieben-Tage-Woche über jeweils neun Stunden, von 06:00 bis 15:00 Uhr, geleistet worden, sodass man abzüglich der Pausen auf eine monatliche Stundenzahl von über 240 Stunden komme. Die verrichteten Tätigkeiten hätten auch gewerblichen Charakter gehabt, was sich aus der Ersparnis von Kosten für externes Personal für die Einrichtung ergebe. Dem Amtsvormund des Klägers müsse man unterstellen, dass er von der praktischen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers gewusst habe.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Bescheid vom 11.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 01.08.1979 bis 30.06.1982 als Beitragszeit in seinem Rentenversicherungsverlauf vorzumerken.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat weiter an ihrer Auffassung festgehalten, dass Beweismittel für das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum bislang nicht vorgelegt worden seien. Die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit setze voraus, dass ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt mit Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen habe oder eine Lehre oder eine sonstige Berufsausbildung im Rahmen eines versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen habe, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe. Auch als Anrechnungs- oder Ersatzzeiten im Sinne von §§ 58, 252, 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich.
10Die Beigeladene zu 2) hat bestätigt, dass für den Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 durch das G Haus Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer (PA Blatt 171 R - 173 R) verwiesen.
11Die Beigeladene zu 3) hat - auf eine an die Beigeladene zu 1) gerichtete Anfrage des Kammervorsitzenden - geantwortet, Trägerverein für das G Haus zu P sei eine katholische Einrichtung, die im Jahre 1884 als sogenannte "milde Stiftung" gegründet worden sei. Im G Haus würden heute etwa 2.000 Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen aller Altersstufen von circa 1.000 Mitarbeitern begleitet, gefördert und betreut. Das Angebot bewege sich im vollstationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Durch Betriebsübergang aus dem Jahre 2003 sei lediglich Einzelrechtsnachfolge eingetreten, sodass weiterhin das G Haus und nicht die G Wohnen GmbH für die Belange des Klägers zuständig sei. Der Kläger sei ein ehemaliger Bewohner dieses Hauses. Um seinen Tagesablauf zu strukturieren, sei er ab dem 01.08.1979 in der Hauptküche des G Hauses eingesetzt gewesen. Seinerzeit sei man davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine "lohnbringende" Beschäftigung gehandelt habe. Im Jahre 2004 sei der Kläger im Hinblick auf die Nachentrichtung von Rentenbeiträgen an das G Haus herangetreten. Rückblickend sei man davon ausgegangen, dass der Kläger in der Küche zumindest zeitweise Hilfstätigkeiten in einem Umfang ausgeübt habe, der einem Fünftel der Leistungen eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten im Sinne des § 2 SVBG entsprochen habe. Deshalb seien im Jahre 2010 die Rentenbeiträge für den streitigen Zeitraum nachentrichtet worden. Die Beigeladene zu 3) betont, dass das G Haus keine Einrichtung der Jugendhilfe / Erziehungshilfe, sondern der Behindertenhilfe sei. Heimkinder aus der Behindertenhilfe seien aufgrund fehlender Antragsberechtigung von den Leistungen aus dem "Fonds Heimerziehung West" ausgeschlossen.
12Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 05.08.2009 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, man habe aus Anlass einer Anfrage von Direktor P vom G Haus in P den Sachverhalt dem Rechtsdienst zur Prüfung übergeben und sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zum Personenkreis des § 2 SVBG gehört habe. Damit habe für die Zeit seiner Beschäftigung in der Hauptküche des G Hauses Anspruch auf Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden. Gemäß § 9 SVBG seien die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vom G Haus zu übernehmen gewesen.
13Mit Urteil vom 24.10.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung von Zeiten in dem Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982. Für diesen Zeitraum seien keine Pflichtbeiträge gezahlt worden. Es könne dahin stehen, ob ein Fall der besonderen Härte gemäß § 197 Abs 3 SGB VI vorliege. Denn hierzu sei ein Antrag gemäß § 197 Abs 3 S 2 SGB VI zu stellen. Mangels Vorverfahrens sei über diesen Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Eine Beitragszahlung könne auch nicht gemäß § 199 SGB VI vermutet werden. Denn für das Vorliegen einer Vermutung sei kein Raum, da entsprechende Beiträge nicht gezahlt bzw. erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden seien, zu welchem die Zahlung nicht mehr wirksam gewesen sei. Ein Tatbestand, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als bezahlt gelten, sei nicht ersichtlich, § 55 Abs 1 S 2 SGB VI. Auch die Anerkennung als Anrechnungs- oder Ersatzzeit gemäß §§ 58, 250, 252 SGB VI komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Zeit nicht vorlägen.
14Gegen dieses ihm am 06.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2014 Berufung eingelegt. Er hebt hervor, das G Haus sei selbst zu der Auffassung gelangt, er habe zumindest zeitweise in der Hauptküche Leistungen erbracht, die einem Fünftel der Leistungen eines erwerbsfähigen Beschäftigten entsprächen. Dabei sei man seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich um die Beschäftigung eines Behinderten gehandelt habe. Seine Einweisung in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe die mittlere Reife erlangt und an der Fachschule für Sozialpädagogik seinen Abschluss als Heimerzieher erlangt. Der damalige Arbeitgeber habe richtigerweise die Versicherungspflicht erkannt und nachträglich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
15Der Kläger beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 zu verurteilen, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
20Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
21Auf Anforderung des Senats hat der Kläger Zeugnisse und Urkunden über seine schulische und berufsqualifizierende Ausbildung vorgelegt, u.a. das Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 29.05.1979, das Abschlusszeugnis der Abendrealschule vom 14.07.1982, die Urkunde des Regierungspräsidenten Münster vom 31.07.1986, wonach der Kläger berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen, sowie das Zeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik vom 07.06.1985, wonach er die staatliche Prüfung für Erzieher bestanden hat. Den Fragenkatalog des Senats vom 29.04.2015 zu den Tätigkeiten des Klägers in der Großküche des G Hauses hat die Beigeladene zu 3) mit Schriftsatz vom 13.05.2015 beantwortet, auf den Bezug genommen wird.
22Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte S 14 R 400/11 SG Gelsenkirchen haben neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist begründet.
25Der Kläger hat Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 07.05.1975 (BGBl I 1975, 1061 - SVBG). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 diese Feststellung im Versicherungsverlauf nach § 149 Abs 5 SGB VI rechtswidrig abgelehnt. Zur Überzeugung des Senats ist der vom Kläger behauptete Sachverhalt nachgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 11.07.2011, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, in dem sowohl der Rechtscharakter einer rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang verbindlich festgestellt wird, ist entsprechend zu korrigieren.
26Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen gehörte der Kläger in der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 zum Personenkreis der nach dem SVBG Versicherten und wurde im Rahmen seiner Unterbringung nach Maßgabe des § 2 SVBG beschäftigt.
27Versichert sind nach § 2 Abs 1 SVBG körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden.
28Nach § 2 Abs 2 SVBG gelten als beschäftigt Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Zu den Beschäftigungen zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.
29Der Senat sieht diese Voraussetzungen aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und der damit voll inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen zu 3) als erwiesen an.
30Der Kläger wurde als eine Person angesehen, deren geistiger oder seelischer Zustand nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. In dem "Antrag auf Aufnahme und Kostenzusicherung" des Sozialamtes vom 24.04.1972 ist als Art der Behinderung "geistesschwach" und als Hilfe "Eingliederungshilfe" vermerkt. Nach der Aufnahmeanzeige des G Hauses vom 19.04.1972 litt der Kläger an "Schwachsinn".
31Der Kläger wurde ausweislich der Ausführungen sowohl der Beigeladenen zu 1) als auch der Beigeladenen zu 3) im G Haus im Rahmen seiner Unterbringung in der Großküche eingesetzt und damit "beschäftigt" im Sinne des § 2 SVBG. Er war somit im Rahmen seiner Unterbringung in einer Einrichtung beschäftigt, die ihrer Art nach (institutionell) dazu bestimmt und geeignet ist, Behinderte zu deren Betreuung aufzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 28.10.1981 - 12 RK 29/80).
32Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 SVBG ist weder eine bestimmte Art der Arbeitsleistung noch die Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Leistung muss lediglich einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in einer gleichartigen Beschäftigung entsprechen. Bei der Ermittlung des Leistungsfünftels kommt es entscheidend auf das Arbeitsergebnis, also den wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung, und nicht auf den Arbeitsaufwand an (allgemeine Auffassung zu § 1 S 1 Nr 2 b SGB VI, in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.01.1992, vgl. Vor in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 1 SGB VI Rn 78 m.w.N.).
33Hinsichtlich der Bewertung der erforderlichen individuellen Leistungsfähigkeit des Klägers bei seiner Tätigkeit in der Küche des G Hauses im streitigen Zeitraum folgt der Senat der Beurteilung des G Hauses auf der Grundlage der von diesem im Schriftsatz vom 13.05.2015 beschriebenen Ermittlungen. Ein ehemaliger und ein noch heute tätiger Mitarbeiter des G Hauses, K I und S I1, konnten sich daran erinnern und bestätigen, dass der Kläger in der Großküche von montags bis freitags und teilweise an Wochenenden eingesetzt gewesen ist. Sie erinnern sich auch daran, dass der Dienstbeginn gegen 7:00 Uhr und das Dienstende gegen 15:00 oder 16:00 Uhr, wenn die Küche geschlossen habe, gewesen sei. Beachtlich ist nach Auffassung des Senats zudem die Tatsache, dass der Kläger im Mai 1979 mit guten Noten die Hauptschule abgeschlossen hat (Deutsch gut, Mathematik befriedigend, Geschichte/Politik sehr gut, Wahlpflichtfach Biologie gut, Wahlpflichtfach Erdkunde sehr gut, drittes Wahlpflichtfach Hauswirtschaft gut). Gerade der Umstand, dass der Kläger im Fach Hauswirtschaft die Note gut erlangt hat, belegt Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch in einer Großküche gefragt sind. Schließlich ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass der Kläger in der Folgezeit bis zum Schulabschluss im Juli 1982 erfolgreich die Abendrealschule besucht hat, womit er seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit eindrucksvoll belegen kann.
34Der nach vorstehenden Feststellungen bestehenden Rentenversicherungspflicht nach dem SVBG entsprechend, hat das G Haus für den Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 Beiträge entsprechend den vorgelegten Meldebescheinigungen entrichtet. Diese Pflichtbeiträge sind nach Auffassung des Senats auch wirksam entrichtet worden.
35Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist, § 197 Abs 1 SGB VI, in Kraft seit dem 01.01.1992. Diese Norm regelt die Wirksamkeit der Beitragszahlung bei Fehlern im Verfahren, hier hinsichtlich der Zeit. Sie erlaubt dem Beitragsschuldner die wirksame Zahlung von Beiträgen bis zum Eintritt der Verjährung. Die Norm passt somit die Zahlungsfrist für Pflichtbeiträge an die Verjährungsfrist des § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) an.
36Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV).
37Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV).
38§ 25 SGB IV ist am 01.07.1977 in Kraft getreten und galt somit schon zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes. Die lange Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 2 SGB IV lässt den Schuldnerschutz hinter das öffentliche Interesse an der Beitragszahlung zurücktreten, wenn der Schuldner vorsätzlich Beiträge nicht gezahlt hat. Der Begriff "Vorenthalten" hat keine eigenständige und über den Umstand des "Nichtzahlens" hinausgehende Bedeutung (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 25 SGB IV, Rn 27)
39Vorsatz im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 SGB IV umfasst alle drei Vorsatzformen, es genügt also, wenn bedingter Vorsatz gegeben ist. Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R, Rn 28 und Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, Rn 28).
40Nach diesen Maßstäben ist vorliegend im Hinblick auf die konkreten tatsächlichen Feststellungen bedingter Vorsatz gegeben. Wegen der abgeführten Beiträge im Einzelnen wird auf die Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) (Anlage zu dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 31.05.2010) Bezug genommen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
42Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.

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(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, - 1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, - 2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, - 3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957, - 4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, - 5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, - 6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, - 2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
- 1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder - 2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
(4) (weggefallen)
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
(7) Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und - a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder - b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte
- 1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren, - 2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und - 3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
- 1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder - 2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, - 1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, - 2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, - 3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957, - 4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, - 5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, - 6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, - 2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
- 1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder - 2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
(4) (weggefallen)
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
(7) Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und - a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder - b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte
- 1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren, - 2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und - 3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
- 1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder - 2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.